Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

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Quellenkennung: 32016D1700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t. Ihre Marketingtätigkeiten werden durch parafiskalische Abgaben finanziert (siehe Erwägungsgründe 49 und 53) (47). Im AMA-Gesetz (§ 21a Absatz 1) ist die Verwendung der erhobenen Abgaben geregelt. Die AMA unterliegt der Kontrolle staatlicher Institutionen, wie z. B. dem Österreichischen Rechnungshof (48). Darüber hinaus ist in § 29 des AMA-Gesetzes festgelegt, dass die AMA bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden hat. (115) Die Bescheide der AMA können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (49). Nach der Fassung des AMA-Gesetzes von 2004 können die Bescheide der AMA beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft angefochten werden. (116) Die Erhebung der Beiträge im Rahmen des AMA-Gesetzes obliegt der AMA. Die AMA ist ermächtigt, Wirtschaftsräume und Betriebsflächen zu überprüfen sowie von den beitragsschuldenden Unternehmen Berichte und Nachweise zu fordern (50). Verstöße gegen das AMA-Gesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 EUR bestraft werden (51). Versuche, das AMA-Gesetz zu umgehen, sind ebenfalls strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden (52). (117) Laut Angaben der österreichischen Behörden sind im AMA-Gesetz Beitragszweck, Beitragsgegenstand und die Höchstbeitragshöhe festgelegt (53). Die tatsächliche Beitragshöhe wird aber vom Verwaltungsrat der Agrarmarkt Austria festgelegt. Der Verwaltungsrat legt die tatsächliche Beitragshöhe unter Berücksichtigung der Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse, der Absatzentwicklung, der Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland sowie der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen fest (54). (118) Der Verwaltungsrat der AMA besteht aus je vier Vertretern der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (55). (119) In dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission geprüft, ob die Rechtsprechung in der Rechtssache Pearle auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Am 15. Juli 2004 hob der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Pearle (56) hervor, dass Zwangsbeiträge, die durch eine zwischengeschaltete Stelle bei allen Unternehmen eines Berufszweiges erhoben werden, dann als nicht staatliche Mittel angesehen werden können, wenn folgende vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: — die betreffende Maßnahme wird von dem Berufsverband, in dem die Unternehmen und Arbeitnehmer eines Berufszweiges vertreten sind, beschlossen und dient nicht als Instrument zur Umsetzung einer vom Staat festgelegten Politik; — die Umsetzung der so vorgegebenen Ziele wird vollständig aus Beiträgen der Unternehmen des Sektors finanziert; — die Finanzierungsweise und der prozentuale Anteil/Betrag der Beiträge werden ohne Eingreifen des Staates im Berufsverband des Sektors durch die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt; — die Beiträge müssen zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden, ohne dass der Staat darauf irgendwelchen Einfluss nehmen kann. (120) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nicht alle diese Bedingungen erfüllt. (121) Was die erste Bedingung betrifft, so ist festzustellen, dass die Finanzierung der Marketingmaßnahmen nicht von einem Berufsverband, sondern von der AMA-Marketing verwaltet wird, einer vom Staat gegründeten und kontrollierten öffentlich-rechtlichen Einrichtung (siehe Erwägungsgrund 49 und § 3 des AMA-Gesetzes). (122) Was die dritte Bedingung betrifft, so sind die Abgabe und der Höchstbetrag der Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (d. h. durch das AMA-Gesetz) und werden von einer vom Staat kontrollierten Einrichtung und nicht von einem Berufsverband erhoben. Darüber hinaus handelt es sich laut AMA-Gesetz bei der Abgabe um eine Pflichtabgabe (siehe Erwägungsgrund 53). Dies ist ein ganz konkreter Hinweis darauf, dass der Staat die Finanzierungsweise festlegt. (123) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sich der vorliegende Fall von den Bedingungen unterscheidet, unter denen die im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Pearle analysierten Beiträge als nicht staatliche Mittel angesehen wurden. (124) Am 30. Mai 2013 antwortete der Gerichtshof in der Rechtssache Doux Élevage auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zur Klärung des Begriffs „staatliche Mittel“ (57). (125) In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt. (126) In seinem Urteil befand der Gerichtshof, dass die Mitgliedsbeiträge von privaten Wirtschaftsteilnehmern stammten, die eine Wirtschaftstätigkeit auf den betreffenden Märkten ausüben, d. h., dieser Mechanismus bedeutete keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel. Die durch die Zahlung dieser Beiträge generierten Mittel durchliefen nicht den Haushalt des Staates oder einer anderen staatlichen Stelle, und der Staat verzichtete auf keine wie auch immer beschaffenen Einnahmen wie Steuern, Gebühren, Abgaben oder sonstige Zahlungen, die nach nationalem Recht dem staatlichen Haushalt hätten zugeführt werden müssen. (127) Anders als in dem genannten Fall geht es im vorliegenden Fall nicht um (freiwillige) Beiträge, die von einer Branchenorganisation allgemeinverbindlich festgelegt wurden. Wie aus Erwägungsgrund 53 hervorgeht, sind die österreichischen Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft durch das AMA-Gesetz zur Entrichtung von Abgaben verpflichtet. Es handelt sich somit nicht um private, sondern um durch den Staat per Gesetz vorgeschriebene Abgaben. (128) Im Gegensatz zur Rechtssache Doux Élevage betrifft die AMA nicht Beiträge, die von privatrechtlichen Organisationen eingeführt wurden. Wie in den Erwägungsgründen 49 bis 54 aufgezeigt, werden die Beiträge vom Staat festgelegt und von der AMA, einer durch das AMA-Gesetz gegründeten und vom Staat kontrollierten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, verwaltet. Die Regelung wird von der AMA-Marketing verwaltet, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der AMA. (129) Der Ansicht des Gerichtshofs in der Rechtssache Doux Élevage zufolge behielten diese Beiträge auf ihrem gesamten Erhebungs- und Verwendungsweg ihren privatrechtlichen Charakter, und die nationalen Behörden konnten nicht auf diese Mittel zurückgreifen, um hauptsächlich bestimmte Unternehmen zu unterstützen. Vielmehr entschieden die betreffenden Berufsorganisationen über die Verwendung dieser Mittel, und diese dienten folglich in vollem Umfang zur Erreichung der von diesen Organisationen festgelegten Ziele. Ebenso standen diese Mittel nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und zur Verfügung der staatlichen Behörden. (130) Im Gegensatz zur Rechtssache Doux Élevage werden in der vorliegenden Rechtssache die von der AMA verfolgten Ziele nicht von einer privatrechtlichen Organisation, die über die Verwendung der Mittel entscheidet, sondern in dem Rechtsakt, der die öffentlich-rechtliche Körperschaft regelt (d. h. im AMA-Gesetz, siehe Erwägungsgrund 54), festgelegt. (131) Daher sind die Bedingungen der Rechtssache Doux Élevage, nach denen vom Einsatz privater Mittel ausgegangen werden kann, nicht erfüllt. (132) Aufgrund der obigen Erwägungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Finanzierung der betreffenden AMA-Maßnahmen dem Staat zuzurechnen ist und es sich somit um staatliche Mittel handelt. 6.1.2.   SELEKTIVER VORTEIL (133) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Maßnahmen gleich welcher Art, die Unternehmen direkt oder indirekt begünstigen oder die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erzielt hätte, als Beihilfen angesehen (58). Darüber hinaus werden Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen, als Beihilfen angesehen (59). Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch verliert, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden (60). (134) Die Maßnahme kommt durch Werbung, Förderung von Qualitätserzeugnissen und technische Hilfe Betrieben, die in der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, einschließlich der Lebensmittelindustrie, zugute (siehe Erwägungsgrund 46). (135) In diesem Zusammenhang wurden die österreichischen Behörden gebeten, weitere Auskünfte über den Kreis der Begünstigten sowie die Anzahl der Begünstigten jeder Marketingmaßnahme zu übermitteln. In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 antworteten die österreichischen Behörden, dass es nicht möglich ist, die Begünstigten der einzelnen Maßnahmen individuell zu identifizieren, da nicht nur die Erzeuger und Einzelhändler, die die Zeichen verwenden, von der Regelung profitiert haben, sondern auch Erzeuger, die nicht unmittelbar an der Regelung teilnehmen, und somit der Sektor als solcher. Österreich argumentierte, dass durch die Maßnahmen die Verbraucher allgemein sensibilisiert wurden, sodass sich auch Hersteller, die nicht an der Regelung teilnahmen, um eine höhere Qualität ihrer Produkte bemühen mussten. (136) Des Weiteren bat die Kommission Österreich in ihrem Eröffnungsbeschluss, zu erläutern, in welchem Maße die Lebensmittelindustrie von den Marketingmaßnahmen profitiert. Die österreichischen Behörden führten dasselbe Argument wie oben (Erwägungsgrund 135) an. (137) Nach der Rechtsprechung (61) behält eine Maßnahme ihren selektiven Charakter, auch wenn sie einen gesamten Wirtschaftszweig (nicht aber andere Wirtschaftszweige) betrifft. Das Argument der österreichischen Behörden, dass es sich um eine Maßnahme allgemeiner Art handele, ist zurückzuweisen. 6.1.3.   WETTBEWERBSVERZERRUNGEN UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL (138) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (62). Eine Beihilfe für ein Unternehmen, das aus einem für den Handel innerhalb der Europäischen Union offenen Markt tätig ist, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (63). (139) Im Zeitraum 1995-2008 gab es einen bedeutenden Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union. Beispielsweise betraf dieser Handel im Jahr 2004 landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von rund 183 Mrd. EUR (Einfuhren) bzw. rund 187 Mrd. EUR (Ausfuhren) und somit rund 57 % der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung in Höhe von 324 Mrd. EUR (64). (140) Da somit während des betreffenden Zeitraums der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang erreichte, kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Dies wird darüber hinaus durch einige Erklärungen der AMA in ihren Jahresberichten zu dem betreffenden Zeitraum bestätigt (siehe Erwägungsgründe 84 bis 90), aus denen die Einstellung der AMA hervor geht, dass Marketingtätigkeiten dazu dienen können, die heimische Produktion im Wettbewerb mit Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten zu fördern. (141) Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei den Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, um staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels handelt. 6.2.   ZEITLICHER ANWENDUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES UND VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (142) Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses von 2012 waren die nicht angemeldeten AMA-Marketingmaßnahmen im Rahmen der Beihilferegelung NN 34/2000 und die AMA-Maßnahmen der annullierten Entscheidung der Kommission NN 34A/2000. (143) In Anbetracht der Tatsache, dass das AMA-Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen mehrfach geändert worden sind, viele Verfahrensschritte stattgefunden haben und die Beihilfe aus zahlreichen Maßnahmen mit unterschiedlicher Laufzeit besteht, müssen die genauen Anfangs- und Enddaten für die Durchführung der Maßnahmen und somit der zeitliche Rahmen des Beschlusses bestimmt werden. (144) Gemäß den von den österreichischen Behörden übermittelten Auskünften gibt es die Vermarktungsmaßnahmen seit 1994, d. h. es gab sie schon vor dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union. Die AMA-Maßnahmen wurden von den österreichischen Behörden der Kommission jedoch nicht gemäß Artikel 143 bzw. 144 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich mitgeteilt (siehe Erwägungsgrund 34) und können daher nicht als bestehende Beihilfe gelten. Diese Maßnahmen sollten somit als neue nicht angemeldete Beihilfe ab dem Beitrittsdatum 1. Januar 1995 gelten, das daher als Anfangsdatum für die Gewährung der Beihilfe betrachtet werden sollte. (145) Außerdem haben die österreichischen Behörden, wie unter Erwägungsgrund 36 beschrieben, mit Schreiben vom 23. Juni 1997 ein ausgefülltes Anmeldeformular über die AMA-Marketingmaßnahmen übermittelt, worauf die Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zweimonatsfrist reagiert hat (65). Sie waren der Auffassung, dass dies eine gültige Anmeldung gewesen sei und dass die Beihilfe nach Ablauf der Zweimonatsfrist als genehmigt anzusehen sei und somit als bestehende Beihilfe gelten sollte. Dieselbe Argumentationslinie wird in einem Rechtsgutachten verfolgt, das der Informationsvorlage vom 25. Februar 2015 beiliegt. (146) Die Kommission widerspricht diesem Argument. Das vorgenannte Schreiben kann nicht als Anmeldung der Maßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und die Beihilfe somit nicht als bestehende Beihilfe gelten, weil die Maßnahmen bereits vor 1997 durchgeführt wurden. Nach dem Urteil in der Rechtssache Lorenz würde eine Beihilfe nur als bestehende Beihilfe angesehen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Kommission noch nicht durchgeführt wurde. Wurde die Maßnahme nicht bereits durchgeführt, konnte die Beihilfe nur dann als bestehende Beihilfe betrachtet werden, wenn der Mitgliedstaat die Kommission nach Ablauf einer Zweimonatsfrist zuvor benachrichtigt hatte. Die österreichischen Behörden haben die Maßnahme jedoch vor einer förmlichen Anmeldung durchgeführt und die Kommission nicht zuvor benachrichtigt. Daher wird durch das vorgenannte Schreiben vom 23. Juni 1997 die vorliegende Maßnahme nicht zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 AEUV. (147) In Anbetracht der vorstehenden Angaben und Erwägungen kommt die Kommission hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des Beschlusses zu der Schlussfolgerung, dass das Beginndatum aller AMA-Marketingmaßnahmen der 1. Januar 1995 war (siehe Erwägungsgründe 34 und 144). (148) Hinsichtlich des Enddatums der Durchführung haben die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 14. September 2012 bestätigt, dass sich die als Beihilferegelung N 239/2004 angemeldeten Maßnahmen auf einen Teil der im Rahmen von Fall NN 34/2000 geprüften AMA-Maßnahmen beziehen (nach einer wesentlichen Änderung der Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Vorschriften) (siehe Erwägungsgrund 39). (149) Im selben Schreiben haben die österreichischen Behörden bestätigt, dass die AMA-Marketing in der Zeit nach 2002 keine anderen Beihilfemaßnahmen als die im Rahmen der Regelungen NN 34A/2000 und N 239/2004 (und ihrer anschließenden Verlängerungen (66)) durchgeführt hat. (150) Aus den Angaben der österreichischen Behörden geht hervor, dass die genehmigte Beihilferegelung N 570/1998 nicht die unter diesen Beschluss fallenden AMA-Marketingmaßnahmen betrifft. (151) Für das AMA-Biozeichen und -Gütesiegel war das Enddatum der Beihilfegewährung der 31. Dezember 2008, außer für die Biozeichenwerbemaßnahmen, die am 31. Dezember 2006 endeten (siehe Erwägungsgründe 15 und 19). (152) Die übrigen AMA-Marketingmaßnahmen sind am 20. Oktober 2004 abgelaufen, dem Datum, an dem die Entscheidung N 239/2004 genehmigt wurde (siehe Kapitel 1.4 und Erwägungsgrund 39). Deshalb betrifft der Geltungsbereich dieses Beschlusses den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2008 für alle Maßnahmen, ausgenommen für die Werbemaßnahmen für das Biozeichen, für die der Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2006 maßgeblich ist, und für die sonstigen Marketingmaßnahmen, für die der Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 20. Oktober 2004 maßgeblich ist. 7.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN (153) Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten. Gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden, rechtswidrige Beihilfen. Die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen ist in Artikel 2 derselben Verordnung festgeschrieben. (154) Österreich hat die Kommission nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV über die Vorschriften zur Einführung der Maßnahmen und die Abgabe zu deren Finanzierung unterrichtet, bevor sie zur Anwendung kamen. (155) Wie in Kapitel 6 dargelegt, stellen die von Österreich durchgeführten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe dar. Wie unter Erwägungsgrund 34 aufgeführt, gibt es die Marketingmaßnahmen schon seit 1994, d. h., es gab sie schon vor dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt, zu dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist. Jedoch haben die österreichischen Behörden die AMA-Maßnahmen der Kommission nie gemäß Artikel 143 oder 144 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich mitgeteilt. Folglich galt die Beihilfe zum Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfe und hätte von den österreichischen Behörden angemeldet werden müssen. In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Anmeldung wird die Beihilfe als rechtswidrig gemäß den jeweiligen Vorschriften des AEUV angesehen (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 144). (156) Wie unter den Erwägungsgründen 9, 36 und 148 dargelegt, kann außerdem weder das Schreiben vom 23. Juni 1997 noch das Schreiben vom 19. Dezember 2002 als gültige Anmeldung dieser neuen Beihilfe angesehen werden. 8.   BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE 8.1.   VORSCHRIFTEN ÜBER DEN URSPRUNG DER ERZEUGNISSE (157) Der Gerichtshof annullierte die Entscheidung der Kommission über die Beihilferegelung NN 34A/2000 mit der Begründung, dass das AMA-Gesetz von 1992 in sich widersprüchlich war. In § 21a (Beitragszweck) des Gesetzes wurde auf inländische Erzeugnisse verwiesen. Genauer gesagt, bezog sich Ziffer 1 auf das Ziel der „Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen“ (67). Ziffer 2 betraf die „Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten)“. (158) Das Gericht hat ausgeführt, dass die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse in § 21a Ziffer 1 des AMA-Gesetzes 1992 Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen gab, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (68). (159) Die Frage des inländischen Ursprungs der Erzeugnisse ist daher ein Element, das einer ausführlichen Überprüfung bedarf. (160) Den Beschwerdeführern zufolge standen die Siegel und die bezuschussten Maßnahmen nur österreichischen Erzeugern zur Verfügung. In diesem Zusammenhang behaupteten sie, dass gemäß § 21a Absatz 1 des AMA-Gesetzes von 1992 nur österreichische Erzeugnisse in den Genuss der bezuschussten Werbemaßnahmen kämen. (161) In diesem Zusammenhang haben die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 klargestellt, dass das AMA-Gütesiegel und das AMA-Biozeichen für alle Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung zur Verfügung standen. Mit Schreiben vom 5. März 2004 übermittelten die österreichischen Behörden die für die Verleihung dieser Siegel geltenden neuen internen Richtlinien, die von der AMA-Marketing ausgefertigt und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigt wurden. Diesen Vorschriften zufolge könnten die Siegel für alle Erzeugnisse sowohl aus Österreich als auch aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden, die die Güteanforderungen erfüllen. Außerdem verpflichteten sich die österreichischen Behörden, das AMA-Gesetz von 1992 anzupassen, das per Gesetz mit Wirkung vom Juli 2007 geändert wurde. Seit diesem Zeitpunkt enthielt § 21a Ziffer 1 des AMA-Gesetzes keinen Verweis mehr auf „inländische“ Erzeugnisse (69). (162) Somit bestehen für die Zeit nach dem 30. Juni 2007 keine besonderen Probleme in Bezug auf die Herkunft der Erzeugnisse und die Begünstigten dieser Zeichen oder Maßnahmen; für die Zeit vor diesem Datum ist jedoch eine detailliertere Analyse erforderlich. Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Maßnahmen im Rahmen dieser Regelung und der unterschiedlichen Bedeutung des Hinweises auf die heimische Herkunft ist für jede Maßnahme eine gesonderte Analyse erforderlich. (163) Was das Gütesiegel betrifft, so enthielten die seit Januar 2000 geltenden Durchführungsnormen zum AMA-Gesetz (Regulativ zur Verwendung des AMA-Gütesiegels für Lebensmittel) keinen Hinweis auf inländische Erzeugnisse, sondern deckten alle Erzeugnisse ungeachtet ihrer Herkunft ab. Unter Punkt 2.3 (Herkunftsdeklaration) wird für die Herkunftsangabe eines Erzeugnisses ausdrücklich auf eine Region (z. B. Tirol oder Bayern) oder einen Staat (z. B. Österreich, Frankreich) verwiesen, was zeigt, dass als Herkunft der Erzeugnisse eine Region/ein Land angegeben werden konnte. Die Behauptung, dass das Gütesiegel nur für nationale (d. h. österreichische) Erzeugnisse zur Verfügung stand, ist für die Zeit nach diesem Zeitpunkt somit zu verwerfen. (164) Darüber hinaus entsprechen alle Bestimmungen über die Herkunft der Erzeugnisse folgender Definition des Begriffs „heimisch“: „Wird in diesen Richtlinien der Begriff „heimisch“ verwendet, ist darunter die im Herkunftsanteil des Zeichens angeführte Region zu verstehen.“ (70) Auch hier zeigt sich, dass der in den Richtlinien verwendete Verweis auf „heimische Erzeugnisse“ sich nicht nur auf österreichische Erzeugnisse bezieht, sondern dass als Herkunft der Erzeugnisse auch eine Region angegeben werden konnte. (165) Ein Biozeichen bezieht sich per se in erster Linie auf die besonderen Qualitätsanforderungen, die ein Erzeugnis erfüllt. Die jeweiligen Zeichen im Rahmen der Regelung trugen den Begriff „BIO“ als Hauptbotschaft und standen allen Erzeugnissen ungeachtet ihrer Herkunft zur Verfügung. Letztere konnte nur als untergeordnete Werbebotschaft angegeben werden. (166) Die Beihilfe für Qualitätserzeugnisse wurde für den Aufbau von Qualitätssicherungssystemen, Qualitätskontrollen und Kontrollen bei Bio-Erzeugnissen gewährt (Erwägungsgrund 98). Auch solche Maßnahmen sind naturgemäß nicht auf Erzeugnisse einer besonderen nationalen Herk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.