Europäische Union

75/365/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31975D0365 75/365/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen Amtsblatt Nr. L 167 vom 30/06/1975 S. 0019 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0176 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0052 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0176 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0202 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0202 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 06 Band 01 S. 43 - 43 Beschluss des Rates vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen (75/365/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung der Maßnahmen, die der Rat im Bereich der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeiten des Arztes genehmigt hat, kann Probleme aufwerfen, die gemeinsam geprüft werden müßten. Es ist angezeigt, zu diesem Zweck einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Verwaltungen dieser Staaten angehören, unter dem Vorsitz der Kommission einzusetzen — BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen — nachstehend "Ausschuß" genannt — bei der Kommission eingesetzt. Artikel 2 Aufgabe des Ausschusses ist es, - die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien 75/362/EWG [1] und 75/363/EWG [2] ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren; - alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der allgemeinen und fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten zu sammeln; - Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können. Artikel 3 (1) Der Ausschuß setzt sich aus hohen Beamten der Mitgliedstaaten zusammen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens unmittelbare Verantwortlichkeiten haben. (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Mitgliedstaaten benannt, und zwar je ein Mitglied und ein Stellvertreter für jedes Land. (3) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Artikel 4 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. Ryan [1] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. [2] Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.