Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

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Quellenkennung: 32016D1700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Zudem hat der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten, dass die Pflicht eines Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestufte Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (111). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof befunden, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die in Form rechtswidriger Beihilfe an ihn gezahlten Beträge zurückgezahlt hat, sodass er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (112). (377) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (113) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) Folgendes festgelegt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…).“ (378) Gemäß Artikel 17 der Verfahrensverordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem EuGH ist. (379) Die Beschwerde, die zu diesem Verfahren führte, ging am 21. September 1999 (siehe Erwägungsgrund 4) ein und die Kommission trug die Beihilfe im Jahr 2000 als nicht angemeldete Beihilfe ein (siehe Erwägungsgrund 8). Darüber hinaus wird in der Entscheidung von 2004 die Tatsache anerkannt, dass die Kommission aus verwaltungstechnischen Gründen beschlossen hat, das Verfahren aufzuspalten (siehe Erwägungsgrund 10) und die Maßnahmen vor und nach dem Jahr 2003 getrennt zu bewerten. Diese Aufspaltung des Verfahrens erfolgte auf Antrag der österreichischen Behörden vom 8. März 2004. (380) Die oben genannten Maßnahmen (mit der Entscheidung von 2004 bestätigte Aufspaltung des Verfahrens) und Schreiben (Antrag Österreichs vom 8. März 2004) stellen eine Unterbrechung der Frist im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates dar. (381) Dies bedeutet, dass die Kommission befugt ist, die Wiedereinziehung ab dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, anzuordnen. (382) Die Kommissionsentscheidung NN 34A/2000 wurde am 30. Juni 2004 beim Gericht angefochten, gegen dessen Urteil am 27. Januar 2010 beim Gerichtshof Berufung eingelegt wurde. Das Urteil des Gerichtshofs erging am 27. Oktober 2011 (siehe Erwägungsgrund 22). Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde die Frist zwischen dem 30. Juni 2004 und dem 27. Oktober 2011 daher ausgesetzt. (383) Aus den oben aufgeführten Gründen ist die Rückforderungsfrist von zehn Jahren für die in diesem Beschluss bewerteten Maßnahmen noch nicht abgelaufen. Die in Erwägungsgrund 374 präzisierte unvereinbare staatliche Beihilfe muss daher durch die österreichischen Behörden zurückgefordert werden. (384) In Artikel 16 Absatz 1 der Verfahrensverordnung heißt es: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…).“ (385) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verfahrensverordnung „erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“. (386) Die Mittel, anhand deren die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht die Rückforderungsbeschlüsse umsetzen, sollten dem Rückforderungsbeschluss volle Wirkung verleihen. Somit müssen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten die tatsächliche und sofortige Durchführung des Kommissionsbeschlusses ermöglichen. (387) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission im Fall von Negativbeschlüssen hinsichtlich nicht angemeldeter Beihilfen und insbesondere, wenn ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, auf eine annäherungsweise Schätzung der wiedereinzuziehenden Beträge zurückgreifen (114). (388) Die Kommission betont, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Folgendes gilt: „Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Wiedereinziehung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen.“ (115) (389) Angesichts der Art einiger der betreffenden Maßnahmen (d. h. Maßnahmen betreffend indirekte Beihilfen an eine große Zahl von Empfängern) ist die Kommission nicht in der Lage, im Rahmen des vorliegenden Beschlusses den genauen Beihilfebetrag je Begünstigten für jede Maßnahme, für die die Wiedereinziehung angeordnet wurde, zu ermitteln. (390) Die Kommission weist deshalb darauf hin, dass die von den österreichischen Behörden während des Untersuchungszeitraums mitgeteilten Beträge (siehe Erwägungsgründe 43 bis 45) den Ausgangspunkt für die Berechnung der von den jeweiligen Empfängern zurückzufordernden Beihilfen bilden. Die Kategorien von unvereinbaren Beihilfen sowie die entsprechenden Zeiträume sind im vorliegenden Beschluss angegeben. (391) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die österreichischen Behörden im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens eine angemessene Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags je Empfänger aufstellen und der Kommission im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission mitteilen sollten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Österreich für folgende Maßnahmen und Zeiträume gewährt hat, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar: — Beihilfen für generische Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001, — Beihilfen für Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006, — Beihilfen für/durch Werbekampagnen außerhalb Österreichs und generische Werbung in Österreich im Zeitraum von 1. Januar 2002 bis zum 1. Januar 2004, — Beihilfen für die Werbung für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008, — Beihilfen für/durch Absatzförderungsmaßnahmen im weiteren Sinne und Maßnahmen der technischen Hilfe im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31.12.1999, — Beihilfen in Form von technischer Hilfe, Beratungsdiensten und Kontrollmaßnahmen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, — Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006, — Beihilfen in Form von technischer Hilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006, — Beihilfen in Form von technischer Hilfe für generische Erzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004, — Beihilfen in Form von technischer Hilfe für Primärerzeuger im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008. Artikel 2 Die folgenden Regelungen für staatliche Beihilfen, die Österreich für folgende Zeiträume unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: — Beihilfen für generische Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, — Beihilfen für das Gütesiegel im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, — Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008, — technische Hilfe für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008. Artikel 3 Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen stellen keine Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 des Rates (116) erlassenen Verordnung erfüllten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbar war. Artikel 4 Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllt haben, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 5 Österreich fordert die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Empfängern zurück. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die vom Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge bis zur tatsächlichen Rückzahlung anfallen. Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (117) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 6 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. Österreich stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird. Artikel 7 Österreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den Beihilfeempfängern zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Nachweise, dass der Empfänger zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde. Österreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Österreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Österreich stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch die Beihilfeempfänger bereits erstattet wurde, zur Verfügung. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 7. April 2016 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)  Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zur Beihilfesache SA.15836 vom 12. Juni 2012, C(2012) 3760 final (ABl. C 301 vom 5.10.2012, S. 22). (2)  Rechtssache C-47/10 P Republik Österreich gegen Scheucher-Fleisch GmbH und andere, ECLI:EU:C:2011:698. (3)  Rechtssache T-375/04 Scheucher-Fleisch GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2009:445. (4)  Dieselbe Argumentationslinie wird in einem Rechtsgutachten verfolgt, das der Informationsvorlage vom 26. Februar 2015 beiliegt. (5)  Die seit dem 26. September 2002 im Rahmen der geänderten internen Richtlinien angewendeten AMA-Maßnahmen für das Gütesiegel und das Biozeichen sind am 30. Juni 2004 mit der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 34A/2000 (siehe Erwägungsgründe 10 bis 16) genehmigt worden. (6)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (7)   ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5. (8)  Im Rahmen der Beihilferegelung NN 34A/2000 waren die Biozeichen-Werbemaßnahmen auf den 31. März 2006 und die Biozeichen-Qualitätssicherungsmaßnahmen auf den 31. Dezember 2008 befristet (siehe Erwägungsgrund 15). (9)  Siehe Fußnote 1. (10)  Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21. angepasst in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1. (11)  D. h. die Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung NN 88/98. (12)  Siehe Erwägungsgrund 145 und folgende. (13)  Diese Berichte wurden als Anlage zum Schreiben der österreichischen Behörden vom 16. Oktober 2000 übermittelt, mit dem sie die Bitte der Kommission um ergänzende Auskünfte vom 19. Juni 2000 beantworteten. (14)  Diese Berichte wurden mit Schreiben der österreichischen Behörden vom 14. September 2012 übermittelt. (15)  Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (BGBl.) 376/1992. (16)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1). (17)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (18)  Anlage zu den Randnummern 31 und 47 des Schreibens vom 14. September 2012. Das Schreiben besteht aus einem Hauptteil und Anlagen. (19)  Diese Zeichen waren in Erwägungsgrund 13 der Kommissionsentscheidung über die Beihilferegelung NN 34A/2000 abgebildet. (20)  Dieses Zeichen wurde auch im Zeitraum 1999-2002 verwendet. (21)  Das Zeichen ist in den Produktrichtlinien des Jahres 2000 (Richtlinien für Frischfleisch, Fleischerbetriebe, Fleischwaren, Frischeier, Putenfleisch, Milch und Milchprodukte, Obst, Gemüse und Speisekartoffeln, Speisefette, Speiseöle, diverse Lebensmittel) aufgeführt. (22)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29). (23)  Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1). (24)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). (25)  Diese Normen sind in Erwägungsgrund 59 der Kommissionsentscheidung über die Beihilferegelung NN 34A/2000 beschrieben. (26)  AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Frischfleisch“ von April 1999, Richtlinien „Frischfleisch“ von April 1997, Richtlinien „Frischfleisch“ von April 1997 (Anpassung entsprechend Beiratsbeschluss vom 22.1.1998), Richtlinien „Frischfleisch“ von Februar 1996, Richtlinien „diverse Lebensmittel“. (27)  Von Februar 1997. (28)  Den österreichischen Behörden zufolge wurde dieses Formular bis zum 31. Dezember 2000 verwendet. (29)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 3. (30)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 12. (31)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 35. (32)  [….] — Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (33)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 15. (34)  Beide Beispiele werden im AMA-Tätigkeitsbericht 1996, Seite 17, erwähnt. (35)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 19. (36)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 13. (37)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 26. (38)  AMA-Tätigkeitsbericht 1997, S. 3. „Die österreichische Naturqualität hat sich mit der Unterstützung der AMA auch 1997 am Heimmarkt eine Position gesichert, mit der es gelungen ist, Eintrittsbarrieren gegenüber EU-Anbietern aufzubauen und gleichzeitig den heimischen Produkten Unverwechselbarkeit zu garantieren. Dass der „Geschmack der Natur“ am Heimmarkt sogar Marktanteile zurückgewonnen hat, ist im Marktsegment Fruchtjoghurt klar abzulesen. So konnten 1997 von den heimischen Herstellern 15 % Marktanteil von ausländischen Anbietern zurückgewonnen werden “. (39)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (40)  Ebd. (41)  Dieses Werbebeispiel steht auf Seite 10 des AMA-Tätigkeitsberichts 1999. (42)  AMA-Tätigkeitsbericht 2000, S. 9. (43)  AMA-Tätigkeitsbericht 2000, S. 10. (44)  AMA-Tätigkeitsbericht 2000, S. 11. (45)  AMA-Tätigkeitsbericht 2000, S. 12. (46)  Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, Preussen Elektra ECLI:EU:C:2001:160, Randnr. 58, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO ECLI:EU:C:2003:622, Randnr. 23. (47)  Schreiben vom 14. September 2012. (48)  Ebd. (49)  § 21i des AMA-Gesetzes. (50)  § 21k des AMA-Gesetzes. (51)  § 21l des AMA-Gesetzes. (52)  § 21l Abs. 2 des AMA-Gesetzes. (53)  § 21a Abs. 1, § 21c bzw. § 21d. (54)  Siehe Fußnote 47. (55)  § 11 Abs. 1 des AMA-Gesetzes. (56)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle, ECLI:EU:C:2004:448, Randnrn. 35-38. (57)  Urteil vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache C-677/11, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole GBP-ARREE gegen Ministère de l'Agriculture, ECLI:EU:C:2013:348, Randnrn. 32, 35 und 38. (58)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-280/00, Altmark, ECLI:EU:C:2003:415, Randnr. 84. (59)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-355/00 Freskot AE gegen Elliniko Dimosio, ECLI:EU:C:2003:298, Randnr. 83. (60)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, ECLI:EU:C:1977:52, Randnr. 22. (61)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-75/97, Belgien gegen Kommission, ECLI:EU:C:1999:311, Randnr. 31. (62)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209, Randnrn. 11 und 12. (63)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission, ECLI:EU:C:1988:391. (64)  Quelle: Eurostat. (65)  Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iii in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) gilt Folgendes: Hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung keine Entscheidung erlassen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung erlässt. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 trat im Jahr 1999 in Kraft und gilt daher nicht für das betreffende Schreiben, das aus dem Jahre 1997 stammt. Die vorgenannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurden jedoch als Kodifizierung der sogenannten Lorenz-Jurisprudenz (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 120/73, Lorenz, ECLI:EU:C:1973:152, Randnrn. 4, 5 und 6) angesehen, der zufolge eine Beihilfe als genehmigt und als bestehende Beihilfe gilt, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung und Vorabbenachrichtigung reagiert hat. (66)  N 175/2006, N 589/2008 und N 496/2009. (67)   Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. (68)  Rechtssache T-375/04 Scheucher-Fleisch GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2009:445, Randnr. 86 und 87. (69)  BGBl. Teil I, Nr. 55/2007. (70)  Dieser Hinweis ist seit 1995 in allen die Herkunft der Erzeugnisse betreffenden Artikeln der Gütesiegel-Richtlinien für Frischfleisch enthalten. (71)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (72)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (73)  Rechtssache C-199/06 CELF/SIDE, ECLI:EU:C:2008:79, Randnr. 68. (74)   ABl. C 272 vom 28.10.1986, S. 3. (75)   ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6. (76)   ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5. (77)  Punkt 1.1 der Werberahmenregelung von 1987. (78)  Randnummer 5 Buchstabe b der Werbeleitlinien von 2001. (79)  Randnummer 7 der Werbeleitlinien von 2001. (80)  Nummer 152 Buchstabe a der Rahmenregelung 2007-2013. (81)  Es sei darauf hingewiesen, dass in Punkt 2.1.1 (mit Fußnote 1) der Werberahmenregelung direkt Bezug auf die Leitlinien der Kommission in der Mitteilung von 1986 genommen wird. (82)  Wie aus dem Wortlaut der Mitteilung von 1986 hervorgeht, sollten durch sie Leitlinien an die Hand gegeben werden, die sicherstellen, dass die Werbekampagnen der Mitgliedstaaten die Grenzen nicht überschreiten, die aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache 222/82 (Apple & Pear Development Council gegen K.J. Lewis Ltd und andere, EU:C:1983:370), zulässig sind. (83)  Mit Verweis auf die Mitteilung von 1986. (84)  Siehe auch Erwägungsgrund 65. (85)  Die Gesamtkosten der Maßnahme betrugen 4 165 399 EUR, davon war der Kofinanzierungsanteil aus EU-Mitteln 2 082 699 EUR und der Anteil der nationalen Mittel 709 721,78 EUR. Der Rest wurde aus AMA-Beiträgen finanziert. (86)  Die Gesamtkosten betrugen 2 659 974 EUR. In den Jahren 2007 und 2008 wurden dafür 550 047 EUR EU-Mittel und 142 967 EUR Bundesmittel bereitgestellt. (87)  Der Zeitraum nach 2004 fällt unter die Entscheidung N 239/2004. Siehe Erwägungsgrund 39. (88)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). (89)  Siehe in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Entscheidungen der Kommission in den Fällen N 570/1998 (bereits unter Erwägungsgrund 41 zitiert), N 662/1998 (Entscheidung der Kommission vom 30. April 1999, SG(99) D/3095) und K(1999) 4227 (Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über eine Maßnahme, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse Mecklenburg-Vorpommerns durchführen will (ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 31)). Für die Zwecke der Bewertung gemäß diesem Abschnitt bezieht sich die Kommission auf die im Rahmen dieser Entscheidungen vorgenommene Bewertung. (90)  Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen betreffend Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und tierische Erzeugnisse. Schreiben Nr. S/75/29416 vom 29. September 1975. (91)  Siehe Erwägungsgrund 304. (92)  Eine detaillierte Analyse von Kapitel IV.J der Rahmenregelung 2007-2013 findet sich in Abschnitt 8.6. (93)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von

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