Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

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Quellenkennung: 32016D1700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 sind gemäß Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zu beurteilen. Gemäß Ziffer 14.1 dieses Gemeinschaftsrahmens wurden solche Beihilfen von der Kommission als „Beihilfen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen“ angesehen, die langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft beitrugen, während sie sich auf die Wettbewerbsbedingungen nur sehr gering auswirkten. Solche Beihilfen konnten bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % zur Deckung der Kosten u. a. für folgende Tätigkeiten gewährt werden: Veranstaltung landwirtschaftlicher Wettbewerbe, Ausstellungen und Messen, einschließlich Beihilfen zur Deckung der Kosten, die den Landwirten durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen entstehen; sonstige Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden wie etwa Pilot- oder Demonstrationsvorhaben in einem angemessen, kleineren Umfang. (329) Der gewährte Gesamtbeihilfebetrag durfte 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren bzw. im Fall von KMU 50 % der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher war (Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). Diese Art der Beihilfen musste allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen (Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). 8.7.1.   TECHNISCHE HILFE FÜR DAS GÜTESIEGEL UND DAS BIOZEICHEN IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2000 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2006 (330) Hinsichtlich des Biozeichens und des Gütesiegels wurden Beihilfen für allgemeine Informationsvorhaben, PR-Aktivitäten zur Verbreitung allgemeiner Informationen über die Siegel und Qualitätswettbewerbe gewährt (siehe Erwägungsgründe 100 bis 103). Diese Maßnahmen regten die Kunden nicht zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses an. Deswegen handelt es sich hierbei nicht um Werbemaßnahmen, sondern vielmehr um allgemeine Absatzförderungsmaßnahmen und Beihilfen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen, die unter Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 fallen. (331) Informationsmaßnahmen fallen unter die Verbreitung von Informationen über neue Methoden. Definitionsgemäß kommen diese allgemeinen Maßnahmen allen die Siegel verwendenden Erzeugern zugute. (332) Beihilfen zur Deckung der Kosten für Maßnahmen der technischen Hilfe fallen unter Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Die österreichischen Behörden haben in den übermittelten Auskünften über die Beihilferegelung NN 34A/2000 präzisiert, dass diese Beihilfen niemals 100 000 EUR je Begünstigten während eines Dreijahreszeitraums überschreiten würden (siehe Erwägungsgrund 109). Die österreichischen Behörden wurden in der Eröffnungsentscheidung gebeten, die entsprechenden Angaben zu übermitteln, um nachzuweisen, dass die vorgenannten Zusicherungen tatsächlich eingehalten wurden. Außerdem wurden sie gebeten anzugeben, ob die Anforderungen der Ziffern 14.2 und 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 auch für den Zeitraum 2000-2001 eingehalten wurden (98). (333) In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 bestätigten die österreichischen Behörden, dass bei diesen Maßnahmen niemals die Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschritten wurde. Die Bedingung von Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 war somit erfüllt. (334) Was die Anforderungen von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 anbelangt, so bat die Kommission die österreichischen Behörden in einem erneuten Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2014 darum, die erforderlichen Auskünfte für eine Vereinbarkeitsprüfung zu übermitteln. (335) In ihrer Antwort vom 25. Februar 2015 bestätigten die österreichischen Behörden, dass die Beihilferegelung allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stand. Die Bedingung von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 war somit erfüllt. (336) Daher erfüllte die Beihilfe für die technische Hilfe die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar war. 8.7.2.   TECHNISCHE HILFE FÜR GENERISCHE ERZEUGNISSE IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2000 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2004 (99) (337) Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für Maßnahmen der technischen Hilfe für generische Erzeugnisse gemäß den Erwägungsgründen 104 bis 107 fallen unter Ziffer 14.1 (vierter Gedankenstrick) des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Hinsichtlich der Bedingungen der Ziffern 14.2 und 14.3 verfügte die Kommission bei der Eröffnungsentscheidung über keine Angaben für diesen Zeitraum, auf deren Grundlage sie beurteilen konnte, ob diese Bedingungen erfüllt waren. Die österreichischen Behörden wurden daher gebeten, die erforderlichen Angaben zu übermitteln. (338) In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 bestätigten die österreichischen Behörden, dass bei diesen Maßnahmen niemals die Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschritten wurde. Die Bedingung von Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 war somit erfüllt. (339) Was die Bedingung von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 betrifft, wonach die Beihilfe allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehen musste, stellt die Kommission fest, dass diese Bedingung erfüllt ist, da die Maßnahmen der technischen Hilfe generische Erzeugnisse betraf. Die Bedingung von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 war somit erfüllt. (340) Daher waren die Bedingungen für technische Hilfe des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar war. 8.8.   TECHNISCHE HILFE IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2007 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2008 8.8.1.   GELTENDE VORSCHRIFTEN Beihilfe für landwirtschaftliche Primärerzeuger (341) Gemäß Nummer 103 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte die Kommission staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe an Primärerzeuger (Landwirte) als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar erklären, wenn die Bedingungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 insgesamt erfüllt waren. (342) Laut Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 waren Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar, wenn sie für die zuschussfähigen Ausgaben für die technische Hilfe gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllten. (343) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durften bei Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen Beihilfen zur Deckung der folgenden zuschussfähigen Kosten gewährt werden: Teilnahmegebühren, Reisekosten, Kosten für Veröffentlichungen, Miete für die Ausstellungsräume, symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner. (344) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durften Beihilfen gewährt werden für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form und Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen standen (bestimmte Unternehmen oder Handelsmarken durften nicht genannt und Ursprungsangaben durften nicht gemacht werden). (345) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durften Beihilfen gewährt werden für Kosten für Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelte und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit hatten, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. (346) Gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durfte die Beihilfe für technische Hilfe die Kosten zu 100 % abdecken, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt wurden: Die Beihilfe musste in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und durfte keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen; die Beihilfe musste allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen; wenn die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen angeboten wurde, durfte die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation mussten auf diejenigen Kosten begrenzt sein, die für die Erbringung der Dienste anfielen. Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen (347) Gemäß Nummer 105 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte die Kommission staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar erklären, wenn die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 insgesamt erfüllt waren. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, die die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ersetzt hat, galten Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (100). (348) Hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird auf vorstehenden Erwägungsgrund 315 verwiesen. (349) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 durfte bei Beihilfen für die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, wobei als beihilfefähig die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung galten. 8.8.2.   BEWERTUNG DER TECHNISCHEN HILFE (PRIMÄRERZEUGER UND VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG) Beihilfe für landwirtschaftliche Primärerzeuger (350) Nach Ansicht der Kommission waren die ab dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften über technische Hilfe für landwirtschaftliche Primärerzeuger in der Hauptsache fast identisch mit den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Die zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind im Wesentlichen identisch mit den in Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 aufgelisteten Kosten (101). Die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind identisch mit der Bedingung von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Anders als im Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 war in der Rahmenregelung 2007-2013 festgelegt, dass die Beihilfe in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden musste. Diesbezüglich wiesen die österreichischen Behörden darauf hin, dass sogar in der Zeit vor 2007 die technische Hilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen erbracht wurde. (351) In diesem Zusammenhang wird auf die Würdigung der Vereinbarkeit in Abschnitt 8.7 verwiesen. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen (352) Hinsichtlich der technischen Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wurden mit der Rahmenregelung 2007-2013 wesentliche Änderungen im Vergleich zur vorherigen Regelung eingeführt, weshalb für diese Kategorie eine gesonderte Bewertung erforderlich ist. Aus den bei der Eröffnungsentscheidung verfügbaren Angaben ging nicht hervor, ob die österreichischen Behörden die zur Prüfung vorliegenden Maßnahmen der technischen Hilfe im Jahr 2007 an die vorgenannten Bedingungen der Rahmenregelung angeglichen hatten. Die österreichischen Behörden wurden daher gebeten, weitere Auskünfte zu übermitteln, um nachzuweisen, dass die Maßnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 den neuen Vorschriften entsprachen. In diesem Zusammenhang hegte die Kommission Zweifel an der Erfüllung derjenigen Bedingungen, die von den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 abwichen. Die Kommission machte die österreichischen Behörden insbesondere auf die folgenden wesentlichen Änderungen aufmerksam: — die Differenzierung zwischen Primärerzeugung und Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; — für letztere konnten im Rahmen der Rahmenregelung 2007-2013 nur Beihilfen für KMU als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, war der Umfang der zuschussfähigen Kosten auf die Beratungsdienste sowie die Teilnahme an Messen und Ausstellungen begrenzt und wurde die Beihilfeintensität auf 50 % gesenkt. (353) In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 argumentierten die österreichischen Behörden, die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Beihilfevorschriften hätte erst ab dem 1. Januar 2008 und nicht, wie von der Kommission angeführt, ab dem 1. Januar 2007 gegolten (siehe auch Erwägungsgründe 172 bis 175). Aus diesem Grund erteilten die österreichischen Behörden keine weiteren Auskünfte für die Vereinbarkeitsprüfung. In ihrem Auskunftsersuchen vom 19. Februar 2014 bat die Kommission Österreich ein weiteres Mal um Erteilung der zu diesem Punkt erforderlichen Auskünfte. In ihrer Antwort vom 30. April 2014 hielten die österreichischen Behörden an dem in ihrem Schreiben von 2012 geäußerten Standpunkt fest und übermittelten keine weiteren Auskünfte für die Vereinbarkeitsprüfung. (354) In diesem Zusammenhang wird auf die Begründung in den Erwägungsgründen 322 bis 326 verwiesen, die für die in diesem Abschnitt behandelte Beihilfeart ebenfalls zutrifft. (355) Aus den oben aufgeführten Gründen und insoweit als die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 gewährten Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, die in der Rahmenregelung 2007-2013 für diese Beihilfekategorie festgelegten neuen Bedingungen nicht erfüllten (d. h. Beihilfen für große Unternehmen, für die erstmalige Teilnahme an Messen, ein Beihilfesatz von über 50 % für andere Dienste als Beratungsdienste und die Teilnahme an Messen oder ein Ausgleich in Form von Sachleistungen) (Erwägungsgrund 350), vertritt die Kommission die Auffassung, dass solche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) unvereinbar waren. (356) Für andere als die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Maßnahmen haben sich die Vereinbarkeitskriterien gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 nicht geändert. In diesem Zusammenhang wird auf die Würdigung der Vereinbarkeit in Erwägungsgrund 328 ff. verwiesen. Diese Maßnahmen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 8.9.   PARAFISKALISCHE ABGABEN UND VERWENDUNGSZUSAMMENHANG (357) Da die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, durch eine parafiskalische Abgabe finanziert werden, muss die Kommission sowohl die finanzierten Maßnahmen, also die tatsächlich gewährte Beihilfe, als auch ihre Finanzierungsweise prüfen. (358) Wenn die Finanzierungsweise der Beihilfe, vor allem durch Pflichtbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss die Kommission gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Untersuchung einer Beihilfemaßnahme auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen (102). (359) Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (103), und die Höhe der Abgabe muss sich unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirken (104). 8.9.1.   ZEITRAUM 1995-2001 (360) Gemäß Erwägungsgrund 235 der Eröffnungsentscheidung veranlasste die Anwendung dieser Kriterien auf die zur Prüfung vorliegenden Maßnahmen die Kommission zu folgenden vorläufigen Schlussfolgerungen: Das erste Kriterium schien erfüllt zu sein, weil die eingezogenen Abgaben nach Aussagen der österreichischen Behörden ausschließlich den unter den Beschluss fallenden Beihilfemaßnahmen zugute kamen (siehe Erwägungsgrund 53). (361) Hinsichtlich der Frage, ob sich die Höhe der Abgabe direkt auf die Höhe der staatlichen Beihilfe ausgewirkt hat, verfügte die Kommission bei der Eröffnungsentscheidung nicht über sämtliche erforderlichen Angaben, um zu beurteilen, ob dieses Kriterium erfüllt war. Zu diesem Zweck wurden die österreichischen Behörden aufgefordert, zu erläutern, ob der betreffende Beihilfebetrag direkt mit den Einnahmen aus der Abgabe verbunden war, d. h., ob er im Voraus festgesetzt wurde oder ob er von den konkreten Vermarktungsbedürfnissen der AMA abhing. (362) Die Kommission gab auch an, dass sie für den Fall, dass sie nach Übermittlung der erforderlichen Angaben zu dem Schluss gelangt, dass die Abgaben Bestandteil der Beihilfemaßnahme sind, prüfen müsse, ob bei der Finanzierung der Regelung diskriminiert wird zwischen eingeführten und in Österreich hergestellten Erzeugnissen (105) oder ausgeführten und im Inland in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnissen (106) (Erwägungsgrund 236 der Eröffnungsentscheidung). (363) Die österreichischen Behörden wurden gebeten, Auskünfte zu diesen Punkten zu übermitteln. Insbesondere wurden sie gebeten anzugeben, ob § 21c Abs. 2 des AMA-Gesetzes, wonach Waren mit Ursprung außerhalb Österreichs von der Abgabe befreit sind (siehe Erwägungsgrund 58) bereits 1995 in Kraft war oder ob er durch eine spätere Änderung des Gesetzes eingefügt wurde. Darüber hinaus wurde der Mitgliedstaat aufgefordert darzulegen, ob die außerhalb Österreichs vermarkteten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs von der Maßnahme im gleichen Ausmaß profitieren konnten wie die in Österreich vermarkteten Erzeugnisse. (364) In Erwägungsgrund 237 der Eröffnungsentscheidung hob die Kommission hervor, dass sie des Weiteren überprüfen müsse, ob die Erhebung der Abgabe nicht den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation im Agrarsektor zuwiderlaufe. In diesem Zusammenhang musste festgestellt werden, ob die Abgaben die Preise für die inländischen Enderzeugnisse beeinflusst haben und ob somit inländische Erzeugnisse gegenüber eingeführten Erzeugnissen diskriminiert wurden. (365) Zu diesem Zweck wurden die österreichischen Behörden in der Eröffnungsentscheidung aufgefordert, Angaben zu übermitteln, aus denen der Prozentsatz der jeweiligen Verkaufspreise hervorgeht, auf den sich die Abgabe belief, und zu erläutern, in welchem Maße mögliche negative Auswirkungen der Abgabe durch die positiven Auswirkungen der Maßnahmen ausgeglichen wurden, die aus derselben Abgabe finanziert wurden. Außerdem wurden die österreichischen Behörden gebeten, darzulegen, ob die Preise für die jeweiligen Erzeugnisse in großem Maße marktgetrieben waren. (366) In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 teilten die österreichischen Behörden der Kommission mit, dass auf ausländische Erzeugnisse gemäß § 2c Abs. 2 des AMA-Gesetzes keine Abgaben erhoben wurden. Diese Befreiung galt seit dem 1. Januar 1994 und somit für den gesamten Bewertungszeitraum. (367) Was den Zusammenhang mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation im Agrarsektor betrifft, so erklärten die österreichischen Behörden in ihrem Schreiben vom 14. September 2012, dass aufgrund der Tatsache, dass die Preisbildung durch Angebot und Nachfrage auf den einschlägigen Märkten erfolgte und es keine behördlichen Interventionsmaßnahmen gab, es nicht möglich war, die Abgabebeträge in % der Verkaufspreise zu berechnen. (368) In derselben Antwort führten die österreichischen Behörden an, dass sich die Höhe der Abgabe nicht direkt auf die Höhe der staatlichen Beihilfe ausgewirkt hat. Neben den Einnahmen aus der AMA-Abgabe gab es zusätzliche Finanzierungsquellen. Und zwar standen neben den „Nettoeinnahmen“ aus der AMA-Abgabe und den EU-Mitteln (für kofinanzierte Maßnahmen) für die Finanzierung dieser Maßnahmen noch andere Einnahmen zur Verfügung, die aus bei den Wirtschaftsbeteiligten erhobenen Lizenzgebühren sowie aus Einnahmen aus dem AMA-Shop (Kochbücher usw.) bestanden. (369) In der Tat haben die österreichischen Behörden nachgewiesen, dass ein Teil der Mittel für die AMA-Maßnahmen nicht durch die Abgabe gedeckt wurde (107) und somit die Höhe der aufgewendeten Beihilfe (die wiederum den Umfang der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen beeinflusste) nicht ausschließlich vom Aufkommen aus der Abgabe abhing; außerdem wurden die Einnahmen aus der Abgabe nicht ausschließlich für die Finanzierung der Beihilfe bereitgestellt (108). (370) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Kriterium des zwingenden Verwendungszusammenhangs im Sinne der ständigen Rechtsprechung im Zeitraum 1995 bis 2001 nicht erfüllt war. 8.9.2.   ZEITRAUM 2002-2008 (371) Für den Zeitraum 2002 bis 2008 wurden die österreichischen Behörden auch gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu übermitteln, damit die Kommission feststellen konnte, ob die Finanzierung der Maßnahme durch parafiskalische Abgaben Bestandteil einer Beihilfemaßnahme war (Erwägungsgrund 238 der Eröffnungsentscheidung). (372) Aus den oben genannten Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzierungsquellen gleich geblieben waren, ist die Kommission der Auffassung, dass auch für den Zeitraum 2002 bis 2008 kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den Beihilfemaßnahmen bestand. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG IN BEZUG AUF DAS VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE UND IHRER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (373) Aus den oben ausgeführten Gründen und ungeachtet des Erwägungsgrunds 378 stellen die AMA-Marketingmaßnahmen eine staatliche Beihilfe dar. (374) Aus diesen Gründen und ungeachtet des Erwägungsgrunds 378 sind die in den Erwägungsgründen 208, 213, 327 dritter Satz und 355 genannten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die übrigen geprüften Maßnahmen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. (375) Ausgleichzahlungen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die in der De-minimis-Verordnung (109) festgelegten Bedingungen erfüllten, stellen keine Beihilfe dar. Alle Beihilfen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellung oder einer genehmigten Beihilferegelung erfüllt haben, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. 10.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (376) Nach dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss (110), wenn sie festgestellt hat, dass diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.