Europäische Union

2009/697/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4516) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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istallines Silizium, Cadmiumtellurid, Kupfer-Indium-Selenid/-Sulfid, getestet oder bereits in Serienproduktion hergestellt. First Solar wendet die Dünnschichttechnologie an (41) und CSG Solar die „Crystalline-Silicon-on-Glass-Technologie“ (42). Die Dünnschichttechnologie ist (pro m2, jedoch nicht pro kg verwendetes Silizium) weniger effizient, zugleich aber kostengünstiger. Sie wird verstärkt in ländlichen Gebieten eingesetzt, da die Preise pro Quadratmeter dort niedriger sind. Die mono- und die polykrystalline Technologie sind kostspieliger, weisen aber eine höhere Effizienz pro m2 auf, so dass sich die nach dieser Technologie hergestellten Module besser für städtische Gebiete eignen. Auf der Angebotsseite könnte also zwischen beiden Technologien unterschieden werden. In früheren Beihilfeentscheidungen (43) hat die Kommission jedoch den Markt für Solarmodule insgesamt als sachlich relevanten Markt definiert, wie dies auch von den Solarmodulherstellern vorgeschlagen wird. Zudem liegen keine unabhängigen Statistiken vor, in denen zwischen diesen Technologien unterschieden wird. Auf der Nachfrageseite scheint eine Austauschbarkeit gegeben zu sein: Alle Technologien zielen letztlich darauf ab, Sonnenlicht in elektrische Energie umzuwandeln. (124) Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass Solarmodule, die auf der Grundlage unterschiedlicher Technologien hergestellt werden, unterschiedlichen sachlich relevanten Märkten zuzuordnen sind. Ihr liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Preise der mit verschiedenen Technologien gefertigten Solarmodule erheblich voneinander abweichen, sofern Unterschiede in der Energieleistung berücksichtigt werden. Außerdem sind die auf unterschiedliche Weise gefertigten Module in Solarenergiesystemen wohl ohne weiteres austauschbar (44). Deshalb ist der relevante Markt nicht kleiner als der allgemeine Markt, der alle Arten von Solarmodulen umfasst. (125) Zudem lassen sich Solarmodule offensichtlich nicht gegen andere Produkte austauschen. Sie sind der wichtigste Bestandteil von Solarenergiesystemen und können in diesen Systemen nicht durch andere Produkte ersetzt werden. Somit weist nichts darauf hin, dass der relevante Markt mehr als den Markt für Solarmodule umfassen könnte. (126) Diese Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes steht mit Fusionskontrollentscheidungen (45) im selben Wirtschaftszweig im Einklang. (127) Aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts betrachtet die Kommission den Markt für Solarmodule für die Zwecke dieser Beihilfeentscheidung als den sachlich relevanten Markt. 6.4.3.3.   Räumlich relevanter Markt (128) Sovello macht geltend, dass Deutschland und andere europäische Länder kurz- und mittelfristig die wichtigsten Absatzmärkte für die Produkte von Sovello seien. Die Tatsache, dass ein Unternehmen überwiegend in Deutschland tätig ist, ist jedoch als solche nicht maßgeblich für die Abgrenzung des räumlich relevanten Markts für Solarmodule. (129) Nach Auffassung Deutschlands ist der räumlich relevante Markt für Solarzellen der Weltmarkt. Deutschland macht geltend, dass Solarzellen von europäischen und außereuropäischen Herstellern weltweit gehandelt werden, keine Handelshemmnisse existieren, die Transportkosten im Vergleich zu den Produktionskosten relativ niedrig sind und das Preisniveau homogen ist. Deutschland erklärt ferner, dass überall auf der Welt dieselben technischen Anforderungen gelten. Die größten Hersteller und Anwender von Fotovoltaiktechnologie sind Japan, Europa und die USA. (130) Die Kommission teilt die Auffassung, dass der Markt für Solarzellen der Weltmarkt ist, weil die Hersteller, die Solarzellen produzieren und verkaufen, weltweit tätig sind. Aus verschiedenen unabhängigen (46) Studien (47) über den Fotovoltaik-Sektor geht hervor, dass Solarmodule zurzeit hauptsächlich in Japan und Deutschland — dicht gefolgt von den USA und China — hergestellt werden. Zudem werden große Mengen von in Japan hergestellten Solarmodulen nach Europa eingeführt (diese Einfuhren entfallen größtenteils auf Deutschland). Im Vergleich zu den Produktionskosten sind die Transportkosten relativ niedrig. Außerdem existieren diesen Studien zufolge keine Handelshemmnisse. Vielmehr kommt recht deutlich zum Ausdruck, dass sich der Markt für Solarmodule über die ganze Welt erstreckt, weil Solarmodule weltweit gehandelt werden. Abgesehen davon enthalten die Studien keine speziellen Angaben für den Solarmodulmarkt auf Ebene des Europäischen Wirtschaftsraums, was ebenfalls darauf hindeutet, dass es sich bei dem räumlich relevanten Markt um den Weltmarkt handelt. Ferner wurde in früheren Fusionskontrollentscheidungen (48) ebenso wie in früheren Beihilfeentscheidungen (49) — selbst wenn sich eine explizite Abgrenzung des Marktes an sich erübrigte — davon ausgegangen, dass der Markt für Solarmodule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Weltmarkt ist. (131) Ausgehend von diesen Elementen sieht die Kommission den Solarmodulmarkt für die Zwecke dieser Beihilfeentscheidung als weltweiten Markt an. 6.4.3.4.   Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002: Marktanteil (132) Gemäß Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 kommt ein einzeln anzumeldendes Investitionsvorhaben nicht für eine Investitionsbeihilfe in Frage, wenn der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten. (133) Um feststellen zu können, ob das Vorhaben mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 in Einklang steht, muss die Kommission den Marktanteil des Beihilfeempfängers auf Konzernebene vor und nach der Investition analysieren. Da Sovello mit seinen Investitionen 2006 begann und seine volle Produktionskapazität 2009 erreichen soll, hat die Kommission den Anteil von Sovello am Solarmodulmarkt für den Zeitraum 2005 bis 2010 geprüft. (134) Deutschland legte bei Anmeldung der Beihilfe einige unabhängige Studien (50) mit Prognosen für die Nachfrageentwicklung im Fotovoltaiksektor vor. Zudem übermittelte es einige Daten über das voraussichtliche Volumen der Solarmodulproduktion des Beihilfeempfängers. Die Kommission zog für ihre Berechnungen die LBBW-Studie heran. Diese Studie enthält Angaben zu den installierten Kapazitäten und zur Nachfrage sowie Preisschätzungen (51). (135) Da keiner der drei Joint-Venture-Partner Evergreen, Q-Cells and REC zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe oder danach einen Anteil von mehr als 50 % an Sovello gehalten hat, würde die Kommission ihre Marktanteile bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 normalerweise nicht berücksichtigen (52). (136) Evergreen vermarktet und verkauft alle von Sovello hergestellten Module, doch wird die Vertriebsvereinbarung dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Evergreen aufgrund seiner Beteiligung am Joint Venture die Marketingstrategie von Sovello beeinflussen kann. Um den ungünstigsten Fall zu berücksichtigen, berechnete die Kommission daher die gemeinsamen Marktanteile von Evergreen und Sovello, ohne einen endgültigen Standpunkt in der betreffenden Frage einzunehmen (53). (137) Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass der gemeinsame Markanteil von Sovello und Evergreen (mengen- und wertmäßig) im Zeitraum 2005 bis 2010 unter 5 % liegt. (138) Diesen Zahlen ist zu entnehmen, dass der Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition 25 % des gesamten Marktes für Solarmodule nicht überschreiten würde. Daher ist die angemeldete Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 vereinbar. 6.4.3.5.   Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002: Produktionskapazität (139) Die Kommission hat ferner untersucht, ob das Investitionsvorhaben mit Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002 vereinbar ist. Zu diesem Zweck prüft sie, ob die in den letzten fünf Jahren verzeichnete mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (was darauf hindeuten würde, dass die Marktentwicklung nicht strukturell bedingt rückläufig ist). (140) Da die Maßnahme 2006 angemeldet wurde, wurden die Zahlen für die Jahre 2000 bis 2005 herangezogen. Die Angaben, die Deutschland dazu in der Anmeldung gemacht hatte, wurden von der Kommission anhand der übermittelten Studien und öffentlich zugänglicher Informationen aus einer sicheren Quelle überprüft (54). In keiner dieser Quellen wird die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Solarmodulen im Europäischen Wirtschaftsraum in den Jahren 2000 bis 2005 mit weniger als 49 % (Menge) bzw. 42 % (Wert) beziffert. (141) Die mittlere jährliche Zuwachsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum in den Jahren 2000 bis 2005 belief sich mengenmäßig auf 1,76 % und wertmäßig auf 3,72 %. Die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Solarmodulen in den letzten fünf Jahren, für die Zahlen verfügbar sind, ist somit deutlich höher. (142) Die Kommission ging bei der Abschätzung des sichtbaren Verbrauchs im Europäischen Wirtschaftsraum vom Fotovoltaik-Sektor insgesamt aus, da Angaben über den Solarmodulmarkt auf Ebene des Europäischen Wirtschaftsraums kaum zu finden sind. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Solarmodulmarkt als weltweiter Markt angesehen wird. Der Fotovoltaik-Markt wird als guter Ersatz für den Solarmodulmarkt angesehen, da es sich bei Solarmodulen um Zwischenprodukte auf dem gesamten Fotovoltaik-Markt handelt und sich der Markt für ein Zwischenprodukt in der Regel ganz ähnlich entwickelt wie der Markt für das Endprodukt bzw. der Gesamtmarkt (zum Fotovoltaik-Sektor gehören üblicherweise Solarwafer, zellen, module und systeme). Zudem wächst der Fotovoltaik-Markt so schnell, dass selbst dann, wenn die tatsächliche Wachstumsentwicklung auf dem Solarmodulmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum geringfügig abweichen sollte, nicht davon auszugehen ist, dass das Wachstum unter 1,76 % liegt. (143) Auf der Grundlage der obengenannten Zahlen kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass das die angemeldete Beihilfemaßnahme mit Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002 vereinbar ist. 6.5.   Schlussfolgerung (144) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme mit den Regionalbeihilfeleitlinien 1998, der Fördergebietskarte für Deutschland (2004 – 2006) und dem MSR 2002 im Einklang steht — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die von Deutschland geplante Regionalbeihilfeintensität von höchstens 23,8224 % des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) der angefallenen beihilfefähigen Kosten von 114 882 310 EUR (Gegenwartswert) und der entsprechende Regionalbeihilfebetrag von 27 367 723 EUR (Gegenwartswert) zugunsten der Sovello AG sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Kommission in einer Entscheidung eine EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt. (2)   Wenn die Kommission nicht in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, sind die von Deutschland in diesem Fall geplante Regionalbeihilfeintensität von höchstens 22,46 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten von 114 882 310 EUR (Gegenwartswert) und der entsprechende Regionalbeihilfebetrag von 25 802 567 EUR (Gegenwartswert) zugunsten der Sovello AG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, so darf die Beihilfe (einschließlich Kohäsionsbonus) in Höhe von höchstens 23,8224 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten für Sovello2, was einem Beihilfebetrag von 27 367 723 EUR (Gegenwartswert) entspricht, durchgeführt werden. (2)   Wenn die Kommission nicht in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, so darf die Beihilfe (ohne Kohäsionsbonus) in Höhe von höchstens 22,46 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten für Sovello2, was einem Beihilfebetrag von 25 802 567 EUR (Gegenwartswert) entspricht, durchgeführt werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. Juni 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 227 vom 4.9.2008, S. 19. (2)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8. (3)  Zum besseren Verständnis der Entscheidung wird der derzeitige Name „Sovello AG“ auch für den vor der Änderung des Firmennamens liegenden Zeitraum verwendet. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Staatliche Beihilfe N 641/02 — Deutschland — Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006). (6)  Bei der String-Ribbon-Technologie handelt es sich um ein kontinuierliches Verfahren, bei dem lange Drähte von Spulen abgewickelt und durch flüssiges Silizium geführt werden, wobei sie ein langes Siliziumband („Ribbon“) aus dem Schmelzbad ziehen. Das Band wird in regelmäßigen Abschnitten entnommen und in kleinere Einheiten (Solarwafer) zerschnitten. Die Wafer werden dann gereinigt und durch weitere Fertigungsschritte (POCl3-Diffusion, Nassätzung, SiN-Antireflexbeschichtung, Metallisierung und Konditionierung) zu Solarzellen verarbeitet. Beim letzten Fertigungsschritt werden die Zellen zu Solarmodulen (Panelen) zusammengesetzt. (7)  Sovello wurde bereits eine regionale Investitionsbeihilfe für seine erste Fabrik in Thalheim gewährt, die auch einen im Rahmen der GA-Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) gewährten KMU-Aufschlag in Höhe von 15 Prozentpunkten umfasste. Die Kommission war in ihrer Entscheidung N 426/05 vom 7. Juni 2006 (ABl. C 270 vom 7.11.2006, S. 2) zu dem Ergebnis gekommen, dass Sovello zum Zeitpunkt der Anmeldung ein KMU war. (8)  Ein Megawatt-Peak (MWp) entspricht 1 000 000 Watt-Peak (Wp). Watt-Peak ist ein Maß für die Leistungsfähigkeit (Nennleistung) von Solarzellen und Solarmodulen. Watt-Peak ist der in der Fotovoltaik übliche Vergleichsmaßstab der technischen Leistungsfähigkeit von Solarmodulen und bezeichnet die Nennleistung der Module unter Standard-Testbedingungen. (9)  Ursprünglich war (laut dem Joint-Venture-Rahmenvertrag zwischen Evergreen und Q-Cells vom Januar 2005) auf dem Firmengelände in Deutschland eine viel umfangreichere Investition für eine zusätzliche Kapazität von insgesamt 90 MWp bzw. (nach den im März 2007 mit der Anmeldung des Erweiterungsvorhabens übermittelten Angaben) […](*) ((*) Unterliegt dem Berufsgeheimnis). MWp geplant, die in […] Phasen ([…]) umgesetzt werden sollte. Deutschland strich die beiden letzten Phasen aus der Anmeldung, […]. Die Kommission entnimmt den jährlichen Berichten der Joint-Venture-Partner, dass Sovello im Jahr 2008 eine Gesamtkapazität von 85 MWp erreicht hat. (10)  Siehe Fußnote 7. (11)  Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2). (12)  Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 3). (13)  Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 (ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 1). (14)  Berechnet unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Referenzzinssatzes für Deutschland in Höhe von 4,36 %. (15)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (16)   ABl. C 186 vom 6.8.2003. (17)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (18)  Antrag vom 8 Mai 2007. (19)  Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2006, geändert am 29. Januar 2009. (20)  Der Mitgliedstaat könnte zweimal den vollen Beihilfehöchstsatz auf die ersten 50 Mio. EUR der Kosten der Vorhaben anwenden (Herabsetzung des anwendbaren regionalen Beihilfehöchstsatzes nicht erforderlich) sowie zweimal die Hälfte dieses Höchstsatzes auf weitere 50 Mio. EUR. Für die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR wäre der regionale Beihilfehöchstsatz dagegen auf 34 % beschränkt. (21)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 872/06 — Einzelbeihilfe für Qimonda (ABl. C 170 vom 5.7.2008, S. 2). (22)  Rechtssache T-184/97, BP/Kommission, Slg. 1997, S. II-3145. In dieser Rechtssache befand das Gericht erster Instanz, dass ein Programm zur Demonstration der wirtschaftlichen und industriellen Realisierbarkeit einer bestimmten Kategorie von Produkten nicht als Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung von Produkten angesehen werden kann. (23)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (24)  EPIA vertritt fast 200 Mitglieder aus dem gesamten Solarstromsektor, die in über 20 Ländern in Europa ansässig sind (damit deckt der Verband die gesamte Wertschöpfungskette der Fotovoltaikindustrie von der Silizium-, Zellen- und Modulproduktion bis hin zu Systementwicklungen ab). Der Beihilfeempfänger ist Mitglied von EPIA. (25)  Main definitions and conventions for the measurement of research and experimental development — A summary of the Frascati manual 1993; OECD, Paris 1994, Randnummern 117-118. (26)  Bei der […] wird (anstelle des herkömmlichen Verfahrens der plasmaunterstützten CVD-Abscheidung, des sog. PECVD-Verfahrens) ein innovatives Verfahren […] verwendet. (27)  Das Zellformat der neuen Technologie (150 mm × 80 mm) unterscheidet sich deutlich vom konventionellen, siliziumwaferbasierten Quadrat-Zellformat (156 mm × 156 mm). Die Anforderungen des unterschiedlichen Zellformats und die besonderen physikalischen Wafer-Eigenschaften (z. B. […]) mussten bei der Planung und Ausrichtung aller Maschinen und Anlagen von Sovello1 berücksichtigt werden. (28)  Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 in der Sache N 810/06 — Beihilfe für AMD (ABl. C 246 vom 20.10.2007 S. 1) (29)  Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007, N 850/06, Beihilfe an Q-Cells (ABl. C 270 vom 13.11.2007 S. 5). (30)  Die Grundstücke wurden separat gekauft, doch der Kaufvertrag für das Grundstück von Sovello1 (vom […]) beinhaltete eine unverbindliche Kaufoption für ein weiteres Grundstück für Sovello2 (Kaufvertrag vom […]). Die Ausweisung des Sovello2-Grundstücks als „Grundstück für die industrielle Nutzung“ wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen und die Erschließung erfolgte separat. (31)  Deutschland bezieht sich hier auf ein Gutachten der Deloitte & Touche GmbH vom 27. September 2006, das der Kommission bei der Anmeldung vorgelegt wurde. Darin wird der Schluss gezogen, dass Sovello1 und Sovello2 sehr gut getrennt betrieben und auch separat veräußert werden könnten. (32)  Weil es keine Einzelinvestition zum Aufbau einer Produktionskapazität von 90 MWp getätigt hat, sondern zwei getrennte Investitionen Sovello1 (30 MWp) und Sovello2 (60 MWp). (33)  Die Berechnung dieses zusätzlichen Betrags stützt sich auf die Annahme, dass für eine Einzelinvestition geringere beihilfefähige Kosten von insgesamt rund 144 Mio. EUR anfallen und dass für ein so großes Investitionsvorhaben ein KMU-Aufschlag gewährt würde. (34)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (35)  Da sich Investitionsvorhaben über mehrere Jahre erstrecken können, wird der Dreijahreszeitraum ab dem Beginn der Arbeiten an jedem Vorhaben berechnet. (36)  Deutschland übermittelte zusätzliche Erläuterungen zu dem Unterschied zwischen der Testphase unter Laborbedingungen in der Fabrik in Marlboro und den im Rahmen des Sovello1-Vorhabens getesteten industriellen Prozessen. Danach basierte die Produktion in Marlboro auf der String-Ribbon-Technologie von Evergreen, die Modulfertigung erfolgte manuell, und bei den Enderzeugnissen handelte es sich um Module vom Typ „Cedar Line“. Deutschland zufolge war es […]. (37)  Jahresbericht 2008 von Evergreen. (38)  Frascati Manual — Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development. (39)  Für ein Vorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. (40)  Capacity and market potential for grid-connected systems by 2010, EPIA, Frankfurt, Dezember 2005. (41)  Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 in der Sache N 17/06 — Beihilfe für First Solar (MSR 2002). ABl. C 259 vom 26.4.2006, S. 13. (42)  Siehe Randnummern 9 und 10 der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 in der Sache N 335/06 — Beihilfe für CSG Solar ABl. C 232 vom 27.9.2006, S. 2. (43)  Beihilfesache N 17/2006 First Solar (MSF 2002) — ABl. C 259 vom 26.4.2006, S. 13; Beihilfesache N 409/06 HighSi GmbH (MSF 2002) — ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 4; Beihilfesache N 863/06 Avancis (MSF 2002) — ABl. C 227 vom 27.9.2007, S. 1; Beihilfesache N 199/08 Intico Solar — ABl. C 195 vom 1.8.2008, S. 2; Beihilfesache N 545/08 Masdar — ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 8; Beihilfesache N 453/08 Sunfilm — ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 7; Beihilfesache N 538/08 ersol Thin Film — ABl. C 63 vom 18.3.2009, S. 16. (44)  Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 in der Sache N 409/06 — Beihilfe für HighSi GmbH (MSR 2002). ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 4. (45)  Entscheidung der Kommission vom 27.3.2001 in der Sache COMP/M.2367 — Siemens/E.ON/Shell/SSG und Entscheidung vom 18.4.2001 in der Sache COMP/M.2712 — Electrabel/Totalfinalelf/Photovoltech (46)  Die Studien gelten als unabhängig, da sie weder vom Beihilfeempfänger in Auftrag gegeben noch ausschließlich für die Zwecke dieser Würdigung erstellt wurden. (47)   „Capacity and market potential for grid-connected systems by 2010“, EPIA, Frankfurt, Dezember 2005; „Branchenanalyse Photovoltaik 2006“, Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, 21. März 2006; „Sun Screen II“, CLSA, Juli 2005; „PV status report 2006“, Europäische Kommission/Gemeinsame Forschungsstelle und Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit, August 2006; „Solar generation“, Greenpeace und EPIA, September 2006. „Photovoltaik-Marktmodell — Version 2.1“, Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), 22. August 2007. Deutschland legte diese Studien mit der Anmeldung vor. (48)  Entscheidung der Kommission vom 27.3.2001 in der Sache COMP/M.2367 — Siemens/E.ON/Shell/SSG und Entscheidung vom 18.4.2001 in der Sache COMP/M.2712 — Electrabel/Totalfinalelf/ Photovoltech. (49)  Beihilfesachen N 17/06 First Solar (MSR 2002) (ABl. C 259 vom 26.4.2006, S. 13), N 409/06 HighSi GmbH (MSR 2002) (ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 4), N 863/06 Avancis (MSR 2002) (ABl. C 227 vom 27.9.2007, S. 1), N 850/06 Q-Cells (ABl. C 270 vom 13.11.2007, S. 5), N 199/08 Intico Solar (ABl. C 195 vom 1.8.2008, S. 2), N 545/08 Masdar (ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 8), N 453/08 Sunfilm (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 7), N 538/08 ersol Thin Film (ABl. C 63 vom 18.3.2009, S. 16). (50)  Siehe Fußnote 47 (51)  Nach Auffassung der Kommission können die Angaben zur nachgefragten Kapazität (Solarenergiesysteme) über das Volumen des Solarmodulmarkts Aufschluss geben. (52)  Denselben Standpunkt vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache N 850/06 (QCells).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.