Europäische Union

2009/697/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4516) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngskette von Wafern über Zellen bis hin zu Modulen ab. Diese technologisch innovative Integration entlang der Wertschöpfungskette musste industriell getestet werden. 5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (47) Deutschland übermittelte weitere Informationen, um die Bedenken der Kommission bezüglich der Frage, ob die beiden Investitionen Sovello1 und Sovello2 zusammen eine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 bilden, auszuräumen. Deutschland vertritt die Auffassung, dass Sovello1 ein Pilotprojekt ist und entsprechend der Qimonda-Entscheidung als selbständiges Investitionsvorhaben anzusehen ist. Diese Auffassung stützt sich auf die folgenden Argumente: 5.1.   Sovello1 ist ein Pilotprojekt (48) Deutschland steht auf dem Standpunkt, dass die Investition Sovello1 als Pilotprojekt eingestuft werden muss. Dabei nimmt es auf eine Definition der OECD (25) Bezug, nach der der Bau und Betrieb einer Pilotanlage der FuE zugerechnet wird, sofern deren Hauptziel in der Gewinnung von Erfahrungen und der Erfassung technischer und anderer Daten besteht. Nach der OECD-Definition wird ein Pilotprojekt nicht nur durchgeführt, um die technische Machbarkeit einer neuen Technologie zu prüfen, sondern auch, um die betriebliche Effizienz, die Kostenwirksamkeit und die technische Optimierung zu beurteilen, bevor mit der Serienfertigung begonnen werden kann. Die erfolgreiche Durchführung des Pilotprojekts ist daher nach Ansicht Deutschlands eine „conditio sine qua non“ für den Beginn und die Durchführung der Serienproduktion. (49) Deutschland vertritt die Auffassung, dass sich die Investition Sovello1 mit Rücksicht auf die dort realisierten Prozess- und Produktinnovationen den Begriffen „Industrielle Forschung“ und „Prozessinnovation“ des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens zuordnen lässt. Seiner Ansicht nach sollte die Tatsache, dass der Begünstigte von Beginn an beabsichtigt hatte, die in Sovello1 hergestellten Produkte kommerziell zu verwerten, bei der Entscheidung über die Einstufung als Einzelinvestition nicht den Ausschlag geben, da die Kommission in der Qimonda-Entscheidung auch nicht auf diesen Aspekt abgestellt habe. Deutschland erklärt, dass sich die Zielsetzung und die Konzeption des Qimonda-Pilotprojekts und der Investition Sovello1 nicht unterschieden. (50) Deutschland macht geltend, dass das Sovello1-Vorhaben die vorgenannten Voraussetzungen eindeutig erfülle. Sovello sei von den Joint-Venture-Partnern Q-Cells und Evergreen im Januar 2005 gegründet worden, um den Nachweis der industriellen Machbarkeit der String-Ribbon-Technologie von Evergreen in Kombination mit der Fertigungstechnologie von Q-Cells (Herstellung von Solarzellen und Know-how im Bereich Anlagen und Produktionsprozesse) zu erbringen. (51) Deutschland vertritt die Auffassung, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-184/97 einer Einstufung von Sovello1 als Pilotprojekt nicht entgegensteht und im vorliegenden Fall auch nicht relevant ist, da es keine Aussagen über die Frage der Einzelinvestition enthält. (52) Deutschland zufolge ist Sovello1 die erste automatisierte und vollständig integrierte industrielle Anlage zur Herstellung von Solarmodulen auf Basis der String-Ribbon-Technologie weltweit. (53) Deutschland bestätigt, dass Evergreen eine Pilotanlage in Marlboro besitzt, in der das Unternehmen FuE betreibt und Tests für eine Pilot-Produktionslinie zur Anwendung der String-Ribbon-Technologie durchführt. In Sovello1 sollte daher nicht geprüft werden, ob die Herstellung von Solarmodulen nach der String-Ribbon-Technologie möglich ist; Evergreen habe dies in der Laborfertigung in Marlboro bereits erfolgreich geprüft. Die Frage sei vielmehr gewesen, ob eine industrielle Serienfertigung technologisch (und wirtschaftlich) machbar war. Deutschland erklärt, dass in Marlboro nie industrielle Fertigung stattgefunden habe, und zwar weder in der Wafer-, noch in der Zellen- noch in der Modulfertigung. In Sovello1 seien Module vom Typ „Spruce Line“ produziert worden, in Marlboro Module vom Typ „Cedar Line“. Diese beiden Typen unterschieden sich in erster Linie dadurch, dass die Module vom Typ „Cedar Line“ manuell gefertigt würden, während die Produktion in Sovello weitgehend automatisiert sei. (54) Die Anlage in Marlboro erreichte erst 2004 eine Kapazität von 15 MWp, was auf die Installation neuer Waferzieh-Öfen zurückzuführen ist. Nach Ansicht Deutschlands lässt dies nicht den Schluss zu, dass dort industrielle Fertigungstechnologien für String-Ribbon-Zellen oder Module bestanden haben oder entsprechender Output nach Industriemaßstäben realisiert wurde. Außerdem sei in Marlboro, wie oben dargelegt, ein anderer Typ von Modulen als in Sovello1 hergestellt worden. Deutschland weist ferner darauf hin, dass in der Solarindustrie Pilotprojekte mit Kapazitäten zwischen 10 und 30 MWp realisiert werden. Aus der Tatsache, dass Sovello1 am oberen Ende dieser Bandbreite liegt, könne nicht geschlossen werden, dass es kein Pilotprojekt war. Die Kapazität von Sovello1 (30 MWp) ergebe sich aus der Kapazität der eigens für diese Fabrik entwickelten […] (26). (55) Deutschland führt weiter aus, dass String-Ribbon-Fabriken mit heutigem Wissensstand Kapazitäten von 75-80 MWp erreichen. Daher hätte kein Investor eine größere Fabrik auf Basis einer neuen, völlig unerprobten Technologie errichtet. (56) Deutschland macht geltend, dass es zum Zeitpunkt der Sovello1-Investition keine Standards für die technische Konzeptionierung der Maschinen und Anlagen gegeben habe, die für die Serienfertigung von Solarmodulen nach der innovativen String-Ribbon-Technologie erforderlich gewesen wären. Da für Sovello spezifische und höhere Produktionsziele als für die Anlage in Marlboro gegolten hätten (Yield von mindestens […], stabiler Zellwirkungsgrad von […] und Erhöhung des Zellwirkungsgrads um […]), sei es weder möglich gewesen, die Laborfertigung in Marlboro einfach zu „kopieren“ noch die herkömmlichen Produktionsverfahren von Q-Cells zu verwenden (27). Deutschland führt zahlreiche Beispiele an, um dies zu belegen. (57) Deutschland macht ferner geltend, dass die kurze Testphase und der schnelle Erfolg sowie die rasche kommerzielle Verwertung einer Einstufung von Sovello1 als Pilotprojekt nicht entgegenstehen sollten. Auch die „Pilotproduktion“ der Anlage in Marlboro sei verkauft worden. Dies lasse sich durch die hohe Nachfrage nach Solarprodukten erklären. Module mit einem geringeren Yield und Wirkungsgrad erzielten dann eben nur einen geringeren Preis. Hätten die tatsächlichen Werte für Yield und Wirkungsgrad dauerhaft nicht die Zielvorgaben erreicht, wäre das Pilotprojekt Sovello1 gescheitert. Auch in diesem Fall wären gleichwohl produzierte Module veräußert worden, schon um auflaufende Verluste zu begrenzen. (58) Deutschland erklärt, dass zwischen dem Produktionsstart in Sovello1 und den Arbeiten an Sovello2 (nicht wie in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens von der Kommission angegeben drei, sondern) fünf Monate lagen. (59) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Testphase für die Pilotanlage Sovello1 so kurz war, weil die branchenübergreifend übliche Trennung zwischen Investitions- und Betriebsphase (Einstellung von Fachkräften, enge Zusammenarbeit mit den Maschinenherstellern, frühe Lieferverträge für Produktionsmaterialien und Ersatzteile, räumliche Trennung zwischen Zell- und Modulfertigung) nicht vollzogen wurde und weil das gesamte Projekt sehr gut geplant war. 5.2.   Die Investitionsvorhaben Sovello1 und Sovello2 sind getrennte Vorhaben (60) Nach Ansicht Deutschlands müssen alle in Randnummer 49 des MSR 2002 genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit Sovello1 und Sovello2 zusammen als Einzelinvestition betrachtet werden können. Deutschland führt zahlreiche Argumente zur Untermauerung dieser Auslegung an und stützt sich dabei auf die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere auf die Qimonda-Entscheidung, die Entscheidung der Kommission über AMD (28) (nachstehend „AMD-Entscheidung“ genannt) und auf die Entscheidung der Kommission über Q-Cells (29) (nachstehend „Q-Cells-Entscheidung“ genannt.) Da diese Voraussetzung im Falle von Sovello1 und Sovello2 nicht erfüllt sei, sollten beide Vorhaben als selbständige Investitionsvorhaben betrachtet werden. (61) Deutschland versichert, dass Sovello1 und Sovello2 weder physisch noch technisch oder funktional miteinander verbunden sind. Es handle sich um getrennte Produktionsstätten mit völlig autarken Produktionsanlagen, separatem Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen) und separater Anbindung an das öffentliche Straßennetz (unterschiedliche Hausnummern), die sich auf getrennten (allerdings aneinander angrenzenden) und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen Grundstücken befänden (30). Beide Produktionsstätten decken Deutschland zufolge die gesamte Wertschöpfungskette (von den String-Ribbon-Wafern über die String-Ribbon-Zellen bis hin zu den String-Ribbon-Modulen) ab. Sie könnten separat verkauft werden, ohne dass physische Änderungen am Produktionsprozess (31) vorgenommen werden müssten. (62) Deutschland vertritt die Auffassung, dass ein Vergleich zwischen Sovello1 und Sovello2 Unterschiede bezüglich der Fertigungstechnologie (neue Prozesstechnologien, Produktion dünnerer Wafer) und der Qualität (hoher Yield) der (Zwischen)Produkte (Wafer, Zellen und Module) deutlich macht. (63) Deutschland macht insbesondere geltend, dass die Kaufoption, die Sovello im Grundstückskaufvertrag auf das an Sovello1 angrenzende Grundstück eingeräumt wurde, nur eine Verpflichtung des Verkäufers nach sich zog und dass es aufgrund der anwendbaren Beihilfevorschriften nicht gerechtfertigt ist, den Grundstückskauf als Beginn eines Investitionsvorhabens anzusehen. Daher ist die Kaufoption nach Ansicht Deutschlands kein eindeutiger Beweis für einen einheitlichen Investitionsplan, der sowohl Sovello1 als auch Sovello2 umfasst. (64) Deutschland weist darauf hin, dass die Kommission in der QCells-Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwei Investitionen nicht miteinander verbunden sind, wenn beide Investitionen eigene Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen betreffen, getrennt verwaltet werden und lediglich die Führung des strategischen und betrieblichen Bereichs gemeinsam erfolgt. Die gemeinsame Führung des strategischen und betrieblichen Bereichs habe im Falle von Sovello1 und Sovello2 rein kaufmännische Gründe und sei für die Existenz und den Erfolg der beiden Vorhaben nicht unabdingbar. (65) Deutschland vertritt die Auffassung, dass der bestehende strategische Plan, der (wie im ursprünglichen Joint-Venture-Vertrag dargelegt) einen Kapazitätenausbau bei Erfolg des Pilotprojekts vorsah, nicht anders als die entsprechenden Pläne in der Qimonda-Entscheidung bewertet werden sollte. (66) Deutschland erklärt, dass mit den beiden Investitionsvorhaben Sovello1 und Sovello2 unterschiedliche Ziele verfolgt würden, auch wenn es in beiden Fällen um die Herstellung von Solarmodulen gehe. Sovello1 ähnele mehr einer Durchführbarkeitsstudie (zur Prüfung der technologischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer industriellen Produktion auf der Grundlage der String-Ribbon-Technologie entlang der gesamten Wertschöpfungskette), während Sovello2 die eigentliche kommerzielle Serienproduktion einer bestimmten Gruppe von Produkten betreffe, bei der die im Rahmen von Sovello1 gesammelte technische Erfahrung standardisiert werde. (67) Nach Ansicht Deutschlands lässt der in Randnummer 61 der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angestellte Vergleich (zwischen dem Multiplikationsfaktor bei den Kosten der Investitionen, die Gegenstand der Qimonda-Entscheidung waren, und dem entsprechenden Faktor bei den beiden Sovello-Vorhaben) sektorspezifische Merkmale außer Acht und ist daher ungeeignet, um Sovello1 aus dem Kreis eines Pilotvorhabens auszuschließen. Deutschland führt weiter aus, dass sich die in der Qimonda-Entscheidung genannten Kosten auf drei Investitionsvorhaben bezögen, dass die Kosten für Gebäude und Anlagen in der Halbleiterindustrie erheblich höher als in der Solarindustrie seien und dass die Kapazitäten pro Maschine in der Halbleiterindustrie deutlich geringer seien (weshalb in der Halbleiterindustrie mehr Maschinen angeschafft werden müssten). Zudem seien Pilotprojekte in der Halbleiterindustrie mit relativ geringen Kosten verbunden, da die Maschinen sehr viel stärker standardisiert seien. Nach Ansicht Deutschlands kann ein höherer Quotient aus den Kosten des Folgevorhabens und den Kosten des Pilotvorhabens auch auf eine höhere Finanzkraft des Investors zurückzuführen sein (und sollte daher keine höhere staatliche Beihilfe rechtfertigen). (68) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die im ursprünglichen Joint-Venture-Vertrag allgemein gehaltene Absichtserklärung, die Produktionskapazitäten von Sovello ausbauen zu wollen, keinen funktionalen Zusammenhang zwischen Sovello1 und Sovello2 begründet, da sie keine weiteren Spezifizierungen für ein zweites Investitionsvorhaben enthält (Standort, Fertigungstechnologien, Maschinen, Siliziumversorgung und Finanzierung). (69) Deutschland erklärt, dass die endgültige Entscheidung über die Realisierung von Sovello2 im Juni 2006 aufgrund der folgenden Elemente getroffen wurde: 1. eine anhaltend stark wachsende Marktnachfrage, die den Absatz der Produkte langfristig sichert, 2. der Abschluss eines langfristigen Vertrags über die Belieferung mit dem Rohstoff Silizium (Vertrag mit REC im Juni 2006), 3. ein erwiesener technischer und wirtschaftlicher Erfolg des Pilotprojekts Sovello1 (der angestrebte Yield und ein stabiler Zellwirkungsgrad wurden im Juni 2006 erreicht). (70) Deutschland weist darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu Sovello1 (Januar 2005) weder technisch noch wirtschaftlich möglich war, die Sovello2-Investition vorzunehmen. Außerdem sei der Erfolg des Sovello1-Vorhabens zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. 5.3.   Kein ökonomischer Anreiz für eine künstliche Trennung von Sovello1 und Sovello2 (71) Deutschland macht geltend, dass Sovello keinen ökonomischen Anreiz hatte, Sovello1 und Sovello2 künstlich zu trennen. Sovello seien aufgrund der autarken Konzeption der beiden Produktionsstätten zusätzliche Kosten von rund […] EUR (32) entstanden. Deutschland ist daher der Auffassung, dass Sovello die bei Einzelinvestitionen gemeinhin anfallenden Synergien und Größenvorteile nicht nutzen konnte. Die höheren Investitionskosten würden durch die höheren Fördermittel, die bei einer Einstufung der beiden Vorhaben als getrennte Investitionen zu erwarten waren, nicht annähernd aufgewogen, da sich der zusätzliche Förderbetrag lediglich auf rund 10 Mio. EUR (33) belaufe. 5.4.   Schlussfolgerung: Sovello1 und Sovello2 bilden keine Einzelinvestition (72) Deutschland entnimmt den früheren Entscheidungen, dass die Kommission zwei getrennte Investitionsvorhaben nur dann als Einzelinvestition eingestuft habe, wenn alle unter Randnummer 49 des MSR 2002 genannten Kriterien kumulativ erfüllt gewesen seien. Deutschland steht daher auf dem Standpunkt, dass Sovello1 und Sovello2, selbst wenn Sovello1 nicht als Pilotprojekt anerkannt würde, zusammen keine Einzelinvestition bilden würden, weil die in Randnummer 49 des MSR 2002 Kriterien nicht kumulativ erfüllt sind. (73) Nach Ansicht Deutschlands darf die räumliche und zeitliche Nähe der beiden Vorhaben nicht zu dem Schluss führen, dass beide Investitionen zusammen als Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 zu betrachten seien und dass die Vorhaben zur Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 künstlich aufgegliedert worden seien. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EGVertrag (74) Die Kommission kam in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die finanzielle Unterstützung, die Deutschland Sovello auf der Grundlage der bestehenden Regionalbeihilferegelungen „GARegelung“ und „Investitionszulagengesetz“ gewähren will, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Diese Schlussfolgerung wurde von Deutschland nicht angegriffen. 6.2.   Anmeldepflicht, Rechtmäßigkeit der Beihilfe und anwendbares Recht (75) Deutschland hat die Maßnahme am 20. Dezember 2006 angemeldet und ist damit der Einzelanmeldepflicht nach Randnummer 24 des MSR 2002 nachgekommen. (76) Im Einklang mit Randnummer 63 und Fußnote 58 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (34), wonach einzeln angemeldete Investitionsvorhaben nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regeln zu bewerten sind, hat die Kommission die angemeldete Beihilfemaßnahme auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 1998, der Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006) und des MSR 2002 geprüft. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 (77) Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass das Vorhaben eine Erstinvestition im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 betrifft, dass die beihilfefähigen Investitionskosten genau bestimmt sind und dass die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Außerdem hat Sovello die Beihilfe vor Beginn der Projektarbeiten beantragt und ist verpflichtet, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang in der Region aufrechtzuerhalten. Sovello leistet einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag in Höhe von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten. Da die Beihilfe für Sovello im Rahmen bereits geprüfter Regelungen gewährt werden soll, steht sie grundsätzlich mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 im Einklang. Die Kommission bestätigt diese Feststellung in der vorliegenden Entscheidung. 6.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem MSR 2002 6.4.1.   Einzelinvestition (78) Gemäß Randnummer 49 des MSR 2002 darf ein Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert werden, um eine Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 zu erreichen. Zu einer Einzelinvestition gehören alle Anlageinvestitionen in einer Betriebsstätte in einem Zeitraum von drei Jahren (35). Unter Betriebsstätte ist „eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen [zu] verstehen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen (z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts)“. (79) Da Sovello bereits in der Vergangenheit eine Beihilfe für ein früheres Investitionsvorhaben (Sovello1) am selben Standort (auf einem an das Sovello2-Gelände angrenzenden Grundstück) erhalten hat und zwischen dem Beginn der Arbeiten am Sovello1-Vorhaben (2005) und dem der Arbeiten am Sovello2-Vorhaben (Juli 2006) weniger als drei Jahre vergangen sind, muss festgestellt werden, ob diese frühere Investition zusammen mit dem angemeldeten Vorhaben Sovello2 eine Einzelinvestition bildet. (80) Die Kommission geht normalerweise davon aus, dass alle Anlageinvestitionen in einer Betriebsstätte in einem Zeitraum von drei Jahren eine Einzelinvestition bilden. Die Anmerkungen Deutschlands zur Frage der Einzelinvestition sind anhand der Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 geprüft worden. (81) Nach Auffassung der Kommission deutet nichts darauf hin, dass das Investitionsvorhaben künstlich in zwei Teilvorhaben untergliedert wurde, um eine Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 zu erreichen. Die Tatsache, dass die Bestimmungen des MSR 2002 nicht vorsätzlich umgangen wurden, lässt jedoch nicht automatisch den Schluss zu, dass innerhalb des Dreijahreszeitraums begonnene Projekte keine Einzelinvestition darstellen (siehe auch Randnummern 47 bis 49 der AMD-Entscheidung, in der die Kommission zu dem Ergebnis kam, dass es sich um eine Einzelinvestition handelte, obwohl die Vorhaben nicht vorsätzlich künstlich untergliedert wurden, um die Bestimmungen des MSR 2002 zu umgehen). Ob eine Einzelinvestition vorliegt, ist somit unter Zugrundelegung der Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 anhand der Fakten zu beurteilen, nicht aber danach, ob vorsätzlich gehandelt wurde. (82) Deutschland leitet aus der Entscheidungspraxis der Kommission ab, dass alle Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 kumulativ erfüllt sein müssen, damit zwei Vorhaben als Einzelinvestition betrachtet werden können. Die Kommission kann dieser Interpretation nicht folgen. In keiner der vorangegangenen Kommissionsentscheidungen wurde festgestellt, dass alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, um auf eine Einzelinvestition schließen zu können. Nach Auffassung der Kommission sieht der MSR 2002 vielmehr eine globale Bewertung dieser Kriterien vor. Die Kriterien sind auf Einzelfallgrundlage global abzuwägen. Dies impliziert, dass zwei Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellen können, selbst wenn nicht alle Kriterien erfüllt sind. (83) Die Kriterien — bestimmte technische Funktion — physische oder funktionale Verbindung — klares Ziel — wirtschaftliche Unteilbarkeit werden im Folgenden im Rahmen einer globalen Bewertung analysiert und abgewogen. (84) Dabei wird auch das von Deutschland vorgebrachte Argument berücksichtigt, dass für Sovello kein ökonomischer Anreiz bestand, Sovello1 und Sovello2 künstlich zu trennen. 6.4.1.1.   Bestimmte technische Funktion (85) Beide Fabriken erfüllen ein und dieselbe bestimmte technische Funktion: Herstellung von Solarmodulen nach der String-Ribbon-Technologie. Ferner wird festgestellt, dass nichts darauf hindeutet, dass für die Produktion in Sovello1 bzw. in Sovello2 unterschiedliche Vorleistungen benötigt werden (Rohstoff ist in beiden Fällen Silizium). Die Änderungen bezüglich der Ausrüstung und der Maschinen von Sovello2, die aus den bei Sovello1 gemachten Erfahrungen herrühren und der Optimierung der Produktionseffizienz dienen, können zu geringfügigen Unterschieden zwischen den in Sovello1 bzw. Sovello2 hergestellten Modulen führen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Unterschiede jedoch das Ergebnis üblicher Anpassungen im Rahmen industrieller Vorhaben und ändern nichts an der Tatsache, dass beide Fabriken dieselbe bestimmte technische Funktion erfüllen. 6.4.1.2.   Physische oder funktionale Verbindung (86) Sovello1 und Sovello2 sind separate Produktionsstätten mit separatem Anlagevermögen und separater Anbindung an das öffentliche Straßennetz. Beide Produktionsstätten decken den gesamten Produktionsprozess für Solarmodule von den Wafern über die Zellen bis zu den Modulen ab. Es gibt keine physische Verbindung zwischen dem — die beiden Produktionsstätten darstellenden — „festen Sachvermögen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen“. In einem der Kommission vorgelegten Gutachten wird der Schluss gezogen, dass die Fabriken separat veräußert und auch getrennt betrieben werden könnten, ohne dass physische Änderungen am Produktionsprozess erforderlich wären. Die Kommission hat keinen Grund, diesem Schluss nicht zu folgen. (87) Die Fabriken Sovello1 und Sovello2 haben einige Dienstleistungen zentralisiert. Außerdem stellen sie das gleiche Produkt nach dem selben Verfahren und mit den gleichen Maschinen und Anlagen her, sie greifen in der Regel auch auf dieselben Lieferanten von Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffen zurück, und Wartung und Ersatzteilverwaltung sind zentral organisiert. Allerdings trifft es zu, dass in diesem Fall bestimmte Elemente fehlen, die typischerweise eine funktionale Verbindung zwischen dem — die beiden Produktionsstätten darstellenden — „festen Sachvermögen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen“, belegen würden. So gibt es beispielsweise zwischen den beiden Sovell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.