Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/906 der Kommission vom 22. November 2024 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.48580 (2017/C) zugunsten der WestSpiel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8105)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0906. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Erwägungsgründe (72) bis (74)). Deutschland zufolge hätte ein Verkauf vor 2015 dazu geführt, dass Deutschland keinen zufriedenstellenden Preis erzielt hätte und somit höhere Verluste entstanden wären. Deutschland liefert als Nachweis einen Verweis auf Seite 101 des [IBR]-Gutachtens, in dem es heißt, dass der Zahlungssaldo der WestSpiel selbst mit der damals geplanten Kapitalzuführung in Form der stillen Einlage erst in den Jahren 2021 bis 2023 positiv ausfallen dürfte. Wie in Erwägungsgrund (30) erläutert, wurde die WestSpiel schließlich im September 2021 zu einem Preis von 141,8 Mio. EUR an die Gauselmann-Gruppe verkauft. (116) Aus den nachstehenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Verkauf der WestSpiel in dem Zeitraum, in dem die NRW.BANK entschied, die Verluste der WestSpiel weiter auszugleichen, auch von einem vergleichbaren privaten Kapitalgeber nicht in Betracht gezogen worden wäre. –   Beurteilung der allgemeinen finanziellen Lage der WestSpiel im Zeitraum von 2009 bis 2015 (117) Wie auch beim ersten Szenario (siehe Erwägungsgründe (112) bis (114)) hat die Kommission die von Deutschland vorgelegten Nachweise, die auf den Jahresabschlüssen der WestSpiel und den [XY]-Berichten für die Jahre 2009 bis 2015 basieren, geprüft und stellt fest, dass die Geschäftszahlen darin bestätigen, dass ein Verkauf der WestSpiel in dem genannten Zeitraum nicht vernünftig gewesen wäre. (118) Beim ersten Szenario (Liquidation) beschränkte die Kommission ihre Prüfung der Jahresabschlüsse und der [XY]-Berichte auf das Verhältnis zwischen dem Kapital der WestSpiel und ihren eingetragenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Beim zweiten Szenario (Verkauf) hält es die Kommission für erforderlich, zusätzlich die allgemeine wirtschaftliche Lage der WestSpiel in den einzelnen Jahren sowie die Einschätzung der E&Y-Berater zur künftigen Entwicklung der Rentabilität der WestSpiel zu betrachten, um beurteilen zu können, ob ein Verkauf vernünftig gewesen wäre. (119) In Bezug auf die Lage der WestSpiel im Zeitraum von 2009 bis 2015 entnimmt die Kommission den verfügbaren Jahresabschlüssen und den [XY]-Berichten Folgendes: — Den [XY]-Berichten zufolge verzeichnete die WestSpiel bereits im Jahr 2009 einen Rückgang der Bruttospielerträge, der auf Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der seit 2007 geltenden Nichtraucherpolitik in NRW und strengere Einlasskontrollen für Spielbanken sowie auf die Entwicklung des Gewerblichen Spiels bzw. der illegalen Glücksspielangebote im Internet und das neue Abgabenmodell für Spielbanken in NRW seit dem 1. Januar 2008 zurückzuführen sei. Für das Jahr 2009 hat die WestSpiel einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 7,9 Mio. EUR verzeichnet. Zu dem Zeitpunkt unterlagen die Bruttospielerträge der Spielbanken der WestSpiel noch einer Spielbankabgabe in Höhe von 50 % (50). Aus dem [XY]-Bericht geht hervor, dass sich die Geschäftsführung der WestSpiel und damit auch die NRW.BANK als alleinige Kommanditistin dieser Situation und der Risiken für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft bewusst waren. Daher habe die Geschäftsführung der WestSpiel mehrere vorbeugende Maßnahmen ergriffen, u. a. die Einleitung eines Umstrukturierungsprozesses und die Beantragung einer Ermäßigung der Spielbankabgabe für bestimmte Spielbankstandorte. — Im Jahr 2010 entwickelte sich die Situation ähnlich wie im Jahr 2009, und es wurden zusätzliche Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen wie eine Anpassung der Produkte und Angebote. Für das Jahr 2012 wurde ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 12 Mio. EUR prognostiziert (ein Betrag, der fast doppelt so hoch war wie der Jahresfehlbetrag von 5,8 Mio. EUR im Jahr 2010). — Für das Jahr 2011 wird im [XY]-Bericht eine leichte Verbesserung der Situation der WestSpiel mit einem geringeren Jahresfehlbetrag in Höhe von 3,5 Mio. EUR festgestellt. — Der Jahresfehlbetrag stieg im Jahr 2012 auf 10,3 Mio. EUR an, während die Bruttospielerträge der WestSpiel kontinuierlich zurückgingen. Dennoch wird im [XY]-Bericht dank der positiven Ergebnisse der Spielbank in Duisburg ein nahezu ausgeglichener Jahresabschluss für das Jahr festgestellt. Dennoch rechnete die Geschäftsführung für 2013 mit einer massiven Belastung der Liquidität der WestSpiel. — Ab dem Jahr 2012 galt das neue Abgabenmodell mit einer niedrigeren Spielbankabgabe von 30 % auf die Bruttospielerträge, wie in den Erwägungsgründen (31) und (33) dargelegt (51). Die WestSpiel verzeichnete im Jahr 2013 noch einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 8,96 Mio. EUR, was die Geschäftsführung zur Planung einer weiteren Umstrukturierung veranlasste, um Liquidität bis 2022 zu gewährleisten; dies umfasste den Kunstverkauf und die Kapitalzuführung nach der Gewinnabschöpfung, wie in den Erwägungsgründen (46) und (47) beschrieben. Im [XY]-Bericht wird als Folge der Umstrukturierung ein Nettogewinn von 4,4 Mio. EUR für das Jahr 2014 prognostiziert. — Dem [XY]-Bericht 2014 zufolge erzielte die WestSpiel infolge der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen ein positives Ergebnis in Form eines Nettogewinns von 3,3 Mio. EUR, auf den im Jahr 2015 ein Jahresfehlbetrag von weniger als 1 Mio. EUR folgte. (120) Daher bestätigen die der Kommission vorliegenden Unterlagen das Vorbringen Deutschlands, dass die WestSpiel angesichts ihrer anhaltenden Jahresfehlbeträge und der anhaltenden rechtlichen Herausforderungen auf nationaler Ebene zu keinem Zeitpunkt im Zeitraum von 2009 bis 2015 eine attraktive Investition für einen theoretischen Käufer dargestellt hätte. (121) Was den Verweis Deutschlands auf die Liquiditätsprognose der WestSpiel auf Seite 101 des [IBR]-Gutachtens (beruhend auf den Jahresabschlüssen bzw. den [XY]-Berichten von 2013 und 2014) angeht, stellt die Kommission fest, dass die Analyse entgegen den Ausführungen Deutschlands die Situation, in der die Kapitalzuführung Teil der Umstrukturierung ist, nicht umfasst, sondern stattdessen die Entwicklung der Liquidität der WestSpiel ohne die geplante Kapitalzuführung (nach Kunstverkauf und Gewinnabschöpfung) widerspiegelt. Diese inkorrekte Interpretation des [IBR]-Gutachtens durch Deutschland ändert jedoch nichts an der Auffassung der Kommission, sondern bestätigt sie zusätzlich, denn das Schaubild in Erwägungsgrund (74) zeigt, dass der Zahlungssaldo der WestSpiel ohne die Kapitalzuführung bis 2021 negativ geblieben wäre. Daher ist es nach Auffassung der Kommission nicht als realistisch anzusehen, dass die NRW.BANK die in Bezug auf das in die WestSpiel eingebrachte Kapital entstandenen Verluste zu diesem Zeitpunkt mit dem durch einen Verkauf erhaltenen Erlös hätte ausgleichen können. (122) Darüber hinaus erfolgt die Veräußerung eines Unternehmens, ähnlich wie dessen Auflösung und Liquidation, in einem komplexen und langwierigen rechtlichen Verfahren. Neben den allgemeinen handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gibt es auch arbeitsrechtliche Vorschriften, z. B. in Bezug auf den Personalübergang nach § 613a BGB und die Gestaltung von Sozialplänen im Sinne des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), sowie steuerrechtliche Vorschriften (wie die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommens-, Gewerbe- und Körperschafts- sowie Mehrwertsteuer) und wettbewerbsrechtliche Vorschriften (in Bezug auf einen etwaigen Zusammenschluss von Unternehmen, der den europäischen Regularien über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen unterliegt). (123) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu der Auffassung, dass der Verkauf der WestSpiel zum Zeitpunkt des jährlichen Verlustausgleichs keine vernünftige Option für Deutschland gewesen wäre. –   Beurteilung des faktischen Szenarios (jährlicher Verlustausgleich) (124) Die Kommission ist der Auffassung, dass das von der NRW.BANK gewählte faktische Szenario für einen Gesellschafter den vernünftigsten Ansatz darstellt. (125) Der jährliche Verlustausgleich durch die Anteilseigner ist in Unternehmen allgemein gängige Praxis, häufig auf der Grundlage von Ergebnisabführungsverträgen, die zwischen der Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften geschlossen werden (52). Darüber hinaus kann der jährliche Verlustausgleich eher als passives Verhalten eines Kapitalgebers angesehen werden, da die Gesellschafter, wie in den Erwägungsgründen (103) und (104) erläutert, nach dem deutschen Gesellschaftsrecht dazu verpflichtet sind, die im Jahresabschluss der Gesellschaft verzeichneten Verluste über ihren Kapitalanteil auszugleichen; daher erweist sich der jährliche Verlustausgleich als rein automatischer Mechanismus, der keine gesonderte Entscheidung eines Gesellschafters erfordert. (126) Die Kommission gelangt folglich zu der Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber auch ohne Sachverständigengutachten oder andere Belege von den drei Szenarien (unmittelbarer Verkauf/Liquidation/„keine Handlung“) das dritte gewählt hätte. (127) In diesem Sinne kann weder der Verkauf eines Unternehmens unmittelbar nachdem es beginnt, Verluste zu schreiben, noch die Investition von neuem Kapital zum Weiterbetrieb eines (defizitären) Unternehmens als in jedem Fall mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar angesehen werden. Vielmehr ist jede Entscheidung (sei es für den Verkauf, die Beibehaltung des Status quo oder die Zuführung von neuem Kapital) anhand ihrer Vorzüge im jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, wie sich ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hätte. –   Schlussfolgerung in Bezug auf den Vorteil (128) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass der WestSpiel durch den mutmaßlichen jährlichen Verlustausgleich kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, da dadurch lediglich das Eigenkapital der WestSpiel verbraucht wurde (siehe Erwägungsgründe (100) bis (104)); zudem hat sich die NRW.BANK mit der Entscheidung, den Wert ihrer Kapitaleinlage in die WestSpiel zu erhalten, insofern vernünftig verhalten, als es aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll war, nicht mit Verlust zu verkaufen, sondern auf bessere Zeiten zu warten, in denen der Kapitalverbrauch durch einen gewinnbringenden Verkauf der WestSpiel ausglichen werden könnte (auch wenn dies bedeutete, — möglicherweise — weiter Verluste zu erwirtschaften, d. h. einen weiteren Verbrauch des Kapitals der WestSpiel in Kauf zu nehmen). 6.1.2.   Mutmaßliche Kapitalzuführung im Jahr 2015 6.1.2.1.   Beziehung zwischen dem Gewinnabschöpfungsmechanismus und der Kapitalzuführung (129) Um zu entscheiden, ob die mutmaßliche Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe einzustufen ist, muss die Kommission zunächst prüfen, ob die Gewinnabschöpfung im Jahr 2014 (53) und die Kapitalzuführung in Höhe von 64,8 Mio. EUR durch NRW in die WestSpiel im Jahr 2015 als zwei verschiedene Maßnahmen oder als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind. (130) Aus den von Deutschland vorgelegten Informationen zur Vorgehensweise bei der Kapitalzuführung (siehe Erwägungsgründe (48) und (49)) ergibt sich, dass die Verpflichtung der NRW.BANK zur Einbringung von zusätzlichem Gesellschaftskapital in die WestSpiel gemäß dem Treuhandvertrag am 1. Dezember 2015 rechtswirksam wurde, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Bedingung für die Zahlung („jedoch nicht vor Zeichnung des Gesellschaftsvertrags über eine stille Gesellschaft“ (siehe Erwägungsgrund (26)) erfüllt war. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der tatsächliche Tag der Gewährung der Maßnahme der 1. Dezember 2015 war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die eingebrachten Mittel erst am 10. Dezember 2015 von NRW an die NRW.BANK als Treuhänderin überwiesen wurden und die endgültige Übertragung dieser Mittel von der NRW.BANK an die WestSpiel erst am 15. Dezember 2015 erfolgte, da dies lediglich den Vorgang zum Abschluss brachte. (131) Deutschland ist der Auffassung, dass der Gewinnabschöpfungsmechanismus und die Kapitalzuführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind und NRW auch den § 14 SpielbG NRW (alte Fassung) hätte ändern können, anstatt der WestSpiel Kapital zuzuführen. (132) Nach Ansicht Deutschlands hat die Abschöpfung von Gewinnen in Höhe von rund 82 Mio. EUR im Jahr 2014 in Verbindung mit der „Rückführung“ von 64,8 Mio. EUR an die WestSpiel im Jahr 2015 insgesamt betrachtet zu einem Nettozufluss von rund 17,2 Mio. EUR von der WestSpiel an den Staat geführt. Nach dieser Betrachtungsweise benachteilige die Maßnahme die WestSpiel eher, als ihr einen Vorteil zu verschaffen. Die Kommission stimmt dieser Argumentation jedoch nicht zu. Tatsächlich handelt es sich bei der Gewinnabschöpfung und der Kapitalzuführung nicht um Teilmaßnahmen einer komplexen Maßnahme. Vielmehr handelt es sich um zwei verschiedene Maßnahmen mit jeweils eigener Logik. Im vorliegenden Fall kann die Kapitalzuführung nicht als Teilmaßnahme einer Gesamtmaßnahme angesehen werden. Der von der WestSpiel im ersten Schritt im Rahmen des Gewinnabschöpfungsmechanismus nach § 14 SpielbG NRW (alte Fassung) gezahlte Betrag war als Abgabe fällig und wurde vom Staat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt eingezogen. (133) Die Kapitalzuführung ist eine separate Maßnahme, was sich aus ihrer Natur und ihrem Gegenstand, dem Kontext, dem verfolgten Ziel und den geltenden Vorschriften eindeutig ableiten lässt: Im Gegensatz zum Gewinnabschöpfungsmechanismus stellt die Kapitalzuführung keine steuerliche Maßnahme dar, da sie nicht vom Staat in seiner Eigenschaft als Steuerbehörde durchgeführt wird, sondern auf einer Entscheidung des Staates in seiner Rolle als Gesellschafter und damit als Kapitalgeber beruht. Darüber hinaus wurden die Maßnahmen weder nach denselben Rechtsvorschriften noch mit denselben Umsetzungsmodalitäten beschlossen. Wie in Erwägungsgrund (130) erläutert, wurde die Gewinnabschöpfungsregelung bereits 2008 eingeführt, die Kapitalzuführung hingegen am 1. Dezember 2015 gewährt. Das von Deutschland angeführte Modell in zwei Schritten (d. h. die Gewinnabschöpfung im Jahr 2014 und die Kapitalzuführung im Jahr 2015) folgte diesen chronologischen Schritten ausschließlich wegen der Abgabenregelung, die sieben Jahre zuvor eingeführt worden war und nach der Kapitalzuführung beibehalten wurde. Es kann auch nicht behauptet werden, dass diese Kapitalzuführung zum Zeitpunkt der Einführung der Gewinnabschöpfungsregelung vorhersehbar gewesen wäre. (134) Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass NRW das SpielbG NRW nicht geändert hat, um den durch den Gewinnabschöpfungsmechanismus entstandenen „strukturellen Nachteil“ auszugleichen, dass NRW den Gewinnabschöpfungsmechanismus als externen Faktor und nicht als Teil seiner Gesellschaftervereinbarungen mit der WestSpiel betrachtete. Daher sind der Gewinnabschöpfungsmechanismus und die Kapitalzuführung nicht als eine einzige Maßnahme, sondern als zwei verschiedene Maßnahmen anzusehen. –   Schlussfolgerung zur Beziehung zwischen dem Gewinnabschöpfungsmechanismus und der Kapitalzuführung (135) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Argumentation Deutschlands in Bezug auf das Vorliegen einer einzigen Maßnahme nicht herangezogen werden kann, um Vorliegen eines Vorteils auszuschließen, da die Gewinnabschöpfung und die Kapitalzuführung als zwei eigenständige Maßnahmen anzusehen sind. 6.1.2.2.   Beihilferechtliche Würdigung der Kapitalzuführung (136) Da es sich bei der Gewinnabschöpfung und der Kapitalzuführung um eigenständige Maßnahmen handelt (siehe Abschnitt 6.1.2.1), müssen sie getrennt voneinander geprüft werden. Der Gewinnabschöpfungsmechanismus im Sinne des § 14 SpielbG NRW (alte Fassung) ist nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. Es folgt bereits aus der Natur des Gewinnabschöpfungsmechanismus, dass hier keine Übertragung staatlicher Mittel stattfindet, die die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens verbessern könnte, da die Mittel vom Unternehmen an den Staat fließen und nicht umgekehrt. Die folgende beihilferechtliche Würdigung konzentriert sich somit allein auf die Kapitalzuführung. 6.1.2.2.1.   Unternehmen (137) Die Beihilfevorschriften finden nur dann Anwendung, wenn es sich bei dem Begünstigten einer Maßnahme um ein „Unternehmen“ handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (54). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit einzig und allein von der Art ihrer Tätigkeiten ab (55). (138) Die WestSpiel als öffentliche Spielbank bietet Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen, aber auch Verpflegungsdienstleistungen) gegen Entgelt (Eintrittsgebühren, Anteil an den Einsätzen, Preise für andere Dienstleistungen) auf einem Markt an. Daher übt die WestSpiel aus beihilferechtlicher Sicht wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen. 6.1.2.2.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (139) Als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV werden nur Vorteile angesehen, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden (56). Staatliche Mittel umfassen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors (57) einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderaler, regionaler oder sonstiger) Stellen (58) und unter bestimmten Umständen Mittel privater Einheiten. Dabei ist unerheblich, ob eine Einrichtung des öffentlichen Sektors unabhängig ist (59). (140) Mittel öffentlicher Unternehmen sind ebenfalls als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, da der Staat in der Lage ist, die Verwendung dieser Mittel zu steuern (60). Im Sinne des Beihilferechts können auch Übertragungen innerhalb einer Gruppe öffentlicher Unternehmen staatliche Beihilfen darstellen, z. B. wenn Mittel von der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft übertragen werden (auch wenn sie aus wirtschaftlicher Sicht ein einziges Unternehmen darstellen) (61). Entscheidend für die Einstufung finanzieller Mittel als staatliche Mittel ist nicht, dass tatsächlich eine Übertragung der Mittel stattfindet, sondern der Umstand, dass die Mittel unter staatlicher Kontrolle stehen und die staatlichen Behörden somit über diese Mittel verfügen (62). (141) In Fällen, in denen eine Behörde einem Begünstigten einen Vorteil gewährt, ist die Maßnahme definitionsgemäß dem Staat zuzurechnen. Die Zurechenbarkeit zum Staat ist jedoch weniger eindeutig, wenn der Vorteil über öffentliche Unternehmen gewährt wird. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass der Maßnahme beteiligt waren (63). Eine Maßnahme ist nicht allein deshalb dem Staat zuzurechnen, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ergriffen wird (64). Die Zurechenbarkeit einer Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens zum Staat kann vielmehr aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falls und aus dem Kontext ergeben, in dem die Maßnahme ergangen ist (65). (142) In Bezug auf die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 94 des Einleitungsbeschlusses, dass die Kapitalzuführung aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, argumentiert Deutschland (siehe Erwägungsgrund (82)), dass es sich bei dem zugeführten Kapital nicht um staatliche Mittel gehandelt habe, da es eigentlich aus dem Verkaufserlös von zwei Kunstwerken der WestSpiel, d. h. dem vom Käufer gezahlten Preis in Höhe von 114,4 Mio. EUR, stammte. (143) Hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Mittel schließt sich die Kommission dieser Argumentation nicht an, da die Gewinnabschöpfung in Höhe von rund 82 Mio. EUR einen Zwischenschritt zwischen dem Kunstverkauf und der Kapitalzuführung darstellte. Durch die Gewinnabschöpfung wurde der genannte Betrag von der WestSpiel auf den Staat übertragen, und ab diesem Zeitpunkt können die Mittel daher nicht mehr als private Mittel angesehen werden, da sie unter staatlicher Kontrolle standen. (144) In Bezug auf die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung über die Kapitalzuführung von NRW getroffen wurde (siehe Erwägungsgründe (47) bis (49)) und dass die Feststellungen für den Verlustausgleich in Erwägungsgrund 70 des Einleitungsbeschlusses entsprechend gelten (siehe Erwägungsgrund 95 des Einleitungsbeschlusses). Wie dort dargelegt, stellt die Kommission Folgendes fest: i) Die NRW.BANK ist die Förderbank für NRW und hat den Auftrag, das Land als ihren Eigentümer bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben zu unterstützen, ii) NRW ist Gewährträger der NRW.BANK, und iii) die Organe der NRW.BANK, insbesondere die Gewährträgerversammlung und das Aufsichtsorgan, sind mehrheitlich durch öffentliche Amtsträger besetzt. (145) Zudem erklärte die Kommission in Erwägungsgrund 70 des Einleitungsbeschlusses, dass diese Feststellungen Gegenstand weiterer Klarstellungen besonders zur Struktur der NRW.BANK, ihren Entscheidungsprozessen und der Einbindung des Staats in (etwaige) Entscheidungen über den Ausgleich der in Rede stehenden Verluste sein würden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest: — Nach dem Bericht zur Public Corporate Governance im Rahmen des Finanzberichts der NRW.BANK aus dem Jahr 2015 (66) ist NRW Gewährträger und alleiniger Eigentümer der NRW.BANK. In diesem Zusammenhang hat NRW die NRW.BANK dauerhaft mit den Haftungsinstrumenten Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ausgestattet und eine explizite Refinanzierungsgarantie ausgesprochen. — Die NRW.BANK verfügt über eine Gewährträgerversammlung, in der NRW seine Rechte im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse sowie als Eigentümer der NRW.BANK wahrnimmt und sein Stimmrecht durch zwei von NRW entsandte Mitglieder ausübt. Andere Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind der Minister für Wirtschaft des Landes NRW, der Minister für Finanzen des Landes NRW und der Minister für das Wohnungswesen des Landes NRW sowie die Mitglieder kraft Amtes. — In Bezug auf den Verwaltungsrat der NRW.BANK ist dem Bericht zur Public Corporate Governance zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat als Aufsichtsorgan die Geschäftsführung des Vorstands der NRW.BANK überwacht und die Mitglieder des Vorstands bestellt und abberuft. Der Verwaltungsrat bestand im Jahr 2015 aus insgesamt 15 Mitgliedern, von denen sieben Mitglieder, und damit die Mehrheit, von NRW als Gewährträger der NRW.BANK entsandt worden waren. — Zudem wird die NRW.BANK zusätzlich vom Staat beaufsichtigt, genauer durch das für das Innere zuständige Ministerium des Landes NRW und, im Bereich der sozialen Wohnraumförderung, im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium. (146) Angesichts der oben dargestellten Indizien nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass NRW und damit der Staat durch seine Rolle als alleiniger Gewährträger der NRW.BANK sowie durch die Ausübung von Stimmrechten durch seine Minister in der Gewährträgerversammlung und die Entsendung der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans, das die Tätigkeit des Vorstands der NRW.BANK kontrolliert, zu dem Zeitpunkt, als im Jahr 2015 die Kapitalzuführung in die WestSpiel getätigt wurde, maßgeblichen Einfluss auf die NRW.BANK und die in ihren Unternehmensorganen getroffenen Entscheidungen ausgeübt hat. Damit stellt die Kommission fest, dass die Kapitalzuführung als dem Staat zurechenbar angesehen werden kann. (147) Daher gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen der NRW.BANK in Bezug auf die Kapitalzuführung von 2015 eine Übertragung staatlicher Mittel zur Folge haben und dem Staat zuzurechnen sind. 6.1.2.2.3.   Vorteil (148) Wie bereits dargelegt, ist ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ein wirtschaftlicher Nutzen jeg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.