Europäische Union

2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

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Quellenkennung: 32009D0370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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als es die Abtretung von Forderungen regelt, die abgesicherte Forderungen sind, welche mit internationalen Sicherungsrechten an Luftfahrzeuggegenständen, Eisenbahnrollmaterial und Weltraumvermögenswerten verbunden sind. Artikel 46 Verhältnis zum UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing Das Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing kann im Protokoll festgelegt werden. KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 47 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt (1)   Dieses Übereinkommen liegt am 16. November 2001 in Kapstadt für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls vom 29. Oktober bis zum 16. November 2001 in Kapstadt teilgenommen haben. Nach dem 16. November 2001 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz des Internationalen Instituts zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel 49 in Kraft tritt. (2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben. (3)   Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. (4)   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer. Artikel 48 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Übereinkommen erfasst sind. Sofern in diesem Übereinkommen die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind. (2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Übereinkommen erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten. (3)   Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert. Artikel 49 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, jedoch nur in Bezug auf eine Kategorie von Gegenständen, auf die ein Protokoll anzuwenden ist, a) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des betreffenden Protokolls, b) nach Maßgabe des betreffenden Protokolls und c) zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des betreffenden Protokolls. (2)   Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, jedoch nur in Bezug auf eine Kategorie von Gegenständen, auf die ein Protokoll anzuwenden ist, und auf das betreffende Protokoll bezogen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c. Artikel 50 Innerstaatliche Rechtsgeschäfte (1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu für alle oder einige der Arten von Gegenständen erklären, dass dieses Übereinkommen nicht auf ein Rechtsgeschäft anzuwenden ist, das für diesen Staat ein innerstaatliches Rechtsgeschäft ist. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 4, 9 Absatz 1, 16, des Kapitels V sowie des Artikels 29 und alle Bestimmungen dieses Übereinkommens über eingetragene Rechte auf ein innerstaatliches Rechtsgeschäft anzuwenden. (3)   Ist eine Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts im Internationalen Register eingetragen, so wird der Vorrang des Inhabers dieses Sicherungsrechts nach Artikel 29 nicht dadurch berührt, dass dieses Sicherungsrecht durch Abtretung oder Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht auf eine andere Person übergegangen ist. Artikel 51 Zukünftige Protokolle (1)   Der Verwahrer kann — in Zusammenarbeit mit den sachlich betroffenen nichtstaatlichen Organisationen, die er für geeignet hält — Arbeitsgruppen bilden, um die Möglichkeit zu prüfen, die Anwendung dieses Übereinkommens durch Protokolle auf eindeutig identifizierbare Gegenstände einer in Artikel 2 Absatz 3 nicht bezeichneten Kategorie hochwertiger beweglicher Ausrüstung sowie auf abgesicherte Forderungen im Zusammenhang mit solchen Gegenständen zu erstrecken. (2)   Der Verwahrer übermittelt allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, allen Mitgliedstaaten des Verwahrers, den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die nicht Mitgliedstaaten des Verwahrers sind, und den sachlich betroffenen zwischenstaatlichen Organisationen den Wortlaut eines von einer solchen Arbeitsgruppe für eine Kategorie von Gegenständen erarbeiteten Protokollvorentwurfs und lädt diese Staaten und Organisationen zur Teilnahme an zwischenstaatlichen Verhandlungen über die Fertigstellung eines Protokollentwurfs auf der Grundlage dieses Protokollvorentwurfs ein. (3)   Ferner übermittelt der Verwahrer den Wortlaut eines von einer solchen Arbeitsgruppe erarbeiteten Protokollvorentwurfs den sachlich betroffenen nichtstaatlichen Organisationen, die er für geeignet hält. Diese nichtstaatlichen Organisationen werden eingeladen, dem Verwahrer umgehend Stellungnahmen zum Protokollvorentwurf zu übersenden und als Beobachter an der Erarbeitung des Protokollentwurfs teilzunehmen. (4)   Wenn die zuständigen Stellen des Verwahrers einen solchen Protokollentwurf für beschlussreif halten, beruft der Verwahrer eine Diplomatische Konferenz zur Annahme des Protokolls ein. (5)   Vorbehaltlich des Absatzes 6 ist dieses Übereinkommen nach Annahme eines solchen Protokolls auf die unter das Protokoll fallende Kategorie von Gegenständen anzuwenden. (6)   Artikel 45 bis dieses Übereinkommens ist auf ein solches Protokoll nur anzuwenden, wenn dies in dem betreffenden Protokoll ausdrücklich vorgesehen ist. Artikel 52 Gebietseinheiten (1)   Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. (2)   In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Übereinkommen anzuwenden ist. (3)   Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden. (4)   Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Übereinkommen auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Übereinkommen zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen. (5)   Erstreckt sich dieses Übereinkommen aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats, a) so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn dieser nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist; b) so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einer Gebietseinheit, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, und c) so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Artikel 53 Bestimmung der Gerichte Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, welche Gerichte im Sinne des Artikels 1 und des Kapitels XII dieses Übereinkommens zuständig sind. Artikel 54 Erklärungen zu den Rechten bei Nichterfüllung (1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass der Sicherungsnehmer den belasteten Gegenstand, solange dieser sich in seinem Hoheitsgebiet befindet oder von dort aus kontrolliert wird, in diesem Hoheitsgebiet nicht verleasen darf. (2)   Ein Vertragsstaat erklärt bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu, ob Rechte, die dem Gläubiger nach diesem Übereinkommen bei Nichterfüllung zustehen und die nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden müssen, nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden dürfen. Artikel 55 Erklärungen zum vorläufigen Rechtsschutz Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel 13 oder Artikel 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht anwenden wird. In der Erklärung ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen der betreffende Artikel im Fall einer teilweisen Anwendung angewendet wird oder wie sonst vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann. Artikel 56 Vorbehalte und Erklärungen (1)   Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln 39, 40, 50, 52, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden. (2)   Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Übereinkommen ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren. Artikel 57 Nachträgliche Erklärungen (1)   Mit Ausnahme einer nach Artikel 60 zulässigen Erklärung kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben. (2)   Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden. Artikel 58 Rücknahme von Erklärungen (1)   Mit Ausnahme einer nach Artikel 60 zulässigen Erklärung kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt. Artikel 59 Kündigungen (1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2)   Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt. Artikel 60 Übergangsbestimmungen (1)   Soweit ein Vertragsstaat nicht etwas anderes erklärt hat, ist dieses Übereinkommen auf ein schon bestehendes Recht nicht anzuwenden; dieses Recht behält den Rang, den es nach dem anzuwendenden Recht vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hatte. (2)   Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe v und zur Bestimmung der Rangordnung nach diesem Übereinkommen a) bedeutet „Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens“ in Bezug auf einen Schuldner den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, oder den Zeitpunkt, zu dem der Staat, in welchem sich der Schuldner befindet, Vertragsstaat wird, falls dieser Zeitpunkt der spätere ist, und b) befindet sich der Schuldner in einem Staat, wenn er dort seine Hauptverwaltung oder, wenn er keine Hauptverwaltung hat, seine Niederlassung oder, wenn er mehr als eine Niederlassung hat, seine Hauptniederlassung oder, wenn er keine Niederlassung hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3)   In seiner Erklärung nach Absatz 1 kann ein Vertragsstaat bestimmen, dass dieses Übereinkommen und das Protokoll ab einem bestimmten Tag — frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Erklärung — nach ihrer Maßgabe auf schon bestehende Rechte aus einer Vereinbarung zur Bestimmung der Rangordnung und zum Schutz eines bestehenden Vorrangs anwendbar sein sollen; diese Vereinbarung muss zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein, zu dem sich der Schuldner in einem in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Staat befand. Artikel 61 Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten (1)   Der Verwahrer erstellt jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte für die Vertragsstaaten, wie das nach diesem Übereinkommen geschaffene internationale Regelwerk in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems. (2)   Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen: a) die praktische Durchführung dieses Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände; b) die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Übereinkommens und der Registerordnung; c) das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte und d) ob dieses Übereinkommen oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen. (3)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist jede Änderung dieses Übereinkommens mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von drei Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels 49 ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist. (4)   Soll die vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens für mehr als eine Kategorie von Ausrüstung gelten, so ist sie außerdem mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten jedes Protokolls, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen. Artikel 62 Der Verwahrer und seine Aufgaben (1)   Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. (2)   Der Verwahrer a) notifiziert allen Vertragsstaaten i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts, ii) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, iii) jede nach diesem Übereinkommen abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts, iv) die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts und v) die Notifikation jeder Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird; b) übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens; c) übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und d) nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu Kapstadt am 16. November 2001 in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Gemeinsame Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. PROTOKOLL zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS — IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden als das „Übereinkommen“ bezeichnet), soweit es sich auf Luftfahrzeugausrüstung bezieht, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen durchzuführen, die in der Präambel des Übereinkommens aufgeführt sind, IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, das Übereinkommen den besonderen Anforderungen der Luftfahrzeugfinanzierung anzupassen und den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Kaufverträge über Luftfahrzeugausrüstung zu erstrecken, EINGEDENK der Grundsätze und Ziele des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt — HABEN die folgenden Bestimmungen über Luftfahrzeugausrüstung VEREINBART: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel I Begriffsbestimmungen (1)   Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, haben die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe die im Übereinkommen angegebenen Bedeutungen. (2)   In diesem Protokoll werden die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet: a) „Luftfahrzeuge“ bedeutet Luftfahrzeuge im Sinne des Abkommens von Chicago, das heißt Flugzeugzellen mit daran befestigten Flugzeugtriebwerken oder Hubschrauber; b) „Flugzeugtriebwerke“ bedeutet Flugzeugtriebwerke (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden) mit Strahlantrieb oder Turbinen- oder Kolbentechnologie, die i) im Fall von Flugzeugtriebwerken mit Strahlantrieb einen Schub von mindestens 1 750 lbs (Pounds) oder einem entsprechenden Wert haben und ii) im Fall von Flugzeugtriebwerken mit Turbinen- oder Kolbenantrieb eine Nennstartleistung von mindestens 550 PS oder einem entsprechenden Wert haben, nebst allen Modulen und anderen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen; c) „Luftfahrzeuggegenstände“ bedeutet Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber; d) „Luftfahrzeugregister“ bedeutet ein Register für die Zwecke des Abkommens von Chicago, das von einem Staat oder einer gemeinsamen Behörde für die Eintragung des Kennzeichens geführt wird; e) „Flugzeugzellen“ bedeutet Flugzeugzellen (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden), für die, wenn geeignete Flugzeugtriebwerke daran befestigt sind, die zuständige Luftfahrtbehörde eine Musterzulassung erteilt hat zur Beförderung von i) mindestens acht (8) Personen einschließlich der Besatzung oder ii) Güter mit einem Gewicht von mehr als 2 750 Kilogramm nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen (ausgenommen Flugzeugtriebwerke) sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen; f) „bevollmächtigte Partei“ bedeutet die in Artikel XIII Absatz 3 bezeichnete Partei; g) „Abkommen von Chicago“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt in der gültigen Fassung nebst Anhängen; h) „gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens“ bedeutet die Behörde, die ein Register führt nach Artikel 77 des Abkommens von Chicago, durchgeführt durch die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation am 14. Dezember 1967 angenommene Entschließung über die Staatszugehörigkeit und Eintragung von Luftfahrzeugen, die von internationalen Betriebsstellen eingesetzt werden; i) „Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs“ bedeutet die Löschung oder Streichung der Eintragung des Luftfahrzeugs aus seinem Luftfahrzeugregister nach dem Abkommen von Chicago; j) „Garantievertrag“ bedeutet einen Vertrag, den eine Person als Garantiegeber schließt; k) „Garantiegeber“ bedeutet eine Person, die zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen zugunsten eines Gläubigers, die durch eine Sicherungsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung gesichert sind, eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt; l) „Hubschrauber“ bedeutet Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden), ihre tragende Kraft im Flug hauptsächlich durch Luftkräfte auf einen oder mehrere motorbetriebene Drehflügel erhalten, die sich um im wesentlichen lotrechte Achsen drehen, und für welche die zuständige Luftfahrtbehörde eine Musterzulassung erteilt hat zur Beförderung von i) mindestens fünf (5) Personen einschließlich der Besatzung oder ii) Güter mit einem Gewicht von mehr als 450 Kilogramm nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen (einschließlich Drehflügeln) sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen; m) „Insolvenzfall“ bedeutet i) die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder ii) die Erklärung des Schuldners, dass er die Zahlungen einzustellen beabsichtigt, oder die tatsächliche Zahlungseinstellung durch den Schuldner, wenn das Recht des Gläubigers auf Einleitung des Insolvenzverfahre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.