Europäische Union

75/365/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1980-01-21

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1975D0365 — DE — 21.01.1980 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen (75/365/EWG) (ABl. L 167, 30.6.1975, p.19) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 Beschluss des Rates vom 27. Juni 1977   L 176 13 15.7.1977  M2 Beschluss des Rates vom 25. Juli 1978   L 233 17 24.8.1978 ►M3 Beschluß des Rates vom 21. Januar 1980   L 33 15 11.2.1980 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen (75/365/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung der Maßnahmen, die der Rat im Bereich der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeiten des Arztes genehmigt hat, kann Probleme aufwerfen, die gemeinsam geprüft werden müßten. Es ist angezeigt, zu diesem Zweck einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die den Verwaltungen dieser Staaten angehören, unter dem Vorsitz der Kommission einzusetzen — BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen — nachstehend „Ausschuß“ genannt — bei der Kommission eingesetzt. ▼M3 Artikel 2 Aufgabe des Ausschusses ist es, — die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien 75/362/EWG ( 1 ), 75/363/EWG ( 2 ), 77/452/EWG ( 3 ), 77/453/ EWG ( 4 ), 78/686/EWG ( 5 ), 78/687/EWG ( 6 ), 80/154/EWG ( 7 ) und 80/155/EWG ( 8 ) ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren; — alle zweckdienlichen Informationen zu sammeln über —  — die Bedingungen der allgemeinen und fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten, — die Bedingungen der Krankenpflege, die in den Mitgliedstaaten von den Krankenschwestern und Krankenpflegern die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, geleistet wird, — die Bedingungen der allgemeinen zahnärztlichen Behandlung und der fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten, — die Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten der Hebammen in den Mitgliedstaaten ausgeübt werden; — Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können. ▼B Artikel 3 (1)  Der Ausschuß setzt sich aus hohen Beamten der Mitgliedstaaten zusammen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens unmittelbare Verantwortlichkeiten haben. (2)  Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Mitgliedstaaten benannt, und zwar je ein Mitglied und ein Stellvertreter für jedes Land. (3)  Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Artikel 4 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. ( 1 ) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1. ( 2 ) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 14. ( 3 ) ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977 S.1. ( 4 ) ABl. Nr. L 176 vom 15. 7.1977, S. 8. ( 5 ) ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1. ( 6 ) ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978; S. 10. ( 7 ) ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1. ( 8 ) ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.