Europäische Union

2009/697/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4516) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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o-Vorhaben weder eine Lieferbeziehung noch wird eine gemeinsame technische Infrastruktur (z. B. Kraftwerk oder ähnliches) genutzt noch werden Zwischenprodukte ausgetauscht. Beide Fabriken stellen autarke Produktionslinien dar. (88) Was die in dem Grundstückskaufvertrag für Sovello1 vorgesehene Kaufoption für angrenzende Flächen anbetrifft, so stimmt die Kommission in diesem besonderen Fall mit Deutschland darin überein, dass eine solche Kaufoption an sich unter Umständen kein ausreichender Grund ist, um den Schluss zu ziehen, dass eine funktionale Verbindung im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 besteht, zumal der Begünstigte für diese Kaufoption keinen zusätzlichen finanziellen Beitrag leisten musste und der Investor für Sovello2 auch alternative Standorte ins Auge gefasst hat. (89) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass zwischen Sovello1 und Sovello2 keine physische und keine starke funktionale Verbindung im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 besteht. 6.4.1.3.   Klares Ziel (90) Deutschland macht geltend, dass es sich bei Sovello1 um ein Pilotprojekt gehandelt habe, mit dem im industriellen Maßstab die Funktionsfähigkeit, die Effizienz (Yield) und die Wirtschaftlichkeit eines auf einer grundlegend innovativen Technologie (36) basierenden Fertigungsprozesses entlang der gesamten Wertschöpfungskette nachgewiesen werden sollte, während mit Sovello2 das Ziel verfolgt worden sei, nach dem Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit die Kapazität auszuweiten und die Massenproduktion aufzunehmen. Deutschland kommt somit zu dem Schluss, dass mit den Investitionsvorhaben Sovello1 und Sovello2 unterschiedliche Ziele verfolgt wurden. (91) Diesbezüglich möchte die Kommission klarstellen, dass sie — entgegen der Auslegung Deutschlands — in der Qimonda-Entscheidung nicht davon ausging, dass Pilotprojekte für die Zwecke der Anwendung von Randnummer 49 des MSR 2002 zwangsläufig ein anderes Ziel haben. Sie stellte in dieser Entscheidung lediglich fest, dass das fragliche Pilotprojekt ein anderes Ziel hatte und zusammen mit dem zweiten Projekt keine Einzelinvestition darstellte. Bei der Prüfung der Ziele zweier Projekte kann die Tatsache, dass es sich bei einem davon um ein Pilotprojekt handelt, effektiv ein deutlicher Anhaltspunkt dafür sein, dass beide Projekte unterschiedliche Ziele haben, doch je nach den besonderen Merkmalen der Projekte im Einzelfall kann diese Tatsache nicht ausreichend sein, um die Ziele der beiden Projekte klar abzugrenzen. Auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Abgrenzung eines Pilotprojekts muss nach Auffassung der Kommission daher vielmehr anhand der individuellen Projektmerkmale geprüft werden, ob das Projekt aufgrund seines speziellen Pilotcharakters ein Ziel hat, das sich ausreichend vom Ziel des zweiten Projekts unterscheidet. In diesem Fall wurden mehrere Elemente angeführt, die belegen, dass Sovello1 und Sovello2 unterschiedliche, klar definierte Ziele haben. (92) Die von EPIA vorgebrachten Argumente bestätigen, dass in der Solarindustrie die Entwicklung von Innovationen und neuen Technologien anhand wirtschaftlicher Kriterien häufig in Phasen erfolgt und dass es im Fotovoltaiksektor zahlreiche Projekte gibt, die darauf abzielen, vor der Massenproduktion die industrielle Machbarkeit von Innovationen sowie die Reproduzierbarkeit von Prozessen zu überprüfen. Sie bestätigen ferner, dass es sich bei Sovello1 weltweit um die erste Investition handelte, bei der die String-Ribbon-Technologie industriell getestet wurde. (93) Die Kommission entnimmt dem Joint-Venture-Rahmenvertrag, dass die Waferproduktion in Sovello1 zwar auf der Grundlage der String-Ribbon-Technologie, aber in Kombination mit Fertigungstechnologien von QCells erfolgen sollte, um Produktionsverfahren zu entwickeln, die in industriellem Maßstab angewandt werden können und deren Wirtschaftlichkeit erwiesen ist. Dies beinhaltete eine Reihe technologischer Innovationen und die Entwicklung spezieller Maschinen für Sovello1, wobei der Schwerpunkt auf der Automatisierung und der Reproduzierbarkeit der Produktionsverfahren in industriellem Maßstab lag, und führte zur Herstellung von Modulen des Typs „Spruce Line“. Bei Sovello1 handelte es sich somit um ein ganz neues Vorhaben, das darauf abzielte, die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit der Herstellung von Solarmodulen nach der String-Ribbon-Technologie im industriellen Maßstab zu testen. Sovello2 sollte dagegen die industrielle Serienproduktion zum Ziel haben, deren Aufnahme den Erfolg von Sovello1 voraussetzte. (94) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel im Hinblick auf die Größe von Sovello1 (Produktionskapazität von 30 MWp) im Vergleich zu der Laborfertigung in Marlboro (15 MWp) und der Serienproduktion von Sovello2 (lediglich 60 MWp) geäußert. Deutschland erläuterte jedoch, dass die Fabrik in Marlboro ihre volle Kapazität erst 2004 erreicht habe, und machte geltend, dass dies kein Beweis dafür sei, dass in Marlboro industrielle Produktionsverfahren zur Anwendung gekommen seien. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass Evergreen derzeit beabsichtigt, seine Fertigung in Marlboro einzustellen (und dort nur die FuETätigkeiten fortzusetzen) und seine neue Produktionsstätte in Devens auszubauen (37). (95) Deutschland weist ferner darauf hin, dass Pilotprojekte mit einer Produktionskapazität zwischen 10 und 30 MWp in der Fotovoltaikindustrie üblich seien. Ferner habe sich die Kapazität von 30 MWp im Falle von Sovello1 aus der […] ergeben. Die Kommission hatte ursprünglich Zweifel an der — im Vergleich mit Sovello1 — begrenzten Produktionskapazität von Sovello2, doch Deutschland erläuterte, dass nach der String-Ribbon-Technologie arbeitende Fabriken derzeit höchstens Kapazitäten von ca. 75 bis 80 MWp erreichen und dass 2008 ein weiterer Ausbau von Sovello (Sovello3) begonnen und inzwischen fast abgeschlossen worden sei. (96) Was den Multiplikationsfaktor bei den Kosten der Qimonda-Investitionen im Vergleich zu dem entsprechenden Faktor bei den beiden Sovello-Investitionsvorhaben anbetrifft, stellt die Kommission fest, dass sich die Kosten in der Qimonda-Entscheidung auf drei Investitionen beziehen, dass die Kosten für Gebäude und Ausrüstung in der Halbleiterindustrie deutlich höher sind als in der Fotovoltaikindustrie und dass der Output pro Maschine in der Halbleiterindustrie erheblich geringer ist (daher sind für die Aufnahme der Massenfertigung mehr Maschinen erforderlich). Die Kommission stellt ferner fest, dass Pilotprojekte in der Halbleiterindustrie aufgrund der deutlich stärkeren Standardisierung der Maschinen kostengünstiger sind. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass ein höherer Quotient aus den Kosten des Folgevorhabens und den Kosten des Pilotprojekts auf eine höhere Finanzkraft des Investors zurückzuführen sein kann. Die Kommission stellt auch fest, dass ursprünglich ein sehr viel umfangreicheres Vorhaben (Sovello2 + Sovello3) angemeldet wurde, dass die Anmeldung später geändert wurde, um die Zuwendungen für Sovello3 von der Anmeldung auszunehmen, und dass sich das Investitionsvorhaben Sovello3 verzögert hat. Unter Berücksichtigung der Dynamik und der raschen Entwicklung dieses nachfragebestimmten Sektors ist die Kommission daher der Auffassung, dass der „niedrige“ Multiplikationsfaktor bei den Kosten der beiden Sovello-Vorhaben nicht den Schluss zulässt, dass es sich bei Sovello1 nicht um ein Pilotprojekt mit einem anderen Ziel als Sovello2 handelt. (97) Ferner berücksichtigte die Kommission, dass vor dem Start von Sovello2 auf der Grundlage der Ergebnisse von Sovello1 eine echte Entscheidung für oder gegen weitere Investitionen getroffen wurde. (98) In diesem Zusammenhang trifft es zu, dass bereits im Februar 2006 ein Beihilfeantrag für Sovello2 gestellt wurde (Erlass des vorläufigen Zuwendungsbescheids im Dezember 2006). Die Kommission ging bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens davon aus, dass der Beihilfeempfänger bei Einreichung des Beihilfeantrags konkrete Pläne hinsichtlich des Umfangs und der Finanzierung des Investitionsvorhabens hatte. Den vorgelegten Informationen ist jedoch zu entnehmen, dass die endgültige Investitionsentscheidung erst im Juni 2006, also nach Erreichen der für Sovello2 gesetzten „Meilensteine“, getroffen wurde. Zudem wurde der Liefervertrag mit REC (der die ausreichende Versorgung von Sovello2 mit Silizium sicherstellte) erst im Juni 2006 unterzeichnet, was dafür spricht, dass die eigentliche Für- oder Wider-Entscheidung erst zu diesem Zeitpunkt getroffen wurde. Dem Management des begünstigten Unternehmens mögen offensichtlich schon zuvor Hinweise dafür vorgelegen haben, dass die technologischen und wirtschaftlichen Ziele wahrscheinlich erreicht werden würden, doch steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass Sovello1 in 2005 als Pilotprojekt mit bestimmten technologischen und wirtschaftlichen Zielen, die sich klar von denen von Sovello2 unterschieden, konzipiert wurde. (99) Ferner berücksichtigte die Kommission, dass Sovello1 auf der Grundlage des sogenannten Frascati Manuals der OECD (38), in dem globale, in der FuEuI-Politik akzeptierte Standards festgelegt sind, die Merkmale eines Pilotprojekts aufweist. In der OECD-Definition wird zwischen verschiedenen Formen von Pilotprojekten unterschieden: Vorhaben, die der experimentellen Entwicklung einer neuen Erfindung oder Technologie (in diesem Fall der String-Ribbon-Technologie) unter Laborbedingungen dienen, und Vorhaben, die die experimentelle Entwicklung einer Prozesstechnologie zur industriellen Nutzung der neuen Erfindung oder Technologie betreffen. (100) Unter Nummer 2.3.4 des Frascati Manuals wird ausdrücklich auf Grenzfälle zwischen FuE und industriellen Tätigkeiten (wie Sovello1) eingegangen; ferner wird anhand von Klassifikationen erläutert, wie sich FuE-Aktivitäten von industriellen Tätigkeiten abgrenzen lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Standards und Benchmarks (z. B. der Multiplikationsfaktor bei den Kosten) von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig unterschiedlich sein können. (101) Unter Berücksichtigung der Angaben von EPIA, denen zufolge der Fotovoltaik-Markt äußerst dynamisch und durch eine hohe Nachfrage gekennzeichnet ist, vertritt die Kommission in diesem Fall der Auffassung, dass die sofortige kommerzielle Verwertung der Produktion von Sovello1 kein schlüssiger Beweis dafür ist, dass Sovello1 nicht als Pilotprojekt konzipiert wurde. (102) In dem Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-184/97 (BP gegen Kommission) geht es um die Bedeutung des Begriffs „Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte“ (insbesondere im Zusammenhang mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen). Die beanstandete Regelung ging weit über die Durchführung eines Pilotprojekts zur technologischen Entwicklung hinaus und diente offensichtlich im Wesentlichen der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung, die eine bessere Marktdurchdringung bei Biokraftstoffen ermöglichen sollte. Mit dem Sovello1-Vorhaben wurden jedoch beide Ziele verfolgt: Validierung einer neuen Prozesstechnologie (String-Ribbon-Technologie in Kombination mit Fertigungstechnologien von Q-Cells) in industriellem Maßstab und Prüfen ihrer Wirtschaftlichkeit. Wie oben dargelegt, steht dies in der Tat nicht im Widerspruch zur OECD-Definition von Pilotanlagen. (103) Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass mit den beiden Vorhaben Sovello1 und Sovello2, auch wenn sie dieselbe technische Funktion erfüllen (Herstellung von Solarmodulen nach derselben Technologie), unterschiedliche Ziele verfolgt wurden. Ziel von Sovello1 war es zu prüfen, ob die Herstellung von Solarmodulen (nach der String-Ribbon-Technologie in Kombination mit Fertigungstechnologien von Q-Cells) technologisch und wirtschaftlich in industriellem Maßstab machbar ist, während Sovello2 dazu diente, die Serienproduktion solcher Module zu entwickeln. 6.4.1.4.   Wirtschaftliche Unteilbarkeit (104) Sovello1 und Sovello2 sind unabhängig voneinander wirtschaftlich tragfähig. Es trifft zwar zu, dass das Pilotprojekt Sovello1 notwendig war, um das auf Massenfertigung ausgerichtete Vorhaben Sovello2 realisieren zu können. Doch ist bei jedem Vorhaben eine separate Veräußerung möglich, und nichts deutet darauf hin, dass das Pilotprojekt Sovello1 wirtschaftlich nicht von dem Investitionsvorhaben Sovello2 getrennt werden könnte. Ferner stellt die Kommission fest, dass das Management des begünstigten Unternehmens für Sovello2 alternative Standorte sowohl in Europa als auch in den USA in Erwägung gezogen hatte, bevor es sich für Thalheim entschied. 6.4.1.5.   Kein ökonomischer Anreiz für eine künstliche Trennung beider Investitionsvorhaben (105) Nach den Berechnungen Deutschlands würde eine Beihilfe für zwei separate Investitionsvorhaben (Sovello1 und Sovello2) nur rund 10 Mio. EUR höher ausfallen als eine Beihilfe für eine Einzelinvestition (Sovello1 + Sovello2). Dies wäre jedoch gegen Mehrkosten in Höhe von […] EUR abzuwägen. Deutschland ging bei seinen Berechnungen davon aus, dass auch für eine Einzelinvestition (mit niedrigeren Gesamtkosten) ein KMU-Aufschlag von 15 Prozentpunkten gewährt worden wäre, wie es bei dem Vorhaben Sovello1 der Fall war. Allerdings ist nicht sicher, ob die Kommission für ein Investitionsvorhaben dieser Größenordnung einen KMU-Aufschlag tatsächlich genehmigt hätte. Doch selbst in diesem Fall deuten alle Berechnungen darauf hin, dass für Sovello kein ökonomischer Anreiz bestand, Sovello1 und Sovello2 „künstlich“ aufzugliedern. (106) Die Kommission erinnert jedoch daran, dass dies lediglich darauf hindeutet, dass Sovello1 und Sovello2 nicht vorsätzlich zur Umgehung der Beihilfevorschriften getrennt wurden. Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht vorteilhaft sein könnte, ein Vorhaben, das (wie Sovello) in jedem Fall aus wirtschaftlichen Gründen aufgegliedert werden muss, nicht als Einzelinvestition zu präsentieren, um so für höhere Beihilfeintensitäten in Betracht zu kommen. Daher muss die Kommission stets anhand der Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 die wirtschaftliche Realität prüfen, unabhängig von der von den Parteien verfolgten Absicht. 6.4.1.6.   Schlussfolgerung: Keine Einzelinvestition (107) Die Aufgliederung der Sovello-Investitionen ist nicht nur auf die unzureichenden Finanzmittel und die unzulängliche Siliziumversorgung zurückzuführen, sondern auch darauf, dass die Investoren eine äußerst innovative Technologie unter industriellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten testen mussten. Wären angestrebter Yield und Wirkungsgrad nicht erreicht worden, wäre Sovello2 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchgeführt worden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass Sovello1 und Sovello2, auch wenn sie dieselbe bestimmte technische Funktion erfüllen, wirtschaftlich nicht unteilbar sind, keine physische oder starke funktionale Verbindung aufweisen und eindeutig unterschiedliche Ziele haben. (108) Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Deutschland und EPIA und nach globaler Abwägung der unter Randnummer 49 des MSR 2002 aufgeführten Kriterien kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben Sovello2 zusammen mit Sovello1 keine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 bildet. 6.4.2.   Beihilfeintensität — Randnummern 21 und 25 des MSR 2002 (109) In der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens berechnete die Kommission die Beihilfehöchstintensität und den Beihilfehöchstbetrag für Sovello2 anhand der ursprünglich angemeldeten beihilfefähigen Kosten. Danach belief sich die zulässige Beihilfehöchstintensität ohne Kohäsionsbonus auf 22,46 % BSÄ (dies entsprach einem Beihilfehöchstbetrag im Gegenwartswert von 30,526 Mio. EUR) und die zulässige Beihilfehöchstintensität mit Kohäsionsbonus auf 25,83 % BSÄ (dies entsprach einem Beihilfehöchstbetrag im Gegenwartswert von 35,105 Mio. EUR). (110) Der Kohäsionsbonus stützt sich auf Randnummer 25 des MSR 2002, wonach die nach Randnummer 21 des MSR 2002 berechnete Beihilfehöchstintensität ohne Bonus um den Faktor 1,15 erhöht werden kann, wenn mindestens 25 % (39) der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben gemäß den für Großprojekte geltenden Strukturfondsbestimmungen aus EFRE-Mitteln finanziert werden, was eine Entscheidung der Kommission zur Genehmigung des Gemeinschaftsbeitrags in dem konkreten Fall voraussetzt. (111) Im Einklang mit dem allgemeinen Konzept, das den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 (D/58176-D/1247) übermittelt wurde, gab Deutschland in seiner ursprünglichen Anmeldung zwei unterschiedliche Beihilfeintensitäten an: die Beihilfeintensität ohne Kohäsionsbonus, bei der die Obergrenze von 22,46 % BSÄ nicht überschritten wird, und die Beihilfeintensität mit Kohäsionsbonus in Höhe von 23,83 % BSÄ. (112) Deutschland beantragte EFRE-Kofinanzierungsmittel in Höhe von 9,118 Mio. EUR und verwies in seiner ursprünglichen Anmeldung auf die Anwendung des Kohäsionsbonus. Dieser Kofinanzierungsbetrag der Gemeinschaft würde mehr als 25 % der tatsächlichen öffentlichen Ausgaben in Höhe von nominal 31 105 765 EUR ausmachen. Ferner ist die angemeldete Beihilfeintensität von 23,83 % BSÄ niedriger als die Beihilfeintensität von 26,25 % BSÄ und damit nicht höher als 75 % des anwendbaren Regionalbeihilfehöchstsatzes von 35 %. Die Bedingungen für die Anwendung des Kohäsionsbonus sind folglich erfüllt, sofern die von Deutschland beantragte Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln von der Kommission genehmigt wird. Da die Kofinanzierungsentscheidung noch nicht erlassen wurde, verpflichtete sich Deutschland, den Kohäsionsbonus nur anzuwenden, wenn die Kommission eine entsprechende Entscheidung zur Genehmigung der Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln erlässt. (113) Die Kommission entnimmt den am 16. und 24. April 2009 übermittelten aktualisierten Informationen, dass Deutschland — im Falle der Gewährung des Kohäsionsbonus — für das Vorhaben, bei dem sich die tatsächlich anfallenden beihilfefähigen Kosten auf 114 882 310 EUR (Gegenwartswert) belaufen, eine Beihilfeintensität von 23,8224 % BSÄ plant, was einem Beihilfebetrag von nominal 31 105 765 EUR (27 367 723 EUR Gegenwartswert) entspricht. Diese Beihilfeintensität ist niedriger als die ursprünglich angemeldete Beihilfeintensität (mit Kohäsionsbonus) von 23,83 % BSÄ und auch niedriger als die zulässige Beihilfehöchstintensität von 25,83 % BSÄ (berechnet unter Zugrundelegung der ursprünglich angegebenen beihilfefähigen Kosten im Gegenwartswert von schätzungsweise 135,94 Mio. EU). Die geplante Beihilfeintensität von 23,8224 % steht somit mit den Herabsetzungsbestimmungen unter den Randnummern 21 bis 23 des MSR 2002 im Einklang, und weder der geplante Beihilfebetrag noch die geplante Beihilfeintensität übersteigen die Werte, die das Unternehmen bei Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben erwarten konnte. (114) Für den Fall, dass es nicht zu einer EFRE-Kofinanzierung kommen sollte und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des Kohäsionsbonus nicht erfüllt sein sollten, bestätigte Deutschland, dass die ursprünglich angemeldete Beihilfeintensität (ohne Kohäsionsbonus) von 22,46 % BSÄ nicht überschritten wird. Bei dieser Beihilfeintensität ergibt sich unter Zugrundelegung tatsächlich anfallender beihilfefähiger Kosten von 114 882 310 EUR (Gegenwartswert) ein Beihilfehöchstbetrag von 25 802 567 EUR (Gegenwartswert). Deutschland hat zugesagt, diesen Beihilfebetrag nicht zu überschreiten. Die Beihilfeintensität (ohne Kohäsionsbonus) von 22,46 % entspricht — unter Zugrundelegung der ursprünglich veranschlagten beihilfefähigen Kosten von 135,94 Mio. EUR (Gegenwartswert) — der ursprünglich angemeldeten Beihilfeintensität und dem zulässigen Regionalbeihilfehöchstsatz. Die geplante Beihilfeintensität von 22,46 % steht somit mit den Herabsetzungsbestimmungen nach den Randnummern 21 bis 23 des MSR 2002 im Einklang, und weder der geplante Beihilfehöchstbetrag von 25 802 567 EUR (Gegenwartswert) noch die geplante Beihilfeintensität übersteigen die Werte, die das Unternehmen bei Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben erwarten konnte. (115) Aufgrund der obigen Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme mit den Randnummern 21 und 25 des MSR 2002 im Einklang steht. 6.4.3.   Vereinbarkeit mit den Kriterien in Randnummer 24 des MSR 2002 (116) Die Entscheidung der Kommission über die Zulässigkeit von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben gemäß Randnummer 24 des MSR 2002 hängt vom Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition sowie von der Kapazität, die durch die Investition geschaffen wird, oder von der Leistung des Marktes ab. Um die entsprechenden Überprüfungen gemäß Randnummer 24 Buchstaben a und b des MSR 2002 vornehmen zu können, muss die Kommission zunächst das (die) von der Investition betroffene(n) Produkt(e) sowie den sachlich relevanten Markt und den räumlich relevanten Markt definieren. 6.4.3.1.   Vom Investitionsvorhaben betroffenes Produkt (117) Das Investitionsvorhaben betrifft Solarmodule zur Verwendung in Solarmodulsystemen. Gemäß der Anmeldung fallen die Solarmodule, die Sovello herstellen wird, unter die folgenden Warencodes: NACE Rev 1.1 32.10.0, Prodcom 32.10.52.37 und KN-Code (Fassung 2005) 8541 40 90 . Solarmodule können grundsätzlich als Verbindungen von mehreren Solarzellen beschrieben werden, die Sonnenlicht in elektrische Energie umwandeln. (118) Die Solarmodule werden nach der String-Ribbon-Technologie hergestellt. Sovello fertigt die Solarmodule in einem integrierten dreistufigen Prozess. Aus einem Siliziumschmelzbad werden dünne Siliziumbänder entnommen und zu Solarwafern zerschnitten. Die Wafer werden anschließend zu Solarzellen verarbeitet, die miteinander verbunden und zu Solarmodulen (Panelen) zusammengesetzt werden. (119) Deutschland hat bestätigt, dass in den geförderten Produktionsanlagen keine anderen Produkte als siliziumbasierte Solarzellen, wafer und module hergestellt werden können, ohne dass erhebliche zusätzliche Kosten entstünden. (120) In diesem Zusammenhang sei an Randnummer 52 des MSR 2002 erinnert, wonach das jeweilige Produkt auch die nachgelagerten Produkte beinhaltet, sofern sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil der Produktion nicht auf dem Markt verkauft wird. Da Sovello den Angaben Deutschlands zufolge nicht die Absicht hat, bei der Solarmodulproduktion anfallende (Zwischen)Produkte (wie Solarwafer und Solarzellen) zu verkaufen, sondern alle Zwischenprodukte für die eigene integrierte Solarmodulproduktion zu verwenden, wird die Kommission Solarwafer und Solarzellen nicht als gesonderte betroffene Produkte einstufen. (121) Aufgrund der obenstehenden Erwägungen wird die Kommission bei der weiteren Prüfung der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt nach dem MSF 2002 Solarmodule als das vom Investitionsvorhaben betroffene Produkt ansehen. 6.4.3.2.   Sachlich relevanter Markt (122) Zur Definition des sachlich relevanten Marktes muss geprüft werden, welche anderen Produkte im Sinne von Randnummer 52 des MSR 2002 als Ersatzprodukte für das vom Investitionsvorhaben betroffene Produkt angesehen werden könnten. (123) Solarmodule werden nach unterschiedlichen Technologien hergestellt. Laut der Studie Solar Generation von EPIA und Greenpeace (40) wurden im Jahr 2005 90 % der Solarzellen aus Silizium hergestellt. Informationen aus dem Internet bestätigen dies. Sovello wendet die sogenannte String-Ribbon-Technologie an, mit der Solarmodule aus Solarzellen mit geringerem Siliziumgehalt hergestellt werden können. Derzeit werden unterschiedliche Technologien/Halbleitermaterialien, wie amorphes Silizium, polykristallines Silizium, mikrokr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.