Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

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Quellenkennung: 32016D1700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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UV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 8.4.2.   TECHNISCHE HILFE, BERATUNGSDIENSTE UND KONTROLLMASSNAHMEN FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE IM ZEITRAUM 1995-1999 (277) Hinsichtlich der Beihilfen für die technische Hilfe und die Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Regelungen zur Qualitätssicherung hielt die Kommission solche Dienstleistungen für eine Form von Beihilfemaßnahmen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen, die ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgten und verhältnismäßig waren (insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen hatten), und sah sie somit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an. (278) Die in Kapitel 4.3 beschriebenen Maßnahmen können als Beihilfemaßnahmen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen angesehen werden, bei denen gemäß der zu der Zeit gängigen Praxis der Kommission davon ausgegangen wurde, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. (279) Hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der von der Industrie verwalteten Qualitäts- oder Rückverfolgbarkeitsnormen zu gewährleisten, erlaubte die Kommission entsprechend dem Vorgehen, das sie den Mitgliedstaaten in dem Schreiben über die Tierhaltung (90) mitgeteilt hatte, durchgehend Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % der Kosten vorgeschriebener Kontrollen. Grundgedanke war auch hier, dass eine solche Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgte und verhältnismäßig war, vor allem angesichts der geringen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel bei einer solchen indirekten Unterstützung. (280) Hinsichtlich dieser Maßnahmen sollten die österreichischen Behörden erläutern, ob die AMA-Kontrollen vorgeschrieben waren oder nicht und, in letzterem Fall, ob die Obergrenze für die Beihilfeintensität eingehalten wurde. (281) In ihrem Schreiben vom 30. April 2014 antworteten die österreichischen Behörden, dass die betreffenden Kontrollen gemäß den AMA-Richtlinien obligatorisch waren und dass die Obergrenze der Beihilfeintensität eingehalten wurde. (282) Die Bedingungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe sind somit erfüllt. 8.5.   STAATLICHE BEIHILFEN FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE IM ZEITRAUM 2000-2006 (283) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Qualitätssystemen und Qualitätskontrollen waren sowohl im Zusammenhang mit dem Biozeichen als auch im Zusammenhang mit dem Gütesiegel förderungswürdig. Dies stellt eine Beihilfe zur Unterstützung der Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen hoher Qualität dar, die gemäß Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zu beurteilen war. Geltende Vorschriften (284) In Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität gewährt werden konnten. (285) Gemäß Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 konnten Beihilfen u. a. für Beratungsleistungen, technische Studien, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und Marktforschungen sowie die Einführung von Qualitätssicherungssystemen gewährt werden. Bei KMU durften die Beihilfen 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten bzw. sich nicht auf mehr als 50 % der zuschussfähigen Kosten belaufen, je nachdem, welcher Betrag höher war. Für große Unternehmen galt nur erstere Obergrenze. (286) Wie in Ziffer 13.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 aufgeführt, war die Kommission der Ansicht, dass für die von den Herstellern routinemäßig durchgeführten Qualitätskontrollen keine Beihilfen gewährt werden sollten. Beihilfen durften nur für Kontrollen gewährt werden, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden oder die Institutionen, die für die Überwachung der Siegel zuständig sind. Gemäß Ziffer 13.4 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 waren Beihilfen zur Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bis zu einem Satz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten zugelassen. (287) Gemäß Ziffer 13.5 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 konnten Beihilfen bis zu einem höchstzulässigen Anfangssatz von 100 % der Kosten für Kontrollen gewährt werden, die von Stellen durchgeführt werden, die für die Überwachung der Verwendung von Gütezeichen und Etikettierungen im Rahmen anerkannter Qualitätssicherungssysteme zuständig sind. Solche Beihilfen waren nach und nach zu reduzieren, sodass sie im siebten Jahr ihres Bestehens ausgelaufen waren. Würdigung (288) Die Beihilfe für die Kosten der Erstellung und des Vertriebs von Qualitätssicherungsdokumenten sowie für die Kosten der Entwicklung von Informatiksystemen innerhalb der AMA-Marketing diente der Finanzierung der Verwaltungskosten der AMA-Marketing (einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, nicht eines Marktteilnehmers) und stellte somit keine staatliche Beihilfe für die Produktion, den Vertrieb oder die Vermarktung von in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen dar. (289) Wie in Erwägungsgrund 98 beschrieben, waren Beihilfen für Qualitätskontrollen für externe Kontrollen der Verwendung des Biozeichens und des Gütesiegels verfügbar, die von speziell für diesen Zweck ausgesuchten Stellen durchgeführt wurden. Die Kontrollen der Verwendung des Biozeichens und des Gütesiegels wurden zu einem Beihilfesatz von 100 % gefördert, während die Kosten für Routinekontrollen von den Lizenznehmern getragen und somit nicht gefördert wurden. (290) In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 bestätigten die österreichischen Behörden, dass die Beihilfen für Qualitätskontrollen niemals die Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschritten haben. Die Bedingungen von Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 waren somit erfüllt. (291) In ihren Schreiben vom 14. September 2012 und vom 30. April 2014 haben die österreichischen Behörden keine ausreichenden Angaben für die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften der Ziffern 13.3, 13.4 und 13.5 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 übermittelt. (292) In ihrem Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2014 bat die Kommission daher erneut um zusätzliche Auskünfte zu dieser Maßnahme. In der Antwort von Februar 2015 bestätigte Österreich Folgendes: a) Die Beihilfen wurden nicht für routinemäßig von den Herstellern durchgeführte Qualitätskontrollen gewährt (Ziffer 13.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006); b) Beihilfen wurden nur für Kontrollen gewährt, die von oder im Namen Dritter, wie etwa durch die für die Überwachung der Gütezeichen zuständigen Ordnungsbehörden, durchgeführt wurden (Ziffer 13.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006); c) die Beihilfen wurden zur Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bis zum Satz von 100 % der entstandenen Kosten gewährt (Ziffer 13.4 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). (293) In ihren früheren Schreiben vom 14. September 2012 und vom 30. April 2014 hatten die österreichischen Behörden bereits bestätigt, dass die Beihilfen nach und nach reduziert und im Jahr 2009 vollständig abgeschafft wurden. Da der Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 eine schrittweise Reduzierung der Beihilfen vorsieht, waren die Bedingungen von Ziffer 13.5 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 daher für alle bis zum 31. Dezember 2006 gewährten Maßnahmen erfüllt. (294) Da diese Beihilfen jedoch auch nach dem 1. Januar 2007 (d. h. in den Jahren 2007 und 2008) gewährt wurden, gilt für diesen Zeitraum die Rahmenregelung 2007-2013. (295) Die Bedingungen des letztgenannten Rechtsakts haben sich gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 in zwei Punkten geändert: Die Liste der Arten von Beihilfen wurde überarbeitet (91) und diese Art von Beihilfen stand nur Primärerzeugern zur Verfügung (92). (296) Daher stehen diejenigen Maßnahmen zugunsten von Primärerzeugern, die nach 2007 fortgesetzt wurden, mit der Rahmenregelung 2007-2013 in Einklang und sind mit Binnenmarkt vereinbar. (297) Beihilfen für Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen sind jedoch gemäß Nummer 99 der Rahmenregelung 2007-2013 zu bewerten. In diesem Zusammenhang wird daher auf die Würdigung in Abschnitt 8.6.2 verwiesen. (298) Schließlich wurden die österreichischen Behörden bezüglich der Einführung eines Qualitätssicherungssystems ISO 9002 (siehe Erwägungsgrund 99) unter Erwägungsgrund 203 der Eröffnungsentscheidung gebeten anzugeben, ob diese Maßnahme auch nach 1999 anwendbar war, und wenn ja, aufzuzeigen, ob die Maßnahme die Bedingungen von Ziffer 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt hat. (299) In der Antwort von Februar 2015 erklärte Österreich, dass nach den AMA-Richtlinien (Gütesiegel bzw. Biozeichen) weder die Norm ISO 9001:1994 noch sonstige andere Bescheinigungen vorgeschrieben waren. Darüber hinaus machten die österreichischen Behörden auch geltend, dass das Qualitätssicherungssystem ISO 9002 weder vorgeschrieben noch anwendbar war. (300) Aufgrund der obigen Erwägungen sind die Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum 2000-2006 mit den Werbeleitlinien von 2001 vereinbar. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. 8.6.   STAATLICHE BEIHILFEN FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2007 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2008 (301) Diese Beihilfen sind nach Kapitel IV.J der Rahmenregelung 2007-2013 zu beurteilen. 8.6.1.   BEIHILFE FÜR PRIMÄRERZEUGER (302) Gemäß Nummer 98 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die Primärerzeugern gewährt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar erklären, wenn die Bedingungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 insgesamt erfüllt waren (93). (303) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 waren Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar, wenn sie für die zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel 14 Absatz 2 gewährt wurden und die Bedingungen von Artikel 14 Absätze 3 bis 6 der genannten Verordnung erfüllten. (304) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 konnten die Beihilfen zur Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten u. a. für Folgendes decken: a) Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen, (einschließlich Vorbereitung der Beantragung der Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen über besondere Merkmale), die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden; b) die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000, Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften oder Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; c) die vorgeschriebenen Kontrollen, die gemäß den gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt wurden, sofern die Unternehmen diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht selbst tragen mussten; d) bis zu den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beihilfebeträgen für die in Artikel 32 derselben Verordnung genannten Maßnahmen. (305) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 konnten die Beihilfen nur zur Deckung der Kosten von durch Dritte erbrachten Dienstleistungen und/oder von Kontrollen gewährt werden, die durch Dritte oder im Namen Dritter durchgeführt wurden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden oder von diesen beauftragte Stellen oder unabhängigen Einrichtungen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig waren, sofern diese Bezeichnungen und Kennzeichen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang standen. Die Beihilfen durften nicht für Investitionsausgaben gewährt werden. (306) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 konnten die Beihilfen nicht für die Kosten von Kontrollen gewährt werden, die der Landwirt oder Hersteller selbst durchführte oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften vom Erzeuger oder Hersteller selbst zu tragen waren, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wurde. (307) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 musste die Beihilfe mit Ausnahme der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstabe f der genannten Verordnung in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und durfte keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. (308) Die Beihilfe musste allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. Sofern die Dienste von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten wurden, durfte die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein und die Beiträge zu den Verwaltungskosten mussten auf diejenigen Kosten begrenzt sein, die für die Erbringung der Dienste anfielen (Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). (309) Gemäß Nummer 100 der Rahmenregelung 2007-2013 wurden staatliche Beihilfen zur Deckung der Kosten zugunsten von großen Unternehmen von der Kommission nicht genehmigt. (310) Die meisten wesentlichen Bedingungen der Rahmenregelung 2007-2013 in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beihilfen für Primärerzeuger haben sich im Vergleich zum Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 nicht geändert. In diesem Zusammenhang wird auf die Würdigung in Abschnitt 8.5 verwiesen. (311) Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum vorherigen Zeitraum bezogen sich auf die Tatsache, dass die Beihilfe in Form von Sachleistungen (durch bezuschusste Dienstleistungen) gewährt werden und allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen musste. Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass diese Bedingungen erfüllt waren. (312) Die Beihilfe für Primärerzeuger zur Förderung von Qualitätserzeugnissen steht daher mit der Rahmenregelung 2007-2013 im Einklang. Die Kommission sieht diese Beihilfe daher als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar an. 8.6.2.   BEIHILFEN FÜR VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSUNTERNEHMEN Geltende Vorschriften (313) Gemäß Nummer 99 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die Unternehmen gewährt werden, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar erklären, wenn die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (94) insgesamt erfüllt waren. (314) Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (95) (AGVO 2008-2013) ersetzt, in deren Artikel 43 festgelegt ist, dass Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gelten. Gemäß deren Artikel 45 ist die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 29. August 2008, in Kraft getreten. Somit war zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 28. August 2008 Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und ab diesem Zeitpunkt Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 auf die betreffende Beihilfe anwendbar. (315) Soweit es sich um Beihilfen für Beratungsleistungen handelte, enthielten diese Artikel dieselben Bedingungen: Es konnten Beihilfen für KMU gewährt werden, beihilfefähig waren die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater, die Beihilfeintensität durfte 50 % der beihilfefähigen Kosten für diese Dienstleistungen nicht überschreiten und dabei durfte es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung. (316) Außerdem galt sowohl für die Primärerzeugung als auch für die Verarbeitung und Vermarktung Folgendes: Gemäß Nummer 101 der Rahmenregelung konnten Beihilfen für Investitionen, die zur Modernisierung von Produktionseinrichtungen erforderlich waren, einschließlich Investitionen, die zur Verwaltung des Dokumentationssystems und zur Durchführung von Verfahrens- und Produktkontrollen getätigt werden mussten, nur nach den in der Rahmenregelung 2007-2013 festgelegten Regeln für Investitionsbeihilfen gewährt werden. (317) In diesem Zusammenhang äußerte die Kommission in der Eröffnungsentscheidung bestimmte Zweifel an der Erfüllung derjenigen Bedingungen, die von den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 abwichen. (318) Die Kommission machte die österreichischen Behörden insbesondere auf die folgenden wesentlichen Änderungen aufmerksam: a) In der Rahmenregelung 2007-2013 wurden Beihilfen für die Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und Beihilfen für Kontrollen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, die für die Überwachung der Verwendung von Gütezeichen und Etikettierungen im Rahmen anerkannter Qualitätssicherungssysteme zuständig sind, nicht länger als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. b) Außerdem wurde besonders auf die Anforderungen gemäß Artikel 14 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 verwiesen. Gemäß diesen Absätzen mussten die Beihilfen in Form von Sachleistungen gewährt werden und allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. c) Eine weitere bedeutende Änderung gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 betrifft die Differenzierung zwischen der Primärerzeugung und der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Hinsichtlich der Verarbeitung und Vermarktung durften ab 2007 nur Beihilfen für KMU gewährt werden, war der Geltungsbereich der zuschussfähigen Kosten auf die Beratungs- und sonstige Dienste beschränkt und wurde die Beihilfeintensität auf 50 % gesenkt. Darüber hinaus konnten bei der Primärerzeugung Produktionsbeihilfen für große Unternehmen nicht als vereinbar erklärt werden. Würdigung (319) Aus den in der Vorprüfungsphase verfügbaren Angaben ging nicht hervor, ob die österreichischen Behörden die zu prüfenden Maßnahmen im Jahr 2007 an die vorgenannten Bedingungen der Rahmenregelung 2007-2013 angeglichen hatten. Die österreichischen Behörden wurden daher gebeten, weitere Auskünfte zu übermitteln, um nachzuweisen, dass die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 den ab dem 1. Januar 2007 geltenden neuen Vorschriften entsprachen. (320) In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 argumentierten die österreichischen Behörden, die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Beihilfevorschriften hätte erst ab dem 1. Januar 2008 und nicht, wie von der Kommission angeführt, ab dem 1. Januar 2007 gegolten (siehe auch Erwägungsgründe 172 und 173). Aus diesem Grund erteilten die österreichischen Behörden keine weiteren Auskünfte für die Vereinbarkeitsprüfung. In ihrem Auskunftsersuchen vom 19. Februar 2014 bat die Kommission die österreichischen Behörden erneut um Erteilung der zu diesem Punkt erforderlichen Auskünfte. In ihrer Antwort vom 30. April 2014 hielten die österreichischen Behörden an dem in ihrem vorangegangenen Schreiben geäußerten Standpunkt fest und übermittelten keine weiteren Auskünfte für die Vereinbarkeitsprüfung. (321) In ihrem Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2014 bat die Kommission die österreichischen Behörden nochmals, Auskünfte zur Bewertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu übermitteln. Die österreichischen Behörden wiederholten, dass die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Beihilfevorschriften erst ab dem 1. Januar 2008 und nicht ab dem 1. Januar 2007 gegolten hätte. (322) Die Kommission weist darauf hin, dass entgegen der Behauptung der österreichischen Behörden die Verpflichtung zur Anpassung der Regelung an die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 und nicht ab dem 1. Januar 2008 galt. (323) Beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften (d. h. 1. Januar 2007) war die Rechtssache T-375/04 (siehe Erwägungsgrund 22), die zur Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung NN 34A/2000 vom 30. Juni 2004 führte, noch anhängig. Die spätere Nichtigerklärung dieser Kommissionsentscheidung am 18. November 2009 galt rückwirkend. (324) Daher konnte Österreich sich nicht auf diese Entscheidung berufen, um die Beihilfe als bestehende Beihilferegelung im Sinne von Nummer 196 der Rahmenregelung 2007-2013 zu betrachten. (325) Darüber hinaus gilt nach der ständigen Rechtsprechung Folgendes: „im Wesentlichen (…) [kann] (…) ein berechtigtes Vertrauen des Beihilfeempfängers durch eine positive Entscheidung der Kommission weder begründet werden (…), wenn diese Entscheidung fristgemäß angefochten und sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt wurde, noch, solange die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist oder im Fall einer Klage das Gemeinschaftsgericht noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat“  (96). (326) Wenngleich die unter diesen Abschnitt fallenden Maßnahmen von der Kommission mit der Entscheidung NN 34A/2000 vom 30. Juni 2004 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, wurde auf der Grundlage dieser Entscheidung weder auf Seiten der Begünstigten noch auf Seiten des Mitgliedstaats ein berechtigtes Vertrauen erweckt. Bereits am 17. September 2004 wurde eine Klage auf Nichtigerklärung eingeleitet, die bei Inkrafttreten der neuen Beihilfevorschriften noch anhängig war. Da die Klage auf Nichtigerklärung noch anhängig war, hätten die österreichischen Behörden daher die Rahmenregelung 2007-2013 ab dem 1. Januar 2007 anwenden müssen. (327) Wie oben ausgeführt, wurden die Vorschriften für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, in der Rahmenregelung 2007-2013 wesentlich geändert. Da die österreichischen Behörden keine Anpassung vorgenommen haben, standen die Maßnahmen für ökologische Erzeugnisse, große Unternehmen und andere als in Form von Sachleistungen gewährte Beihilfen (wie in Erwägungsgrund 318 beschrieben) nicht im Einklang mit der Rahmenregelung 2007-2013. Folglich betrachtet die Kommission diese Beihilfemaßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die sonstigen Maßnahmen (d. h., soweit sie nicht ökologische Erzeugnisse, große Unternehmen und andere als in Form von Sachleistungen gewährte Beihilfen betrafen (97)) standen im Einklang mit der Rahmenregelung 2007-2013 und waren daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 8.7.   TECHNISCHE HILFE IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2000 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2006 (328) Die Beihilfen für die technische Hilfe im Zeitrau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.