Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/906 der Kommission vom 22. November 2024 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.48580 (2017/C) zugunsten der WestSpiel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8105)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0906. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ederum Klage eingereicht worden (Rechtssache C-831/21 P). (11)  Fassung des SpielbG NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524, 530, SpielbG NRW 2012,NW — Spielbankgesetz NRW — Gesetze des Bundes und der Länder (lexsoft.de)) vor der Änderung durch § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020. (12)  Die Zahlen berücksichtigen nicht den Verlustausgleich durch die (teilweise) Auflösung eines Risikofonds für die WestSpiel, der zur Deckung nicht versicherbarer allgemeiner und besonderer Glücksspielrisiken eingerichtet wurde. Grundlage für die Einrichtung des Fonds waren die Rahmenerlaubnis des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Inneres und Kommunales für den Betrieb der Spielbanken in NRW und der Gesellschaftsvertrag der WestSpiel. Dem Gesellschaftsvertrag zufolge musste die WestSpiel den Risikofonds selbst einrichten. Im Jahresabschluss wird der Fonds als Sonderposten auf der Passiva-Seite, zwischen Eigenkapital und Rückstellungen, ausgewiesen. (13)  Die Zahlen berücksichtigen den Verlustausgleich durch die (teilweise) Auflösung des Risikofonds und die Anrechnung von Verlusten auf die stille Beteiligung der NRW.BANK im Jahr 2015. (14)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/111/oj). (15)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (*1)  Vertrauliche Information. (16)  Siehe Seite 10 des [IBR]-Gutachtens. (17)  Siehe Beschluss C(2019) 8819 final, https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202023/283549_2161703_113_2.pdf. (18)  Siehe § 167 in Verbindung mit § 120 HGB (Fassung des HGB vor der Änderung vom 1. Januar 2024 durch Artikel 34 Absatz 4 G. v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411, im Folgenden „alte Fassung“). (19)  Siehe Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses. (20)  Siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses. (21)  Siehe Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses. (22)  Der Gesellschaftsvertrag der WestSpiel (von 2007) ist seitdem mit Wirkung zum 26. Januar 2016 neu gefasst worden. Deutschland untermauert anhand weiterer Elemente, dass es weder in den Jahren vor der Änderung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2016 noch danach bei der Zuweisung von Verlustanteilen zu einer Übertragung von finanziellen Ressourcen oder Liquidität seitens der Kommanditistin gekommen sei. Bei den Schritten, die für die Verteilung der jährlichen Verluste erforderlich sind bzw. waren, habe es daher auch keinen Unterschied zwischen dem Gesellschaftsvertrag von 2007 und dem von 2016 gegeben. Die Verluste seien im Verhältnis zum Kapitalanteil (des Landes NRW — über die stille Einlage — und der NRW.BANK) aufgeteilt worden. Außerdem sei in dem Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft festgelegt worden, dass dieser nicht einseitig durch eine der Vertragsparteien aufgelöst werden konnte. In jedem Fall kommt die Kommission, wie in Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses erläutert, zu dem Schluss, dass dieselben Erwägungen auch für Verluste gelten, die in den Folgejahren (d. h. nach 2015, gemäß dem Gesellschaftsvertrag von 2016) entstanden sind und (vermutlich) auf den Kapitalkonten von NRW.BANK und NRW (in seiner Rolle als Treugeber hinter der stillen Beteiligung der NRW.BANK an der WestSpiel) erfasst wurden. (23)  § 131 HGB ist seit der Änderung vom 1. Januar 2024 inzwischen § 140 HGB. (24)  § 145 HGB ist seit der Änderung vom 1. Januar 2024 inzwischen § 143 HGB. (25)  § 149 Satz 1 HGB ist seit der Änderung vom 1. Januar 2024 § 148 Absatz 2 und Absatz 5, Satz 1 HGB. (26)  § 155 Absatz 1 HGB ist seit der Änderung vom 1. Januar 2024 § 148 Absatz 8 HGB. (27)  § 167 Absatz 3 HGB ist seit der Änderung vom 1. Januar 2024 auf § 167 HGB begrenzt. (28)  So sei beispielsweise in der Gewährträgerversammlung der NRW.BANK vom 13. März 2014 ein ausdrücklicher Vorbehalt dahin gehend formuliert worden, dass der Veräußerung der Kunstwerke nur zugestimmt wird, wenn die erforderlichen Mittel durch die WestSpiel genutzt werden können, ihr also dauerhaft zur Verfügung stehen. (29)  Aber im größeren Zusammenhang potenziell auch §§ 12 und 13 SpielbG NRW (alte Fassung), d. h. die Abgaben auf die Bruttospielerträge der WestSpiel (unter Berücksichtigung des allgemeinen steuerlichen Rahmens). (30)  Deutschland erklärt, dass Kapitalzuführung und Gewinnabschöpfung insgesamt betrachtet zu einem Nettoabschöpfungsbetrag in Höhe von 17,2 Mio. EUR geführt hätten, was über dem Wert von 0 EUR im kontrafaktischen Szenario (ohne Kapitalzuführung) liege. Anders ausgedrückt habe der Staat, indem er 2014 (gemäß § 14 SpielbG NRW (alte Fassung)) 82 Mio. EUR bei der WestSpiel abschöpfte und ihr 2015 lediglich 64,8 Mio. EUR zuführte, insgesamt 17,2 Mio. EUR und damit mehr als die 0 EUR im kontrafaktischen Szenario erhalten. Deutschland zufolge stehen die Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 78 ff. und 88 ff. des Einleitungsbeschlusses, wonach eine solche „Nettorechnung“ nicht zulässig wäre, weil die Gewinnabschöpfung nach § 14 SpielbG NRW (alte Fassung) „fester Bestandteil der besonderen steuerlichen und regulatorischen Regelung des SpielbG NRW …, die der Staat ausschließlich auf die WestSpiel anwendet“ sei, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung. Allein die Tatsache, dass eine Zahlungspflicht ein „Bestandteil einer besonderen steuerlichen und regulatorischen Regelung ist“, könne nicht dazu führen, dass diese Zahlungspflicht isoliert vom wirtschaftlichen Gesamtkomplex „Kunstveräußerung, Gewinnabschöpfung und Rückführung“ zu betrachten sei. Diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2019 in der Rechtssache T-865/16 (ECLI:EU:T:2019:113) bestätigt. (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318. (32)  Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, ECLI:EU:T:2016:406, Rn. 143 ff., Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, ECLI:EU:T:2004:76, Rn. 57, Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2006, Enirisorse/Sotacarbo, C-237/04, ECLI:EU:C:2006:197, Rn. 42-48. (33)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, France Télécom SA/Kommission, C-81/10 P, ECLI:EU:C:2011:811, Rn. 42 ff., Urteil des Gerichts vom 30. November 2009, France Télécom SA u. a./Kommission, T-427/04 und T-17/05, ECLI:EU:T:2009:474, Rn. 207 ff., Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, ECLI:EU:T:2008:537, Rn. 185, 187 und 189, Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Hotel Cipriani u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, ECLI:EU:C:2011:368, Rn. 89, 97 und 100. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, ECLI:EU:C:1961:2, Rn. 3 und 43, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 12 und 13, Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade/Altiforni e Ferriere di Servóla SpA (AFS), C-200/97, ECLI:EU:C:1998:579, Rn. 34, Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline/Finanzlandesdirektion für Kärnten, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 3, Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 36, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15, ECLI:EU:C:2016:489, Rn. 34-36. (35)  Wie in Erwägungsgrund (30) erläutert, wurde WestSpiel in der Zwischenzeit (im September 2021) verkauft. (36)  Deutschland erläuterte in seiner Antwort vom 4. April 2022, wie die Höhe dieser beiden Raten ermittelt wurde: — Die stille Beteiligung sei durch Unterzeichnung des Auflösungsvertrags am 4. Januar 2021 mit Wirkung zum 8. Januar 2021 aufgelöst worden. — Gemäß den Ziffern 12.1-12.3 des Gesellschaftsvertrags über eine stille Gesellschaft habe der stille Gesellschafter bei einvernehmlicher Auflösung der stillen Gesellschaft bzw. in jedem Fall, wenn der stille Gesellschafter die Gesellschaft beende, Anspruch auf eine Abfindung. — Gemäß Ziffer 12.2 Sätze 1 und 2 sowie Ziffer 12.3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags über eine stille Gesellschaft entspreche der Gesamtbetrag der Abfindung dem Buchwert der stillen Beteiligung zum 31. Dezember 2020. Im Einklang mit dem Auflösungsvertrag wurde der Buchwert zum 31. Dezember 2020 aus dem Saldo des Einlage-, Darlehens- und Verlustkontos der stillen Gesellschaft berechnet, wie sie in den geprüften und bestätigten Jahresabschlüssen der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 ausgewiesen wurden. Dementsprechend wurde die stille Beteiligung am Jahresergebnis 2020 noch beteiligt. — Da der geprüfte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auflösungsvertrags im Januar 2021 noch nicht verfügbar war und der Abfindungsbetrag daher noch nicht sicher und endgültig verbindlich festgesetzt werden konnte, einigten sich beide Parteien im Auflösungsvertrag auf die Rückzahlung in zwei Raten. — Die erste Rate wurde auf 35 Mio. EUR festgesetzt, wodurch — auf Grundlage der vorläufigen Schätzung des Jahresergebnisses für das Geschäftsjahr 2020, das nach Auffassung Deutschlands noch mit Unsicherheit behaftet war — eine zu hohe Zahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden konnte. — Die zweite und letzte Rate wurde festgesetzt als Differenz zwischen dem im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020, der Gegenstand einer Abschlussprüfung am 20. April 2021 war, ausgewiesenen Buchwert der stillen Beteiligung und der ersten Rate in Höhe von 35 Mio. EUR. Da der Buchwert der stillen Beteiligung im geprüften Abschluss zum 31. Dezember 2020 schließlich 46 516 909 EUR betrug, belief sich die zweite Rate auf 11 516 909 EUR. (37)   „… Wie die Beschwerdeführer betonten, geht aus den Angaben im Jahresabschluss der WestSpiel für 2014 hervor, dass die WestSpiel selbst den Wettbewerb mit gewerblichen Spielhallenbetreibern und dem Online-Glücksspiel als eine der Hauptursachen für die in diesem Jahr aufgelaufenen Verluste betrachtet“. (38)  Siehe z. B. die Erwägungsgründe 487 und 583 sowie Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses C(2014) 6849 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Sache SA.14093 — Maßnahmen Belgiens zugunsten des Flughafens Brussels South Charleroi und der Fluggesellschaft Ryanair (ABl. L 325 vom 30.11.2016, S. 63), Erwägungsgründe 190, 191 und 257 sowie Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses C(2014) 5084 final der Kommission vom 23. Juli 2014 in den Sachen SA.19880 und SA.32576 — Flughafen Weeze/Niederrhein und Flughafen Niederrhein GmbH (ABl. L 269 vom 15.10.2015, S. 1), Erwägungsgrund 120 der Entscheidung 2009/613/EG der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahmen des Vereinigte Königreichs zugunsten von Royal Mail (ABl. L 210 vom 14.8.2009, S. 16), Erwägungsgrund 139 und Artikel 1 des Beschlusses C(2019) 6836 final der Kommission vom 20. September 2019 in der Sache SA.34402 über die Maßnahme Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 22) sowie — speziell zu Privatisierungen — Erwägungsgrund 102 der Entscheidung 2008/722/EG der Kommission vom 10. Mai 2007 über die staatliche Beihilfe, die Griechenland im Rahmen der freiwilligen Vorruhestandsregelung zugunsten der OTE zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 243 vom 11.9.2008, S. 7). (39)  Siehe Erwägungsgrund 307 der Entscheidung 2008/765/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Beihilfe C 7/06 (ex NN 83/05), gewährt von Finnland zugunsten von Tieliikelaitos/Destia (ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1). (40)  Siehe Erwägungsgrund 157 des Beschlusses C(2012) 1834 final der Kommission vom 21. März 2012 über die Maßnahme SA.31479 (2011/C) (ex 2011/N), die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will (ABl. L 279 vom 12.10.2012, S. 40). (41)  Die Maßnahmen tragen Deutschland zufolge zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse bei, nämlich der Privatisierung und damit der Marktöffnung des Spielbankensektors in NRW. (42)  Die im vorliegenden Fall unternommenen Schritte, d. h. die Kapitalzuführung zum Ausgleich des strukturellen Nachteils, seien wichtige Etappen zur Anpassung des Unternehmens an die schrittweise Liberalisierung des Spielbankensektors in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der Maßnahmen würden private Kapitalgeber sich für den Erwerb der WestSpiel interessieren, was zu einer Privatisierung führen werde. Die Maßnahmen seien folglich für die Privatisierung der WestSpiel und für die Marktöffnung im Spielbankensektor erforderlich. (43)  Die Maßnahmen zielten ausschließlich darauf ab, den Wettbewerbsnachteil des staatseigenen Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern auszugleichen. Deutschland erklärte, dass sich die Abgabenbelastung der WestSpiel erheblich von der privater Unternehmen im Glücksspielsektor allgemein unterscheide und die in Rede stehenden Maßnahmen nicht zu einer „Überkompensation“ geführt hätten. Ein Vergleich der Abgabenbelastung zeige, dass sie bei der WestSpiel im relevanten Zeitraum seit 2006 in 13 von 14 Jahren deutlich höher ausgefallen sei, als dies nach der normalen Unternehmensbesteuerung der Fall gewesen wäre. Allein im Zeitraum 2009 bis 2013 habe NRW durch die Abgaben nach den §§ 12 bis 14 SpielbG NRW (alte Fassung) insgesamt 253,2 Mio. EUR einnehmen können. Das Unternehmen sei ohne staatliches Eingreifen nicht in der Lage, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen. (44)  Deutschland erläutert, dass die Kommission Beihilfen in ähnlichen Fällen genehmigt habe, so z. B. mit Entscheidung 2005/345/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 über die Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1). (45)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (46)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (47)  Unter den Begriff „staatliches Eingreifen“ fallen nicht nur positive Maßnahmen des Staates, sondern unter bestimmten Umständen auch der Verzicht der Behörden auf bestimmte Maßnahmen, z. B. zur Einziehung von Schulden. Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, ECLI:EU:C:2000:559, Rn. 19 und 20. (48)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (49)  Siehe Erwägungsgrund 69 der Entscheidung 2004/339/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (ABl. L 119 vom 23.4.2004, S. 1); Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 26. November 1998, Frankreich/Kommission, C-251/97, ECLI:EU:C:1998:572, Rn. 26. (50)  Siehe § 12 SpielbG NRW, eingeführt durch das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007; GV. NRW. Ausgabe 2007 Nr. 24 vom 14.11.2007 Seite 441 bis 460 | RECHT.NRW.DE. (51)  Siehe § 12 SpielbG NRW in der Fassung des § 3 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag — Erster GlüÄndStV); GV. NRW. Ausgabe 2012 Nr. 29 vom 22.11.2012 Seite 523 bis 546 | RECHT.NRW.DE. (52)  Siehe zum Beispiel Beschluss der Kommission C(2011) 632 final vom 23. Februar 2011 über die staatliche Beihilfe SA.20255 (C 58/06) (ex NN 98/05) Deutschlands für Bahnen der Stadt Monheim (BSM) und Rheinische Bahngesellschaft (RBG) im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ABl. L 210 vom 17.8.2011, S. 1); Beschluss der Kommission C(2011) 3899 vom 15. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.31296 (N 322/2010) — Deutschland — Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (ABl. C 1 vom 4.1.2013, S. 2); Beschluss der Kommission C(2024) 2781 final vom 13. Juni 2024 in der Beihilfesache SA.55744 (2024/C) (ex 2019/FC) — Mutmaßliche Beihilfe für WestVerkehr (ABl. C, C/2024/4762, 30.7.2024, S. 1); Beschluss der Kommission C(2022) 639 final vom 31. Januar 2022 in der Beihilfesache SA.50952 (2022/C) (ex 2018/FC) — Mutmaßliche staatliche Beihilfen für DB Cargo (ABl. C 316 vom 18.8.2022, S. 20). Diese Praxis wird auch von § 302 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) unterstützt, welcher die Möglichkeit eines jährlichen Verlustausgleichs durch den anderen Vertragsteil eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags ausdrücklich vorsieht. (53)  Auf der Grundlage von § 14 SpielbG NRW (alte Fassung) (siehe Erwägungsgrund (32)), wonach die WestSpiel nach dem Verkauf zweier Kunstwerke 75 % ihrer ausgewiesenen Jahresüberschüsse, d. h. einen Betrag von rund 82 Mio. EUR, an NRW abführen musste. (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU: C:2006:8, Rn. 107. (55)  Siehe die Randnummern 6 und 7 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (56)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 1978, Van Tiggele, C-82/77, ECLI:EU:C:1978:10, Rn. 25 und 26; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 63. (57)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, C-248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 17; Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, ECLI:EU:T:2002:61, Rn. 57. (59)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 58 bis 62. (60)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 38; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, ECLI:EU:C:2004:239, Rn. 53 und 54; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252, Rn. 33 und 34. (61)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 62. (62)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 36 und 37. (63)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 52. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294; Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, ECLI:EU:T:2008:228, Rn. 93 bis 100. (65)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 55. (66)  Siehe Finanzbericht der NRW.BANK 2015, S. 7-23. (67)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (68)  Deutschland bringt vor, die Kapitalzuführung stehe als eigenständige Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang. (69)  Deutschland macht auf der Grundlage der EDF-Rechtsprechung geltend, dass es künftige höhere Steuereinnahmen in die Bewertung einbeziehen könne. Ferner sei die Kapitalzuführung erforderlich gewesen, um die Rentabilität der WestSpiel wiederherzustellen und damit den Wert des bereits in das Unternehmen investierten Kapitals zu erhalten. (70)  Insbesondere wird nicht auf die Entwicklung der jährlichen Bruttospielerträge eingegangen. (71)  Der [IBR]-Bericht basiert auch auf den Geschäftsinformationen der WestSpiel für die Jahre 2013 und 2014 (siehe Seite 114 des [IBR]-Berichts). (72)  Urteil des Gerichtshof vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318. (73)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, ECLI:EU:C:2018:159, Rn. 55; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 79 und die darin zitierte Rechtsprechung; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 52. (74)  Durch die Kapitalzuführung aus Haushaltsmitteln des Landes NRW generierte Abgaben. (75)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und SACE BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 178 bis 180. (76)  Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, ECLI:EU:T:2004:76, Rn. 57. (77)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C-211/15 P, ECLI:EU:C:2016:798, Rn. 22-34. (78)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (79)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission, C-357/14 P, ECLI:EU:C:2015:642, Rn. 116. (80)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 141 bis 147; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (81)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 66; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41. (82)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (83)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (84)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (85)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj). (86)  Siehe dahin gehend Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, ECLI:EU:C:2018:165. (87)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, ECLI:EU:C:2004:395, Rn. 42 und 43 sowie die darin zitierte Rechtsprechung. (88

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.