Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

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Quellenkennung: 32016D1700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern (positive Kriterien). Negative Kriterien (224) Gemäß Randnummer 18 der Werbeleitlinien von 2001 konnte keine Beihilfe für eine Werbekampagne gewährt werden, die gegen Artikel 28 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) verstieß, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind. (225) Die Beihilfen durften nicht für Werbeaktionen gewährt werden, die die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betreffen. Wurde die Durchführung von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Werbemaßnahmen in die Hände von privaten Unternehmen gelegt, musste die Auswahl der betreffenden privaten Unternehmen anhand von Marktgrundsätzen erfolgen (Randnummern 29 und 30 der Werbeleitlinien von 2001). (226) Darüber hinaus durften die Kampagnen nicht gegen das sekundäre Gemeinschaftsrecht verstoßen und mussten insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG einhalten (Randnummern 25 bis 28 der Werbeleitlinien von 2001). Positive Kriterien (227) Gemäß den Randnummern 31 und 32 der Werbeleitlinien von 2001 mussten Werbemaßnahmen, um für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) in Betracht zu kommen, landwirtschaftliche Überschusserzeugnisse oder ungenügend genutzte Arten, neue Erzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse, die nicht überschüssig sind, Qualitätserzeugnisse, die Entwicklung bestimmter Gebiete oder die Entwicklung von KMU betreffen. (228) In Kapitel 4 der Werbeleitlinien von 2001 war die Anwendung der oben genannten positiven Kriterien auf bestimmte Arten von Werbung näher ausgeführt, insbesondere auf Beihilfen für Werbung, bei der der Ursprung Teil der Werbebotschaft ist (Abschnitt 4.1), und auf Beihilfen für die Werbung für Qualitätserzeugnisse (Abschnitt 4.2). Werbung, bei der der Ursprung Teil der Werbebotschaft ist (229) Gemäß Randnummer 23 der Werbeleitlinien von 2001 war die Angabe des Herstellerlandes durch Wörter oder Symbole zulässig, sofern ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Verweisen auf Eigenschaften und Sorten des Produktes einerseits und auf seinen nationalen Ursprung andererseits gewahrt wurde. Die Hinweise auf den nationalen Ursprung mussten der den Verbrauchern vermittelten Hauptwerbebotschaft untergeordnet sein und durften nicht den eigentlichen Grund darstellen, warum Verbraucher zum Kauf des Produktes animiert wurden. Werbung, in der der (regionale) Ursprung des Produktes als eine untergeordnete Botschaft enthalten war, stellte keinen Verstoß gegen Artikel 28 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) dar. Um beurteilen zu können, ob der Ursprung tatsächlich eine untergeordnete Werbebotschaft darstellte, berücksichtigte die Kommission die Gesamtbedeutung von Text und/oder Symbolen (einschließlich Bildern und allgemeinen Darstellungen), welche sich auf den Ursprung beziehen, und die Bedeutung von Text und/oder Symbolen, die sich auf das einzigartige Werbeargument (d. h. den Teil der Werbebotschaft, der nicht auf den Ursprung abzielt) beziehen (Randnummern 40 und 41 der Werbeleitlinien von 2001). Werbung für Qualitätserzeugnisse (230) Wurden Beihilfen für Erzeugnisse gewährt, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllten, mussten die Beihilfen für alle in der Gemeinschaft angebauten bzw. hergestellten Erzeugnisse zur Verfügung stehen, ungeachtet ihres Ursprungs. Darüber hinaus mussten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von vergleichbaren Kontrollen anerkennen, die in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden (Randnummer 49 der Werbeleitlinien von 2001). Werbung für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau im Besonderen (231) Gemäß Randnummer 55 der Werbeleitlinien von 2001 konnten Beihilfen für Erzeugnisse, die als ökologisch angebaut gekennzeichnet waren, nur dann genehmigt werden, wenn sie die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllten. Alle Erzeuger und Verarbeiter von Produkten aus ökologischem Landbau unterlagen dem in der Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren. Würdigung (232) Bei Anwendung der vorgenannten Vorschriften auf die Werbemaßnahmen für das Gütesiegel und das Biozeichen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 kommt die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen: (233) Auf dem Gütesiegel und auf einer der zwei Versionen des Biozeichens (Erwägungsgrund 64) wurde auf den Ursprung des Erzeugnisses hingewiesen, aber diese Werbebotschaft kann als der Hauptwerbebotschaft betreffend die (ökologische) Qualität des Erzeugnisses untergeordnet angesehen werden. Der Hinweis auf den Ursprung des Erzeugnisses spielte sowohl in der grafischen Botschaft (Hintergrund) als auch im Text des Zeichens eine untergeordnete Rolle. (234) Hinsichtlich der Gestaltung der Siegel stellt die Kommission fest, dass die Mitte der Siegel von dem Feld ausgefüllt wurde, in dem die Wörter „AMA Gütesiegel“ oder „BIO“ dominierten, und dass der Ursprung des Erzeugnisses in viel kleineren Buchstaben angegeben wurde. Die Seitenfelder trugen die nationalen Farben, d. h. Rot und Weiß für Österreich ohne zusätzliche Symbole zur Identifizierung des Erzeugnislandes. Das mittlere Feld befand sich nicht nur an visuell dominierender Stelle des Siegels, sondern nahm auch rund 65 % der Gesamtbreite des Siegels ein (siehe Erwägungsgrund 64). Die österreichischen Behörden haben weiterhin erklärt, dass in allen Werbemaßnahmen bezüglich beider Siegel die Erzeugnisqualität die Hauptwerbebotschaft und der Ursprung des Erzeugnisses — sofern angegeben — nur die untergeordnete Botschaft war (Erwägungsgrund 79). (235) Den österreichischen Behörden zufolge wurde das Biozeichen nur ökologischen Erzeugnissen verliehen, die die Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllten (siehe Erwägungsgrund 69). (236) Die österreichischen Behörden haben zugesichert, dass bei der subventionierten Werbung die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG befolgt wurden (Erwägungsgrund 68). (237) Die Werbemaßnahmen betrafen nicht die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen. Die österreichischen Behörden haben angegeben, dass bei den am Verkaufsort durchgeführten Werbemaßnahmen keine Unternehmen oder Erzeugnisse namentlich beworben wurden und dass der Besitzer des Verkaufsortes von der Beihilfe nicht profitierte (siehe Erwägungsgrund 78). (238) Die österreichischen Behörden haben angegeben, dass alle von der AMA-Marketing finanzierten Werbemaßnahmen von im Wege von Ausschreibungsverfahren ausgewählten Privatunternehmen durchgeführt wurden (siehe Erwägungsgrund 52). (239) Des Weiteren durfte das Gütesiegel den österreichischen Behörden zufolge auf allen in der Union erzeugten Produkten verwendet werden, sofern die besonderen Anforderungen für die Verwendung des Siegels erfüllt waren. Diese besonderen Anforderungen betrafen entweder die Qualität des Erzeugnisses oder beschränkten sich darauf, den angegebenen geografischen Ursprung des Erzeugnisses zu gewährleisten. Auf jeden Fall konnten die besonderen Anforderungen unabhängig vom geografischen Ursprung des Erzeugnisses erfüllt werden (siehe Erwägungsgrund 161). (240) Bei der Eröffnungsentscheidung hob die Kommission hervor, dass ihr nicht bekannt war, ob vergleichbare Kontrollen, die in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, anerkannt wurden. In ihrem Antwortschreiben vom 14. September 2012 bestätigten die österreichischen Behörden, dass solche Kontrollen anerkannt wurden, und legten entsprechende Nachweise vor. (241) Obwohl die österreichischen Behörden bestätigt hatten, dass das Gütesiegel und das Biozeichen ab 2002 allen Erzeugnissen ungeachtet ihres Ursprungs zur Verfügung standen, meldete die Kommission in der Eröffnungsentscheidung Bedenken an, weil der Verweis auf nationale Erzeugnisse in der wesentlichen Rechtsgrundlage für die Maßnahmen, dem AMA-Gesetz, erst 2007 gestrichen wurde (siehe Erwägungsgrund 161). (242) Mit ihren Schreiben übermittelten die österreichischen Behörden die neuen internen Richtlinien, denen zufolge die Zeichen für alle Erzeugnisse zur Verfügung standen, sowie Angaben, aus denen hervorgeht, dass nach 2001 in der Tat einer Reihe von nichtösterreichischen Erzeugnissen die Zeichen verliehen wurden. Sie bestätigten erneut, dass die Richtlinien seit 2002 auf alle Erzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs angewendet wurden. (243) In der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass nicht deutlich war, ob mit der Anwendung der neuen AMA-Richtlinien bereits ab dem 26. September 2002 begonnen wurde oder ob es eine Übergangszeit nach dem 26. September 2002 gab, während der die Beihilfen weiterhin gemäß den alten Vorschriften gewährt wurden. In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden, dass es keinen solchen Übergangszeitraum gab. (244) In Erwägungsgrund 175 der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügte, um zu beurteilen, ob die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen auf die in Erwägungsgrund 80 genannten kofinanzierten Maßnahmen zur Förderung des Biozeichens anwendbar sind. Zu diesem Zweck wurden die österreichischen Behörden gebeten, weitere Auskünfte über die Genehmigung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe sowie über die Dauer des Programmplanungszeitraums zu übermitteln. In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 gaben die österreichischen Behörden an, dass die Werbemaßnahmen für das Biozeichen Teil des österreichischen kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsprogramms für Bioprodukte waren. (245) In ihrer Antwort vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden auch Folgendes: Im Zeitraum 2002-2008 (20. September 2002 bis 15. September 2005) wurde ein kofinanziertes Informations- und Absatzförderungsprogramm für Bioprodukte durchgeführt. Dieses Programm war mit der Kommissionsentscheidung K(2002) 3116 vom 22. August 2002 genehmigt worden (85). Darüber hinaus wurde mit Kommissionsentscheidung K(2007) 3299 vom 10. Juli 2007 ein weiteres dreijähriges Programm für das Biozeichen (1. Oktober 2007 bis 30. September 2010) genehmigt (86). (246) Aufgrund der obigen Erwägungen waren die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführten Werbemaßnahmen mit den Werbeleitlinien von 2001 und somit mit dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 vereinbar. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war. 8.3.4.   WERBEKAMPAGNEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS UND GENERISCHE WERBUNG IN ÖSTERREICH, 2002-2004 (87) (247) Genehmigt werden konnten von einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats organisierte Werbekampagnen oder auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats organisierte Werbekampagnen, mit denen für das Produkt in ganz allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme auf seinen nationalen Ursprung geworben wird (Randnummer 19 Buchstaben a und b der Werbeleitlinien von 2001). (248) Im Einklang mit den Werbeleitlinien von 2001 war die Kommission Werbekampagnen gegenüber positiv eingestellt, die durchgeführt wurden, um den Verbrauchern die landwirtschaftlichen und anderen Erzeugnisse eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Region vorzustellen. Bei solchen Kampagnen konnte der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse im Mittelpunkt stehen, vorausgesetzt, die Kampagne wurde außerhalb des Mitgliedstaats oder der Region durchgeführt, in dem bzw. in der die landwirtschaftlichen und anderen Erzeugnisse produziert wurden. Die Kampagnen mussten sich darauf beschränken, die objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse zu präsentieren, und sollten im Prinzip keine subjektiven Behauptungen über die Qualität der Erzeugnisse enthalten (Randnummern 35 bis 39 der Werbeleitlinien von 2001). (249) Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung für den Zeitraum 2002-2004 vorliegenden Angaben über die generische Werbung und die Werbung außerhalb Österreichs (siehe Abschnitte 2.7.1.2 und 2.7.1.3 der Eröffnungsentscheidung) war es unmöglich, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Bedingungen der Randnummern 19 Buchstabe b, 29, 30 und 39 der Werbeleitlinien von 2001 zu beurteilen. (250) Deshalb wurden die österreichischen Behörden in der Eröffnungsentscheidung gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu den vorgenannten Bestimmungen zu übermitteln. Positive Kriterien (251) Werbemaßnahmen außerhalb des Mitgliedstaats und generische Werbung im Mitgliedstaat mussten die positiven Kriterien der Werbeleitlinien von 2001 erfüllen (Erwägungsgründe 227 und 228). (252) Darüber hinaus war in Randnummer 47 der Werbeleitlinien von 2001 festgelegt, dass eine Voraussetzung für die Werbung für Erzeugnisse, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, darin besteht, dass solche Erzeugnisse Anforderungen bzw. Normen erfüllen sollten, die deutlich höher oder spezifischer sind als die in den relevanten Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats festgelegten. (253) Gemäß Randnummer 60 der Werbeleitlinien von 2001 sollte bei der Förderung von Werbemaßnahmen die direkte Beihilfe (aus allgemeinen öffentlichen Haushaltsmitteln) grundsätzlich nicht mehr als 50 % betragen, wobei die Unternehmen des betreffenden Sektors mindestens 50 % zu den Kosten beizusteuern hatten. Der Sektorbeitrag konnte auch durch parafiskalische Abgaben oder Pflichtbeiträge erhoben werden. (254) Hinsichtlich der generischen Werbung und der Werbung außerhalb Österreichs war es auf der Grundlage der der Kommission bei der Eröffnungsentscheidung für den Zeitraum 2002-2004 vorliegenden Angaben nicht möglich, die Vereinbarkeit der Werbemaßnahmen mit den vorstehenden Vorschriften zu beurteilen. Deshalb wurden die österreichischen Behörden gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu der Bedingung in Randnummer 32 der Werbeleitlinien von 2001 zu übermitteln (Erwägungsgrund 174 der Eröffnungsentscheidung). (255) In der Antwort vom 14. September 2012 verwies Österreich auf sein Schreiben vom 13. Dezember 2002. Dieses Schreiben enthält jedoch nur konkrete Beispiele und die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen. Deshalb bat die Kommission in ihrem Auskunftsersuchen vom 19. Februar 2014 die österreichischen Behörden um das Ausfüllen und die Übermittlung der diesbezüglichen Anmeldeformulare. Mit Schreiben vom 30. April 2014 übermittelten die österreichischen Behörden die angeforderten Anmeldeformulare. Die darin enthaltenen Auskünfte bezogen sich jedoch nur auf die allgemeine Beschreibung der Bedingungen der Regelung und reichten für eine ordnungsgemäße Bewertung der Maßnahmen nicht aus. (256) In ihrem Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2014 bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte zu dieser Maßnahme. In der Antwort vom 25. Februar 2015 bestätigte Österreich Folgendes: a) Bei den Werbekampagnen wurde für die Erzeugnisse in ganz allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme auf ihren nationalen Ursprung geworben (Randnummer 19 Buchstaben a und b der Werbeleitlinien von 2001); b) die Beihilfen wurden nicht für Werbeaktionen gewährt, die die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betrafen (Randnummer 29 der Werbeleitlinien von 2001); c) die privaten Unternehmen, die mit der Durchführung von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Werbemaßnahmen beauftragt wurden, wurden anhand von Marktgrundsätzen ausgewählt (Randnummer 30 der Werbeleitlinien von 2001); d) die Kampagnen waren auf die Darstellung objektiver Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse beschränkt und enthielten keine subjektiven Behauptungen über die Qualität der Erzeugnisse (Randnummern 35 bis 39 der Werbeleitlinien von 2001); e) die fraglichen Werbemaßnahmen betrafen die Förderung von Qualitätserzeugnissen (Randnummern 31 und 32 der Werbeleitlinien von 2001). Diese Anforderungen bzw. Normen waren deutlich höher oder spezifischer als die in den relevanten Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats festgelegten. (257) Aufgrund der obigen Erwägungen waren die Beihilfen für die im Zeitraum 2002-2004 durchgeführten Werbemaßnahmen außerhalb Österreichs und generischen Werbemaßnahmen in Österreich mit den Werbeleitlinien von 2001 und somit mit dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 vereinbar. Folglich betrachtet die Kommission diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar. 8.3.5.   BEIHILFEN FÜR DIE WERBUNG IM ZEITRAUM 2007-2008 (258) Bei der Beurteilung der nach dem 1. Januar 2007 gewährten staatlichen Beihilfen für die Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse wendet die Kommission Kapitel VI.D der Rahmenregelung 2007-2013 an. Werbung für Qualitätserzeugnisse (259) Bei der Eröffnungsentscheidung lagen der Kommission keine ausreichenden Informationen vor, um zu beurteilen, ob diese Maßnahmen mit der Rahmenregelung 2007-2013 in Einklang standen. In diesem Zusammenhang meldete die Kommission bestimmte Zweifel an der Erfüllung derjenigen Bedingungen an, die von den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 abwichen. (260) Die Kommission machte die österreichischen Behörden insbesondere auf die Änderungen gemäß Nummer 153 Buchstabe c zweiter Satzteil, Nummer 155 zweiter Satz und Nummer 158 der Rahmenregelung 2007-2013 aufmerksam. Deshalb wurden die österreichischen Behörden gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu übermitteln, um aufzuzeigen, dass die Maßnahmen betreffend die Werbung für Qualitätserzeugnisse den vorgenannten Bedingungen der Rahmenregelung entsprachen. (261) Gemäß Nummer 153 der Rahmenregelung 2007-2013 konnten staatliche Beihilfen für Werbekampagnen innerhalb der Gemeinschaft von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt waren: — Die Werbekampagne betraf Qualitätserzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, die die Kriterien gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (88) erfüllten, gemeinschaftlich anerkannte Bezeichnungen (geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.) oder andere gemeinschaftsrechtlich geschützte Ursprungsbezeichnungen) oder nationale oder regionale Gütezeichen; — die Werbekampagne war nicht Erzeugnissen eines oder mehrerer Unternehmen vorbehalten; — die Werbekampagne stand im Einklang mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG sowie mit den spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Erzeugnisse wie Wein, Milcherzeugnisse, Eier und Geflügel (Nummer 152 Buchstabe j der Rahmenregelung 2007-2013). (262) Den Informationen der österreichischen Behörden vom 30. April 2014 zufolge waren die Bedingungen von Nummer 153 der Rahmenregelung 2007-2013 erfüllt. (263) Gemäß Nummer 155 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte im Falle nationaler oder regionaler Gütezeichen der Ursprung der Erzeugnisse (ausschließlich) als Werbebotschaft mit untergeordnetem Charakter angegeben werden. Um beurteilen zu können, ob der Ursprung tatsächlich eine untergeordnete Werbebotschaft darstellte, musste die Kommission die Gesamtbedeutung von Text und/oder Symbolen (einschließlich Bildern und allgemeinen Darstellungen), welche sich auf den Ursprung bezogen, und die Bedeutung von Text und/oder Symbolen, die sich auf das einzigartige Werbeargument (d. h. den Teil der Werbebotschaft, der nicht auf den Ursprung abzielte) bezogen, berücksichtigen. (264) In ihrem Schreiben vom 30. April 2014 bestätigten die österreichischen Behörden, dass die 2007 verwendeten Zeichen mit den Zeichen identisch sind, die mit der Kommissionsentscheidung von 2004 genehmigt wurden (siehe auch Erwägungsgrund 233). Die Kommission bezieht sich auf diese Bewertung und stellt somit fest, dass die Bedingungen von Nummer 155 der Rahmenregelung 2007-2013 erfüllt sind. (265) Gemäß Nummer 56 der Rahmenregelung 2007-2013 durfte der Satz der Direktbeihilfeintensität 50 % nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trug, und zwar unabhängig von der Form des Beitrags, konnte der Beihilfesatz auf 100 % der zuschussfähigen Kosten erhöht werden. Wie oben ausgeführt (Erwägungsgrund 200) ist diese Bedingung erfüllt. (266) Gemäß Nummer 158 der Rahmenregelung 2007-2013 waren Werbemaßnahmen mit einem Jahresbudget von über 5 Mio. EUR einzeln mitzuteilen. Aus den Informationen der österreichischen Behörden (Erwägungsgrund 45) kann geschlossen werden, dass diese Bedingung erfüllt ist, da die jährliche Mittelausstattung für das Gütesiegel in den Jahren 2007 und 2008 weniger als 5 Mio. EUR betrug. (267) Aufgrund der obigen Erwägungen sind die im Zeitraum 2007-2008 durchgeführten Werbemaßnahmen mit der Rahmenregelung 2007-2013 und somit mit dem Binnenmarkt vereinbar. (268) Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Werbemaßnahmen für das Biozeichen Ende 2006 abgelaufen sind und somit keiner Würdigung anhand der Rahmenregelung 2007-2013 unterliegen (siehe Erwägungsgrund 15). Generische Werbung (269) Die Vorschriften über die generische Werbung und die Werbung in Drittländern sind für den Zeitraum 2007-2008 nicht relevant, weil die Beihilfemaßnahmen, die diese Tätigkeiten betrafen, 2004 mit der Genehmigung der Beihilferegelung N 239/2004 abgelaufen sind, wie in Erwägungsgrund 39 ausgeführt. 8.4.   TECHNISCHE HILFE UND BEIHILFE FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE IM ZEITRAUM 1995-1999 (270) Eine spezielle Rahmenregelung für den Agrarsektor gilt erst seit dem 1. Januar 2000. Somit ist die Vereinbarkeit der vor diesem Datum gewährten Beihilfen nach Maßgabe des Vertrags und der ständigen Kommissionspraxis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen (siehe Erwägungsgrund 169). 8.4.1.   ABSATZFÖRDERUNG IM WEITEREN SINNE UND MASSNAHMEN DER TECHNISCHEN HILFE IM ZEITRAUM 1995-1999 (271) Absatzförderungsmaßnahmen im weiteren Sinne wie die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Organisation von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme hieran sowie ähnliche Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Umfragen und Marktforschung, waren gemäß Punkt 1.1 der Werberahmenregelung von 1987 von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Hinsichtlich der Ausgaben für diese Tätigkeiten war es gängige Kommissionspraxis, eine Beihilfe bis zu 100 % gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten (89). (272) Außerdem war die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Praxis und Politik Beihilfemaßnahmen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen gegenüber positiv eingestellt, die zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor dienten. So konnte eine Beihilfe bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % für Maßnahmen gewährt werden, mit denen neue Techniken verbreitet werden sollten. (273) Die im vorstehenden Kapitel 4.3 beschriebenen AMA-Marketingmaßnahmen fallen unter diese Kategorien. (274) Das Ziel der betreffenden Maßnahmen bestand in der Verbreitung allgemeiner Erkenntnisse durch die Veranstaltung allgemeiner Informationsvorhaben. Sie waren darauf ausgerichtet, den Verbrauchern Sachinformationen an die Hand zu geben, und regten die Verbraucher nicht zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses an. (275) Die Maßnahmen standen somit im Einklang mit der zu der Zeit gängigen Praxis der Kommission, das verfolgte Ziel als gerechtfertigt anzusehen. Die Beihilfeintensität von 100 % entsprach auch der maximalen Beihilfehöchstintensität, die zu dem Zeitpunkt im Hinblick auf das verfolgte Ziel und die begrenzten negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel als verhältnismäßig galt. (276) Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen im weiteren Sinne im Zeitraum 1995-1999 stand im Einklang mit der ständigen Kommissionspraxis zu diesem Zeitpunkt, und nach Auffassung der Kommission waren diese Maßnahmen daher gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AE

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.