Europäische Union

2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ns gegen den Schuldner oder auf Ausübung der bei Nichterfüllung bestehenden Rechte nach dem Übereinkommen durch Gesetz oder eine staatliche Maßnahme ausgeschlossen ist oder ruht; n) „primäre Insolvenzgerichtsbarkeit“ bedeutet die Gerichtsbarkeit des Vertragsstaats, in dem sich der Schwerpunkt der Interessen des Schuldners befindet; als ein solcher Schwerpunkt wird der Ort angesehen, an dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet, oder, wenn es einen solchen Sitz nicht gibt, der Ort, an dem der Schuldner gegründet ist, es sei denn, es wird etwas anderes nachgewiesen; o) „Registerbehörde“ bedeutet die nationale Behörde oder die gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens, die in einem Vertragsstaat ein Luftfahrzeugregister führt und für die Eintragung und Löschung der Eintragung eines Luftfahrzeugs nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist; p) „Registerstaat“ bedeutet in Bezug auf ein Luftfahrzeug den Staat, in dessen nationales Register ein Luftfahrzeug eingetragen ist, oder den Staat, in dem sich die gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens, die das Luftfahrzeugregister führt, befindet. Artikel II Anwendung des Übereinkommens auf Luftfahrzeuggegenstände (1)   Das Übereinkommen ist auf Luftfahrzeuggegenstände wie in diesem Protokoll vorgesehen anzuwenden. (2)   Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung in Bezug auf Luftfahrzeuggegenstände bezeichnet. Artikel III Anwendung des Übereinkommens auf Veräußerungen Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens sind so anzuwenden, als wären Bezugnahmen auf eine Vereinbarung, mit der ein internationales Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird, solche auf einen Kaufvertrag, Bezugnahmen auf ein internationales Sicherungsrecht solche auf eine Veräußerung, Bezugnahmen auf ein künftiges internationales Sicherungsrecht solche auf eine künftige Veräußerung, Bezugnahmen auf den Schuldner solche auf den Verkäufer und Bezugnahmen auf den Gläubiger solche auf den Käufer: — Artikel 3 und 4; — Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a; — Artikel 19 Absatz 4; — Artikel 20 Absatz 1 (auf die Eintragung eines Kaufvertrags oder einer künftigen Veräußerung); — Artikel 25 Absatz 2 (auf eine künftige Veräußerung) und — Artikel 30. Außerdem sind die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 1, des Artikels 5, der Kapitel IV bis VII, des Artikels 29 (ausgenommen Artikel 29 Absatz 3, der durch Artikel XIV Absätze 1 und 2 dieses Protokolls ersetzt wird), des Kapitels X, des Kapitels XII (ausgenommen Artikel 43), des Kapitels XIII und des Kapitels XIV (ausgenommen Artikel 60) auf Kaufverträge und künftige Veräußerungen anzuwenden. Artikel IV Anwendungsbereich (1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Übereinkommen auch auf solche Hubschrauber oder auf Flugzeugzellen solcher Luftfahrzeuge anzuwenden, die in einem Luftfahrzeugregister eines Vertragsstaats, der Registerstaat ist, eingetragen sind; sofern diese Eintragung aufgrund einer Abrede über die Eintragung des Luftfahrzeugs erfolgt, gilt sie als im Zeitpunkt der Abrede vorgenommen. (2)   Im Sinne des Begriffs „innerstaatliches Rechtsgeschäft“ nach Artikel 1 des Übereinkommens befindet sich a) eine Flugzeugzelle im Registerstaat des Luftfahrzeugs, dessen Teil sie ist, b) ein Flugzeugtriebwerk im Registerstaat des Luftfahrzeugs, an dem es befestigt ist, oder, wenn es nicht an einem Luftfahrzeug befestigt ist, an dem Ort, wo es sich tatsächlich befindet, und c) ein Hubschrauber in dem Staat, in dem er eingetragen ist; maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, mit der das Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird. (3)   Die Parteien können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels XI auszuschließen und in ihrem Verhältnis zueinander von allen Bestimmungen dieses Protokolls mit Ausnahme des Artikels IX Absätze 2 bis 4 abzuweichen oder deren Wirkung zu ändern. Artikel V Formvorschriften, Wirkungen und Eintragung von Kaufverträgen (1)   Ein Kaufvertrag im Sinne dieses Protokolls ist ein solcher, der a) schriftlich geschlossen ist; b) sich auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht, über den der Verkäufer verfügen kann, und c) die Identifizierung des Luftfahrzeuggegenstands in Übereinstimmung mit diesem Protokoll ermöglicht. (2)   Aufgrund eines Kaufvertrags gehen die Rechte des Verkäufers an dem Luftfahrzeuggegenstand nach den Bestimmungen des Kaufvertrags auf den Käufer über. (3)   Die Eintragung einer Veräußerung bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. Die Eintragung einer künftigen Veräußerung bleibt wirksam, bis sie gelöscht wird oder bis zum Ablauf einer in der Eintragung angegebenen Frist. Artikel VI Vertretung Eine Person kann als Stellvertreter, Treuhänder oder sonst für einen anderen eine Vereinbarung schließen oder eine Veräußerung vornehmen und ein internationales Sicherungsrecht an einem Luftfahrzeuggegenstand oder dessen Veräußerung eintragen lassen. In diesem Fall ist diese Person berechtigt, die Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen. Artikel VII Beschreibung von Luftfahrzeuggegenständen Um einen Luftfahrzeuggegenstand für die Zwecke des Artikels 7 Buchstabe c des Übereinkommens sowie des Artikels V Absatz 1 Buchstabe c dieses Protokolls zu identifizieren, ist die Angabe der Seriennummer und des Namens des Herstellers sowie der Modellbezeichnung erforderlich und ausreichend. Artikel VIII Rechtswahl (1)   Dieser Artikel ist nur dann anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat. (2)   Die Parteien einer Vereinbarung, eines Kaufvertrags, eines damit in Zusammenhang stehenden Garantievertrags oder Rangrücktritts können vereinbaren, welchem Recht ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise unterliegen sollen. (3)   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf das von den Parteien gewählte Recht in Absatz 2 eine Bezugnahme auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des bezeichneten Staates oder, wenn dieser Staat mehrere Gebietseinheiten umfasst, auf das innerstaatliche Recht der bezeichneten Gebietseinheit. KAPITEL II RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG, RANGORDNUNG UND ABTRETUNGEN Artikel IX Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung (1)   Zusätzlich zu den in Kapitel III des Übereinkommens bezeichneten Rechten kann der Gläubiger, soweit der Schuldner zugestimmt hat und unter den in dem genannten Kapitel bezeichneten Voraussetzungen, a) die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs veranlassen und b) die Ausfuhr und die tatsächliche Überführung des Luftfahrzeuggegenstands aus dem Hoheitsgebiet, in dem er sich befindet, veranlassen. (2)   Der Gläubiger darf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nur ausüben, wenn der Inhaber eines eingetragenen Rechts, das Vorrang vor dem des Gläubigers hat, zuvor schriftlich zugestimmt hat. (3)   Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ist nicht auf Luftfahrzeuggegenstände anzuwenden. Jedes nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung vorgesehene Recht ist bei einem Luftfahrzeuggegenstand in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Vereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen. (4)   Teilt ein Sicherungsnehmer Beteiligten eine beabsichtigte Veräußerung oder einen beabsichtigten Abschluss eines Leasingvertrags mindestens zehn Werktage im Voraus schriftlich mit, so gilt damit die Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens, der zufolge diese Veräußerung oder dieser Abschluss des Leasingvertrags „mit einer angemessenen Frist ... vorab ... mitzuteilen“ ist, als erfüllt. Diese Bestimmung steht einer Abrede einer längeren Mitteilungsfrist zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber oder einem Garantiegeber nicht entgegen. (5)   Die Registerbehörde in einem Vertragsstaat gibt vorbehaltlich anzuwendender Gesetze und sonstiger Vorschriften über Sicherheit einem Antrag auf Löschung einer Eintragung und Ausfuhr statt, wenn a) der Antrag von der bevollmächtigten Partei aufgrund einer registrierten unwiderruflichen Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr ordnungsgemäß vorgelegt wird und b) die bevollmächtigte Partei der Registerbehörde, sofern diese es verlangt, bestätigt, dass alle eingetragenen Rechte, die dem Recht des Gläubigers vorgehen, dem die Vollmacht erteilt wurde, abgelöst worden sind oder dass die Inhaber dieser Rechte der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr zugestimmt haben. (6)   Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 die Löschung der Eintragung und die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs zu veranlassen, ohne dass diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen: a) den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii des Übereinkommens und b) den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii des Übereinkommens, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr ihre Rechte angezeigt haben. Artikel X Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat und in dem in dieser Erklärung bezeichneten Umfang. (2)   Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet „umgehend“ im Zusammenhang mit der Erlangung von Rechtsschutz die Anzahl von Werktagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat. (3)   Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe d anzuwenden: „e) sofern der Schuldner und der Gläubiger dies ausdrücklich vereinbart haben, Veräußerung und Verwendung des Veräußerungserlöses.“; Artikel 43 Absatz 2 ist unter Hinzufügung der Wörter „und Buchstabe e“ nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d“ anzuwenden. (4)   Das Eigentum oder ein anderes Recht des Schuldners, das mit einer Veräußerung nach Absatz 3 übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das internationale Sicherungsrecht des Gläubigers nach Artikel 29 des Übereinkommens Vorrang hat. (5)   Der Gläubiger und der Schuldner oder jeder andere Beteiligte können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Übereinkommens auszuschließen. (6)   Für die Rechte nach Artikel IX Absatz 1 gilt: a) Die Registerbehörde und, soweit zuständig, andere Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens fünf Werktage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass ein Gericht dieses Vertragsstaats den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Rechtsschutz gewährt oder — falls Rechtsschutz von einem ausländischen Gericht gewährt wurde — anerkannt hat und dass der Gläubiger berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen; b) die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit. (7)   Die Absätze 2 und 6 lassen anzuwendende Gesetze und sonstige Vorschriften über Luftverkehrssicherheit unberührt. Artikel XI Rechte bei Insolvenz (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 3 abgegeben hat. (2)   Im Insolvenzfall räumt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner vorbehaltlich des Absatzes 7 dem Gläubiger den Besitz an dem Luftfahrzeuggegenstand spätestens zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte ein: a) zum Ablauf der Wartezeit; b) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger Anspruch auf Besitz an dem Luftfahrzeuggegenstand hätte, wenn dieser Artikel nicht anzuwenden wäre. (3)   Im Sinne dieses Artikels ist die „Wartezeit“ die Zeit, die der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat. (4)   In diesem Artikel ist unter dem „Insolvenzverwalter“ diese Person in ihrer amtlichen und nicht in ihrer persönlichen Eigenschaft zu verstehen. (5)   Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 2 gegeben wird, a) hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner den Luftfahrzeuggegenstand zu bewahren und ihn und seinen Wert nach der Vereinbarung zu erhalten; b) ist der Gläubiger berechtigt, andere Formen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, die das anzuwendende Recht gewährt. (6)   Absatz 5 Buchstabe a schließt die Nutzung des Luftfahrzeuggegenstands im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, den Luftfahrzeuggegenstand zu bewahren und ihn und seinen Wert zu erhalten. (7)   Der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner kann im Besitz des Luftfahrzeuggegenstands bleiben, wenn er bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — behoben und sich verpflichtet hat, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen. Eine zweite Wartezeit kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden. (8)   Für die Rechte nach Artikel IX Absatz 1 gilt: a) Die Registerbehörde und, soweit zuständig, die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens fünf Werktage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass er berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen; b) die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit. (9)   Die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen oder dieses Protokoll bei Insolvenz gewährt, darf nach dem in Absatz 2 bezeichneten Tag nicht verhindert oder verzögert werden. (10)   Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung dürfen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden. (11)   Absatz 10 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben. (12)   Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten. (13)   Das durch Artikel IX dieses Protokolls geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden. (2)   Im Insolvenzfall teilt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner dem Gläubiger auf dessen Ersuchen innerhalb der Frist, die in einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel XXX Absatz 3 angegeben ist, mit, ob er a) nach Maßgabe der Vereinbarung und damit zusammenhängender Schriftstücke jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — beheben und sich verpflichten wird, alle künftigen Verpflichtungen zu erfüllen, oder b) dem Gläubiger nach dem anzuwendenden Recht Gelegenheit zur Inbesitznahme des Luftfahrzeuggegenstands geben wird. (3)   Das in Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete anzuwendende Recht kann zulassen, dass das Gericht die Erfüllung weiterer Erfordernisse oder die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten verlangt. (4)   Der Gläubiger hat den Beweis für seine Forderungen zu erbringen und nachzuweisen, dass sein internationales Sicherungsrecht eingetragen ist. (5)   Macht der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner keine Mitteilung nach Absatz 2 oder hat er erklärt, dass er dem Gläubiger Gelegenheit zur Inbesitznahme des Luftfahrzeuggegenstands geben wird, und gibt er ihm diese Gelegenheit nicht, so kann das Gericht dem Gläubiger — gegebenenfalls mit Maßgaben — gestatten, den Luftfahrzeuggegenstand in Besitz zu nehmen, und verlangen, dass weitere Erfordernisse erfüllt oder zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden. (6)   Der Luftfahrzeuggegenstand darf nicht veräußert werden, bevor ein Gericht über die Forderung und das internationale Sicherungsrecht entschieden hat. Artikel XII Zusammenarbeit im Insolvenzfall (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat. (2)   Die Gerichte eines Vertragsstaats, in dem sich ein Luftfahrzeuggegenstand befindet, arbeiten bei der Durchführung des Artikels XI nach dem Recht dieses Vertragsstaats mit ausländischen Gerichten und ausländischen Insolvenzverwaltern so weit wie möglich zusammen. Artikel XIII Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat. (2)   Hat der Schuldner eine unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr erteilt, die im Wesentlichen dem in der Anlage zu diesem Protokoll enthaltenen Formular entspricht, und hat er diese der Registerbehörde zur Registrierung vorgelegt, so wird diese Vollmacht registriert. (3)   Die Person, der die Vollmacht erteilt wurde (die „bevollmächtigte Partei“), oder der von ihr eingesetzte Vertreter ist allein berechtigt, die in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Rechte auszuüben; diese Rechte dürfen nur in Übereinstimmung mit der Vollmacht und den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit ausgeübt werden. Der Schuldner kann die Vollmacht ohne die schriftliche Zustimmung der bevollmächtigten Partei nicht widerrufen. Auf Antrag der bevollmächtigten Partei löscht die Registerbehörde die Vollmacht im Register. (4)   Bei der Ausübung der in Artikel IX bezeichneten Rechte arbeiten die Registerbehörde und andere Verwaltungsbehörden in Vertragsstaaten zügig mit der bevollmächtigten Partei zusammen und unterstützen diese. Artikel XIV Änderung von Bestimmungen über die Rangordnung (1)   Mit der Eintragung der Veräußerung erwirbt der Käufer den Luftfahrzeuggegenstand frei von einem später eingetragenen Recht und einem nicht eingetragenen Recht, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von dem nicht eingetragenen Recht hat. (2)   Der Käufer eines Luftfahrzeuggegenstands erwirbt diesen belastet mit einem Recht, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs eingetragen ist. (3)   Das Eigentum oder ein anderes Recht an einem Flugzeugtriebwerk wird nicht dadurch berührt, dass es an einem Luftfahrzeug befestigt oder von ihm getrennt wird. (4)   Artikel 29 Absatz 7 des Übereinkommens ist auf Bestandteile oder Zubehör, die nicht selbst Gegenstand sind, anzuwenden, die in Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerken oder Hubschraubern eingebaut werden oder in diesen eingebaut sind. Artikel XV Änderung der Bestimmungen über die Abtretung Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe b anzuwenden: „und c) die schriftliche Zustimmung des Schuldners vorliegt, gleichviel, ob die Zustimmung vor der Abtretung erteilt wird oder den Zessionar benennt.“ Artikel XVI Bestimmungen betreffend den Schuldner (1)   Liegt keine Nichterfüllung im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens vor, so hat der Schuldner Anspruch auf ungestörten Besitz und Nutzung des Gegenstands nach Maßgabe der Vereinbarung gegenüber a) seinem Gläubiger und dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens oder, wenn der Schuldner Käufer ist, nach Artikel XIV Absatz 1 dieses Protokolls nicht belastet, sofern und soweit der Schuldner nicht auf diesen Anspruch verzichtet hat, und b) dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens oder, wenn der Schuldner Käufer ist, nach Artikel XIV Absatz 2 dieses Protokolls belastet, sofern und soweit der Inhaber dieses Rechts zugestimmt hat. (2)   Das Übereinkommen oder dieses Protokoll berührt nicht die Haftung eines Gläubigers für eine Verletzung der Vereinbarung nach dem anzuwendenden Recht, soweit sich diese Vereinbarung auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht. KAPITEL III REGISTERBESTIMMUNGEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN LUFTFAHRZEUGGEGENSTÄNDEN Artikel XVII Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer (1)   Die Aufsichtsbehörde ist die internationale Stelle, die durch eine Entschließung der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls bestimmt wird. (2)   Kann oder will die in Absatz 1 genannte internationale Stelle nicht als Aufsichtsbehörde tätig werden, so wird eine Konferenz der Unterzeichner- und Vertragsstaaten zur Bestimmung einer anderen Aufsichtsbehörde einberufen. (3)   Die Aufsichtsbehörde sowie ihre Bediensteten und Beschäftigten genießen Immunität von Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Regeln, die auf sie als internationale Stelle oder auf anderer Grundlage anzuwenden sind. (4)   Die Aufsichtsbehörde kann aus der Reihe der von den Unterzeichner- und Vertragsstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten, welche die erforderliche Befähigung und Erfahrung besitzen, einen Sachverständigenausschuss bilden und ihn mit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen. (5)   Der erste Registerführer führt das Internationale Register für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls. Danach wird der Registerführer alle fünf Jahre von der Aufsichtsbehörde bestellt oder wieder bestellt. Artikel XVIII Erste Registerordnung Die erste Registerordnung wird von der Aufsichtsbehörde so erstellt, dass sie mit Inkrafttreten dieses Protokolls wirksam wird. Artikel XIX Bestimmung der Eingangsstellen (1)   Ein Vertragsstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 2 jederzeit Stellen in seinem Hoheitsgebiet als Eingangstellen bestimmen, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können; hiervon ausgenommen ist die Zuleitung von Angaben für die Eintragung einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts und für die Eintragung eines Rechts nach Artikel 40, wenn diese nach dem Recht eines anderen Staates entstehen. (2)   Die Bestimmung von Eingangsstellen nach Absatz 1 kann deren Nutzung für Angaben, die für Eintragungen in Bezug auf Flugzeugtriebwerke erforderlich sind, nur gestatten, aber nicht zwingend vorschreiben. Artikel XX Weitere Änderungen der Registerbestimmungen (1)   Abfragekriterien nach Artikel 19 Absatz 6 des Übereinkommens sind für einen Luftfahrzeuggegenstand der Name und die Seriennummer des Herstellers, die Modellbezeichnung sowie Ergänzungen, falls diese zur Identifizierung erforderlich sind. Solche ergänzenden Angaben sind in der Registerordnung näher zu bestimmen. (2)   Im Falle des Artikels 25 Absatz 2 des Übereinkommens und unter den dort genannten Voraussetzungen hat der Inhaber eines eingetragenen künftigen internationalen Sicherungsrechts oder einer eingetragenen künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts oder derjenige, zu dessen Gunsten eine künftige Veräußerung eingetragen worden ist, spätestens fünf Werktage nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 2 bezeichneten Aufforderung die ihm zur Verfügung stehe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.