Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/906 der Kommission vom 22. November 2024 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.48580 (2017/C) zugunsten der WestSpiel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8105)

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Quellenkennung: 32025D0906. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eile (100 %) an der WestSpiel zu veräußern. Nach der Veräußerung musste die stille Beteiligung der NRW.BANK, die diese treuhänderisch für NRW hielt, zurückgeführt und damit beendet werden, d. h., nach der Veräußerung war der Buchwert der von NRW stammenden Einlage an NRW zurückzuzahlen. (35) Deutschland war der Auffassung, dass die Rückführung der stillen Beteiligung durch die WestSpiel einer weitgehenden Rückzahlung der (angeblichen) staatlichen Beihilfe gleichgekommen sei. In diesem Sinne habe der Verkauf der WestSpiel gezeigt, dass die Kapitalzuführung im Jahr 2015 dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entsprach und (auch deshalb) keine Beihilfe enthielt. Die Entscheidung für die Kapitalzuführung im Jahr 2015 sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen, denn NRW habe nicht nur damit gerechnet, den Buchwert seiner stillen Beteiligung mit der Privatisierung zurück zu erhalten, sondern auch einen Gewinn bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch die NRW.BANK zu erzielen. In diesem Zusammenhang teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 8. September 2021 mit, dass die zweite und letzte Rate der stillen Beteiligung in Höhe von 11 516 909 EUR (zur ersten Rate siehe Erwägungsgrund (90)) am 26. Juli 2021 von der WestSpiel (aus eigenen liquiden Mitteln) zurückgezahlt worden sei. (36) (82) Was den Beihilfecharakter betrifft, so macht Deutschland geltend, dass die Kapitalzuführung keine staatlichen Mittel beinhalte, da das Kapital aus dem Verkauf der Kunstwerke, die im Eigentum der WestSpiel standen, stammte. Deutschland erklärt, dass kein wirtschaftlich handelndes Unternehmen einen solchen Verkauf jemals vorgenommen hätte, wenn es nicht davon hätte ausgehen können und dürfen, dass die Verkaufserlöse oder jedenfalls ein Großteil davon ihm wieder zufließen würden. Vor diesem Hintergrund erscheine eine rein formelle Betrachtung, nach der die Mittel aus dem Kunstverkauf staatlich sein sollen, nur weil sie für eine „juristische Sekunde“ dem Staat zugeflossen sind, künstlich und nicht sachgerecht. Deutschland bringt vielmehr vor, dass die Mittel für die (Teil-)Rückführung des Kapitals in Form einer stillen Einlage aus dem Erlös aus dem Verkauf zweier Kunstwerke, die der WestSpiel gehörten, stammten und nicht verfügbar gewesen wären, wenn die WestSpiel nicht beschlossen hätte, die beiden Kunstwerke zu veräußern. Zudem habe sich die WestSpiel nur zu dem Verkauf entschieden, weil die beteiligten Behörden zugesichert hätten, dass die abgeschöpften Gewinne aus dem Verkauf (zum Teil) wieder in die WestSpiel investiert würden. 4.3.   Weitere Argumente (83) Sowohl hinsichtlich des jährlichen Verlustausgleichs als auch bezüglich der Kapitalzuführung ist Deutschland der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen angesichts der Monopolstellung der WestSpiel in NRW keine Wettbewerbsverfälschung oder Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bewirkt haben könnten. Insbesondere sei der Spielbankmarkt im relevanten Zeitraum (von 2009 bis 2015) nach den §§ 1 und 3 SpielbG NRW (alte Fassung) dem Wettbewerb entzogen gewesen. Nach Auffassung Deutschlands kann trotz der Aussagen im Geschäftsbericht 2014 der WestSpiel (Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses) (37) nicht argumentiert werden, dass die WestSpiel auf demselben Markt im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts tätig sei wie die in Deutschland bislang illegal tätigen Anbieter von Online-Spielen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht könne jedenfalls der Aspekt, ob die Maßnahmen staatliche Beihilfen umfassen oder nicht, auf der Grundlage der Beschlusspraxis der Kommission (38) offengelassen werden. (84) Eine erste mögliche Grundlage für die Vereinbarkeit stelle im Hinblick auf die Liberalisierung des Glücksspielmarktes Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar. Deutschland erklärt, dass die Kommission Privatisierungen als Ziel von gemeinsamem Interesse eingestuft (39) und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als eingehalten betrachtet habe, wenn die Maßnahmen für die Privatisierung des staatseigenen Unternehmens erforderlich waren und lediglich den Wettbewerbsnachteil des staatseigenen Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern abdeckten (40). Nach Auffassung Deutschlands seien die Anforderungen, die sich aus der Beschlusspraxis der Kommission ergeben, im vorliegenden Fall erfüllt. So bestehe a) das Ziel von gemeinsamem Interesse in der Marktöffnung des Sektors (41), b) seien die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich (42) und c) seien die Maßnahmen ferner angemessen (43). (85) Hilfsweise vertritt Deutschland die Auffassung, dass die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eine relevante Grundlage für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt darstellen könnten. So macht Deutschland geltend, dass die WestSpiel zwar zum Zeitpunkt der Gewährung der mutmaßlichen Maßnahmen kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, dazu aber werden würde, wenn die Kommission die Rückforderung der Beihilfemaßnahme(n) anordnen sollte, und für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht käme (44). 5.   STELLUNGNAHMEN DER WESTSPIEL UND DER BESCHWERDEFÜHRER (86) Nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss sind bei der Kommission sowohl von der WestSpiel als auch von den Beschwerdeführern Stellungnahmen eingegangen. Der Vollständigkeit halber werden sie nachstehend zusammengefasst. 5.1.   Stellungnahme der WestSpiel 5.1.1.   Mutmaßlicher jährlicher Verlustausgleich (87) In Bezug auf den mutmaßlichen jährlichen Ausgleich der Verluste der WestSpiel durch die NRW.BANK führt die WestSpiel aus, dass dieser Ausgleich nicht höher ausgefallen sei als der normale Verlustanteil, den ein Kommanditist einer Verluste schreibenden Kommanditgesellschaft zu tragen habe. Insbesondere sei damit keine Zuführung von neuem Kapital verbunden. Auch liege keine dem Staat zurechenbare Maßnahme vor, da der Kapitalverbrauch bei Verlusten der Kommanditgesellschaft automatisch, d. h. unabhängig von irgendeiner Entscheidung des Kommanditisten erfolge. 5.1.2.   Mutmaßliche Kapitalzuführung im Jahr 2015 (88) In Bezug auf die Kapitalzuführung im Jahr 2015 bringt die WestSpiel vor, dass sie von ihrem Gesellschafter kein neues Kapital erhalten habe. Vielmehr habe sie in Abstimmung mit ihrem Gesellschafter eigene Vermögenswerte (d. h. zwei Andy-Warhol-Gemälde) verkauft, um über ausreichende liquide Mittel für die erforderliche Umstrukturierung zu verfügen. (89) Die WestSpiel macht geltend, dass obwohl angesichts der Gewinnabschöpfung von 75 % nach § 14 Absatz 1 SpielbG NRW (alte Fassung) der Erlös aus dem Verkauf der beiden Gemälde zunächst an NRW abgeführt werden musste, dies keine eigenständige Maßnahme gewesen sei. Vielmehr sei diese Übertragung lediglich ein Zwischenschritt in einer mehrstufigen Transaktion gewesen, die von vornherein darauf angelegt gewesen sei und zum Ziel gehabt habe, den Verkaufserlös wieder an die WestSpiel zurückzuführen. Diese Mittel seien für die Umstrukturierung der WestSpiel über eine stille Einlage der NRW.BANK in das Gesellschaftskapital der WestSpiel benötigt worden. Ohne die Gewissheit, dass der Verkaufserlös (teilweise) an die WestSpiel zurückgeführt werden würde, hätte die Geschäftsführung der WestSpiel dem Verkauf der Gemälde niemals zugestimmt, da er sich für die Gesellschaft als äußerst nachteilig dargestellt hätte. (90) Die WestSpiel erklärt ferner, dass die stille Beteiligung an der WestSpiel im Rahmen der gruppeninternen Umstrukturierung vom 13. Januar 2021 (siehe Erwägungsgrund (29)) aufgelöst worden sei. Am 19. Januar 2021 habe die WestSpiel (aus eigenen liquiden Mitteln) eine erste Rate in Höhe von 35 Mio. EUR zurückgezahlt. Der verbleibende Betrag sei nach Bestätigung des Jahresabschlusses der WestSpiel im zweiten Quartal 2021 in Form einer zweiten und letzten Rate zurückgezahlt worden (siehe Erwägungsgrund (81), sechster Satz). 5.2.   Stellungnahme der Beschwerdeführer 5.2.1.   Mutmaßlicher jährlicher Verlustausgleich (91) Die Beschwerdeführer haben sich zu dem mutmaßlichen jährlichen Verlustausgleich nicht geäußert, sondern lediglich gefordert, Deutschland solle verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die WestSpiel NRW den Betrag des mutmaßlich seit 2009 erfolgten jährlichen Verlustausgleichs erstattet. 5.2.2.   Mutmaßliche Kapitalzuführung im Jahr 2015 (92) In Bezug auf die mutmaßliche Kapitalzuführung im Jahr 2015 halten die Beschwerdeführer an ihrer — auch in den Sachen SA.44944 und SA.53552 vertretenen — Auffassung fest (und führen diese näher aus), dass die Gewinnabschöpfung nach § 14 SpielbG NRW (alte Fassung) eigentlich keine Steuer, sondern eine Gewinnausschüttung an NRW in seiner Rolle als Treugeber hinter der stillen Einlage der NRW.BANK in der WestSpiel sei. (93) Die Beschwerdeführer erklären, dass entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission in den Erwägungsgründen 83 und 84 des Einleitungsbeschlusses für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Rahmen der Anwendung des Beihilferechts der Union stets das einschlägige mitgliedstaatliche Recht auschlaggebend sei. Mit anderen Worten handele es sich bei einer Maßnahme, die nach dem Beihilferecht der Union geprüft wird, nur dann um eine Steuer, wenn das nationale Recht sie als solche einstuft. Die Beschwerdeführer fügen hinzu, es sei jedoch keineswegs erforderlich, den Gewinnabschöpfungsmechanismus nach § 14 SpielbG NRW (alte Fassung) als Steuer einzustufen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die beschwerdegegenständliche Kapitalzuführung eine unzulässige staatliche Beihilfe darstelle. Denn selbst wenn die Gewinnabschöpfung nicht als Steuer, sondern als Gewinnausschüttung an den (mittelbaren) Gesellschafter angesehen werde, begründe sich die Beihilfeneigenschaft der Kapitalzuführung aus den von der Kommission in den Erwägungsgründen 90 bis 93 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen mit der Nichtvereinbarkeit mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. 6.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (94) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (95) Eine Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahme ist dem Mitgliedstaat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt, b) sie verschafft bestimmten Unternehmen oder bestimmten Produktionszweigen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, c) der Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und d) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der EU. (96) In den folgenden Abschnitten wird die Kommission für jede der beiden beanstandeten Maßnahmen die Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV beurteilen. 6.1.1.   Mutmaßlicher jährlicher Verlustausgleich im Zeitraum von 2009 bis 2015 (97) In Bezug auf die Verlustausgleichsmaßnahme ist die zentrale Frage, ob der jährliche Verlustausgleich der WestSpiel einen Vorteil verschafft hat. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der jährliche Verlustausgleich der WestSpiel keinen Vorteil verschafft hat, und dass daher wegen der kumulativen Natur der Beihilfekriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV das Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden kann, ohne dass eine Prüfung der weiteren Kriterien erforderlich ist. (98) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (45). Von Belang sind weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingreifens, sondern allein die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen (46). Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens verbessert, weil der Staat zu Konditionen eingreift, die von den normalen Marktbedingungen abweichen, liegt ein Vorteil vor (47). Um dies zu beurteilen, sollte die finanzielle Lage des Unternehmens nach Durchführung der Maßnahme mit der finanziellen Lage verglichen werden, in der es sich befände, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre (48). Da es nur auf die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen ankommt, ist unerheblich, ob der Vorteil für das Unternehmen verpflichtenden Charakter in dem Sinne hat, dass es nicht auf ihn verzichten oder ihn nicht ablehnen könnte (49). (99) Die Kommission ist der Auffassung, dass der jährliche Verlustausgleich der WestSpiel aus zweierlei Gründen keinen Vorteil verschafft hat: Die WestSpiel verbrauchte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dem deutschen Gesellschaftsrecht lediglich Eigenkapital (siehe Abschnitt 6.1.1.1), und ein vergleichbarer privater Kapitalgeber hätte in gleicher Weise gehandelt, weshalb die Maßnahme unter normalen Marktbedingungen gewährt wurde (siehe Abschnitt 6.1.1.2). 6.1.1.1.   Automatischer Kapitalverbrauch (100) In Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses gelangte die Kommission zu keiner abschließenden Feststellung in der Frage, ob die NRW.BANK und NRW tatsächlich (einen Teil der) Verluste der WestSpiel getragen oder darüber entschieden haben, ob das zur Verlustdeckung erforderliche Kapital zur Verfügung gestellt würde oder nicht. Die Kommission war beim damaligen Stand (siehe Erwägungsgründe 63 bis 65 des Einleitungsbeschlusses) der Auffassung, das Kapitalkonto der NRW.BANK sei mit den Verlusten der WestSpiel belastet worden, sodass Mittel aus einem Kapitalkonto der NRW.BANK auf die WestSpiel übertragen worden seien und die Maßnahme prima facie einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dargestellt habe. Sie forderte Deutschland jedoch auf, weitere Erläuterungen zu übermitteln, um die beihilferechtlichen Auswirkungen der Maßnahme bewerten zu können. (101) Wie in den Erwägungsgründen (63) bis (67) beschrieben, führt Deutschland in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss an, dass die WestSpiel von der NRW.BANK, ihrer alleinigen Kommanditistin, nie einen direkten Ausgleich für ihre Verluste erhalten habe, sondern lediglich das (in den Jahren 1978 und 2002 eingebrachte) Eigenkapital zum Ausgleich der angesammelten Verluste verwendet habe, d. h., dass es also nie zu direkten Zahlungen von der NRW.BANK gekommen sei. Deutschland verweist stattdessen auf den Verlustausgleichsmechanismus nach dem deutschen Gesellschaftsrecht, durch den Verluste automatisch vom Kapitalkonto der Kommanditgesellschaft abgeschrieben werden. (102) In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der WestSpiel durch den jährlichen Verlustausgleich kein Vorteil entstanden ist, da er keine Übertragung von Mitteln von außerhalb des Unternehmens umfasste und auf einem rein rechtlichen Automatismus beruhte, nämlich dem Ausgleich der Verluste der WestSpiel durch Eigenkapitalverbrauch gemäß einer Verpflichtung nach dem deutschen Gesellschaftsrecht. (103) Der jährliche Verlustausgleich beruhte in der Tat lediglich auf der Verpflichtung nach § 161 Absatz 2 in Verbindung mit § 120 HGB (alte Fassung), im Falle von Verlusten in der Bilanz einer Kommanditgesellschaft die auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Verluste von seinem Kapitalanteil abzuschreiben. Daher wurde der Verlustanteil der NRW.BANK als alleiniger Kommanditistin der WestSpiel vom vorhandenen Eigenkapital der Gesellschaft abgeschrieben und erforderte keine Zuführung neuen Kapitals von außen. Aufgrund dieses rein rechtlichen Automatismus war der Staat auch nicht an dem Vorgang beteiligt und es wurde keine aktive Entscheidung über den jährlichen Verlustausgleich getroffen. (104) Daher fand entgegen den Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses keine Übertragung von Mitteln von einem Kapitalkonto der NRW.BANK auf die WestSpiel statt; gemäß dem im HGB vorgesehenen Ausgleichsmechanismus wurden die Verluste der WestSpiel am Ende jedes Jahres nämlich umgehend durch Eigenkapital der Gesellschaft (das ursprünglich von der NRW.BANK als alleiniger Kommanditistin der WestSpiel eingebracht worden war) ausgeglichen, sodass der Vorgang ausschließlich intern auf den eigenen Kapitalkonten der WestSpiel ablief. Die WestSpiel erhielt somit keine Zahlungen von außerhalb der Gesellschaft, und ihre wirtschaftliche Lage wurde durch den Verlustausgleichsmechanismus daher nicht verbessert. 6.1.1.2.   Verhalten eines vergleichbaren privaten Kapitalgebers (105) Zweitens revidiert die Kommission ihren in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Standpunkt, wonach allein die Tatsache, dass die NRW.BANK trotz der wiederholten Verluste der WestSpiel in den vorangegangenen Jahren weitere Verluste akzeptierte, ohne vorab zu prüfen, ob sie ihre Beteiligung an der WestSpiel beibehalten oder auflösen sollte, um den Wert des noch verbleibenden Kapitals zu erhalten, an sich bereits einen ungerechtfertigten Vorteil dargestellt haben könnte, da nicht davon auszugehen sei, dass ein privater Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen ebenso gehandelt hätte. Wie in Erwägungsgrund (68) erläutert, ist Deutschland der Auffassung, dass diese Zweifel nicht gerechtfertigt seien. Um darzulegen, dass ein privater Kapitalgeber eben doch in derselben Weise gehandelt hätte, beschreibt Deutschland zwei verschiedene Szenarien für ein Handeln der NRW.BANK (Liquidation und Verkauf der WestSpiel). (106) Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen und angesichts der nachstehenden Beurteilung vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen nicht eines der alternativen Szenarien, d. h. die Liquidation oder den Verkauf der WestSpiel (kontrafaktische Szenarien), statt des jährlichen Verlustausgleichs (faktisches Szenario) gewählt hätte, da der Verlustausgleich das vernünftigste Szenario darstellt. Der WestSpiel wäre der gleiche wirtschaftliche Nutzen auch unter normalen Marktbedingungen zuteil geworden, und — neben den in Abschnitt 6.1.1.1 dargelegten Gründen — hat die WestSpiel durch den jährlichen Verlustausgleich keinen Vorteil erlangt. –   Beurteilung der kontrafaktischen Szenarien (Auflösung und Verkauf) –   Szenario 1: Liquidation der WestSpiel (107) Deutschland erklärt in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass die NRW.BANK im fraglichen Zeitraum von 2009 bis 2015 den Wert ihrer ursprünglichen Kapitaleinlage in die WestSpiel durch eine Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nicht hätte erhalten können (siehe Erwägungsgründe (69) bis (71)), da der Liquidationswert der WestSpiel nach der Auflösung und Liquidation gemäß den §§ 143 ff. HGB und §§ 730 ff. BGB deutlich negativ gewesen wäre. (108) Die Kommission stimmt Deutschland insofern zu, als eine Auflösung und Liquidation der WestSpiel keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zum jährlichen Verlustausgleich gewesen wäre, da nachstehende Erwägungen in der Tat zeigen, dass der Liquidationswert der WestSpiel negativ gewesen wäre. –   Liquidationswert laut der Beschreibung des Verfahrens durch Deutschland (109) Im Wege der Beschreibung des theoretischen Systems und des Verfahrens der Auflösung und Liquidation der WestSpiel erläutert Deutschland ausführlich und verständlich, warum das zur Befriedigung der Gläubiger nach § 148 Absatz 5 Satz 1 HGB erforderliche Kapital das verfügbare Kapital der WestSpiel überschritten hätte. Die Kommission entnimmt dieser Beschreibung, dass die Bedienung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, darunter auch von signifikanten Pensionsverbindlichkeiten, Vertragsbeendigungskosten (z. B. von Arbeits- und Mietverhältnissen) und die Liquidation von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens hätten berücksichtigt werden müssen und zu signifikanten Abschlägen an den Buchwerten der WestSpiel geführt hätten. (110) Die Kommission bestätigt das von Deutschland vorgebrachte Argument, dass auch die Einlage der NRW.BANK zwingend betroffen gewesen wäre, weil lediglich im Fall eines positiven Saldos noch ein Wertbeitrag für die NRW.BANK verblieben wäre (siehe § 171 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 167 Absatz 3, 149 Satz 1, 161 Absatz 2 HGB) (siehe Erwägungsgrund (70)). Die Kommission stellt klar, dass der Kommanditist nach § 171 Absatz 1 HGB in Verbindung mit § 167 Absatz 3 (alte Fassung) den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, diese Haftung jedoch auf den Betrag seines Kapitalanteils bzw. seiner noch rückständigen Einlage (Haftsumme) beschränkt ist. Diese beschränkte Haftung gilt auch für das Liquidationsverfahren. Nach § 148 Absatz 5 Satz 1 HGB sind aus dem Vermögen der Gesellschaft zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Der verbleibende Teil der Kapitaleinlage der Kommanditistin, d. h. der NRW.BANK, in Höhe von 35,5 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund (28)) wäre Teil dieses Kapitals, das zur Bedienung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet werden würde. Daher wäre die verbleibende Kapitaleinlage der NRW.BANK im Falle eines Negativsaldos im Sinne des § 149 Satz 1 HGB, d. h., wenn die Verbindlichkeiten das Kapital der Gesellschaft übersteigen, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflösung und Liquidation der WestSpiel veranlasst worden wäre, für die Bedienung der Verbindlichkeiten vollständig aufgebraucht worden. Grund für die Haftung der Kommanditistin selbst im Falle einer Auflösung und Liquidation der Gesellschaft ist der Grundsatz des Gläubigerschutzes, der im deutschen Gesellschaftsrecht grundsätzlich Vorrang hat. (111) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland eine ausführliche Analyse des Auflösungs- und Liquidationsszenarios für die WestSpiel vorgelegt hat, ohne jedoch stichhaltige Beweise für die Behauptung vorzulegen, dass der Liquidationswert negativ gewesen wäre, wie z. B. Belege für die einzelnen Verbindlichkeiten der WestSpiel gegenüber Dritten mit konkreten Zahlen. Deutschland erwähnt lediglich „überschlägige Berechnungen“, die der Kommission nicht vorgelegt wurden. –   Liquidationswert laut Jahresabschluss der WestSpiel (112) Das von Deutschland für die Zurückweisung des Auflösungsszenarios vorgebrachte Argument („der Liquidationswert der WestSpiel wäre negativ gewesen“) wird in jedem Fall durch den Jahresabschluss und die von [einer anderen renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft] erstellten Prüfungsberichte (Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der WestSpiel) (im Folgenden „[XY]-Berichte“) bestätigt. (113) Insbesondere hätte das in diesen Unterlagen dargestellte Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten und Kapital im Zeitraum von 2009 bis 2015 zu einem negativen Liquidationswert der WestSpiel geführt: Laut dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 belief sich der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der WestSpiel auf 25,3 Mio. EUR und das Gesellschaftskapital auf 27,9 Mio. EUR. Ab dem Geschäftsjahr 2010 überstiegen die Verbindlichkeiten (22,7 Mio. EUR) das Kapital der WestSpiel (22,1 Mio. EUR), was auch in den Folgejahren bis 2015 so blieb. Daher hätte die WestSpiel zu diesem Zeitpunkt nach Befriedigung ihrer Gläubiger gemäß § 148 Absatz 5 Satz 1 HGB durch die Bedienung von Verbindlichkeiten aus Kapital tatsächlich einen negativen Liquidationswert erzielt, wie von Deutschland vorgebracht. (114) Angesichts der vorstehenden Beurteilung und der von Deutschland beschriebenen Situation (siehe Erwägungsgründe (69) bis (71)) vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Auflösung und Liquidation der WestSpiel zum Zeitpunkt des jährlichen Verlustausgleichs keine wirtschaftlich vertretbare Alternative dazu gewesen wäre. –   Szenario 2: Verkauf der WestSpiel (115) Deutschland erläutert in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass die NRW.BANK die Belastungen durch die Verluste der WestSpiel nur durch einen Verkauf hätte vermeiden können (siehe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.