Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/894 des Rates vom 21. April 2026 über eine Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Armenien (EUPM Armenia)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/894 22.4.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/894 DES RATES vom 21. April 2026 über eine Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Armenien (EUPM Armenia) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Präsident des Europäischen Rates und die Präsidentin der Europäischen Kommission sind am 14. Juli 2025 mit dem Ministerpräsidenten der Republik Armenien zusammengetroffen, um die wachsende Partnerschaft zwischen der Union und Armenien zu bekräftigen und voranzubringen. (2) Der Partnerschaftsrat EU-Armenien hat am 2. Dezember 2025 eine neue Strategische Agenda für die Partnerschaft EU-Armenien gebilligt. Auf der Grundlage des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Armenien stellt die Strategische Agenda einen bedeutenden Fortschritt bei der Vertiefung der Beziehungen in einer Vielzahl von Bereichen dar, auch im Bereich Sicherheit und Verteidigung. (3) In einem Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 12. Dezember 2025 hat der Außenminister der Republik Armenien die Union ersucht, im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine zivile Mission nach Armenien zu entsenden. (4) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 5. März 2026 einen politischen Rahmen für einen Ansatz zur Krisenbewältigung in der Republik Armenien gebilligt. (5) Der Rat hat am 9. April 2026 ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche zivile GSVP-Mission in der Republik Armenien gebilligt. Eine GSVP- Mission sollte daher eingerichtet werden. (6) Die GSVP-Mission in der Republik Armenien wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Mission Die Union richtet im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine zivile Partnerschaftsmission der Europäischen Union in der Republik Armenien (EUPM Armenia) ein. Artikel 2 Mandat (1)   Die EUPM Armenia stärkt die Resilienz Armeniens im Bereich hybrider Bedrohungen durch strategische Beratung sowie Beratung und Unterstützung auf operativer Ebene für die einschlägigen Agenturen des Sicherheitssektors im Rahmen eines ressortübergreifenden Ansatzes und in enger Abstimmung mit anderen gleichgesinnten Akteuren. (2)   Zu diesem Zweck leistet die EUPM Armenia a) Unterstützung für die zuständigen Ministerien und Agenturen bei der Stärkung der Resilienz gegenüber hybriden Bedrohungen durch: i) strategische Beratung bei der Entwicklung von Strategien, Maßnahmen und Protokollen zur Bekämpfung hybrider Bedrohungen, insbesondere von ausländischer Informationsmanipulation und Einflussnahme und Cyberbedrohungen, sowie illegaler Finanzströme im Zusammenhang mit Wahlen und im politischen Kontext, und zur Verbesserung der Cybersicherheit und der Resilienz gegenüber ausländischer Informationsmanipulation und Einflussnahme; ii) Unterstützung eines ressortübergreifenden Ansatzes und der interinstitutionellen Koordinierung durch strategische Beratung zu hybriden Bedrohungen, und zwar in Bezug auf eine strukturierte Koordinierung, die Ausarbeitung gemeinsamer Bedrohungsanalysen sowie die systematische Zusammenarbeit aller einschlägigen Ministerien und Agenturen, die Mandate für verschiedene Aspekte der Abwehr hybrider Bedrohungen und für Krisenmanagement haben; iii) die Ermittlung des Bedarfs beim Kapazitätsaufbau im Sicherheitssektor im Hinblick auf Überwachung, Frühwarnung, Aufdeckung, Erkennung und Zuweisung hybrider Bedrohungen sowie die Reaktion darauf, auch in den Bereichen der ausländischen Informationsmanipulation und Einflussnahme und im Cyberbereich, im Einklang mit den Methoden und Standards der Union; b) ergänzend zu den oben genannten Tätigkeiten Beratung auf operativer Ebene für die zuständigen Ministerien und Agenturen in spezifischen Bereichen im Zusammenhang mit hybriden Bedrohungen, wobei sie durch eine Projektzelle unterstützt wird, die gezielte operative Unterstützung im Einklang mit dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen und, soweit möglich, in enger Abstimmung mit anderen gleichgesinnten Akteuren bietet. (3)   Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit, der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu Jugend, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 (2005) des VN-Sicherheitsrats zu Kindern und bewaffneten Konflikten werden vollständig integriert und proaktiv in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der EUPM Armenia einbezogen. Artikel 3 Anordnungskette und Struktur (1)   Als Krisenmanagementoperation hat die EUPM Armenia eine einheitliche Anordnungskette unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“). (2)   Die EUPM Armenia hat ihr Hauptquartier in Armenien. (3)   Die EUPM Armenia wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut. Artikel 4 Ziviler Operationskommandeur (1)   Der geschäftsführende Direktor des Hauptquartiers für zivile Operationen ist der Zivile Operationskommandeur für die EUPM Armenia. Das Hauptquartier für zivile Operationen wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUPM Armenia zur Verfügung gestellt. (2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUPM Armenia auf strategischer Ebene aus. (3)   Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und wirksame Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher, indem er unter anderem dem Missionsleiter Weisungen erteilt, ihn berät und ihm technische Unterstützung leistet. (4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht. (5)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die Operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal. (6)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird. (7)   Der Zivile Operationskommandeur und der Leiter der EU-Delegation in Armenien konsultieren einander bei Bedarf. Artikel 5 Missionsleiter (1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUPM Armenia im Einsatzgebiet und übt die Anordnung- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Der Missionsleiter untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. (2)   Der Missionsleiter vertritt die EUPM Armenia in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. (3)   Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUPM Armenia, einschließlich der Verantwortung für die der EUPM Armenia zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Er kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der EUPM Armenia delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt. (4)   Der Missionsleiter erteilt Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUPM Armenia vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge. (5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUPM Armenia aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder bei dem betreffenden Organ der Union bzw. beim EAD. (6)   Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Leiter der EU-Delegation in Armenien vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Artikel 6 Personal (1)   Das Personal der EUPM Armenia wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt selbst die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder. (2)   Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jede Beschwerde von oder gegen von ihnen abgeordnetes Personal im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jede gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben. (3)   Die EUPM Armenia kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus den Mitgliedstaaten gibt. (4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUPM Armenia und dem betreffenden Personalmitglied geregelt. Artikel 7 Status der EUPM Armenia und ihres Personals Die Rechtsstellung der EUPM Armenia und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPM Armenia erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird. Artikel 8 Politische Kontrolle und strategische Leitung (1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM Armenia wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und die Befugnis zur Änderung des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUPM Armenia verbleibt beim Rat. Die Beschlüsse des PSK zur Ernennung des Missionsleiters werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht. (3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen. Artikel 9 Beteiligung von Drittstaaten (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPM Armenia zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und aus Armenien tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPM Armenia beitragen. (2)   Drittstaaten, die zur EUPM Armenia beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUPM Armenia dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten. (3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen. (4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften, die gemäß Artikel 37 EUV geschlossen werden, und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen der Übereinkunft für die EUPM Armenia. Artikel 10 Sicherheit (1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die EUPM Armenia diese Maßnahmen gemäß Artikel 4 ordnungsgemäß und effektiv durchführt. (2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausübung der Fürsorgepflicht im Rahmen der EUPM Armenia und die Einhaltung der für die EUPM Armenia geltenden Anforderungen im Einklang mit den Grundsätzen der Sicherheit und der Fürsorgepflicht für zivile GSVP-Missionen und deren Begleitinstrumenten. (3)   Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht. (4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der Mission vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden. (5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) sicher. Artikel 11 Kapazität zur permanenten Lageüberwachung Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPM Armenia aktiviert. Artikel 12 Rechtliche Bestimmungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUPM Armenia die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein. Artikel 13 Finanzregelung (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM Armenia für die ersten vier Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 2 678 230,39 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt. (2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUPM Armenia teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUPM Armenia erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUPM Armenia mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPM Armenia schließen. (3)   Die EUPM Armenia trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUPM Armenia n eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den operativen Erfordernissen der EUPM Armenia Rechnung. (4)   Die EUPM Armenia erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen der in Absatz 3 genannten Vereinbarung unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht. (5)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der EUPM Armenia können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden. Artikel 14 Projektzelle (1)   Die EUPM Armenia verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten in Einklang mit der gemäß ihrem Mandat erfolgten strategischen und operativen Beratung nach Artikel 2. Die EUPM Armenia unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUPM Armenia relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUPM Armenia befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUPM Armenia in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt a) im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder b) im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen wird. Die EUPM Armenia schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUPM Armenia bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUPM Armenia bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3)   Finanzbeiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Annahme durch das PSK. Artikel 15 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung (1)   Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Hilfsprogramme der Union, sicher. (2)   Unbeschadet der Anordnungskette gibt der Leiter der EU-Delegation in Armenien dem Missionsleiter vor Ort politische Handlungsempfehlungen. (3)   Der Missionsleiter sorgt für eine enge Abstimmung mit Vertretern der Mitgliedstaaten und internationalen Partnern in der Republik Armenien. Artikel 16 Weitergabe von Informationen (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUPM Armenia generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUPM Armenia an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben. (2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUPM Armenia generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen. (3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die EUPM Armenia relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen. (4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse und die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß Absatz 2 an dem Hohen Vertreter unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter nach Maßgabe von Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU delegieren. Artikel 17 Einleitung der EUPM Armenia (1)   Die EUPM Armenia wird zum angemessenen Zeitpunkt durch einen Beschluss des Rates auf Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs der EUPM Armenia eingeleitet, nachdem die EUPM Armenia ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat. (2)   Ein Kernteam der EUPM Armenia trifft die notwendigen Vorbereitungen, damit die EUPM Armenia ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann. Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Er gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Einleitung der EUPM Armenia. Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj). (2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/937/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/894/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.