Europäische Union

2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0370. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sicherungsrecht geschaffen worden ist; u) „Gegenstand“ bedeutet einen Gegenstand einer Kategorie nach Artikel 2; v) „schon bestehendes Recht“ bedeutet ein Recht jeglicher Art an einem Gegenstand, das vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, wie in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, geschaffen worden oder entstanden ist; w) „Ersatzleistungen“ bedeutet Ersatzleistungen in Geld oder in anderer Form für den vollständigen oder teilweisen Verlust, die vollständige oder teilweise Zerstörung oder die vollständige oder teilweise Beschlagnahme oder Enteignung eines Gegenstands; x) „künftige Abtretung“ bedeutet eine Abtretung, die in Zukunft bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll, gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht; y) „künftiges internationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht, das in Zukunft als internationales Sicherungsrecht an einem Gegenstand eingeräumt werden soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (etwa wenn der Schuldner ein Recht an dem Gegenstand erwirbt), gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht; z) „künftige Veräußerung“ bedeutet eine Veräußerung, die in Zukunft bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll, gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht; aa) „Protokoll“ bedeutet für jede Kategorie von Gegenständen und abgesicherte Forderungen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, das für sie jeweils geltende Protokoll; bb) „eingetragen“ bedeutet im Internationalen Register nach Kapitel V eingetragen; cc) „eingetragenes Recht“ bedeutet ein internationales Sicherungsrecht, ein eintragungsfähiges gesetzliches Recht oder ein in einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts bezeichnetes nationales Sicherungsrecht, das jeweils nach Kapitel V eingetragen ist; dd) „eintragungsfähiges gesetzliches Recht“ bedeutet ein gesetzliches Recht, das gemäß einer nach Artikel 40 hinterlegten Erklärung eintragungsfähig ist; ee) „Registerführer“ bedeutet die Person oder Stelle, die in dem jeweiligen Protokoll bestimmt oder nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ernannt worden ist; ff) „Registerordnung“ bedeutet die von der Aufsichtsbehörde nach dem Protokoll erstellte oder genehmigte Registerordnung; gg) „Veräußerung“ bedeutet eine Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrags; hh) „gesicherte Verpflichtung“ bedeutet eine durch ein Sicherungsrecht gesicherte Verpflichtung; ii) „Sicherungsvereinbarung“ bedeutet eine Vereinbarung, mit der ein Sicherungsgeber einem Sicherungsnehmer ein Recht (einschließlich des Eigentums) an einem Gegenstand einräumt oder einzuräumen sich verpflichtet, um die Erfüllung einer bestehenden oder künftigen Verpflichtung des Sicherungsgebers oder eines Dritten zu sichern; jj) „Sicherungsrecht“ bedeutet ein durch eine Sicherungsvereinbarung geschaffenes Recht; kk) „Aufsichtsbehörde“ bedeutet in Bezug auf das Protokoll die in Artikel 17 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde; ll) „Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts“ bedeutet eine Vereinbarung über die Veräußerung eines Gegenstands unter der Bedingung, dass der Eigentumsübergang erst erfolgt, wenn die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt sind; mm) „nicht eingetragenes Recht“ bedeutet ein vertraglich vereinbartes Recht oder ein gesetzliches Recht (mit Ausnahme eines solchen nach Artikel 39), das nicht eingetragen worden ist, gleichviel, ob es nach diesem Übereinkommen eintragungsfähig ist oder nicht; nn) „schriftlich“ bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschließlich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann, und die jeweils in geeigneter Weise ihren Aussteller erkennen lässt. Artikel 2 Das internationale Sicherungsrecht (1)   Dieses Übereinkommen enthält Bestimmungen für die Begründung und die Wirkungen eines internationalen Sicherungsrechts an beweglicher Ausrüstung bestimmter Kategorien und für abgesicherte Forderungen. (2)   Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein internationales Sicherungsrecht an beweglicher Ausrüstung ein nach Artikel 7 begründetes Recht an einem eindeutig identifizierbaren Gegenstand, der in eine in Absatz 3 aufgeführte und im Protokoll bezeichnete Kategorie solcher Gegenstände fällt, a) das von dem Sicherungsgeber aufgrund einer Sicherungsvereinbarung eingeräumt wird, b) das ein Vorbehaltsverkäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts hat oder c) das ein Leasinggeber aufgrund eines Leasingvertrags hat. Ein Recht, das unter Buchstabe a fällt, fällt nicht zugleich unter Buchstabe b oder c. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kategorien sind a) Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber; b) Eisenbahnrollmaterial; c) Weltraumvermögenswerte. (4)   Das anzuwendende Recht bestimmt, ob ein Recht nach Absatz 2 unter dessen Buchstabe a, b oder c fällt. (5)   Ein internationales Sicherungsrecht an einem Gegenstand umfasst Ersatzleistungen für diesen Gegenstand. Artikel 3 Anwendungsbereich (1)   Dieses Übereinkommen ist anzuwenden, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, mit der das internationale Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird, in einem Vertragsstaat befindet. (2)   Die Anwendbarkeit des Übereinkommens wird nicht dadurch berührt, dass sich der Gläubiger in einem Nichtvertragsstaat befindet. Artikel 4 Ort, an dem sich der Schuldner befindet (1)   Der Schuldner befindet sich in einem Vertragsstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, a) wenn er nach dessen Recht gegründet ist; b) wenn er dort seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz hat; c) wenn sich dort seine Hauptverwaltung befindet oder d) wenn sich dort seine Niederlassung befindet. (2)   Niederlassung des Schuldners im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d bedeutet seine Hauptniederlassung, wenn er mehr als eine Niederlassung hat, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er keine Niederlassung hat. Artikel 5 Auslegung und anzuwendendes Recht (1)   Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind seine Zwecke, wie in der Präambel dargelegt, sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche und vorhersehbare Anwendung zu fördern. (2)   Fragen, die den Regelungsgegenstand dieses Übereinkommens betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem anzuwendenden Recht zu entscheiden. (3)   Bezugnahmen auf das anzuwendende Recht sind Bezugnahmen auf die innerstaatlichen Regeln, die nach den Regeln des internationalen Privatrechts des Staates anzuwenden sind, in dem sich der Gerichtsstand befindet. (4)   Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für die zu entscheidende Frage ihre eigenen Regeln hat, so entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Recht dieses Staates, die Regeln welcher Gebietseinheit maßgebend sind. Mangels einer solchen Regel ist das Recht der Gebietseinheit anzuwenden, zu der die engste Verbindung besteht. Artikel 6 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem Protokoll (1)   Dieses Übereinkommen und das Protokoll sind als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen. (2)   Bei Unvereinbarkeit zwischen diesem Übereinkommen und dem Protokoll ist das Protokoll maßgebend. KAPITEL II BEGRÜNDUNG EINES INTERNATIONALEN SICHERUNGSRECHTS Artikel 7 Formerfordernisse Ein Recht wird als internationales Sicherungsrecht nach diesem Übereinkommen begründet, wenn die Vereinbarung, mit der es eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird, a) schriftlich erfolgt; b) sich auf einen Gegenstand bezieht, über den der Sicherungsgeber, der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber verfügen kann; c) die Identifizierung des Gegenstands in Übereinstimmung mit dem Protokoll ermöglicht und d) sofern es sich um eine Sicherungsvereinbarung handelt, die Bestimmung der gesicherten Verpflichtungen ermöglicht, ohne dass dabei ein gesicherter Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein muss. KAPITEL III RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG Artikel 8 Rechte des Sicherungsnehmers (1)   Soweit der Sicherungsgeber zugestimmt hat, kann der Sicherungsnehmer bei Nichterfüllung nach Artikel 11 vorbehaltlich einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel 54 eines oder mehrere der folgenden Rechte ausüben: a) einen zu seinen Gunsten belasteten Gegenstand in Besitz oder in seine Verfügungsgewalt nehmen; b) einen solchen Gegenstand veräußern oder verleasen; c) Einkünfte oder Gewinne aus der Verwaltung oder Nutzung eines solchen Gegenstands einziehen oder einnehmen. (2)   Der Sicherungsnehmer kann auch die gerichtliche Genehmigung oder Anordnung einer der in Absatz 1 genannten Handlungen beantragen. (3)   Jedes nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder nach Artikel 13 vorgesehene Recht ist in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Sicherungsvereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen. (4)   Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 einen Gegenstand zu veräußern oder zu verleasen, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen: a) den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii und b) den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Veräußerung oder dem Abschluss des Leasingvertrags ihre Rechte angezeigt haben. (5)   Jeder Betrag, den der Sicherungsnehmer durch die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 einzieht oder einnimmt, ist auf die Erfüllung der gesicherten Verpflichtungen zu verwenden. (6)   Sofern die Beträge, die der Sicherungsnehmer durch die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 einzieht oder einnimmt, die Höhe der durch das Sicherungsrecht gesicherten Verpflichtung und bei der Ausübung dieses Rechts entstehende angemessene Aufwendungen übersteigen, hat der Sicherungsnehmer den Überschuss unter den Inhabern eingetragener oder ihm angezeigter nachrangiger Rechte ihrem Rang nach zu verteilen, es sei denn, es liegt eine anders lautende gerichtliche Entscheidung vor; einen verbleibenden Restbetrag hat er an den Sicherungsgeber auszuzahlen. Artikel 9 Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand zur Befriedigung; Ablösung (1)   Bei Nichterfüllung nach Artikel 11 können der Sicherungsnehmer und alle Beteiligten jederzeit vereinbaren, dass das Eigentum (oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers) an einem mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstand zur teilweisen oder vollständigen Befriedigung der gesicherten Verpflichtungen auf den Sicherungsnehmer übergeht. (2)   Das Gericht kann auf Antrag des Sicherungsnehmers anordnen, dass das Eigentum (oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers) an einem mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstand zur teilweisen oder vollständigen Befriedigung der gesicherten Verpflichtungen auf den Sicherungsnehmer übergeht. (3)   Das Gericht darf einem Antrag nach Absatz 2 nur stattgeben, wenn die Summe der gesicherten Verpflichtungen, die durch diesen Eigentumsübergang befriedigt werden sollen, unter Berücksichtigung der vom Sicherungsnehmer gegebenenfalls an Beteiligte zu leistenden Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gegenstands steht. (4)   Bei Nichterfüllung nach Artikel 11 kann der Sicherungsgeber oder jeder Beteiligte vor Veräußerung des belasteten Gegenstands oder bevor eine Anordnung nach Absatz 2 ergangen ist das Sicherungsrecht durch Zahlung der gesicherten Summe in voller Höhe ablösen; hierbei ist ein Leasingverhältnis, das der Sicherungsnehmer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b eingegangen ist oder das aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 besteht, zu berücksichtigen. Zahlt nach einer solchen Nichterfüllung ein anderer Beteiligter als der Schuldner die gesicherte Summe in voller Höhe, so gehen die Rechte des Sicherungsnehmers auf diesen anderen Beteiligten über. (5)   Das Eigentum oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers, das mit einer Veräußerung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 dieses Artikels übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das Sicherungsrecht des Sicherungsnehmers nach Artikel 29 Vorrang hat. Artikel 10 Rechte des Vorbehaltsverkäufers oder des Leasinggebers Im Fall einer Nichterfüllung nach Artikel 11 bei einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einem Leasingvertrag kann der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber a) vorbehaltlich einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel 54 die Vereinbarung beenden und jeden Gegenstand, auf den sich die Vereinbarung bezieht, in Besitz oder in seine Verfügungsgewalt nehmen oder b) eine gerichtliche Genehmigung oder Anordnung einer dieser Handlungen beantragen. Artikel 11 Begriff der Nichterfüllung (1)   Der Schuldner und der Gläubiger können einvernehmlich jederzeit schriftlich bestimmen, welche Ereignisse eine Nichterfüllung darstellen oder sonst die in den Artikeln 8 bis 10 und 13 bezeichneten Rechte begründen. (2)   Haben der Schuldner und der Gläubiger eine solche Bestimmung nicht getroffen, so liegt eine Nichterfüllung im Sinne der Artikel 8 bis 10 und 13 dann vor, wenn dem Gläubiger in erheblichem Maße vorenthalten wird, was er nach der Vereinbarung erwarten kann. Artikel 12 Sonstige Rechte Sonstige vom anzuwendenden Recht gewährte Rechte einschließlich der von den Parteien vereinbarten Rechte können ausgeübt werden, soweit sie nicht mit den in Artikel 15 genannten zwingenden Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar sind. Artikel 13 Vorläufiger Rechtsschutz (1)   Vorbehaltlich einer Erklärung nach Artikel 55 stellt ein Vertragsstaat sicher, dass ein Gläubiger, der Beweis für die Nichterfüllung durch den Schuldner antritt, bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Anspruch auf seinen Antrag bei einem Gericht umgehend Rechtsschutz durch eine oder mehrere der folgenden Anordnungen erlangen kann, soweit der Schuldner zugestimmt hat: a) Erhaltung des Gegenstands und seines Wertes; b) Besitz oder Verfügungsgewalt an dem Gegenstand oder dessen Verwahrung; c) Stilllegung des Gegenstands; d) Abschluss eines Leasingvertrags über den Gegenstand oder — außer in den Fällen der Buchstaben a bis c — Verwaltung des Gegenstands und der aus ihm fließenden Einkünfte. (2)   Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 1 mit den Auflagen versehen, die zum Schutz der Beteiligten für den Fall erforderlich sind, dass der Gläubiger a) bei der Durchführung dieser Anordnung eine seiner Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner aus diesem Übereinkommen oder dem Protokoll nicht erfüllt oder b) seinen Anspruch, wenn endgültig über ihn entschieden wird, insgesamt oder zum Teil nicht nachweisen kann. (3)   Das Gericht kann vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 verlangen, dass der Antrag allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. (4)   Dieser Artikel berührt nicht die Anwendbarkeit des Artikels 8 Absatz 3; er schränkt auch nicht die Möglichkeit ein, anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Artikel 14 Erfordernisse der Rechtsausübung Vorbehaltlich des Artikels 54 Absatz 2 ist jedes in diesem Kapitel vorgesehene Recht so auszuüben, wie es an dem Ort seiner Ausübung gesetzlich vorgeschrieben ist. Artikel 15 Abdingbarkeit In ihrem Verhältnis zueinander können zwei oder mehrere der in diesem Kapitel bezeichneten Parteien jederzeit schriftlich übereinkommen, von den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels abzuweichen oder ihre Wirkung zu ändern; hiervon ausgenommen sind die Artikel 8 Absätze 3 bis 6, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14. KAPITEL IV DAS INTERNATIONALE REGISTRIERUNGSSYSTEM Artikel 16 Das Internationale Register (1)   Es wird ein Internationales Register errichtet für die Eintragung a) von internationalen Sicherungsrechten, künftigen internationalen Sicherungsrechten und eintragungsfähigen gesetzlichen Rechten; b) von Abtretungen und künftigen Abtretungen internationaler Sicherungsrechte; c) des Erwerbs internationaler Sicherungsrechte durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht; d) von Mitteilungen nationaler Sicherungsrechte und e) des Rangrücktritts bezüglich der unter den Buchstaben a bis d genannten Rechte. (2)   Für verschiedene Kategorien von Gegenständen und abgesicherte Forderungen können verschiedene internationale Register errichtet werden. (3)   Im Sinne dieses Kapitels und des Kapitels V umfasst der Begriff „Eintragung“, soweit angebracht, auch eine Änderung, Verlängerung oder Löschung einer Eintragung. Artikel 17 Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer (1)   Es wird eine Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Protokolls errichtet. (2)   Die Aufsichtsbehörde a) errichtet das Internationale Register oder veranlasst dessen Errichtung; b) bestellt den Registerführer und beruft ihn ab, sofern im Protokoll nicht etwas anderes vorgesehen ist; c) stellt sicher, dass alle für die wirksame Weiterführung des Internationalen Registers erforderlichen Rechte bei einem Wechsel des Registerführers auf den neuen Registerführer übergehen oder auf ihn übertragen werden können; d) erstellt oder genehmigt nach Konsultation der Vertragsstaaten eine Registerordnung nach Maßgabe des Protokolls, welche die Führung des Internationalen Registers zum Gegenstand hat, und stellt deren Veröffentlichung sicher; e) legt Verfahren für die Erhebung von Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde über die Führung des Internationalen Registers fest; f) beaufsichtigt den Registerführer und die Führung des Internationalen Registers; g) berät den Registerführer auf dessen Ersuchen, wie sie es für angebracht hält; h) setzt die Gebühren für die Dienstleistungen und Einrichtungen des Internationalen Registers fest und überprüft sie in regelmäßigen Abständen; i) unternimmt alles Notwendige, um den Bestand eines wirksamen, auf Mitteilungen basierenden elektronischen Registrierungssystems zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und des Protokolls sicherzustellen, und j) berichtet den Vertragsstaaten regelmäßig über die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen und dem Protokoll. (3)   Die Aufsichtsbehörde kann jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Vereinbarung schließen, einschließlich einer Vereinbarung nach Artikel 27 Absatz 3. (4)   Die Aufsichtsbehörde hat alle Rechte an den Datenbanken und Archiven des Internationalen Registers. (5)   Der Registerführer stellt die wirksame Führung des Internationalen Registers sicher und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen, das Protokoll und die Registerordnung übertragen sind. KAPITEL V BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINTRAGUNG Artikel 18 Voraussetzungen für die Eintragung (1)   Im Protokoll und in der Registerordnung werden die Voraussetzungen, einschließlich der Kriterien für die Identifizierung des Gegenstands, näher bestimmt, unter denen a) eine Eintragung erfolgt (einschließlich der Vorkehrungen dafür, dass die nach Artikel 20 erforderliche Zustimmung einer Person zuvor elektronisch übermittelt wird), b) Abfragen durchgeführt und Abfragebescheinigungen ausgestellt werden und c) die Vertraulichkeit von Angaben und Unterlagen des Internationalen Registers sichergestellt wird, die sich nicht auf eine Eintragung beziehen. (2)   Der Registerführer ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob eine Zustimmung zur Eintragung nach Artikel 20 tatsächlich erteilt wurde oder wirksam ist. (3)   Wird ein als künftiges internationales Sicherungsrecht eingetragenes Recht zu einem internationalen Sicherungsrecht, so ist eine weitere Eintragung nicht erforderlich, wenn die bereits eingetragenen Angaben für die Eintragung eines internationalen Sicherungsrechts ausreichen. (4)   Der Registerführer veranlasst, dass Eintragungen in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs in die Datenbank des Internationalen Registers aufgenommen werden und abrufbar sind; in der Datei sind Tag und Uhrzeit des Eingangs festzuhalten. (5)   Das Protokoll kann vorsehen, dass ein Vertragsstaat Stellen in seinem Hoheitsgebiet als Eingangsstellen bestimmen kann, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können. Ein Vertragsstaat, der eine solche Bestimmung vornimmt, kann Voraussetzungen festlegen, unter denen diese Angaben dem Internationalen Register zugeleitet werden. Artikel 19 Wirksamkeit und Zeitpunkt der Eintragung (1)   Eine Eintragung ist nur wirksam, wenn sie nach Artikel 20 vorgenommen wird. (2)   Eine Eintragung ist, sofern sie wirksam ist, vorgenommen, wenn die erforderlichen Angaben in abrufbarer Form in die Datenbank des Internationalen Registers aufgenommen sind. (3)   Eine Eintragung ist im Sinne des Absatzes 2 abrufbar, wenn a) das Internationale Register ihr eine fortlaufende Dateinummer zugewiesen hat und b) die Eintragungsangaben einschließlich der Dateinummer bei dem Internationalen Register in dauerhafter Form gespeichert und zugänglich sind. (4)   Wird ein zunächst als künftiges internationales Sicherungsrecht eingetragenes Recht zu einem internationalen Sicherungsrecht, so wird dieses internationale Sicherungsrecht behandelt, als sei es vom Zeitpunkt der Eintragung des künftigen internationalen Sicherungsrechts an eingetragen gewesen, sofern die Eintragung bis zur Begründung des internationalen Sicherungsrechts gemäß Artikel 7 noch bestand. (5)   Absatz 4 ist auf die Eintragung einer künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts entsprechend anzuwenden. (6)   Eine Eintragung ist in der Datenbank des Internationalen Registers nach den im Protokoll festgelegten Kriterien abrufbar. Artikel 20 Zustimmung zur Eintragung (1)   Von jeder Partei kann mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei ein internationales Sicherungsrecht, ein künftiges internationales Sicherungsrecht, eine Abtretung oder eine künftige Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts eingetragen und diese Eintragung vor ihrem Ablauf geändert oder verlängert werden. (2)   Der Rangrücktritt eines internationalen Sicherungsrechts gegenüber einem anderen internationalen Sicherungsrecht kann durch die Person, deren Recht zurücktritt, oder mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingetragen werden. (3)   Eine Eintragung kann durch die Partei, zu deren Gunsten sie vorgenommen wurde, oder mit ihrer schriftlichen Zustimmung gelöscht werden. (4)   Der Erwerb eines internationalen Sicherungsrechts durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang kann durch denjenigen eingetragen werden, auf den die Forderung übergegangen ist. (5)   Ein eintragungsfähiges gesetzliches Recht kann durch seinen Inhaber eingetragen werden. (6)   Eine Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts kann durch den Inhaber dieses Sicherungsrechts eingetragen werden. Artikel 21 Dauer der Eintragung Die Eintragung eines internationalen Sicherungsrechts bleibt wirksam, bis sie gelöscht wird oder bis der in der Eintragung genannte Zeitraum abgelaufen ist. Artikel 22 Abfragen (1)   Jeder kann in der im Protokoll und in der Registerordnung vorgesehenen Weise mit elektronischen Mitteln im Internationalen Register eine Abfrage der dort eingetragenen Rechte oder künftigen internationalen Sicherungsrechte durchführen oder beantragen. (2)   Nach Eingang eines solchen Antrags stellt der Registerf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.