Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/906 der Kommission vom 22. November 2024 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.48580 (2017/C) zugunsten der WestSpiel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8105)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0906. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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WestSpiel für 2015, in dem auf ein von [einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft] (*1) am 29. April 2015 erstelltes Gutachten („Independent Business Review“, im Folgenden „[IBR]-Gutachten“) verwiesen wird, in dem es heißt, dass die im Management Case für die WestSpiel getroffenen Annahmen „nicht unrealistisch …, aber teilweise herausfordernd oder ambitioniert“ seien und der Management Case ein „nicht unrealistisches, aber mit in Summe erheblichen Risiken behaftetes Szenario“ sei (16). Den Beschwerdeführern zufolge wurde die Kapitalzuführung durchgeführt, ohne vorab zu prüfen, ob die Rendite für diese Investition mit der durchschnittlich 24 % (zwischen 10 % und 39 %) betragenden Rendite im Bereich des automatenbasierten Glücksspiels im Einklang steht. (51) Hinzu kommt laut Angaben der Beschwerdeführer, dass das zugeführte zusätzliche Kapital für die Einrichtung der fünften Spielbank in Köln bestimmt war, NRW jedoch keine ordnungsgemäße Analyse der zu erwartenden Rendite der fünften Spielbank durchgeführt habe. Aus diesen Gründen stehe die Kapitalzuführung offensichtlich nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang und verschaffe der WestSpiel einen selektiven Vorteil. (52) In Bezug auf das von Deutschland angeführte „Gesamtkonzept zur Sicherung der Zukunft der WestSpiel“, das den Verkauf der Kunstwerke und die anschließende Zuführung der zunächst abgeschöpften Gewinne aus dem Verkauf vorsah, vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die von Deutschland vorgenommene Einstufung der Gewinnabschöpfung nach § 14 SpielbG NRW im Widerspruch zum Standpunkt Deutschlands in der Sache SA.44944 (17) stehe. Während Deutschland den Beschwerdeführern zufolge im vorliegenden Fall die Gewinnabschöpfung nach den Bestimmungen des HGB als normale Gewinnverwendung dargestellt hat, argumentierte Deutschland in der Sache SA.44944, dass es sich bei der Gewinnabschöpfung gemäß § 14 SpielbG NRW um eine Steuer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der deutschen Abgabenordnung handele. (53) Den Beschwerdeführern zufolge stand die Kapitalzuführung von 2015 jedenfalls weder kurzfristig noch langfristig gesehen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang. Aus kurzfristiger Sicht habe Deutschland vorab keine Prüfung der Rentabilität der Kapitalzuführung vorgenommen, wie es der einschlägigen Rechtsprechung zufolge eigentlich erforderlich gewesen wäre. So hätte Deutschland nach Angaben der Beschwerdeführer insbesondere die zukünftige Finanzsituation der WestSpiel mit der Kapitalzuführung und ohne die Kapitalzuführung vergleichen müssen. Aus langfristiger Sicht habe Deutschland es durch die Berücksichtigung zukünftiger Steuereinnahmen des Staates aus den in den §§ 12, 13 und 14 SpielbG NRW (alte Fassung) verankerten Steuern versäumt, zwischen der Rolle des Staates als Steuerbehörde und seiner Rolle als Wirtschaftsteilnehmer (d. h. Gesellschafter der WestSpiel) zu unterscheiden. 2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (54) Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren für den mutmaßlichen jährlichen Verlustausgleich von 2009 bis 2015 und die mutmaßliche Kapitalzuführung im Jahr 2015 ein. 2.4.1.   Mutmaßlicher jährlicher Verlustausgleich (55) In den Erwägungsgründen 62 und 63 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass ein Vorteil nicht ausgeschlossen werden könne, da unklar sei, ob die Anteilseigner der WestSpiel, die NRW.BANK und NRW, tatsächlich (einen Teil der) Verluste von WestSpiel getragen oder darüber entschieden haben, ob das zur Verlustdeckung erforderliche Kapital zur Verfügung gestellt werden solle oder nicht. (56) Ferner stellte die Kommission in Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses fest, dass allein die Tatsache, dass die NRW.BANK trotz der wiederholten Verluste der WestSpiel in den vorangegangenen Jahren weitere Verluste akzeptierte, ohne vorab zu prüfen, ob sie ihre Beteiligung an der WestSpiel beibehalten oder auflösen sollte, um den Wert der noch verbleibenden Einlage zu erhalten, an sich bereits einen ungerechtfertigten Vorteil dargestellt haben könnte, da nicht davon auszugehen sei, dass ein privater Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen ebenso gehandelt hätte. (57) Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission in Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses die Auffassung, dass die rechtliche Struktur und die Unternehmensstruktur der WestSpiel sowie die verschiedenen Rechtsinstrumente, über die die Anteilseigner Eigenkapital zur Verfügung gestellt haben, näher beleuchtet werden müssten, bevor die beihilferechtlichen Auswirkungen des Vorgehens bewertet werden könnten. 2.4.2.   Mutmaßliche Kapitalzuführung im Jahr 2015 (58) Die Kommission vertrat in den Erwägungsgründen 79 bis 84 des Einleitungsbeschlusses die Auffassung, dass es sich bei dem Gewinnabschöpfungsmechanismus offenbar um eine besondere Steuer auf die Einkünfte des in NRW tätigen Spielbankunternehmens (d. h. der WestSpiel) zu handeln schien. (59) Die Kommission stellte fest, dass Deutschland nicht in der Sache SA.44944 argumentieren könne, dass öffentliche Spielbanken (potenziell) einer ungünstigen Abgabenregelung unterlägen (d. h. kein Steuervorteil für WestSpiel gegeben sei), und gleichzeitig in der in Rede stehenden Sache SA.48580 behaupten, dass es sich bei dem Gewinnabschöpfungsmechanismus um eine Gewinnausschüttung an Anteilseigner (d. h. nicht um eine Besteuerung) handele und die Anteilseigner dann lediglich einen Teil der ausgeschütteten Gewinne der WestSpiel wieder zugeführt hätten. (60) Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 83 des Einleitungsbeschlusses zu dem Ergebnis, dass der Gewinnabschöpfungsmechanismus nach § 14 SpielbG NRW (alte Fassung) vor diesem Hintergrund nicht eine bloße automatische Gewinnausschüttung der WestSpiel an die Anteilseignerin darzustellen schien, auf die die NRW.BANK hätte verzichten können. Die Kapitalzuführung von 2015 sei anderer Art als der Gewinnabschöpfungsmechanismus gewesen. Als eigenständige Maßnahme und mit Blick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers scheine sie der WestSpiel einen Vorteil verschafft zu haben. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (61) Innerhalb der im Einleitungsbeschluss gesetzten Frist gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. 4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (62) Deutschland zufolge umfasst keine der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 4.1.   Mutmaßlicher jährlicher Verlustausgleich (63) Zum mutmaßlichen jährlichen Verlustausgleich macht Deutschland im Wesentlichen geltend, dass die WestSpiel von der NRW.BANK nie einen direkten oder indirekten Ausgleich für ihre Verluste erhalten habe, sondern lediglich das (in den Jahren 1978 und 2002 eingebrachte) Eigenkapital zum Ausgleich der angesammelten Verluste genutzt habe. Deutschland führt an, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme keine Zahlungen der NRW.BANK beinhaltet habe und die Maßnahme daher keine staatliche Beihilfe umfasst habe. (64) Deutschland zufolge sind Gesellschafter nach dem deutschen Gesellschaftsrecht verpflichtet, in der Bilanz ein vermindertes Eigenkapital auszuweisen, wenn das Unternehmen, an dem sie Anteile halten, Verluste schreibt. In diesem Sinne würden die Standardvorgaben für die Rechnungslegung für Kommanditgesellschaften nach dem deutschen Gesellschaftsrecht (18) dazu führen, dass im vorliegenden Fall das Kapital automatisch verbraucht worden sei, d. h., dass das Kapitalkonto der Kommanditgesellschaft automatisch mit dem Verlustbetrag belastet worden sei, ohne dass der Gesellschafter diesbezüglich eine Entscheidung getroffen hätte. (65) Ferner führt Deutschland an, dass die NRW.BANK „nicht darüber entscheiden konnte, ob das zur Verlustdeckung erforderliche Kapital [der WestSpiel] zur Verfügung gestellt wird oder nicht“ (Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses). In diesem Sinne erklärt Deutschland auf der Grundlage der Bestimmungen des deutschen Rechts Folgendes: a) Die WestSpiel müsse wie jede Handelsgesellschaft für den Schluss jeden Geschäftsjahrs einen Abschluss aufstellen (§§ 242 ff. HGB). Dieser Jahresabschluss bestehe aus der Bilanz und einer besonderen Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Absatz 3 HGB). Hierbei sei die Gesellschaft an Recht und Gesetz gebunden. Würde die finanzielle Lage der Gesellschaft, insbesondere der Verbrauch des Eigenkapitals, im Jahresabschluss nicht in zutreffender Höhe ausgewiesen, so komme eine Strafbarkeit der beteiligten Personen wegen Bilanzfälschung in Betracht (§ 331 HGB). b) Anders als von den Beschwerdeführern vorgebracht, könne ein Gesellschafter (im Hinblick auf das der Gesellschaft bereits zugeführte Kapital) also nicht einseitig „entscheiden, ob das zur Verlustdeckung erforderliche Kapital zur Verfügung gestellt wird oder nicht“ (19). Diese Entscheidung sei den Anteilseignern entzogen, denn die Eigenkapitalreduzierung im Wege einer Verrechnung mit dem Kapitalanteil des Kommanditisten basiere auf § 161 Absatz 2 in Verbindung mit § 120 HGB (alte Fassung). Dort heiße es: — (Absatz 1) „Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.“ — (Absatz 2) „Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.“ c) Trete ein Eigenkapitalverbrauch ein, so bedeute dies nicht, dass der Kommanditist neue Mittel einbringe (oder eine Entscheidung über die Verwendung bereits eingebrachter Mittel treffe). Es bedeute lediglich, dass sich wegen der Verluste und des Eigenkapitalverbrauchs der Wert seiner Beteiligung reduziert habe. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sei daher in zutreffender Weise von einer „Belastung des Jahresfehlbetrags … auf dem Kapitalkonto der NRW.BANK (Kommanditistin)“ die Rede. Hierbei handele es sich jedoch nur um einen buchungstechnischen Vorgang, also die Belastung einer Position in der Bilanz (des Kapitalkontos). Es handele sich nicht um ein „Belastungsverfahren zur Übertragung von Mitteln aus einem Kapitalkonto der NRW.BANK auf die West-Spiel“ (20), sondern es werde hierin — im Einklang mit den bilanzrechtlichen Vorschriften — zum Ausdruck gebracht, dass sich das in früheren Jahren gewährte Eigenkapital der Gesellschaft reduziert habe. d) Diese Regelung, die sich grundsätzlich bei allen Handelsgesellschaften in der Union finde und in weiten Teilen durch Sekundärrecht der Union harmonisiert und konkretisiert worden sei, diene dem Gläubigerschutz. Entstehende Verluste würden also zwingend durch das Eigenkapital aufgefangen. e) Ein Gesellschafter könne sich diesem Mechanismus nicht entziehen. Die Gesellschafter könnten also nicht frei darüber entscheiden, ob das Eigenkapital verbraucht werde. Vor diesem Hintergrund sei das zum Ausdruck kommende Rechtsverständnis der Beschwerdeführer (21) fragwürdig, und den Verbrauch des Gesellschaftskapitals im Jahresabschluss nicht darzustellen, wäre eine Straftat. (66) In Bezug auf den Zeitraum vor der stillen Beteiligung (d. h. von 2009 bis 2014) erklärt Deutschland, dass der Gesellschaftsvertrag der WestSpiel von 2007 keine Klausel enthalten habe, die zu einem anderen Mechanismus als dem in Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses beschriebenen automatischen Verbrauch von Gesellschaftskapital geführt hätte. Bei dem Gesellschaftsvertrag von 2007 habe es sich um eine reine Klarstellung gehandelt, in der die anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften wiedergegeben worden seien (22). (67) Deutschland erklärt ferner, dass die NRW.BANK und NRW vertraglich keine zusätzlichen Verpflichtungen zugunsten der WestSpiel eingegangen seien (Garantien, Commitments o. Ä.). (68) In Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission auch deshalb Bedenken bezüglich der Maßnahme, weil nicht auszuschließen war, dass der WestSpiel ein Vorteil gewährt wurde, indem die NRW.BANK ihre Beteiligung an der WestSpiel trotz deren anhaltender Verluste beibehielt, „da nicht davon auszugehen war, dass ein privater Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen ebenso gehandelt hätte“. Deutschland ist der Auffassung, dass diese Bedenken nicht gerechtfertigt seien. Um darzulegen, dass ein privater Kapitalgeber eben doch in derselben Weise gehandelt hätte, beschreibt Deutschland zwei verschiedene Szenarien für ein Handeln der NRW.BANK (Liquidation und Verkauf der WestSpiel). –   Erstes Szenario: Liquidation der WestSpiel (69) Deutschland zufolge hätte die NRW.BANK im fraglichen Zeitraum (2009 bis 2015) den Wert der ursprünglichen Kapitaleinlage in Höhe von 35,5 Mio. EUR durch eine Auflösung der WestSpiel nicht erhalten können. Aus Gründen des Gläubigerschutzes unterlägen die Auflösung der WestSpiel bzw. das Ausscheiden eines Gesellschafters nach dem deutschen Gesellschaftsrecht engen Grenzen. Zwar räumt Deutschland ein, eine Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter sei möglich (§ 131 HGB (alte Fassung) (23)), doch beginne mit der Auflösung die Abwicklung oder Liquidation als Auseinandersetzung nach den §§ 145 ff. HGB (alte Fassung) (24) und §§ 730 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden „BGB“). Deutschland erläutert, dies sei ein aufwendiger und langwieriger Prozess, in dessen Rahmen die Liquidatoren die laufenden Geschäfte der Gesellschaft beendigen, die Forderungen einziehen, das übrige Vermögen in Geld umsetzen und die Gläubiger befriedigen müssten (§ 149 Satz 1 HGB (alte Fassung) (25)). Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft sei dann von den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile unter die Gesellschafter zu verteilen (§ 155 Absatz 1 HGB (alte Fassung) (26)). (70) Ferner argumentiert Deutschland, die NRW.BANK hätte im Falle einer Liquidation der WestSpiel, wie in Erwägungsgrund (69) beschrieben, eine Vielzahl von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bedienen müssen, darunter auch die signifikanten Pensionsverbindlichkeiten. Daneben wären Vertragsbeendigungskosten (z. B. Arbeits- und Mietverträge) zu berücksichtigen gewesen, und bei der Liquidation von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens wäre es zu signifikanten liquidationsbedingten Abschlägen an den handelsrechtlichen Buchwerten gekommen. Dadurch wäre zwingend auch die Einlage der NRW.BANK als der alleinigen Kommanditistin der WestSpiel in dem Sinne beeinträchtigt worden, als lediglich im Fall eines positiven Saldos noch ein Wertbeitrag für die Einlage der NRW.BANK verblieben wäre (vgl. § 171 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 167 Absatz 3 (27), 149 Satz 1, 161 Absatz 2 HGB). Bereits nach überschlägigen Berechnungen wäre der Liquidationswert der WestSpiel daher deutlich negativ gewesen. (71) Daher gelangt Deutschland zu dem Schluss, dass ein Liquidationsverfahren nicht dazu geführt hätte, dass die NRW.BANK im fraglichen Zeitraum den Wert der ursprünglichen Kapitaleinlage durch eine Auflösung der WestSpiel hätte erhalten können. Deutschland argumentiert in diesem Zusammenhang auch, dass hier zu berücksichtigen sei, dass die NRW.BANK zu jenem Zeitpunkt bereits in erheblichem Maße Kapital in die WestSpiel investiert habe (ursprüngliche Einlage in Höhe von 35,5 Mio. EUR). Deutschland zufolge würde ein privater Kapitalgeber, der bereits in ein Unternehmen investiert hat, seine Risikoabwägung für eine weitere Investition anders treffen als ein Investor ohne bestehende Beteiligung. In diesem Zusammenhang sei anerkannt, dass bei einer Mehrheitsbeteiligung langfristige strategische Erwägungen eine niedrigere als die marktdurchschnittliche Rendite rechtfertigen können (sogenannter „Eigentümereffekt“). –   Zweites Szenario: Verkauf der WestSpiel (72) Da das erste Szenario ausgeschlossen werden könne, hätte die NRW.BANK — so das Argument Deutschlands — die Belastungen durch die Verluste der WestSpiel nur durch einen Verkauf vermeiden können. Wirtschaftlich sei die WestSpiel im fraglichen Zeitraum (von 2009 bis 2015) in einer für einen Käufer eher unattraktiven Verfassung gewesen, sodass mit einiger Sicherheit kein zufriedenstellender Kaufpreis hätte erzielt werden können. (73) Nach Angaben Deutschlands hat NRW das [IBR]-Gutachten (2015) in Auftrag gegeben, das eine Vielzahl von Indikatoren einbezog und daher umfassender sei als ein gewöhnlicher Privat-Investor-Test. (74) Deutschland erwähnt insbesondere S. 101 des Gutachtens, aus der hervorgehe, dass der Zahlungssaldo der WestSpiel selbst mit der damals geplanten Kapitalzuführung in Form der stillen Beteiligung erst in den Jahren 2021 bis 2023 positiv werden würde. Dies gehe auch aus der vorletzten Zeile des nachstehenden Schaubilds hervor, das aus dem [IBR]-Gutachten stammt. […] 4.2.   Mutmaßliche Kapitalzuführung im Jahr 2015 (75) In Erwägungsgrund 77 des Einleitungsbeschlusses beschrieb die Kommission zwei Argumentationslinien Deutschlands in Bezug auf die Kapitalzuführung von 2015. Erstens habe die Kapitalzuführung lediglich eine (Teil-)Rückführung des von der WestSpiel abgeschöpften Gewinns dargestellt. Zweitens habe die Kapitalzuführung in jedem Fall mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang gestanden, da das Land NRW mit der Zuführung durch die stille Einlage wie ein privater Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen gehandelt habe. Deutschland geht in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss auf beide Argumentationslinien ein und führt eine Reihe alternativer Argumente an. (76) Was erstens die Argumentation zur (Teil-)Rückführung anbelangt, macht Deutschland im Wesentlichen geltend, dass die beiden Vorgänge (Gewinnabschöpfung und Kapitalzuführung) als einheitlicher Akt anzusehen seien (Gesamtkonzept, das Deutschland als „eine Maßnahme“ bzw. eine „komplexe Maßnahme“ bezeichnet) und nicht getrennt betrachtet werden könnten. (77) Deutschland zufolge kann die (Teil-)Rückführung nicht losgelöst vom Verkauf der beiden Kunstwerke und insbesondere nicht losgelöst von der Gewinnabschöpfung zugunsten von NRW gesehen werden, da a) die beiden Maßnahmen in enger zeitlicher Abfolge ergangen seien und b) der Verkauf der Kunstwerke nur erfolgt sei, weil die beteiligten Behörden zugesichert hatten, die abgeschöpften Gewinne aus dem Verkauf durch die Kapitalzuführung (teilweise) zurückzuzahlen. Die (Teil-)Rückführung der Mittel sei Teil eines bereits vor dem Kunstverkauf beschlossenen Gesamtkonzepts gewesen. Dies sei aus internen und öffentlichen Dokumenten ersichtlich (28). Daher sei die Kapitalzuführung im Rahmen dieser „Gesamtbetrachtung“ nicht isoliert zu bewerten, sondern als Teil einer Gesamtmaßnahme, die aus der Anwendung des abgabenrechtlichen Rahmens auf die WestSpiel bestehe (insbesondere von § 14 SpielbG NRW (alte Fassung), d. h. der Abschöpfung in Bezug auf den Gewinn aus dem Kunstverkauf) (29). (78) Was zweitens den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anbelangt, so vertritt Deutschland, wie in den Erwägungsgründen 85 bis 89 des Einleitungsbeschlusses erläutert, die Auffassung, dass die von NRW im Jahr 2015 vorgenommene Kapitalzuführung unter vergleichbaren Umständen auch von einem privaten Kapitalgeber so vorgenommen worden wäre. Deutschland stützt sich hier auf eine „kurzfristige“ und eine „langfristige“ Sichtweise. Aus kurzfristiger Sicht sei die Kapitalzuführung in Höhe von 64,8 Mio. EUR für die WestSpiel im Jahr 2015 als eigenständige Maßnahme marktkonform gewesen (30). Aus langfristiger Sicht führt Deutschland — gestützt auf die Rechtssache EDF (31) — an, zukünftige höhere Steuereinnahmen könnten in die Bewertung einbezogen werden. Ferner sei die Kapitalzuführung erforderlich gewesen, um die Rentabilität der WestSpiel wiederherzustellen und damit den Wert des bereits in das Unternehmen investierten Kapitals zu erhalten. Deutschland erklärt insbesondere, das Modell aus Kunstveräußerung/Gewinnabschöpfung/Kapitalzuführung sei alternativlos gewesen. Die einzige andere Option sei gewesen, dieses nicht umzusetzen und damit den vollständigen Wert der Beteiligung an der WestSpiel sowie die Aussicht auf künftige Abgaben zu verlieren. Insbesondere eine Auflösung bzw. Liquidation des Unternehmens sei „keine ökonomisch denkbare Option“ gewesen. Als Begründung dieser Auffassung wiederholt Deutschland dieselben Argumente wie im Rahmen der Stellungnahme zu den kontrafaktischen Szenarien zum jährlichen Verlustausgleich, nämlich dass es sich bei der Auflösung bzw. Liquidation um einen aufwendigen, kostspieligen und langwierigen Prozess handele und eine Vielzahl von Verbindlichkeiten zu einem negativen Liquidationswert der WestSpiel geführt hätten (siehe Erwägungsgründe (69) bis (71)). (79) Deutschland erklärt drittens, dass die Kapitalzuführung der WestSpiel angesichts ihres strukturellen Nachteils (insbesondere aufgrund der Gewinnabschöpfung, die auf den Gewinn aus dem Kunstverkauf angewandt wurde) keinen Vorteil verschafft habe. Der strukturelle Nachteil für die WestSpiel habe darin gelegen, dass sie nach den §§ 12 bis 14 SpielbG NRW (alte Fassung) eine deutlich höhere Abgabenbelastung zu tragen gehabt habe. Nach der Rechtsprechung liege kein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vor, wenn lediglich ein struktureller Nachteil ausgeglichen werde (32). Deutschland fügt hinzu, die Rechtsprechung sei dahin gehend konkretisiert worden, dass ein Ausgleich zusätzlicher Belastungen, die sich aus einer Ausnahmeregelung ergeben, die für Konkurrenzunternehmen nicht gilt, dann keine staatliche Beihilfe sei, wenn ein untrennbarer Zusammenhang besteht zwischen der fraglichen Ausgleichsmaßnahme und dem ihr zugeschriebenen Zweck, die Mehrkosten wegen der besonderen strukturellen Probleme auszugleichen (33). Dies sei eine Konsequenz des Grundsatzes, wonach staatliche Zuwendungen nur dann einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn das Unternehmen von solchen Kosten entlastet wird, die von Unternehmen „normalerweise“ zu tragen sind (34). Denn nur eine Entlastung von solchen Kosten könne dazu führen, dass das Empfängerunternehmen gegenüber den mit ihm in Konkurrenz stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelange. Im Fall der WestSpiel habe die staatliche Maßnahme dazu gedient, dass die Kosten der WestSpiel auf dem Niveau der Wettbewerber gehalten werden. Der einzige Zweck der Kapitalzuführung durch die stille Beteiligung habe daher (wie in Erwägungsgrund (47) erläutert) darin bestanden, den strukturellen Nachteil der WestSpiel auszugleichen. (80) Deutschland macht viertens geltend, dass das gleiche Ergebnis, das mit der Kapitalzuführung erzielt worden sei, auch einfach durch eine Gesetzesänderung, d. h. eine Änderung der anwendbaren Steuervorschriften, hätte herbeigeführt werden können. Im vorliegenden Fall hätte es dem Gesetzgeber freigestanden, eine Klarstellung in § 14 SpielbG NRW aufzunehmen, wonach diese Vorschrift nur für Gewinne gelten würde, die aus dem regulären Spielbetrieb des Spielbankunternehmens, also der WestSpiel, stammen, nicht jedoch für sonstige außergewöhnliche Erträge. Hierfür hätte es z. B. ausgereicht, einen neuen Absatz 4 aufzunehmen, der sinngemäß besagt: „Eine Gewinnabschöpfung nach dieser Vorschrift findet nur statt, soweit die ausgewiesenen Jahresüberschüsse auf den eigentlichen Spielbankbetrieb zurückgehen. Sonstige Gewinne unterliegen der Regelbesteuerung.“ In diesem Fall wäre keine (Teil-)Rückführung erforderlich gewesen, da der Gewinnabschöpfungsmechanismus nicht auf die Erträge aus der Veräußerung der Kunstgegenstände anwendbar gewesen wäre. (81) Deutschland führt fünftens an, dass NRW und später die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK am 8. Mai 2018 beschlossen habe, alle von der NRW.BANK gehaltenen Gesellschaftsant

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.