Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unft beschränkt. (167) Generische Werbemaßnahmen werfen keine Fragen hinsichtlich der Herkunft der Erzeugnisse auf, da die Kampagnen Erzeugnisse auf rein generische Weise bewarben oder sich auf diese bezogen, ohne dabei in irgendeiner Weise auf die Herkunft hinzuweisen. 8.2.   GELTENDE VORSCHRIFTEN (168) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (169) Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (71) sind unrechtmäßige staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln zu beurteilen. (170) Zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 galt der Gemeinschaftsrahmen 2000-2006. Gemäß Nummer 194 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (72) (im Folgenden „Rahmenregelung 2007-2013“) galt diese ab dem 1. Januar 2007. (171) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Nummer 196 der Rahmenregelung 2007-2013 über eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 verfügten, um die bestehenden Beihilferegelungen an die Bestimmungen der Rahmenregelung anzupassen. Die Begriffsbestimmung der bestehenden Beihilfen ist in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung, der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, sind bestehende Beihilfen genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden. (172) Die Beihilferegelung NN 34A/2000 war in der Tat von der Kommission am 30. Juni 2004 genehmigt worden. Diese Entscheidung wurde jedoch im September 2004 von den Beschwerdeführern beim Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) angefochten, das die Kommissionsentscheidung mit Urteil vom 18. November 2009 annullierte. Gegen dieses Urteil hat Österreich Berufung eingelegt. Am 27. Oktober 2011 wies der Gerichtshof die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Gerichts erster Instanz. (173) Die österreichischen Behörden trugen vor, dass es sich bei der betreffenden Regelung um bestehende Beihilfen handele, die erst ab dem 1. Januar 2008 nach der neuen Rahmenregelung 2007-2013 hätten beurteilt werden müssen. In seinem Schreiben vom 14. September 2012 bezieht sich Österreich auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und argumentiert, dass die Kommissionsentscheidung erst 2011 annulliert wurde. (174) Nach der Rechtsprechung (73) zum Vertrauensschutz gilt Folgendes: „Wenn eine Entscheidung gerichtlich angefochten wurde, kann der Empfänger eine solche Gewissheit auch nicht haben, solange der Gemeinschaftsrichter keine endgültige Entscheidung getroffen hat.“ Daher kann der Vertrauensschutz in vorliegendem Fall nicht geltend gemacht werden. (175) Folglich konnte die Beihilferegelung NN 34A/2000 nicht als bestehende Beihilfe aufgrund der Kommissionsentscheidung vom 30. Juni 2004 angesehen werden, sodass die Übergangszeit gemäß Nummer 196 der Rahmenregelung 2007-2013 keine Anwendung findet. Die Beihilferegelung hätte somit ab dem 1. Januar 2007 an die Rahmenregelung 2007-2013 angepasst werden müssen. 8.3.   WERBEBEIHILFE (176) Hinsichtlich der Werbemaßnahmen muss die Vereinbarkeit der im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 gewährten Beihilfe anhand der Mitteilung der Kommission betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (74) (im Folgenden „Mitteilung von 1986“) und der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II (nunmehr Anhang I) des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse (75) (im Folgenden „Werberahmenregelung von 1987“) beurteilt werden. (177) Die ab dem 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen sind anhand der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (76) (im Folgenden „Werbeleitlinien von 2001“) zu beurteilen. (178) Bei der Beurteilung der ab dem 1. Januar 2007 gewährten staatlichen Beihilfen für die Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse wendet die Kommission Kapitel VI.D der Rahmenregelung 2007-2013 an. 8.3.1.   UMFANG DER WERBUNG (179) Die Werberahmenregelung von 1987 gilt für die Werbung, wobei unter Werbung im Sinne dieser Regelung jede Aktion zu verstehen ist, die mittels des Einsatzes der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen und Plakate) den Verbraucher zum Kauf des betreffenden Erzeugnisses anregen soll. Aktionen zur Absatzförderung in weiterem Sinne, zum Beispiel die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Organisation von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme hieran sowie ähnliche Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Umfragen und Marktforschung fallen nicht in den Geltungsbereich der Regelung (77). (180) Der Geltungsbereich der Werbeleitlinien von 2001 entspricht im Prinzip dem der oben beschriebenen Werberahmenregelung von 1987, allerdings mit einigen Unterschieden. Die erste wesentliche Änderung ist, dass die Marktteilnehmer zu den potenziellen Adressaten der Werbung hinzugefügt wurden (78). Die zweite Änderung betrifft die Tatsache, dass die Definition des Begriffs „Werbung“ dahingehend erweitert wurde, dass er nunmehr auch Werbemaßnahmen (wie die Verteilung von Werbematerial) umfasst, die sich am Verkaufsort an den Verbraucher richten (79). (181) Der Geltungsbereich von Kapitel IV.D der Rahmenregelung 2007-2013 ist mit dem Geltungsbereich der Werbeleitlinien von 2001 identisch (80). (182) Sowohl die Werberahmenregelung von 1987 als auch die Werbeleitlinien von 2001 gelten für Werbetätigkeiten, aber nicht für Aktionen zur Absatzförderung. Beihilfen für letztere Kategorie werden als technische Hilfe eingestuft, für die besondere Regeln gelten. (183) In dem vorliegenden Fall wurden die Beihilfen für Werbekampagnen unter Nutzung unterschiedlicher Medien und anderer Werbemittel gewährt. Die Werbekampagnen betrafen — das Biozeichen und das Gütesiegel, — generische Erzeugnisse und — die Werbung außerhalb Österreichs. (184) Aus den von den österreichischen Behörden übermittelten Auskünften kann geschlossen werden, dass das Ziel der Maßnahmen darin bestand, die Verbraucher zum Kauf des jeweiligen Erzeugnisses zu veranlassen (siehe Erwägungsgründe 75 und 94). Daher fallen die vorgenannten Maßnahmen unter die Werbung und sind anhand der geltenden einschlägigen Vorschriften zu untersuchen. 8.3.2.   BEIHILFEN FÜR DIE WERBUNG IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 1995 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2001 Bedingungen für die Vereinbarkeit (185) Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist anhand der Mitteilung von 1986 und der Werberahmenregelung von 1987 zu beurteilen (Erwägungsgrund 176). Allgemeine Bedingungen (186) Punkt 2.2. der Werberahmenregelung von 1987 verbietet Beihilfen für eine auf bestimmte Unternehmen ausgerichtete Werbeaktion. (187) Punkt 3 enthält die Bedingung, dass die Werbung mindestens eine der folgenden Fälle (positive Kriterien) betrifft: — landwirtschaftliche Überschusserzeugnisse, — neue Erzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse, die nicht überschüssig sind, — Entwicklung bestimmter Gebiete, — Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen oder — Werbung für Qualitätserzeugnisse und gesunde Nahrungsmittel. (188) Schließlich dürfen Beihilfen im Rahmen der Werberahmenregelung von 1987 gemäß Punkt 4 der Regelung nicht den Betrag überschreiten, den der betroffene Wirtschaftssektor selbst für eine bestimmte Werbeaktion ausgibt; dies bedeutet, dass eine maximale Beihilfeintensität von 100 % nur zulässig ist, wenn der Handel mindestens 50 % der jeweiligen Kosten trägt, sei es durch freiwillige Beiträge oder durch parafiskalische Abgaben oder Zwangsbeiträge. Daher ist eine Beihilfeintensität von 100 % zulässig. Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (189) Sowohl in Nummer 2 der Mitteilung von 1986 als auch in Punkt 2.1 der Werberahmenregelung von 1987 (81) wird darauf hingewiesen, dass Beihilfen für Werbeaktionen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn das Werbematerial gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) verstößt. (190) Gemäß Nummer 2.1 der Mitteilung von 1986 verstoßen generische Werbekampagnen, in denen nicht gesondert auf den nationalen Ursprung des Produktes verwiesen wird, in anderen Mitgliedstaaten organisierte Exportförderungskampagnen sowie Kampagnen auf dem inländischen Markt, bei denen besondere Qualitäten oder Sorten von Erzeugnissen herausgestellt werden und bei denen auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses allenfalls nur dadurch hingewiesen wird, dass die betreffenden Qualitäten oder Sorten oder die übliche Bezeichnung des Erzeugnisses genannt werden, nicht gegen Artikel 34 AEUV. (191) Dagegen verstoßen gemäß Nummer 2.2 der Mitteilung von 1986 die folgenden Kampagnen mit Sicherheit gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV): Verkaufsförderungskampagnen, die dem Verbraucher raten, nationale Erzeugnisse zu kaufen, lediglich weil sie nationalen Ursprungs sind, oder Verkaufsförderungskampagnen, die darauf abzielen, den Verbraucher nicht zum Kauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu ermutigen oder diese Erzeugnisse in den Augen des Verbrauchers herabzusetzen (negative Verkaufsförderung). (192) Außerdem ist unter Nummer 2.3 der Mitteilung von 1986 ausgeführt, dass gegen Verkaufsförderungskampagnen auf dem Markt eines Mitgliedstaats wegen der Hinweise auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse Einwände aufgrund von Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) erhoben werden können, sofern nicht bestimmte Grenzen befolgt werden. (193) Gemäß Nummer 2.3.1 der Mitteilung von 1986 beschränken sich Verkaufsförderungskampagnen, die auf die Sorten oder Qualitäten von in einem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnissen aufmerksam machen, praktisch auf nationale oder regionale Spezialitäten und verweisen oft auf die besonderen Qualitäten der in einem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnisse und auf den nationalen Ursprung dieser Erzeugnisse, obwohl diese Erzeugnisse und ihre Qualitäten mit anderswo hergestellten Erzeugnissen durchaus vergleichbar sind. Wird im Rahmen derartiger Verkaufsförderungskampagnen in übertriebenem Maße auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses hingewiesen, besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV). (194) Die Mitteilung von 1986 forderte die Mitgliedstaaten daher auf, insbesondere dafür zu sorgen, dass die folgenden Leitlinien streng respektiert werden: — Das herstellende Land kann namentlich oder symbolisch genannt werden, sofern die Hinweise auf die Qualitäten und Sorten des Erzeugnisses einerseits und dessen nationalen Ursprung andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. — Die Hinweise auf den nationalen Ursprung sollten im Vergleich zu der durch die Kampagne vermittelten Hauptbotschaft an die Verbraucher sekundär sein und nicht den wesentlichen Grund dafür darstellen, dass den Verbrauchern geraten wird, das betreffende Erzeugnis zu kaufen. — Die Qualitäten der Erzeugnisse, die genannt werden durften, betrafen Geschmack, Duft, Frische, Reife, Preis, Nährwert, verfügbare Sorten, Nützlichkeit (Rezepte usw.). Zu vermeiden waren dagegen Superlative wie „das Beste“, „das Wohlschmeckendste“, „das Feinste“ und Ausdrücke wie „nur das Produkt ….“ oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die wegen des Hinweises auf den nationalen Ursprung zur Folge haben, dass das Werbeprodukt mit den Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten verglichen wird. Auf Qualitätskontrollen sollte nur hingewiesen werden, wenn das Erzeugnis einer echten und objektiven Qualitätskontrolle unterlag. Würdigung (195) In einem dem Antwortschreiben vom 25. Februar 2015 beigefügten Rechtsgutachten machten die österreichischen Behörden geltend, dass der Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) eine historische Bewertung erfordert und dass es im Zeitraum 1995-2002 kein Rechtsverfahren gab, in dem die textliche und grafische Botschaft eines Zeichens als Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag bewertet wurde. Nach Auffassung der Kommission ist dieses Argument von der Hand zu weisen. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, enthielten sowohl die Mitteilung von 1986 (82) als auch die Werberahmenregelung von 1987 ausdrückliche und detaillierte Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Maßnahmen, um Verstöße gegen Artikel 30 EWG-Vertrag zu verhindern. (196) Auf der Grundlage der der Kommission bei der Eröffnungsentscheidung für den Zeitraum vor 2002 vorliegenden Angaben war es unmöglich, die Vereinbarkeit der Werbemaßnahmen mit den vorstehenden Vorschriften zu beurteilen. Deshalb wurden die österreichischen Behörden gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu den vorgenannten Bedingungen zu übermitteln. (197) Das Antwortschreiben der österreichischen Behörden vom 14. September 2012 enthielt keine ausreichenden Informationen für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe (die österreichischen Behörden verwiesen lediglich auf die Jahresberichte für die Jahre 1995 bis 2001). Daher wurde am 19. Februar 2014 ein weiteres Auskunftsersuchen zu diesen Punkten übermittelt, auf das Österreich am 5. Mai 2014 antwortete. (198) In letzterem Schreiben erklärten die österreichischen Behörden, dass die Werbekampagnen landwirtschaftliche Überschusserzeugnisse und/oder die Werbung für Qualitätserzeugnisse betrafen. Somit waren die positiven Kriterien gemäß Punkt 3 der Werberahmenregelung von 1987 erfüllt. (199) Den Auskünften der österreichischen Behörden zufolge wurde in der Werbung auf keine bestimmten Unternehmen verwiesen. (200) Was die maximale Beihilfeintensität betrifft, so betrugen die Abgaben des Sektors mehr als 50 % des Beihilfebetrags (siehe auch Erwägungsgründe 43 und 56). Somit ist das Kriterium von Punkt 4 der Werberahmenregelung von 1987 in Bezug auf die Beihilfeintensität erfüllt. (201) In der Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission insbesondere Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 30 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV). Nach der vorläufigen Beurteilung der Kommission schien der Verweis auf den nationalen Ursprung auf dem Gütesiegel nicht untergeordnet zu sein (siehe Erwägungsgrund 65). Außerdem stellte die Kommission fest, dass in einem großen Teil des Werbematerials der Verweis auf den nationalen Ursprung nicht nur das Gütesiegel betraf, sondern auch anderswo in der Anzeige auf den Ursprung des Erzeugnisses verwiesen wurde (siehe Erwägungsgrund 83). (202) Deshalb wurden die österreichischen Behörden in der Eröffnungsentscheidung aufgefordert, das Aussehen des Gütesiegels und des Biozeichens im Zeitraum 1995-2001 zu beschreiben und repräsentative Beispiele für Werbematerial vorzulegen, in dem die Siegel verwendet wurden. (203) Am 14. September 2012 antworteten die österreichischen Behörden, dass die für die Jahre 1995 bis 2004 vorgelegten Jahresberichte diese Auskünfte bereits enthielten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 antwortete die Kommission, dass diese Auskünfte für eine Prüfung der Vereinbarkeit nicht ausreichten, und bat um eine detaillierte Bewertung (d. h. Fragebögen zur Anmeldung staatlicher Beihilfen) auf der Grundlage der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Vorschriften. Diese Bewertung wurde im Antwortschreiben vom 5. Mai 2014 übermittelt. (204) Die spezifischen Vereinbarkeitskriterien für die verschiedenen Arten von Werbung werden nachstehend analysiert. Beihilfen für generische Werbung (205) Was den Hinweis auf bestimmte Unternehmen in einigen Werbekampagnen betrifft (Erwägungsgrund 90), so stellt die Kommission fest, dass gemäß Punkt 2.2 der Werberahmenregelung von 1987 Beihilfen für Werbung, die auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet ist, verboten sind. (206) In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 führten die österreichischen Behörden an, dass die erwähnten Unternehmen einige der Werbekosten (Druck- und Werbeeinschaltung) selbst getragen hatten. Derartige Werbekampagnen, die auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet sind, können dennoch nicht nach den Beihilfevorschriften genehmigt werden (Punkt 2.2 der Werberahmenregelung von 1987). Die Tatsache, dass die Unternehmen einen Teil der Kosten der Kampagne selbst getragen haben, ändert nichts an dieser Bewertung. (207) Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass in einigen der Kampagnen für generische Werbung ausdrücklich auf den Ursprung des Erzeugnisses (d. h. Österreich) verwiesen wird (siehe die in den Erwägungsgründen 84 und 90 angeführten Beispiele). (208) Somit standen die Maßnahmen nicht im Einklang mit den Punkten 2.1 (83) und 2.2 der Werberahmenregelung von 1987 und verstießen gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV). Folglich betrachtet die Kommission die Beihilfe für Werbemaßnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, in denen auf den Ursprung der Erzeugnisse oder bestimmte Unternehmen verwiesen wurde, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (84). (209) Im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 wurden bei den Werbekampagnen nur besondere Qualitäten oder Sorten von Erzeugnissen herausgestellt, ohne dass gesondert auf den nationalen Ursprung des Produktes verwiesen wurde. (210) Daher verstießen die Kampagnen in letzterem Zeitraum nicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und standen somit mit der Werberahmenregelung von 1987 im Einklang. Folglich betrachtet die Kommission diese Kampagnen als mit dem Binnenmarkt vereinbar. Beihilfen für das Gütesiegel (211) In ihrem Antwortschreiben vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden, dass die für das Gütesiegel verwendeten Zeichen identisch mit den Zeichen sind, die mit der Entscheidung der Kommission im Fall N 589/2008 genehmigt wurden. Die österreichischen Behörden schlossen daraus, dass der Verweis auf den nationalen Ursprung von untergeordneter Bedeutung war. (212) Die Kommission kann den Bemerkungen der österreichischen Behörden nicht zustimmen. Wie aus den obigen Ausführungen (Erwägungsgrund 65) hervorgeht, wurde im Zeitraum 1995 bis 1999 ein anderes Zeichen für das Gütesiegel verwendet. Bei diesem Zeichen ist der Verweis auf den Ursprung der Werbebotschaft betreffend die Qualität nicht untergeordnet. Sowohl in der visuellen Botschaft (österreichische Flagge) als auch im verwendeten Text stellt Österreich die Hauptbotschaft dar. (213) Somit war die Bedingung von Nummer 2.3.1 der Mitteilung von 1986, wonach die Hinweise auf den nationalen Ursprung im Vergleich zu der durch die Kampagne vermittelten Hauptbotschaft an die Verbraucher sekundär sein und nicht den wesentlichen Grund dafür darstellen sollten, dass den Verbrauchern geraten wird, das betreffende Erzeugnis zu kaufen, nicht erfüllt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfen für das Gütesiegel für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren. (214) In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 ist die Kommission der Auffassung, dass die neuen Zeichen, die mit denen identisch sind, die in der Entscheidung der Kommission über den Fall N 589/2008 bewertet wurden, im Einklang mit den Bedingungen der Werberahmenregelung von 1987 stehen, und sieht die Beihilfe daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an. Beihilfen für das Biozeichen (215) Wie in Erwägungsgrund 65 aufgezeigt, wurden bei den Werbemaßnahmen für das Biozeichen dieselben Zeichen verwendet wie in der Zeit nach 2002. (216) Da diese Art von Werbung auf die Sorten oder Qualitäten von in einem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnissen aufmerksam macht, fällt sie unter Nummer 2.3.1 der Mitteilung von 1986, wonach nicht in übertriebenem Maße auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses hingewiesen werden sollte. (217) Bei einem der beiden Zeichen wurde nicht auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen. Bei dem anderen war der Ursprung des Erzeugnisses eine untergeordnete Botschaft. Für das erste Zeichen gab es keinerlei Probleme in Bezug auf einen potenziellen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV). Beim zweiten Zeichen waren die Bedingungen von Nummer 2.3.1 der Mitteilung von 1986 aus folgenden Gründen erfüllt: — Bei dem Zeichen standen der Hinweis auf die Qualitäten des Erzeugnisses (d. h. bio) einerseits und die namentliche oder symbolische Nennung des herstellenden Landes andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. — Der Hinweis auf den nationalen Ursprung war der den Verbrauchern vermittelten Hauptwerbebotschaft untergeordnet und stellte nicht den eigentlichen Grund dar, warum Verbraucher zum Kauf des Produktes animiert wurden. — Die hervorgehobenen Qualitäten des Erzeugnisses betrafen objektive Qualitäten des Erzeugnisses und es wurden keine Superlative verwendet, die zur Folge hatten, dass das beworbene Produkt mit den Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten verglichen wurde. — Auf Qualitätskontrollen wurde nur hingewiesen, wenn das Erzeugnis einer echten und objektiven Qualitätskontrolle durch die AMA unterlag. (218) Somit erfüllten die Werbebeihilfen für das Biozeichen im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 die Bedingungen der Mitteilung von 1986. Folglich betrachtet die Kommission diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Werbung außerhalb Österreichs (219) In den außerhalb Österreichs veranstalteten Werbekampagnen wurde auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses allenfalls nur dadurch hingewiesen, dass die betreffenden Qualitäten oder Sorten oder die übliche Bezeichnung des Erzeugnisses genannt wurden. Solche Kampagnen standen somit in Einklang mit Nummer 2.1 der Mitteilung von 1986 und verstießen nicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV). (220) Somit erfüllten die Beihilfen für Werbemaßnahmen außerhalb Österreichs im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 die Bedingungen der Mitteilung von 1986. Folglich betrachtet die Kommission diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 8.3.3.   BEIHILFEN FÜR WERBUNG IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2002 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2006: GÜTESIEGEL UND BIOZEICHEN (221) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 mussten die Beihilfen für Werbetätigkeiten den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 entsprechen. Gemäß Abschnitt 18 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 mussten die Beihilfen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Werbung hierfür gemäß den Bestimmungen der Werberahmenregelung von 1987 geprüft werden. (222) Die Werbeleitlinien von 2001 galten ab dem 1. Januar 2002 und ersetzten die Mitteilung von 1986 und die Werberahmenregelung von 1987 (Randnummern 69 und 75 der Werbeleitlinien von 2001). Die Kommission gründet ihre Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 daher auf die Werbeleitlinien von 2001. (223) Gemäß Randnummer 12 der Werbeleitlinien von 2001 sollten Beihilfen für die Werbung für landwirtschaftliche und andere Produkte, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden, nicht den Handel in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Kriterien), und die Entwicklun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.