Europäische Union

2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ührer in der im Protokoll und in der Registerordnung vorgesehenen Weise mit elektronischen Mitteln eine Bescheinigung über die Registerabfrage zu dem betreffenden Gegenstand aus, a) in der er alle eingetragenen Angaben über diesen Gegenstand mit dem Datum und der Uhrzeit ihrer Eintragung aufführt oder b) mit der er bestätigt, dass in dem Internationalen Register Angaben über diesen Gegenstand nicht enthalten sind. (3)   Eine Bescheinigung nach Absatz 2 hat die Angabe zu enthalten, dass der in der Eintragung genannte Gläubiger ein internationales Sicherungsrecht an dem Gegenstand erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt; sie darf jedoch keine Angaben darüber enthalten, ob das eingetragene Recht ein internationales Sicherungsrecht oder ein künftiges internationales Sicherungsrecht ist, selbst wenn dies aufgrund der maßgeblichen Eintragungsangaben festgestellt werden kann. Artikel 23 Liste der Erklärungen und erklärten gesetzlichen Rechte Der Registerführer führt eine Liste der Erklärungen, Rücknahmen von Erklärungen und der Kategorien gesetzlicher Rechte, die von Vertragsstaaten nach den Artikeln 39 und 40 erklärt und ihm vom Verwahrer übermittelt worden sind, und zwar unter Angabe des Datums jeder solchen Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung. Diese Liste wird gespeichert und ist nach dem Namen des erklärenden Staates abrufbar; sie ist jedem auf Antrag nach Protokoll und Registerordnung zugänglich zu machen. Artikel 24 Beweiskraft der Bescheinigungen Eine Bescheinigung in der durch die Registerordnung festgelegten Form, die als vom Internationalen Register ausgestellt erscheint, erbringt den Anscheinsbeweis a) dafür, dass sie von diesem ausgestellt worden ist, und b) für die darin angeführten Tatsachen einschließlich des Tages und der Uhrzeit einer Eintragung. Artikel 25 Löschung einer Eintragung (1)   Sind die durch ein eingetragenes Sicherungsrecht gesicherten Verpflichtungen oder die Verpflichtungen, die ein eingetragenes gesetzliches Recht bewirken, erfüllt worden oder sind die Bedingungen für die Eigentumsübertragung nach einer eingetragenen Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts eingetreten, so hat der Inhaber dieses Rechts nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen. (2)   Ist ein künftiges internationales Sicherungsrecht oder eine künftige Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts eingetragen worden, so hat der künftige Gläubiger oder Zessionar nach schriftlicher Aufforderung durch den künftigen Schuldner oder Zedenten, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wird oder dort eingeht, bevor der künftige Gläubiger oder Zessionar die Gegenleistung erbracht oder sich zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet hat, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen. (3)   Sind die Verpflichtungen, die durch ein nationales Sicherungsrecht gesichert sind, das in einer eingetragenen Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts bezeichnet ist, erfüllt worden, so hat der Inhaber dieses Sicherungsrechts nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen. (4)   Hätte eine Eintragung nicht vorgenommen werden sollen oder ist sie unrichtig, so hat die Person, zu deren Gunsten die Eintragung vorgenommen wurde, nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an ihre in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich ihre Löschung oder Änderung zu veranlassen. Artikel 26 Zugang zu den internationalen Registrierungseinrichtungen Der Zugang zu den Registrierungs- und Abfrageeinrichtungen des Internationalen Registers darf einer Person nur verweigert werden, wenn sie die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält. KAPITEL VI VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER AUFSICHTSBEHÖRDE UND DES REGISTERFÜHRERS Artikel 27 Rechtspersönlichkeit; Immunität (1)   Die Aufsichtsbehörde erhält Völkerrechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits besitzt. (2)   Die Aufsichtsbehörde sowie ihre Bediensteten und Beschäftigten genießen die in dem Protokoll näher bestimmte Immunität von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. (3) a) Die Aufsichtsbehörde genießt Steuerfreiheit und gegebenenfalls andere durch Vereinbarung mit dem Gaststaat vorgesehene Vorrechte. b) Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „Gaststaat“ den Staat, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. (4)   Das Vermögen sowie die Schriftstücke, Datenbanken und Archive des Internationalen Registers sind unverletzlich und der Beschlagnahme oder sonstiger Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entzogen. (5)   Wer einen Anspruch nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 44 gegen den Registerführer geltend macht, hat das Recht auf Zugang zu den Angaben und Schriftstücken, die er zur Geltendmachung seines Anspruchs benötigt. (6)   Die Aufsichtsbehörde kann auf die nach Absatz 4 gewährte Unverletzlichkeit und Immunität verzichten. KAPITEL VII HAFTUNG DES REGISTERFÜHRERS Artikel 28 Haftung und Deckungsvorsorge (1)   Der Registerführer haftet kompensatorisch für den Ersatz des Schadens, den eine Person aufgrund eines Fehlers oder einer Unterlassung des Registerführers und seiner Bediensteten und Beschäftigten oder aufgrund einer Fehlfunktion des internationalen Registrierungssystems unmittelbar erlitten hat, es sei denn, die Fehlfunktion wurde durch höhere Gewalt verursacht, die durch den Einsatz der zum jeweiligen Zeitpunkt besten Praktiken auf dem Gebiet der Gestaltung und Führung elektronischer Register einschließlich Praktiken im Zusammenhang mit Datensicherung und Systemsicherheit sowie Vernetzung nicht verhindert werden konnte. (2)   Der Registerführer haftet nach Absatz 1 nicht für unrichtige Eintragungsangaben, die er erhalten oder so übermittelt hat, wie er sie erhalten hat, oder für Handlungen oder Umstände vor dem Eingang der Eintragungsangaben beim Internationalen Register, für die er und seine Bediensteten und Beschäftigten nicht verantwortlich sind. (3)   Der Schadensersatz nach Absatz 1 kann herabgesetzt werden, soweit die Person, die den Schaden erlitten hat, diesen Schaden verursacht oder zu ihm beigetragen hat. (4)   Der Registerführer hat nach Maßgabe des Protokolls in dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Umfang eine Versicherung abzuschließen oder eine Garantie zur Deckung der Haftung nach diesem Artikel beizubringen. KAPITEL VIII WIRKUNGEN EINES INTERNATIONALEN SICHERUNGSRECHTS GEGENÜBER DRITTEN Artikel 29 Rangordnung konkurrierender Rechte (1)   Ein eingetragenes Recht hat Vorrang vor jedem später eingetragenen Recht sowie vor einem nicht eingetragenen Recht. (2)   Der Vorrang des erstgenannten Rechts nach Absatz 1 besteht a) selbst dann, wenn das erstgenannte Recht mit tatsächlicher Kenntnis von dem anderen Recht erworben oder eingetragen wurde, und b) selbst dann, wenn der Inhaber des erstgenannten Rechts eine Gegenleistung mit dieser Kenntnis erbracht hat. (3)   Der Käufer eines Gegenstands erwirbt diesen a) belastet mit einem Recht, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs eingetragen ist, und b) frei von einem nicht eingetragenen Recht, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von einem solchen Recht hat. (4)   Der Vorbehaltskäufer oder Leasingnehmer des Gegenstands erwirbt seine Rechtsposition a) belastet mit einem Recht, das eingetragen wurde, bevor das internationale Sicherungsrecht für den Vorbehaltsverkäufer oder Leasinggeber eingetragen worden ist, und b) frei von einem Recht, das zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht als solches eingetragen ist, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von diesem Recht hat. (5)   Die Rangordnung konkurrierender Rechte nach diesem Artikel kann durch Vereinbarung zwischen den Inhabern dieser Rechte geändert werden; ein Zessionar eines nachrangigen Rechts ist jedoch durch eine Vereinbarung eines Rangrücktritts nur gebunden, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung ein Rangrücktritt aufgrund dieser Vereinbarung eingetragen war. (6)   Jeder Rang, der einem Recht an einem Gegenstand nach diesem Artikel zukommt, erstreckt sich auf Ersatzleistungen. (7)   Dieses Übereinkommen a) berührt nicht die Rechte einer Person an Bestandteilen oder Zubehör, die nicht selbst Gegenstand sind, sofern diese Rechte vor dem Einbau in einen Gegenstand bestanden haben und nach dem anzuwendenden Recht nach dem Einbau weiter bestehen, und b) verhindert nicht die Begründung von Rechten nach dem anzuwendenden Recht an Bestandteilen oder Zubehör, die, ohne selbst Gegenstand zu sein, in einen Gegenstand eingebaut worden sind. Artikel 30 Wirkungen der Insolvenz (1)   Ein internationales Sicherungsrecht ist in einem Insolvenzverfahren gegen den Schuldner wirksam, wenn es vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens nach diesem Übereinkommen eingetragen war. (2)   Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit eines internationalen Sicherungsrechts im Insolvenzverfahren, wenn dieses Recht nach dem anzuwendenden Recht wirksam ist. (3)   Dieser Artikel berührt nicht a) die im Insolvenzverfahren auf die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Gläubigerbegünstigung oder Gläubigerbenachteiligung anzuwendenden Vorschriften oder b) die Verfahrensvorschriften über die Durchsetzung von Ansprüchen in Bezug auf Vermögenswerte, die sich in der Verfügungsgewalt oder unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters befinden. KAPITEL IX ABTRETUNGEN VON ABGESICHERTEN FORDERUNGEN UND INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE; RECHTE AUS FORDERUNGSÜBERGANG Artikel 31 Wirkungen der Abtretung (1)   Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, gehen mit einer nach Artikel 32 vorgenommenen Abtretung von abgesicherten Forderungen auch die folgenden Rechte auf den Zessionar über: a) das damit verbundene internationale Sicherungsrecht und b) alle Rechte des Zedenten sowie ihr Rang nach diesem Übereinkommen. (2)   Dieses Übereinkommen steht einer Teilabtretung der abgesicherten Forderungen des Zedenten nicht entgegen. Im Fall einer solchen Teilabtretung können der Zedent und der Zessionar eine Vereinbarung über ihre jeweiligen Ansprüche in Bezug auf das damit verbundene nach Absatz 1 übergehende internationale Sicherungsrecht treffen, mit der jedoch der Schuldner ohne seine Zustimmung nicht benachteiligt werden darf. (3)   Die Einwendungen und die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar richten sich vorbehaltlich des Absatzes 4 nach dem anzuwendenden Recht. (4)   Der Schuldner kann schriftlich auf alle oder einzelne der in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen und auf die dort bezeichnete Aufrechnung verzichten; hiervon ausgenommen sind Einwendungen aus betrügerischen Handlungen des Zessionars. (5)   Bei einer Sicherungsabtretung gehen die abgetretenen abgesicherten Forderungen, soweit sie noch bestehen, wieder auf den Zedenten über, wenn die Verpflichtungen, die durch die Abtretung gesichert sind, erfüllt worden sind. Artikel 32 Formerfordernisse der Abtretung (1)   Mit einer Abtretung von abgesicherten Forderungen geht das damit verbundene internationale Sicherungsrecht nur über, wenn die Abtretung a) schriftlich erfolgt, b) die Bestimmung der abgesicherten Forderungen nach dem Vertrag, aus dem sie entstehen, ermöglicht und c) im Fall einer Sicherungsabtretung die Bestimmung der Verpflichtungen, die durch die Abtretung gesichert sind, nach Maßgabe des Protokolls ermöglicht, ohne dass dabei jedoch ein gesicherter Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein muss. (2)   Ein internationales Sicherungsrecht, das durch eine Sicherungsvereinbarung eingeräumt wurde, geht nur über, wenn auch die damit verbundenen abgesicherten Forderungen ganz oder teilweise abgetreten werden. (3)   Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf eine Abtretung von abgesicherten Forderungen, welche die Übertragung des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts nicht bewirkt. Artikel 33 Pflichten des Schuldners gegenüber dem Zessionar (1)   Soweit abgesicherte Forderungen und das damit verbundene internationale Sicherungsrecht nach den Artikeln 31 und 32 übergegangen sind, ist der Schuldner in Bezug auf diese Forderungen und dieses Sicherungsrecht nur dann durch die Abtretung gebunden und zur Zahlung oder sonstigen Leistung gegenüber dem Zessionar verpflichtet, wenn a) dem Schuldner die Abtretung vom Zedenten oder mit Einverständnis des Zedenten schriftlich mitgeteilt worden ist und b) die Mitteilung die abgesicherten Forderungen bezeichnet. (2)   Zahlt oder leistet der Schuldner nach Absatz 1, so hat dies befreiende Wirkung unbeschadet der Befreiung durch seine Zahlung oder Leistung aus anderen Gründen. (3)   Dieser Artikel berührt nicht die Rangordnung konkurrierender Abtretungen. Artikel 34 Rechte bei Nichterfüllungin Bezug auf eine Sicherungsabtretung Erfüllt der Zedent der Sicherungsabtretung von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts seine Verpflichtungen nicht, so sind die Artikel 8, 9 und 11 bis 14 im Verhältnis zwischen dem Zedenten und dem Zessionar (und auf abgesicherte Forderungen insoweit, als sie auf nicht verkörpertes Vermögen angewendet werden können) so anzuwenden, als wären Bezugnahmen a) auf die gesicherte Verpflichtung Bezugnahmen auf die Verpflichtung, die durch die Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts gesichert ist, und Bezugnahmen auf das Sicherungsrecht Bezugnahmen auf das durch diese Abtretung geschaffene Sicherungsrecht; b) auf den Sicherungsnehmer oder Gläubiger Bezugnahmen auf den Zessionar und Bezugnahmen auf den Sicherungsgeber oder Schuldner Bezugnahmen auf den Zedenten; c) auf den Inhaber des internationalen Sicherungsrechts Bezugnahmen auf den Zessionar und d) auf den Gegenstand Bezugnahmen auf die abgetretenen abgesicherten Forderungen und das damit verbundene internationale Sicherungsrecht. Artikel 35 Rangordnung konkurrierender Abtretungen (1)   Geht bei konkurrierenden Abtretungen von abgesicherten Forderungen mit mindestens einer dieser Abtretungen das damit verbundene internationale Sicherungsrecht über und ist dies eingetragen, so ist Artikel 29 so anzuwenden, als wären die Bezugnahmen auf ein eingetragenes Recht Bezugnahmen auf eine Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen eingetragenen Rechts und als wären Bezugnahmen auf ein eingetragenes oder nicht eingetragenes Recht Bezugnahmen auf eine eingetragene oder nicht eingetragene Abtretung. (2)   Artikel 30 ist auf eine Abtretung von abgesicherten Forderungen so anzuwenden, als wären die Bezugnahmen auf ein internationales Sicherungsrecht Bezugnahmen auf eine Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts. Artikel 36 Vorrang des Zessionars in Bezug auf abgesicherte Forderungen (1)   Der Zessionar von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts, dessen Abtretung eingetragen ist, hat gegenüber einem anderen Zessionar der abgesicherten Forderungen nur Vorrang nach Artikel 35 Absatz 1, a) wenn in dem Vertrag, aus dem die abgesicherten Forderungen entstehen, festgelegt ist, dass sie durch den Gegenstand gesichert sind oder sich auf diesen beziehen, und b) soweit die abgesicherten Forderungen mit einem Gegenstand im Zusammenhang stehen. (2)   Im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b stehen abgesicherte Forderungen mit einem Gegenstand nur im Zusammenhang, soweit es sich um Rechte auf Zahlung oder Leistung handelt, die sich auf Folgendes beziehen: a) einen Betrag, der für den Kauf des Gegenstands als Vorschuss geleistet und verwendet wurde; b) einen Betrag, der für den Kauf eines anderen Gegenstands, an dem der Zedent ein internationales Sicherungsrecht hatte, als Vorschuss geleistet und verwendet wurde, sofern der Zedent dieses Sicherungsrecht dem Zessionar übertragen hat und die Abtretung eingetragen ist; c) den für den Gegenstand zu zahlenden Kaufpreis; d) den für den Gegenstand zu zahlenden Leasingzins oder e) andere Verpflichtungen, die aus einem Rechtsgeschäft nach den Buchstaben a bis d entstehen. (3)   In allen anderen Fällen bestimmt sich die Rangordnung konkurrierender Abtretungen der abgesicherten Forderungen nach dem anzuwendenden Recht. Artikel 37 Wirkungen der Insolvenz des Zedenten Artikel 30 ist in einem Insolvenzverfahren gegen den Zedenten so anzuwenden, als wären Bezugnahmen auf den Schuldner Bezugnahmen auf den Zedenten. Artikel 38 Forderungsübergang (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dieses Übereinkommen nicht den Erwerb von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht. (2)   Die Rangordnung zwischen einem in Absatz 1 bezeichneten Recht und einem konkurrierenden Recht kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Inhabern der jeweiligen Rechte geändert werden; ein Zessionar eines nachrangigen Rechts ist jedoch durch eine Vereinbarung eines Rangrücktritts nur gebunden, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung ein Rangrücktritt aufgrund dieser Vereinbarung eingetragen war. KAPITEL X RECHTE AUFGRUND VON ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN Artikel 39 Ohne Eintragung vorgehende Rechte (1)   Ein Vertragsstaat kann jederzeit in einer beim Verwahrer des Protokolls hinterlegten Erklärung allgemein oder speziell a) diejenigen Kategorien gesetzlicher Rechte benennen (ausgenommen ein Recht nach Artikel 40), die nach seiner Rechtsordnung Vorrang haben vor einem Recht an einem Gegenstand, das dem des Inhabers eines eingetragenen internationalen Sicherungsrechts entspricht, und die einem eingetragenen internationalen Sicherungsrecht sowohl in als auch außerhalb von Insolvenzverfahren vorgehen sollen, und b) erklären, dass dieses Übereinkommen nicht das Recht eines Staates oder einer staatlichen Stelle, einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines privaten Erbringers öffentlicher Dienstleistungen berührt, einen Gegenstand nach den Rechtsvorschriften dieses Staates sicherzustellen oder zurückzubehalten, wenn dieser Stelle, dieser Organisation oder diesem Erbringer Beträge geschuldet werden, die unmittelbar mit öffentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang stehen, die sich auf diesen oder einen anderen Gegenstand beziehen. (2)   Eine Erklärung nach Absatz 1 kann so formuliert sein, dass sie Kategorien erfasst, die nach der Hinterlegung dieser Erklärung geschaffen werden. (3)   Ein gesetzliches Recht geht einem internationalen Sicherungsrecht nur dann vor, wenn dieses Recht zu einer Kategorie gehört, die von einer Erklärung erfasst ist, welche vor der Eintragung des internationalen Sicherungsrechts hinterlegt wurde. (4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann ein Vertragsstaat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder dem Beitritt dazu erklären, dass ein Recht einer Kategorie, die von einer Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a erfasst ist, einem internationalen Sicherungsrecht vorgeht, das vor dem Zeitpunkt dieser Ratifikation, dieser Annahme, dieser Genehmigung oder dieses Beitritts eingetragen war. Artikel 40 Eintragungsfähige gesetzliche Rechte Ein Vertragsstaat kann jederzeit in einer beim Verwahrer des Protokolls hinterlegten Erklärung die Kategorien von gesetzlichen Rechten angeben, die nach diesem Übereinkommen bezüglich jeder Kategorie von Gegenständen so eintragungsfähig sind, als wäre das Recht ein internationales Sicherungsrecht, und die gleich behandelt werden sollen. Eine solche Erklärung kann jederzeit geändert werden. KAPITEL XI ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUF VERÄUSSERUNGEN Artikel 41 Veräußerung und künftige Veräußerung Sofern das Protokoll dies vorsieht, ist dieses Übereinkommen — mit gegebenenfalls im Protokoll vorgesehenen Änderungen — auf die Veräußerung oder künftige Veräußerung eines Gegenstands anzuwenden. KAPITEL XII ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 42 Wahl des Gerichtsstands (1)   Vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 sind die von den Parteien eines Rechtsgeschäfts gewählten Gerichte eines Vertragsstaats für jede Klage nach diesem Übereinkommen zuständig, gleichviel, ob der gewählte Gerichtsstand eine Verbindung zu den Parteien oder zu dem Rechtsgeschäft aufweist. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist diese Zuständigkeit ausschließlich. (2)   Eine solche Vereinbarung ist schriftlich oder in Übereinstimmung mit den Formerfordernissen des Rechts des gewählten Gerichtsstands zu schließen. Artikel 43 Zuständigkeit in Bezug auf Artikel 13 (1)   Die von den Parteien gewählten Gerichte eines Vertragsstaats und die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Gegenstand befindet, sind für die Gewährung von Rechtsschutz in Bezug auf diesen Gegenstand nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie nach Artikel 13 Absatz 4 zuständig. (2)   Die Zuständigkeit zur Gewährung von Rechtsschutz nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d oder von anderem vorläufigen Rechtsschutz nach Artikel 13 Absatz 4 kann ausgeübt werden a) von den Gerichten, welche die Parteien gewählt haben, oder b) von den Gerichten eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schuldner befindet, wobei dieser Rechtsschutz nach Maßgabe der Anordnung, mit der er gewährt wird, nur im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats vollstreckbar ist. (3)   Ein Gericht ist nach den Absätzen 1 und 2 selbst dann zuständig, wenn die endgültige Entscheidung über den in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Anspruch vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats oder im Schiedsverfahren ergehen wird oder ergehen kann. Artikel 44 Zuständigkeit für Anordnungen gegen den Registerführer (1)   Die Gerichte des Ortes, an dem sich die Hauptverwaltung des Registerführers befindet, sind für die Zuerkennung von Schadensersatz gegen den Registerführer oder den Erlass von Anordnungen gegen diesen ausschließlich zuständig. (2)   Kommt eine Person einer Aufforderung nach Artikel 25 nicht nach und besteht sie nicht mehr oder ist sie nicht auffindbar, um von ihr durch Erlass einer Anordnung verlangen zu können, dass sie die Löschung der Eintragung veranlasst, so sind die in Absatz 1 genannten Gerichte ausschließlich zuständig, um auf Antrag des Schuldners oder des künftigen Schuldners eine an den Registerführer gerichtete Anordnung zu erlassen, mit der von diesem die Löschung der Eintragung verlangt wird. (3)   Kommt eine Person einer Anordnung eines Gerichts, das nach diesem Übereinkommen zuständig ist, oder im Falle eines nationalen Sicherungsrechts einer Anordnung des dafür zuständigen Gerichts nicht nach, mit der sie aufgefordert wird, die Änderung oder Löschung einer Eintragung zu veranlassen, so können die in Absatz 1 genannten Gerichte dem Registerführer aufgeben, Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Anordnung Wirkung zu verschaffen. (4)   Sofern in den Absätzen 1 bis 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, darf kein Gericht Anordnungen oder Urteile erlassen oder Entscheidungen treffen, die sich gegen den Registerführer richten oder für ihn verbindlich sein sollen. Artikel 45 Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren Dieses Kapitel ist bei Insolvenzverfahren nicht anzuwenden. KAPITEL XIII VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKOMMEN Artikel 45 bis Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel Dieses Übereinkommen geht dem am 12. Dezember 2001 in New York zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel insoweit vor,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.