Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

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Quellenkennung: 32016D1700. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Beiträge ist im AMA-Gesetz (§ 21d) festgelegt. Die tatsächliche Beitragshöhe wird aber durch Verordnung des Verwaltungsrates der AMA festgelegt. (56) Mit Schreiben vom 14. September 2012 übermittelten die österreichischen Behörden für die im Zeitraum 1995-2008 erhobenen Beiträge (18) folgende Beträge: 1995 — 13 833 026,19 EUR 1996 — 15 260 738,33 EUR 1997 — 14 340 815,84 EUR 1998 — 15 473 675,13 EUR 1999 — 15 260 405,37 EUR 2000 — 15 419 046,38 EUR 2001 — 15 228 252,40 EUR 2002 — 15 461 156,95 EUR 2003 — 13 529 199,62 EUR 2004 — 17 320 613,38 EUR 2005 — 16 003 552,29 EUR 2006 — 16 030 054,67 EUR 2007 — 15 909 792,32 EUR 2008 — 15 880 813,22 EUR (57) So wurden im Jahr 2003 folgende Abgaben in Höhe von insgesamt 13 529 199,62 EUR erhoben: Milch 7 754 833,88 Ausgewachsene Rinder 1 141 663,81 Schweine 1 976 514,84 Kälber 31 926,33 Schafe und Lämmer 34 046,38 Schlachtgeflügel 405 925,74 Legehennen 427 690,62 Obst 769 823,87 Gemüse 408 448,99 Kartoffeln 243 896,60 Gartenbauerzeugnisse 334 428,56 (58) Gemäß § 21c Absatz 2 des AMA-Gesetzes sind Waren, die nicht aus Österreich stammen, von diesen Abgaben befreit. 4.   DIE AMA-MARKETINGMASSNAHMEN (59) Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 übermittelten die österreichischen Behörden im Rahmen des Verfahrens NN 34/2000 Jahresberichte für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999, in denen alle AMA-Marketingmaßnahmen aufgeführt sind. (60) Hinsichtlich des Gütesiegels und des Biozeichens übermittelten die österreichischen Behörden eine detaillierte Beschreibung im Rahmen der Bewertung der Beihilferegelung NN 34A/2000. (61) Auf der Grundlage dieser Auskünfte kann davon ausgegangen werden, dass die Marketingtätigkeiten unter folgenden Beihilfekategorien zusammengefasst werden können: — Werbung, einschließlich der Werbung für das Gütesiegel und das Biozeichen, generische Marketingmaßnahmen und Werbemaßnahmen außerhalb Österreichs (Abschnitt 4.1); — Beihilfen für Qualitätssicherungssysteme, Qualitätskontrollen und Kontrollen für ökologische/biologische Erzeugnisse mit dem Gütesiegel und Biozeichen (Abschnitt 4.2) und — Maßnahmen zur technischen Hilfe (Abschnitt 4.3). (62) Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen pro Beihilfekategorie folgt in den Abschnitten 4.1, 4.2 und 4.3. 4.1.   WERBUNG 4.1.1.   WERBEMASSNAHMEN BETREFFEND DAS GÜTESIEGEL UND DAS BIOZEICHEN (63) Gemäß den von den österreichischen Behörden übermittelten Angaben im Zusammenhang mit der Beihilferegelung NN 34A/2000 war die Angabe des Ursprungs beim Biozeichen freiwillig. Das Gütesiegel wies immer — abhängig vom Mitgliedstaat oder der Erzeugungsregion — eine besondere Ursprungsangabe und ein zweites Feld auf, das durch seine farbliche Gestaltung und/oder durch Symbole (grafisch) auf den Ursprung des Erzeugnisses hinwies. Logos und Förderfähigkeit im Rahmen der Regelung (64) Den Auskünften der österreichischen Behörden zur Beihilferegelung NN 34A/2000 zufolge sahen die Zeichen im Zeitraum nach 2002 wie folgt aus: Aussehen der Zeichen nach 2002  (19) Gütesiegel  (20) (Österreich) Gütesiegel (Bayern) Biozeichen (mit Ursprungsangabe) Biozeichen (ohne Ursprungsangabe) (65) Aus den der Kommission für den Zeitraum 1995-2002 vorgelegten Beispielen scheint hervorzugehen, dass das Biozeichen genauso aussah wie im Zeitraum nach 2002, während das Gütesiegel bis 31. Dezember 1999 anders aussah (siehe nachstehende Abbildung): im mittleren Feld, d. h. an visuell dominierender Stelle des Siegels, stand anstelle der Angabe „AMA Gütesiegel“ das Wort „Austria“ (in derselben Größe). Aussehen des Gütesiegels im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 (Österreich) (66) Ab Januar 2000 wurde das ursprüngliche Gütesiegel durch das in Erwägungsgrund 65 abgebildete Zeichen ersetzt (21). Dies zeigt sich auch in den anschließenden Jahresberichten. (67) Den Auskünften zur Beihilferegelung NN 34A/2000 zufolge wurden das Biozeichen und das Gütesiegel nur für Erzeugnisse verliehen, die bestimmte Qualitätskriterien in Bezug auf die Produktionsmethoden, die Produktmerkmale und, in bestimmten Fällen, die Anforderungen im Hinblick auf die geografische Herkunft eines Erzeugnisses erfüllten. (68) Die österreichischen Behörden haben zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) in der bezuschussten Werbung eingehalten wurden. (69) Das Biozeichen wurde nur für ökologische Erzeugnisse verliehen, die die Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (23) erfüllten. (70) Das Gütesiegel wurde nur Erzeugnissen verliehen, die die Qualitätskriterien nach Artikel 24a Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (24) erfüllten. Die Erzeugnisse, die die mit der Gütesiegelnutzung verbundenen Qualitätskriterien erfüllten, entsprachen den folgenden höheren Normen im Sinne von Randnummer 47 der Leitlinien 2000-2006 (25). Erzeugnis Kriterium Rindfleisch pH-Wert: pH36 frühestens 36 h nach der Tötung. Grenzwert: < 5,80. Schweinefleisch PSE-Schweinefleisch: pH-Wert: pH1 frühestens 30 min nach der Tötung. Grenzwert: min. 6,00.   Ausschließlich Fleisch der Handelsklasse S und E zulässig.   DFD-Schweinefleisch: pH-Wert: pH12 frühestens 12 h nach der Tötung. Grenzwert: max. 5,80. Putenfleisch Bakteriologische Anforderungen: vor Zerlegung: Gesamtkeimzahl max. L 50 000 KbE/cm2 und Enterobacteriaceae max. L 500 KbE/cm2, nach Zerlegung: Gesamtkeimzahl max. L 100 000 KbE/cm2 und Enterobacteriaceae max. L 1 000 KbE/cm2. Eier Nur Boden- oder Freilandhaltung.   Teilnahme an einem Salmonellenvermeidungs- und -kontrollprogramm. Milch und Milcherzeugnisse Gehalt an Lipopolysacchariden ≤ 400 EU/ml.   Nur 1. Güteklasse von 4 bestehenden Klassen.   Im mikrobiologischen Toleranzbereich stellen die niedrigeren Grenzwerte (nach der österreichischen Milchhygieneverordnung) die oberen Grenzwerte für Gütesiegel-Erzeugnisse dar. Wenn, zum Beispiel, laut Gesetz ein Toleranzbereich von 1-3 festgesetzt ist, sind bei Gütesiegel-Erzeugnissen Werte bis höchstens 1 zulässig.   Zahl der Hefen und Schimmelpilze in fermentierten Milcherzeugnissen: ≤ 10/ml, in Butter: ≤ 100/g, in Frischkäse: ≤ 1 000 /g. Honig Wassergehalt max. 19 %, HMF-Gehalt ≤ 20 ppm. Getreide, Getreideerzeugnisse Weizen: Hl- Gewicht 80 kg, Klebergehalt 30 %, Proteingehalt 14 %, Sedimentationswert 50 Eh, Fallzahlen 250 Sek.; Roggen: Hl- Gewicht 72 kg, Amylogramm 500 AE; Braugerste: Proteingehalt max. 12 %, Vollgerstenanteil 90 %. Ölpflanzen und Speiseöle Säurezahl (SZ) 0,2 mg/kg.   Peroxidzahl (POZ) (frische Proben) 1,5. Speiseeis Nur Rohmilch der höchsten Qualitätsklasse (S) von drei Qualitätsklassen.   Keimzahl ≤ 50 000 (Toleranzbereich + 30 000 ).   Alle zulässigen mikrobiologischen Höchstwerte niedriger als die in der österreichischen Speiseeisverordnung festgelegten Werte. Obst, Gemüse und Speisekartoffeln Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nur gemäß der Positivliste der integrierten Produktion; z. B. sind bei den Gütesiegelerzeugnissen nur ca. 160 der ca. 300 im österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetz genannten Pflanzenschutzchemikalien zulässig.   Bei der Stickstoffdüngung von Kartoffeln nur 100 kg reiner N/Hektar zulässig (gute landwirtschaftliche Praxis in Österreich: 175 kg.)   Kein Stallmist zulässig.   Keine Düngung ohne vorherige Bodenanalyse oder über Nährstoffstufe C (optimale Nährstoffversorgung) hinaus. (71) Als die im Siegel angegebene Ursprungsregion galt die Region, in der die Be- oder Verarbeitung des Erzeugnisses erfolgte und aus der die wertbestimmenden Rohstoffe stammten. Ein Drittel dieser Rohstoffe konnte aus anderen Regionen stammen, sofern sie nicht in der Ursprungsregion angebaut oder erworben werden konnten. (72) Die für die Erzeugung von Frischeiern bestimmten Legehennen mussten aus der betreffenden Region stammen und dort aufgefüttert worden sein. Die für die Erzeugung von Rind-, Schweine-, Puten- und Lammfleisch bestimmten Tiere mussten aus der betreffenden Region stammen. (73) Was das für das Gütesiegel verwendete Zeichen betrifft, so fügten die österreichischen Behörden ihrem Schreiben vom 14. September 2012 die für den Zeitraum bis 1999 geltenden Vorschriften bei. Aus diesen Informationen geht hervor, dass in beiden Vorschriften (AMA-Gütesiegel-Richtlinien (26), Regulativ für die Verleihung des Rechts zur Führung der Ursprungs- und Gütezeichen für Lebensmittel (27)) und den Antragsformularen (Antrag auf Verleihung des Herkunfts- und Gütezeichens für Lebensmittel (28)) das in Erwägungsgrund 65 abgebildete Zeichen verwendet wurde. (74) Nach 1999 entsprach das für das Gütesiegel verwendete Zeichen dem in Erwägungsgrund 64 abgebildeten Zeichen. Förderfähige Kosten im Rahmen der Regelung (75) Hinsichtlich des Gütesiegels kann auf der Grundlage der Angaben in den Jahresberichten für die Jahre 1995 bis 1999 und betreffend die Beihilferegelung NN 34A/2000 gefolgert werden, dass Kosten für Werbekampagnen gefördert wurden, die auf die Steigerung des Qualitätsbewusstseins der Verbraucher und die Werbung für das Gütesiegel ausgerichtet sind. Das Ziel ist die Imagebildung für das Gütesiegel, damit es als Orientierungshilfe beim Einkauf dienen kann. (76) Hinsichtlich des Biozeichens wurden Werbekampagnen gefördert, die der Aufklärung der Verbraucher über die das Biozeichen tragenden Erzeugnisse und die mit der Zeichennutzung verbundenen Qualitätsanforderungen sowie über den ökologischen Landbau als Ganzes dienten. (77) Die Kampagnen umfassten Anzeigen in gedruckten und elektronischen Medien, Werbung am Verkaufsort und bei öffentlichen Veranstaltungen, Informationsständer mit Broschüren über Erzeugnisse mit dem Gütesiegel oder Biozeichen, Informationsprospekte im Rahmen von Produktverkostungen auf Messen und bei anderen öffentlichen Veranstaltungen und andere Mittel, mit denen der Verbraucher angesprochen werden sollte, z. B. Bodenmarkierungen (in Supermärkten) mit sich auf das Gütesiegel und das Biozeichen beziehenden Symbolen und Informationen. Die Kampagnen waren jeweils auf verschiedene Produktgruppen ausgerichtet, je nach den örtlichen Gegebenheiten und der Marktlage. (78) Den Auskünften der österreichischen Behörden zur Maßnahme NN 34A/2000 zufolge verwiesen die Anzeigen und Aktivitäten an den Verkaufsorten und bei anderen öffentlichen Veranstaltungen im Zeitraum 2002-2008 nicht auf namentlich genannte Unternehmen oder Handelsmarken. Sie enthielten nur Informationen zu den mit dem Gütesiegel verbundenen Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrollen, um die Verbraucher über die besondere Qualität der mit diesem Siegel versehenen Erzeugnisse aufzuklären. Unterstützung für Aktivitäten am Verkaufsort stand allen interessierten Unternehmen offen, die solche Kampagnen in ihren Räumlichkeiten veranstalten wollten. Die Unternehmen selbst erhielten keinen Zuschuss im Rahmen der angemeldeten Regelung. (79) Außerdem musste den österreichischen Behörden zufolge der Ursprung des Erzeugnisses, falls angegeben, die sekundäre Werbebotschaft darstellen. Die österreichischen Behörden haben repräsentative Muster für gedrucktes und audiovisuelles Werbematerial vorgelegt, um aufzuzeigen, wie durch die Werbung sichergestellt wurde, dass der Hinweis auf den Ursprung des Erzeugnisses immer eine untergeordnete Rolle einnahm. (80) Aus den Auskünften zur Maßnahme NN 34A/2000 geht hervor, dass die Biozeichenmaßnahmen teilweise von der EU kofinanzierte Werbetätigkeiten betreffen. 4.1.2.   GENERISCHE WERBEMASSNAHMEN (81) Aus den in den Jahresberichten 1995-1999 enthaltenen Angaben geht hervor, dass die Werbekampagnen Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Eier, Obst, Gemüse und Kartoffeln sowie Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Rohstoffen und Blumen betrafen. (82) Die Werbekampagnen umfassten Anzeigen in gedruckten und elektronischen Medien sowie Absatzförderung am Verkaufsort, auf Messen und bei anderen öffentlichen Veranstaltungen. Die Absatzförderung nutzte Informationsstände mit Produktproben und Broschüren zu den beworbenen Produkten und andere Mittel, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers erregen, wie Produkttests, Gewinnspiele, Poster, Deckenhänger und Bodenmarkierungen mit Informationen zu den beworbenen Produkten. Außerdem wurde gedrucktes und anderes Material hergestellt, um die verschiedenen Produkte oder Produktgruppen zu bewerben. Dazu gehören Informationsbroschüren, Zeitschriften, Kochbücher, bedruckte Bekleidung und Werbegeschenke. Konkrete Werbekampagnen im Rahmen der Regelung (83) In den der Kommission für den betreffenden Zeitraum vorliegenden Werbebeispielen wird nicht nur auf dem Gütesiegel sondern auch an anderer Stelle im Werbematerial mit einem Wort oder Symbol auf den Ursprung des Erzeugnisses verwiesen. (84) Um einige im Jahresbericht 1995 aufgeführte Beispiele und die der Kommission von Österreich vorgelegten Muster zu nennen: — Eine Kampagne von 1995 bezieht sich auf „Geflügel aus Österreich“. Im Hauptblickfeld des Zeichens war die österreichische Flagge abgebildet. — Eine Werbekampagne von 1995 stand unter dem Motto „Appetit auf Österreich“. Im Hauptblickfeld des Zeichens (mit dem Wort „Österreich“) stand die österreichische Flagge als Hintergrund. Der beschreibende Teil der Werbung enthielt einen klaren Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse („Lebensmittel aus Österreich — warum?“). — Eine Werbekampagne für Eier aus Österreich wurde 1995 unter dem Motto „Qualitätseier frisch aus Österreich“ veranstaltet. — Der Kommission vorgelegtes Werbematerial für Erdbeeren wurde mit dem Zeichen „Obst aus Österreich“ vertrieben. — Bei einer Werbekampagne für Rindfleisch lautete das Motto „Österreichisches Rindfleisch, jedes Stück ein Gustostück“. — Für Schweinefleisch lief eine Werbekampagne unter dem Motto „Schweinefleisch aus Österreich, da weiß man, was man isst“. — Für Käse wurde eine Kampagne unter dem Motto „Typisch Österreich, Käse mit Charakter“ veranstaltet. (85) Im Jahresbericht 1996 wird der Auftrag der AMA wie folgt zusammengefasst: „die einheimischen Konsumenten, trotz der zunehmenden Vielfalt des europäisch werdenden Lebensmittelangebotes, von den Vorzügen österreichischer Produkte zu überzeugen“ (29). Der Bericht fährt wie folgt fort: „Diese Kultivierung der ‚Präferenz für Österreich‘ ist ein wesentlicher Beitrag zur Marktanteilsicherung für unsere Agrarprodukte“. Im selben Bericht wird festgestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen der AMA-Marketing und den Erzeugern des Landes so erfolgreich war, dass ausländische Milch- und Buttererzeuger kaum Zugang zum österreichischen Markt fanden (30). (86) Im Schlusskapitel des Berichts („Patriotismus bei Handel und Konsument gefragt“) wird hervorgehoben, dass der hohe Marktanteil der heimischen Erzeugnisse gegenüber anderen konkurrierenden EU-Erzeugnissen gesichert wurde (31). Im Bericht werden die an der Kampagne beteiligten Unternehmen (Einzelhandelsketten) (32) genannt und wird betont, dass die Verwendung des rot-weiß-roten Logos mit der Hervorhebung der Vorteile von österreichischen Lebensmitteln für den Verbraucher einherging. (87) Für die Werbekampagnen und -maßnahmen von 1996 werden folgende Beispiele angeführt: a) So wird im Bericht auf die Kampagne „Unsere Butter kann durch nichts ersetzt werden“ verwiesen (33). b) Andere im Jahresbericht genannte Beispiele betreffen heimisches Fleisch: „Österreichs bestes Rezept“, „Rindfleisch aus Österreich“ (34). Die Verteilung des Werbematerials scheint sehr weit gestreut gewesen zu sein. Im Jahresbericht ist von 400 000 gedruckten Exemplaren der Broschüre „Kalbfleisch aus Österreich“ und 800 000 Exemplaren der Broschüre „Alles über Fleisch“ die Rede (35). (88) Der Bericht nennt auch Kampagnen ohne Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse wie „Milch — White Energy“ (36) oder die Schulkampagne unter dem Motto „Der unbesiegbare Apfel“ (37). Letztere enthält keinen Hinweis auf Markennamen oder den Ursprung des Erzeugnisses, sondern bezieht sich nur auf die generischen Merkmale des Obstes (Nährstoffe, Energie, Vitamine, Mineralstoffe usw.). (89) Im Jahresbericht 1997 werden AMA-Maßnahmen erwähnt, die durchgeführt werden, um Eintrittsbarrieren gegenüber EU-Anbietern aufzubauen, und ein Fall angeführt, in dem es den heimischen Herstellern von Joghurt gelungen ist, einen Marktanteil von 15 % von ausländischen Anbietern zurückzugewinnen (38). (90) Für das Jahr 1999 bezieht sich die Werbung in einigen Werbebeispielen auf bestimmte Firmen (insbesondere in einer gedruckten Anzeige für österreichischen Käse wird der Käseerzeuger […] (39) und in einer Werbung für österreichische Eier die Einzelhandelskette [….] (40) genannt). (91) In der Werbung für Joghurt mit dem AMA-Gütesiegel erschien der folgende Text: „Joghurt aus Österreich“ (41). (92) Die Jahresberichte für die Jahre 1997, 1998 und 1999 enthalten ähnliche Kampagnen und Mottos wie oben beschrieben. (93) Die Jahresberichte für die Jahre 2000 und 2001 verweisen auf Kampagnen wie: a) Milchwerbung („Frische Milch hat's in sich“) (42) b) eine Schulmilchkampagne (43) c) die Kampagne „Jugend 2000“ (44) d) eine Broschüre für die Generation 50+ (45) 4.1.3.   WERBEMASSNAHMEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS (94) Mit den Werbemaßnahmen sollten die Verbraucher und das Fachpublikum über das Angebot der Produkte aus Österreich, ihren Geschmack und ihre kulinarische Verwendung informiert und dazu angeregt werden, diese (für sie neuen) Erzeugnisse zu probieren. (95) Die Werbekampagnen umfassten Werbung in den Medien, Broschüren und Prospekte, Werbegeschenke, Produktverkostungen und E-Mails an Verbraucher. (96) Die Werbung für österreichische Erzeugnisse erfolgte auch außerhalb Österreichs im Rahmen von österreichischen Lebensmittelwochen und internationalen Messen in EU-Mitgliedstaaten. (97) Angaben der österreichischen Behörden zufolge hatten die vorgenannten Abgaben für den Zeitraum 2002-2008 keine diskriminierende Wirkung im Sinne von Artikel 90 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 110 AEUV). Sie führen insbesondere an, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass die außerhalb Österreichs vermarkteten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs von der Maßnahme nicht im gleichen Ausmaß profitieren könnten wie die in Österreich vermarkteten Erzeugnisse. 4.2.   STAATLICHE BEIHILFEN FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE (98) Hinsichtlich des AMA-Gütesiegels und -Biozeichens wurde eine Beihilfe gewährt für den Aufbau von Qualitätssicherungssystemen (Studien zur allgemeinen Verbesserung der Produktionsqualität, Erstellung und Vertrieb von Qualitätssicherungsdokumenten, Entwicklung von diesbezüglichen Informatiksystemen innerhalb der AMA-Marketing), Qualitätskontrollen und Kontrollen bei Bio-Erzeugnissen (Vor-Ort-Kontrollen durch externe Stellen und Laboranalysen). Die Kosten für alle routinemäßig durchzuführenden Qualitätskontrollen trugen die Lizenznehmer selbst. (99) Zusätzlich ist in den Jahresberichten 1995-1999 eine Maßnahme in Form der Einführung eines Qualitätssicherungssystems ISO 9002 aufgeführt. 4.3.   MASSNAHMEN ZUR TECHNISCHEN HILFE 4.3.1.   TECHNISCHE HILFE BEI GÜTESIEGEL UND BIOZEICHEN (100) Beihilfen wurden für allgemeine Informationsvorhaben, PR-Aktivitäten zur Verbreitung allgemeiner Informationen über die Qualitätszeichen und Wettbewerbe zur Werbung für die Qualitätszeichen (Gewinnspiele) gewährt. (101) Für die Beihilfe kamen die Kosten für die Organisation von Informationstreffen und die Erstellung von Prospekten, Katalogen, Newsletters und Internetbeiträgen in Betracht. (102) Ziel war es, den Verbrauchern allgemeine Fakten über das AMA-Gütesiegel- und -Biozeichen-Programm, beispielsweise das qualitätsorientierte Gütesiegel-Programm, die Bedeutung der Siegel und die Kontrollsysteme, an die Hand zu geben. (103) Nach Angaben der österreichischen Behörden betrafen die vorgenannten Maßnahmen keine bestimmten Produktgruppen und regten die Kunden nicht zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses an. 4.3.2.   TECHNISCHE HILFE BEI INFORMATIONSMASSNAHMEN FÜR GENERISCHE ERZEUGNISSE, EINSCHLIESSLICH MARKTFORSCHUNG (104) Den Jahresberichten zufolge wurden im Zeitraum 1995-1999 Beihilfen für allgemeine Informations- und PR-Tätigkeiten, die Organisation von und Teilnahme an Messen sowie die Marktforschung gewährt. (105) Die geförderten allgemeinen Informations- und PR-Tätigkeiten zielten auf die Darstellung allgemeiner Eigenschaften von Lebensmitteln und die Behandlung von Anliegen von allgemeinem Interesse ab, zum Beispiel durch Aufklärung und Information im Fall von Lebensmittelskandalen. Die PR-Aktivitäten umfassten auch die Verbesserung der Kommunikationsbasis in den Medien und wurden im Wege von Pressemitteilungen, Pressekonferenzen, Presseservices, Newslettern, Tagen der offenen Tür und Lobbyarbeit durchgeführt. (106) Gefördert wurden auch die Organisation von und Teilnahme an Ereignissen wie Wettbewerben, Konferenzen, Seminaren und Workshops in Österreich sowie an „österreichischen Wochen“ und Messen in anderen EU-Mitgliedstaaten. (107) Beihilfen für Marktforschung wurden für die Erstellung von Studien betreffend allgemeine Lebensmittelmarktdaten, die Entwicklung der Märkte, das Verbraucherverhalten, Tendenzen und Analysen der Verkäufe der jeweiligen landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt. 5.   BEIHILFEINTENSITÄT (108) Die Beihilfen deckten 100 % der Kosten der AMA-Marketingmaßnahmen. (109) Den Angaben der österreichischen Behörden zufolge überschritt die Beihilfe für Qualitätserzeugnisse und für die technische Hilfe betreffend das Gütesiegel und das Biozeichen niemals 100 000 EUR je Begünstigten während eines Dreijahreszeitraums. (110) Hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen für die Verwendung des Gütesiegels haben die österreichischen Behörden bestätigt, dass die Maßnahme bis 2009 abgeschafft wurde. 6.   WÜRDIGUNG 6.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (111) Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt für staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   VOM STAAT BZW. AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE (112) Was die Einstufung der Mittel als staatliche Mittel anbelangt, muss nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (46). (113) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe im vorliegenden Fall nicht direkt vom Staat, sondern von der AMA, einer durch Gesetz errichteten und vom Staat kontrollierten zwischengeschalteten Stelle, gewährt wird (siehe Erwägungsgrund 49). Die AMA-Marketing wird von der AMA verwaltet und ist zu 100 % in deren Besitz, sodass davon ausgegangen werden kann, dass letztere einen bestimmenden Einfluss auf die AMA-Marketing ausübt. Für die Zwecke dieses Abschnitts werden die AMA und die AMA-Marketing daher zusammen bewertet. Deshalb muss geprüft werden, ob die von der AMA eingezogenen Abgaben als staatliche Mittel betrachtet werden können, die dem Staat zuzurechnen sind. (114) Die AMA und die AMA-Marketing sind durch Gesetz errichtet worden. Der Staat legt die Ziele dieser Einrichtungen (§ 2 des AMA-Gesetzes), deren Verwaltungsstruktur (§ 4 bis 17) und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats fest (siehe auch Erwägungsgrund 118). Diese Einrichtungen werden daher vom Staat kontrollier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.