Europäische Union

2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nden Maßnahmen zu treffen, um die Löschung der Eintragung zu veranlassen. (3)   Die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h des Übereinkommens festzusetzenden Gebühren müssen die angemessenen Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Führung des Internationalen Registers sowie die angemessenen Kosten der Aufsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens entstehen, decken. (4)   Die Aufgaben des Internationalen Registers werden vom Registerführer vierundzwanzig Stunden täglich wahrgenommen. Die Eingangsstellen nehmen ihre Aufgaben mindestens während der in ihren jeweiligen Gebieten üblichen Dienstzeiten wahr. (5)   Die Deckungssumme der Versicherung oder der Garantie nach Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens beläuft sich für jedes Ereignis mindestens auf den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Höchstwert eines Luftfahrzeuggegenstands. (6)   Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass der Registerführer eine Versicherung abschließt oder eine Garantie zur Deckung von Schadensereignissen beibringt, für die er nach Artikel 28 des Übereinkommens nicht haftet. KAPITEL IV ZUSTÄNDIGKEIT Artikel XXI Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit Ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach Artikel 43 und vorbehaltlich des Artikels 42 des Übereinkommens auch dann zuständig, wenn der Gegenstand ein Hubschrauber ist, für den dieser Staat der Registerstaat ist, oder eine Flugzeugzelle eines Luftfahrzeugs, für das dieser Staat der Registerstaat ist. Artikel XXII Verzicht auf Staatenimmunität (1)   Ein Verzicht auf Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikels 42 oder des Artikels 43 des Übereinkommens oder bei der Durchsetzung von Rechten an einem Luftfahrzeuggegenstand nach dem Übereinkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 verbindlich und bewirkt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte oder für die Durchsetzung erfüllt sind, dass die Zuständigkeit begründet oder die Durchsetzung zulässig ist. (2)   Ein Verzicht nach Absatz 1 muss schriftlich erklärt werden und eine Beschreibung des Luftfahrzeuggegenstands enthalten. KAPITEL V VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN Artikel XXIII Verhältnis zum Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen Für einen Vertragsstaat, der Vertragspartei des am 19. Juni 1948 in Genf unterzeichneten Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen ist, geht das Übereinkommen dem genannten Abkommen vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuge im Sinne dieses Protokolls und auf Luftfahrzeuggegenstände bezieht. Dem Genfer Abkommen geht das Übereinkommen jedoch nicht in Bezug auf Rechte vor, die nicht unter das Übereinkommen fallen oder nicht von ihm berührt werden. Artikel XXIV Verhältnis zum Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (1)   Für einen Vertragsstaat, der Vertragspartei des am 29. Mai 1933 in Rom unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist, geht das Übereinkommen dem genannten Abkommen vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuge im Sinne dieses Protokolls bezieht. (2)   Ein Vertragsstaat, der Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Abkommens ist, kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er diesen Artikel nicht anwenden wird. Artikel XXV Verhältnis zum UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing Das Übereinkommen geht dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuggegenstände bezieht. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel XXVI Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt (1)   Dieses Protokoll liegt am 16. November 2001 in Kapstadt für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls vom 29. Oktober bis zum 16. November 2001 in Kapstadt teilgenommen haben. Nach dem 16. November 2001 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz des Internationalen Instituts zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXVIII in Kraft tritt. (2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben. (3)   Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. (4)   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer. (5)   Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn er auch Vertragspartei des Übereinkommens ist oder wird. Artikel XXVII Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Protokoll ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Protokoll erfasst sind. Sofern in diesem Protokoll die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind. (2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten. (3)   Eine Bezugnahme in diesem Protokoll auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert. Artikel XXVIII Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, zwischen den Staaten in Kraft, die solche Urkunden hinterlegt haben. (2)   Für andere Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt. Artikel XXIX Gebietseinheiten (1)   Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Protokoll geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Protokoll sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. (2)   In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Protokoll anzuwenden ist. (3)   Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Protokoll auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden. (4)   Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Protokoll auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Protokoll zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen. (5)   Erstreckt sich dieses Protokoll aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats, a) so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn dieser nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind; b) so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einer Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, und c) so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind; ferner ist jede Bezugnahme auf das nationale Register oder die Registerbehörde in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf das in der Gebietseinheit geführte Luftfahrzeugregister anzusehen, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder als Bezugnahme auf die zuständige Registerbehörde in einer solchen Gebietseinheit. Artikel XXX Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen (1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er einen oder mehrere der Artikel VIII, XII und XIII dieses Protokolls anwenden wird. (2)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel X dieses Protokolls ganz oder teilweise anwenden wird. Gibt er eine solche Erklärung in Bezug auf Artikel X Absatz 2 ab, so hat er den darin vorgesehenen Zeitraum anzugeben. (3)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er die Alternative A des Artikels XI in ihrer Gesamtheit oder die Alternative B des Artikels XI in ihrer Gesamtheit anwenden wird; in diesem Fall hat er anzugeben, auf welche Arten von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls die Alternative A und auf welche Arten von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls die Alternative B anwenden wird. Gibt ein Vertragsstaat eine solche Erklärung ab, so hat er den nach Artikel XI vorgesehenen Zeitraum anzugeben. (4)   Die Gerichte der Vertragsstaaten haben Artikel XI in Übereinstimmung mit der Erklärung anzuwenden, die von dem Vertragsstaat abgegeben wurde, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat. (5)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel XXI ganz oder teilweise nicht anwenden wird. In der Erklärung ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen der betreffende Artikel im Fall einer teilweisen Anwendung angewendet wird oder wie sonst vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann. Artikel XXXI Erklärungen nach dem Übereinkommen Erklärungen nach dem Übereinkommen einschließlich Erklärungen nach den Artikeln 39, 40, 50, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Protokolls, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist. Artikel XXXII Vorbehalte und Erklärungen (1)   Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln XXIV, XXIX, XXX, XXXI, XXXIII und XXXIV zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden. (2)   Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Protokoll ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren. Artikel XXXIII Nachträgliche Erklärungen (1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXXI dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben. (2)   Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden. Artikel XXXIV Rücknahme von Erklärungen (1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXXI dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Protokoll abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt. Artikel XXXV Kündigungen (1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2)   Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt. Artikel XXXVI Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten (1)   Der Verwahrer erstellt in Absprache mit der Aufsichtsbehörde jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte für die Vertragsstaaten, wie das Regelwerk, das nach dem durch dieses Protokoll geänderte Übereinkommen geschaffen wurde, in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems. (2)   Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen: a) die praktische Durchführung des durch dieses Protokoll geänderten Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände; b) die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Protokolls und der Registerordnung; c) das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte und d) ob dieses Protokoll oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen. (3)   Jede Änderung dieses Protokolls ist mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von acht Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels XXVIII ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist. Artikel XXXVII Der Verwahrer und seine Aufgaben (1)   Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. (2)   Der Verwahrer a) notifiziert allen Vertragsstaaten i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts, ii) den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls, iii) jede nach diesem Protokoll abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts, iv) die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts und v) die Notifikation jeder Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird; b) übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls; c) übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und d) nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Kapstadt am 16. November 2001 in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Gemeinsame Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. ANLAGE FORMULAR FÜR DIE UNWIDERRUFLICHE VOLLMACHT ZUR BEANTRAGUNG DER LÖSCHUNG DER EINTRAGUNG UND DER AUSFUHR Text von Bild [Datum] Empfänger: [Name der Registerbehörde] Betreff: Unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr Der Unterzeichnete ist der eingetragene Halter/Eigentümer (*) des [Name des Herstellers und Modellbezeichnung der Flugzeugzelle/des Hubschraubers] mit der Seriennummer des Herstellers [Seriennummer des Herstellers], der Eintragungsnummer [Eintragungsnummer] und dem eingetragenen Kennzeichen [Kennzeichen] (nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen, das „Luftfahrzeug“). Diese Urkunde ist eine unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr, die der Unterzeichnete nach Artikel XIII des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung für [Name des Gläubigers] (die („bevollmächtigte Partei“) ausgestellt hat. Nach Maßgabe dieses Artikels stellt der Unterzeichnete hiermit den Antrag auf i) Anerkennung, dass die bevollmächtigte Partei oder der von ihr eingesetzte Vertreter allein berechtigt ist, a) im [Name des Luftfahrzeugregisters], das von [Name der Registerbehörde] für die Zwecke des Kapitels III des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geführt wird, die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs zu veranlassen und b) die Ausfuhr und tatsächliche Überführung des Luftfahrzeugs aus [Name des Landes] zu veranlassen, und ii) Bestätigung, dass die bevollmächtigte Partei oder der von ihr eingesetzte Vertreter ohne Zustimmung des Unterzeichneten schriftlich den Antrag stellen kann, die unter Ziffer i bezeichneten Maßnahmen zu genehmigen, und dass die Behörden in [Name des Landes] nach Eingang des Antrags mit der bevollmächtigten Partei zusammenarbeiten, um einen zügigen Abschluss des Verfahrens zu gewährleisten. Der Unterzeichnete darf die Rechte, die der bevollmächtigten Partei mit dieser Urkunde gewährt werden, nicht ohne deren schriftliche Zustimmung widerrufen. Bitte bestätigen Sie Ihr Einverständnis mit diesem Antrag und seinen Bedingungen durch einen entsprechenden Vermerk an der unten vorgesehenen Stelle und Aufnahme dieser Urkunde in den Bestand der [Name der Registerbehörde]. [Name des Halters/Eigentümers] Einverstanden und in den Bestand aufgenommen: [Datum] durch: [Name des Amtsträgers] [Amtsbezeichnung] [erforderliche Zusätze] (*) Begriff entsprechend dem jeweiligen nationalen Registerrecht verwenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.