Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/906 der Kommission vom 22. November 2024 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.48580 (2017/C) zugunsten der WestSpiel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8105)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0906. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Möglichkeit bestand, hat der Staat davon keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen entschieden, die für die WestSpiel geltende Abgabenregelung beizubehalten und eine Kapitalzuführung vorzunehmen. Die Kommission kann schon allein aus dem Grund, dass die Gesetzesänderung de facto nicht erfolgt ist, nicht weiter prüfen, ob sich (in dem theoretischen Fall, dass sie vorgenommen worden wäre) ein Vorteil für die WestSpiel ergeben hätte. 6.1.2.2.3.4.   Mutmaßliche Rückführung des Buchwerts der stillen Beteiligung von NRW käme einer weitgehenden Rückzahlung der (mutmaßlichen) Beihilfe gleich (182) Deutschland bringt außerdem vor, dass die Rückführung des Buchwerts der stillen Beteiligung von NRW einer Rückzahlung der (angeblichen) Beihilfe gleichkäme, sofern es sich um eine Beihilfe handele (siehe Erwägungsgrund (81)). Der (höhere) Preis, den der erfolgreiche Bieter im (zum damaligen Zeitpunkt) laufenden Vergabeverfahren zahlen würde, würde den aufgrund der Beihilfe höheren Wert des Unternehmens bereits widerspiegeln. (183) Die Kommission stellt fest, dass die (vor dem Verkauf der WestSpiel im September 2021 erwogene) theoretische Möglichkeit, im Rahmen eines Vergabeverfahrens einen höheren Preis zu erzielen, nicht ausreicht, um das Vorliegen eines Vorteils aus der Kapitalzuführung von 2015 auszuschließen oder zu verhindern, dass der Begünstigte den daraus resultierenden Vorteil weiterhin tatsächlich nutzt. (79) Der Vorteil muss nämlich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe beurteilt werden, sodass die theoretische Hypothese eines künftigen höheren Werts des Unternehmens relevant sein könnte, nicht aber die Tatsache, dass die stille Beteiligung später zurückgezahlt wurde. (184) In jedem Fall kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich dieses Argument nicht auf das Vorliegen einer Beihilfe an sich bezieht, sondern auf den verbleibenden Beihilfebetrag, der nach dem Verkauf der WestSpiel und nach Zahlung des Verkaufspreises zurückgefordert werden muss. –   Schlussfolgerung in Bezug auf den Vorteil (185) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der WestSpiel einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat. 6.1.2.2.4.   Selektivität (186) In Bezug auf das Kriterium der Selektivität besteht die Vermutung, dass die geprüften Maßnahmen selektiv sind, da der einzige Begünstigte die WestSpiel war. Da es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt, die diese Vermutung widerlegen könnten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen selektiv sind. Auch dies wird von Deutschland nicht bestritten. 6.1.2.2.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (187) Was die Verfälschung des Wettbewerbs betrifft, so hält die Kommission fest, dass dann davon ausgegangen wird, dass eine vom Staat gewährte Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Begünstigten im Vergleich zu konkurrierenden Unternehmen zu verbessern. In der Praxis wird daher allgemein eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV festgestellt, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (80). Was die Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union anbelangt, ist unstreitig, dass nicht festgestellt werden muss, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, sondern lediglich, ob sie geeignet ist, Auswirkungen auf diesen Handel zu haben. So muss den Unionsgerichten zufolge, „wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen [= unionsinternen] Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (81). (188) Wie in Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses erläutert, teilt die Kommission nicht die Auffassung Deutschlands, der zufolge die geprüften Maßnahmen angesichts der angeblichen Monopolstellung der WestSpiel in NRW keine Wettbewerbsverfälschung oder Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bewirkt haben können. Deutschland bringt zwar vor, dass der Spielbankmarkt im relevanten Zeitraum (von 2009 bis 2015) nach den §§ 1 und 3 SpielbG NRW (alte Fassung) dem Wettbewerb entzogen gewesen sei, doch die WestSpiel stand offenbar mit privat betriebenen Spielhallen (insbesondere den Mitgliedern der FSH), vor allem im Bereich des automatenbasierten Spiels, im Wettbewerb. Darüber hinaus liegen keine Hinweise darauf vor, dass in NRW ein gesetzliches Monopol bestand, das Wettbewerb auf dem und um den Markt ausgeschlossen hätte. Schließlich unterlagen die nicht mit dem Spielbetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten der WestSpiel (wie beispielsweise der Betrieb von Bars und Gaststätten in den Spielbanken) — trotz der Bemerkung Deutschlands zur angeblichen illegalen Tätigkeit von Online-Anbietern und wie ebenfalls in Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses dargelegt — jedenfalls nicht einem potenziellen gesetzlichen Monopol und wurden im Wettbewerb mit anderen Anbietern ausgeübt. (189) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung von 2015 geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. –   Schlussfolgerung zur Kapitalzuführung (190) Hinsichtlich der Kapitalzuführung für die WestSpiel zieht die Kommission daher aus der vorstehenden Beurteilung den Schluss, dass die kumulativen Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind und dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. 6.1.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (191) Hinsichtlich des jährlichen Verlustausgleichs kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, da die kumulativen Kriterien des genannten Artikels bereits aus den in Abschnitt 6.1.1 dargelegten Gründen nicht erfüllt sind (kein Vorteil, keine staatlichen Mittel und keine Zurechenbarkeit), sodass sich eine Prüfung der übrigen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erübrigt. (192) Hinsichtlich der mutmaßlichen Kapitalzuführung von 2015 gelangt die Kommission dagegen zu dem Schluss, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, da die kumulativen Kriterien des genannten Artikels aus den in Abschnitt 6.1.2 dargelegten Gründen erfüllt sind. 6.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (193) Die Kapitalzuführung von 2015 stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die rechtswidrig ist, da sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgezahlt wurde. 6.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (194) Da es sich bei der Kapitalzuführung von 2015 um eine staatliche Beihilfe handelt, muss geprüft werden, ob diese Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. Staatliche Beihilfen können auf der Grundlage der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV aufgeführten Ausnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (195) Deutschland hat zwei mögliche Vereinbarkeitsgrundlagen angeführt: a) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV — Beihilfen zur Liberalisierung des Marktes (siehe Erwägungsgrund (84)) und b) die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (siehe Erwägungsgrund (85)). (196) Die Argumentation Deutschlands in Bezug auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, es handele sich um einen Ausgleich im Zusammenhang mit einer Marktliberalisierung, kann von der Kommission nicht akzeptiert werden. Erstens liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die (angebliche) Liberalisierung des Marktes der Grund für die Kapitalzuführung war. Zweitens kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Markt auf jeden Fall nicht liberalisiert wurde, denn die rechtliche Struktur mit einem (zuvor öffentlich-rechtlichen, nach dem Kauf der WestSpiel privaten) Spielbankbetreiber, der über eine Monopollizenz verfügt, auf der einen Seite und privaten Spielautomatenbetreibern auf der anderen Seite ist unverändert. (197) Was die Vereinbarkeit mit den Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen anbelangt, so hat Deutschland zwar vorgebracht, dass die WestSpiel bei einer etwaigen Rückforderung der Beihilfe zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten würde, jedoch keine Informationen darüber vorgelegt, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen gewesen wäre und die Anforderungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllt gewesen wären. Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen (siehe Erwägungsgrund 104 des Einleitungsbeschlusses) wurden nicht ausgeräumt. Tatsächlich hat die Kommission keine Informationen darüber erhalten, dass die Kapitalzuführung vorübergehender Natur gewesen und auf der Grundlage eines vorab genehmigten Umstrukturierungsplans gewährt worden wäre und dass der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten geleistet hätte. (198) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rechtswidrige Beihilfe, die Deutschland in Form der Kapitalzuführung von 2015 gewährt hat, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.   RÜCKFORDERUNG (199) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (82). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (83). (200) Die Unionsgerichte stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage von vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (84). (201) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (85) Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (202) Da die in Rede stehenden Kapitalzuführung von 2015 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zu betrachten ist, muss diese Beihilfe zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. (203) Der nominale Rückforderungsbetrag entspricht dem Betrag der Kapitalzuführung (d. h. 64,8 Mio. EUR). Die Beträge, die die WestSpiel nach der am 8. Januar 2021 erfolgten Auflösung des Gesellschaftsvertrags über eine stille Gesellschaft bereits in zwei Raten zurückgezahlt hat (siehe Fußnote 36), können entgegen dem Vorbringen Deutschlands (siehe Erwägungsgrund (83)) nicht als Teilrückzahlung eingestuft werden; dies gilt für a) die erste Rate in Höhe von 35 Mio. EUR (Rückzahlung am 19. Januar 2021, siehe Erwägungsgrund (90)) und b) die zweite Rate von 11 516 909 EUR (Rückzahlung am 26. Juli 2021, siehe Erwägungsgrund (81)), d. h. für einen Gesamtbetrag von insgesamt 46 516 909 EUR. Denn selbst durch die Rückzahlung dieses Betrags hat die WestSpiel den durch die Kapitalzuführung tatsächlich gegenüber ihren Wettbewerbern erlangten Vorteil nicht verloren. (204) Die Kommission stellt fest, dass die Auflösung der stillen Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht als Rückzahlung eingestuft werden kann und sich nicht auf die Höhe des Rückforderungsbetrags auswirkt, da dieser Betrag grundsätzlich nicht von Ereignissen abhängt, die nach der Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. (205) Der Vorteil ergibt sich aus einer Kapitalzuführung, die unter normalen Marktbedingungen nicht erfolgt wäre. Der Gesamtbetrag der Kapitalzuführung spiegelt die Höhe des Vorteils wider. Sollte sich später herausstellen, dass die Investition dank weiterer Entwicklungen letztendlich rentabel war, ändert dies weder etwas am Vorliegen des Vorteils noch an dem ihm entsprechenden Betrag. Wenn beispielsweise ein Mitgliedstaat eine Investition tätigt, indem er Anteile an einem Unternehmens kauft (die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht kaufen würde) und diese Anteile später verkauft (selbst wenn ihr Preis in der Zwischenzeit gestiegen ist), stellt dieser Verkauf keine Rückzahlung der Beihilfe dar. Auch die Ausschüttung von Dividenden stellt keine Rückzahlung dar. Gleiches gilt für den Verkauf einer Beteiligung. (206) Mit anderen Worten sind die konkreten weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Eigenkapital oder der „Beteiligung“ unabhängig voneinander zu betrachten und haben keinen Einfluss auf die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfe. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Rückzahlung die Situation, die auf dem Binnenmarkt vor der Auszahlung der Beihilfe bestand, nicht (auch nicht teilweise) wiederhergestellt hat. (207) Wie in Erwägungsgrund (29) erwähnt, erfolgte im Rahmen der Umstrukturierung der WestSpiel-Gruppe ein Zusammenschluss der WestSpiel mit der WestSpiel GmbH. Nach dem Verkauf an die Gauselmann-Gruppe wurde die WestSpiel umbenannt und wird nun unter der Firma „Merkur Spielbanken GmbH“ (siehe Erwägungsgrund (30)) betrieben. Im Falle eines Zusammenschlusses oder einer anderen Art von Unternehmensumstrukturierung muss der rechtliche Nachfolger des ursprünglichen Beihilfeempfängers identifiziert werden und der Mitgliedstaat muss die Beihilfe von der verbleibenden Einheit zurückfordern. (86) Die WestSpiel GmbH ist die rechtliche Nachfolgerin der WestSpiel, die nun unter der Firma „Merkur Spielbanken GmbH“ betrieben wird. Der Begriff „WestSpiel“ bezieht sich auf diese zusammengeschlossene und dann verkaufte Einheit (siehe Fußnote 7), von der die Beihilfe zurückgefordert werden muss. (208) Die Rückforderung muss den Zeitraum ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (15. Dezember 2015, siehe Erwägungsgrund (130)), bis zur tatsächlichen Rückzahlung abdecken. Auf die Rückforderungsbeträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. 8.   NACHGELAGERTER KAUFPREISABSCHLAG NACH § 7 DES UNTERNEHMENSKAUFVERTRAGS (209) Die Kommission hält fest, dass der Unternehmenskaufvertrag für die WestSpiel Bestimmungen enthält, die eine auf 30 Mio. EUR begrenzte Erstattung im Falle einer Beihilferückforderung vorsehen (siehe Abschnitt D der Präambel, die Paragrafen 7, 17.2, 19, 24, 28.3 bis 28.5 und 29 des Unternehmenskaufvertrags für die WestSpiel). Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass solche Klauseln über einen nachgelagerten Kaufpreisabschlag (im Folgenden „Erstattungsklauseln“) nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen als gesonderte Beihilfemaßnahmen eingestuft werden können und dass die Geltendmachung solcher Erstattungsklauseln als Umgehung der Rückzahlung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen angesehen werden kann. Die Kommission betont, dass der Begünstigte der Klausel auch der Empfänger der Beihilfe ist. (210) Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Verpflichtung des betreffenden Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, zur Wiederherstellung der früheren Lage dient. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fragliche Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt wird. Durch diese Rückzahlung verliert dieser den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, wodurch die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Die von der Kommission erlassenen Beschlüsse würden offensichtlich ihrer Wirkung beraubt, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, um die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen die Empfänger nach dem betreffenden Beschluss verpflichtet sind (87). (211) Die Erstattungsklausel hätte im Falle ihrer Anwendung das Ergebnis, dass die WestSpiel für die ihr gewährte rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe einen Ausgleich erhält. Konkret würde die WestSpiel aufgrund des vorliegenden Beschlusses verpflichtet sein, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe an den Staat zurückzuzahlen. Nach Erlass des vorliegenden Beschlusses würde die Erstattungsklausel greifen, sodass der Staat verpflichtet wäre, denselben Betrag, den er zurückgefordert hat, bis zu einem Höchstbetrag von 30 Mio. EUR an die WestSpiel zu zahlen. Durch die Umsetzung einer solchen Klausel würde die Rückforderung der mit dem vorliegenden Beschluss für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar befundenen staatlichen Beihilfe umgangen, da es nicht zu einer wirksamen Rückforderung, also der Wiederherstellung der vor der Gewährung der Beihilfe auf dem Markt bestehenden Situation, käme, was dem Zweck der Rückforderung widerspricht (88). 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (212) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. (213) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und von der WestSpiel zuzüglich der Rückforderungszinsen zurückzufordern ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland durchgeführte mutmaßliche Maßnahme des jährlichen Verlustausgleichs stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Die von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführte Kapitalzuführung von 2015 in Höhe von 64,8 Mio. EUR ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Deutschland fordert die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von der Westspiel, die sich mit der WestSpiel GmbH zusammengeschlossen hat und nun unter „Merkur Spielbanken NRW GmbH“ firmiert, zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe der WestSpiel zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Deutschland stellt sicher, dass die WestSpiel keinen Ausgleich für die Beträge erhält, die Gegenstand dieses Beschlusses sind. Insbesondere darf die WestSpiel von Deutschland weder unmittelbar noch mittelbar Beträge erhalten, die auf die Anwendung der Erstattungsklausel des Unternehmenskaufvertrags für die WestSpiel zurückzuführen sind. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (89) nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und wirksam zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von der WestSpiel zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückzahlungsanordnung für die in Artikel 2 genannte Beihilfe an WestSpiel ergangen ist. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die von der WestSpiel bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen. Deutschland erstattet der Kommission auch Bericht darüber, ob und wie die in Erwägungsgrund (209) genannte Erstattungsklausel angewandt wurde. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. November 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 59 vom 21.2.2020, S. 14. (2)  Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2019 in der Sache SA.48580 (2017/FC) — Mutmaßliche Beihilfe für die WestSpiel (ABl. C 59 vom 21.2.2020, S. 14). (3)  In NRW unterliegen Glücksspiele, die in Spielbanken angeboten werden, dem Spielbankgesetz NRW (Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen, SpielbG NRW). Nach Gewährung der Maßnahmen wurde das SpielbG NRW durch § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 geändert (GV. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 19 vom 2.6.2020, Seite 357 bis 380 | RECHT.NRW.DE). (4)  Die WestSpiel GmbH hatte keine Einlage in das Gesellschaftskapital geleistet und hielt somit keinen Kapitalanteil. Als Komplementärin (ohne geleistete Kapitaleinlage) war die WestSpiel GmbH für die Geschäftsführung bei der WestSpiel zuständig. Ferner war die WestSpiel GmbH Komplementärin der Casino Duisburg GmbH & Co. KG, der ehemaligen 100%igen Tochtergesellschaft der WestSpiel, ohne Kapitalanteil, und als solche auch bei der Casino Duisburg GmbH & Co. KG für die Geschäftsführung verantwortlich. Die WestSpiel GmbH übte kein operatives Geschäft aus. (5)   https://igamingbusiness.com/nordrhein-westfalen-launches-westspiel-privatisation-tender/. (6)  Nach Angaben von Deutschland in den Ausführungen vom 4. April 2022 erfolgte der Verkauf der WestSpiel im Wege eines Share Deals und nicht im Wege eines Asset Deals. Die WestSpiel-Anteile wurden zu einem Preis von 141,8 Mio. EUR an die Gauselmann-Gruppe verkauft. Deutschland stellte ferner klar, dass der Unternehmenskaufvertrag für den Fall einer rechtlich verbindlichen Rückforderung von Beihilfen einen etwaigen (nachgelagerten) Kaufpreisabschlag in Höhe der tatsächlich zurückgeforderten Beihilfe, jedoch von höchstens 30 Mio. EUR vorsieht; diese Bedingungen wurden vorab bekannt gegeben und galten für alle am Erwerb der WestSpiel-Anteile interessierten Bieter gleichermaßen. (7)  Der in Erwägungsgrund (1) definierte Begriff „WestSpiel“ bezeichnet auch das aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Unternehmen bzw. dann das verkaufte Unternehmen. (8)   https://www.waz.de/wirtschaft/gauselmann-gruppe-uebernimmt-westspiel-casinos-in-nrw-id232845809.html. (9)  Siehe Eintrag im Handelsregister (Registerportal | Homepage). (10)  Die Frage, ob die differenzierte steuerliche Behandlung der WestSpiel als solche eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, ist Gegenstand des Beschlusses C(2019) 8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 über die Staatlichen Beihilfen SA.44944 (2019/C) (ex 2019/FC) und SA.53552 (2019/C) (ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (ABl. C 187 vom 5.6.2020, S. 80). Der Beschluss in dieser Sache wurde angefochten (Rechtssache T-510/20), doch wies das Gericht das Rechtsmittel mit Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission, T-510/20, ECLI:EU:T:2021:745, zurück. Gegen diesen Beschluss des Gerichts ist wi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.