Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

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27.9.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 260/104 BESCHLUSS (EU) 2016/1700 DER KOMMISSION vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (2) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden der „Gerichtshof“) das Urteil des Gerichts erster Instanz (3) (nunmehr das „Gericht“) bestätigt, mit dem die Entscheidung K(2004) 2037 der Kommission vom 30. Juni 2004 in der Beihilfesache NN 34A/2000 „Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen (im Folgenden das „Biozeichen“) und das AMA-Gütesiegel (im Folgenden das „Gütesiegel“)“ annulliert worden war. (2) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist die Kommission verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. Sie muss daher einen neuen Beschluss annehmen. (3) Die oben genannten Urteile bilden den Abschluss eines Verfahrens, dessen wichtigste Phasen nachstehend zusammengefasst sind. 1.   VERFAHREN VOR DER KOMMISSION 1.1.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS — BESCHWERDEN (4) Nach Eingang je einer Beschwerde am 21. September 1999 und am 5. November 1999, eingetragen am 23. September 1999 bzw. am 20. Januar 2000, forderte die Kommission mit Schreiben vom 15. Februar 2000 die österreichischen Behörden zur Übermittlung sachdienlicher Informationen über die mit den Marketingaktivitäten der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (AMA-Marketing), einer Tochtergesellschaft der Agrarmarkt Austria (AMA), im Zusammenhang stehenden Beihilfemaßnahmen auf. (5) Die österreichischen Behörden übermittelten die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 20. März 2000, eingetragen am 21. März 2000. (6) Mit Schreiben vom 4. April 2000, eingetragen am 7. April 2000, übermittelte der zweite Beschwerdeführer zusätzliche Informationen. (7) Weitere zusätzliche Informationen des zweiten Beschwerdeführers wurden mit Schreiben vom 18. Mai 2000 und vom 30. Mai 2001, eingetragen am 26. Mai 2000 bzw. am 6. Juni 2001, übermittelt. Eine dritte Beschwerde zu demselben Thema ging am 22. Januar 2003 bei der Kommission ein. 1.2.   BEIHILFESACHE NN 34/2000 UND VERWALTUNGSTECHNISCHE AUFSPALTUNG (8) Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen setzte die Kommission mit Schreiben vom 19. Juni 2000 die österreichischen Behörden darüber in Kenntnis, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfe Nr. NN 34/2000 eingetragen wurden, und ersuchte die österreichischen Behörden um die Übermittlung weiterer Informationen. Die österreichischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 29. September 2000, eingetragen am selben Tag, und mit Schreiben vom 16. Oktober 2000, eingetragen am 17. Oktober 2000, weitere Informationen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 wurden zusätzliche Auskünfte verlangt; die österreichischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 7. November 2001. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 übermittelten die österreichischen Behörden zusätzliche Auskünfte und unterrichteten die Kommission über die geänderten (internen) AMA-Richtlinien über die Werbung für Erzeugnisse mit dem AMA-Gütesiegel und dem AMA-Biozeichen, die am 26. September 2002 in Kraft getreten sind. (9) Mit diesem Schreiben, das ein ausgefülltes Anmeldeformular umfasste, meldeten die österreichischen Behörden ihrer Auffassung nach die im Rahmen der neuen internen Richtlinien angewendeten Maßnahmen zum AMA-Gütesiegel und AMA-Biozeichen an (4). Die Kommission erklärte jedoch, dass das Schreiben nicht als Anmeldung neuer Beihilfen gelten konnte, weil die geänderten AMA-Richtlinien bereits am 26. September 2002 in Kraft getreten und somit vor Genehmigung der Beihilfemaßnahmen, die sich auf sie gründeten, durchgeführt worden waren (5). (10) Auf Antrag der österreichischen Behörden vom 8. März 2004, eingegangen am selben Tag, beschloss die Kommission, den Fall NN 34/2000 aufzuspalten. Die Registriernummer NN 34A/2000 wurde der Prüfung der nach dem 26. September 2002 geltenden Bestimmungen über das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel gegeben, während die Kommission die das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel vor dem 26. September 2002 betreffenden Maßnahmen sowie die sonstigen Marketingmaßnahmen der AMA unter der Registriernummer NN 34/2000 behandelte. (11) Am 16. März 2004 wurde aus internen verwaltungstechnischen Gründen ein neues Dossier NN 34B/2000 für die vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen eröffnet. Die Kommission stellt fest, dass dieser Fall keine Auswirkungen auf den Inhalt des vorliegenden Verfahrens hat. (12) Mit den neuen internen AMA-Richtlinien wurden ein neues Design für die Siegel eingeführt und neue Qualitätsnormen für die Erzeugnisse festgesetzt, die eines dieser Siegel tragen. Aus den Erläuterungen der österreichischen Behörden und der eingehenden Prüfung der neuen Siegel und Qualitätsnormen ging hervor, dass diese verabschiedet wurden, um den neuen Gemeinschaftsvorschriften zu entsprechen. (13) Während die Neufassung der internen AMA-Richtlinien keine Bedingungen für den Ursprung der Erzeugnisse enthielt, bezog sich der Basisrechtsakt für die AMA, das AMA-Gesetz, immer noch nur auf inländische Erzeugnisse. In diesem Zusammenhang bestätigten die österreichischen Behörden in einem Schreiben vom 19. Dezember 2002, eingetragen am 23. Dezember 2002, dass die AMA-Siegel im Rahmen der neuen Richtlinien für alle Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung zur Verfügung stehen, und verpflichteten sich zur entsprechenden Anpassung des AMA-Gesetzes. Aus den vorgenannten Gründen vertraten die Kommissionsdienststellen die Ansicht, dass die nicht angemeldete Beihilferegelung NN 34/2000 am 26. September 2002 wesentlich geändert wurde, um sie mit den Vorschriften für die staatlichen Beihilfen in Einklang zu bringen, und dass daher eine getrennte Beurteilung der Regelung nach diesem Zeitpunkt gerechtfertigt war. 1.3.   NICHT ANGEMELDETE BEIHILFE NN 34A/2000 NACH DER AUFSPALTUNG (14) Zu dem Fall NN 34A/2000 haben die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 2. April 2004 (eingetragen am 5. April 2004), 19. April 2004, 29. April 2004, 4. Mai 2004, 7. Mai 2004, 13. Mai 2004, 9. Juni 2004, 16. Juni 2004 und 24. Juni 2004, jeweils am Tag ihres Eintreffens eingetragen, zusätzliche Auskünfte übermittelt. (15) Mit der Entscheidung K(2004) 2037 hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die Maßnahme zu erheben und sie als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar zu erachten, da sie mit den in den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (6) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 2000-2006“) genannten Bedingungen und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (7) (im Folgenden „Werbeleitlinien“) im Einklang steht. Die Beihilferegelung im Fall NN 34A/2000 lief für alle Maßnahmen des AMA-Gütesiegels und die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Biozeichens am 31. Dezember 2008 ab, während die Werbemaßnahmen des Biozeichens am 31. März 2006 endeten. (16) Der Entscheidung zufolge wurden alle von der AMA und der AMA-Marketing vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen, die weiterhin zum Fall NN 34/2000 gehören, ausdrücklich von der Prüfung des Falls NN 34A/2000 ausgeschlossen. In diesen Zusammenhang ist jedoch nicht deutlich, wann mit der Anwendung der neuen internen AMA-Richtlinien begonnen wurde, d. h., ob die Beihilfemaßnahmen bereits ab dem 26. September 2002, dem Zeitpunkt, an dem die neuen Richtlinien in Kraft traten, auf der Grundlage der neuen Richtlinien gewährt wurden, oder ob es eine Übergangszeit nach dem 26. September 2002 gab, während der die Beihilfen weiterhin gemäß den alten Vorschriften gewährt wurden. (17) In ihrer Antwort vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden, dass es keinen Übergangszeitraum gab und dass die neuen Richtlinien am 26. September 2002 in Kraft getreten sind. 1.4.   ANMELDUNG DER AMA-MARKETINGMASSNAHMEN (GENERISCHE MASSNAHMEN, MARKETINGMASSNAHMEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS UND MARKTFORSCHUNG) — N 239/2004 (18) Am 28. Mai 2004 haben die österreichischen Behörden die Marketingmaßnahmen der AMA angemeldet, die generische Marketingmaßnahmen, Marketingmaßnahmen außerhalb Österreichs und Marktforschung umfassen. Die unter der Nummer N 239/2004 registrierte Beihilferegelung wurde mit der Entscheidung K(2004) 3945 der Kommission vom 20. Oktober 2004 genehmigt. Mit der Entscheidung K(2010) 377 vom 21. Januar 2010 genehmigte die Kommission unter der Nummer N 496/2009 die Beibehaltung der vorgenannten Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2013. Diese Entscheidungen sind von den oben genannten Urteilen des Gerichtshofs nicht betroffen und die genehmigten Maßnahmen fallen nicht unter den vorliegenden Beschluss. 1.5.   VERLÄNGERUNG VON NN 34A/2000 (19) Mit Schreiben vom 15. März 2006, am selben Tag eingetragen, haben die österreichischen Behörden eine Verlängerung der Maßnahmen betreffend das Biozeichen bis zum 31. Dezember 2010 (8) angemeldet (die staatliche Beihilferegelung N 175/2006 wurde mit der Entscheidung K(2006) 2281 der Kommission vom 2. Juni 2006 genehmigt). Mit Schreiben vom 19. November 2008 hat die Republik Österreich eine Verlängerung der Beihilfemaßnahme NN 34A/2000 für das Gütesiegel und das Biozeichen, die bis zum 31. Dezember 2010 befristet war, bis zum 31. Dezember 2013 angemeldet. Die angemeldete Beihilfe, die unter der Nummer N 589/2008 registriert und mit der Entscheidung K(2009) 1092 der Kommission vom 25. Februar 2009 genehmigt wurde, ersetzt gleichzeitig die Beihilfemaßnahme N 175/2006. (20) Der vorliegende Beschluss betrifft nicht die vorgenannten Beihilferegelungen N 175/2006, N 589/2008, N 239/2004 und N 496/2009. (21) Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind die nicht angemeldeten Maßnahmen der AMA im Rahmen der Beihilferegelung NN 34/2000 (Zeitraum vor dem 26. September 2002) und die Maßnahmen der AMA, auf die in der annullierten Entscheidung NN 34A/2000 der Kommission (Zeitraum nach dem 26. September 2002) eingegangen wurde. 2.   VERFAHREN VOR DEN GERICHTEN DER UNION (GERICHT UND GERICHTSHOF) UND ERÖFFNUNGSBESCHLUSS 2.1.   VERFAHREN VOR DEM GERICHT — RECHTSSACHE T-375/04 (22) Die Entscheidung der Kommission im Verfahren NN 34A/2000 wurde von den in Erwägungsgrund 4 genannten Beschwerdeführern am 17. September 2004 beim Gericht erster Instanz (nunmehr: Gericht) angefochten. Die Rechtssache wurde unter der Nummer T-375/04 registriert. (23) In seinem Urteil vom 18. November 2009 ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen sollen, weil ein Widerspruch besteht zwischen i) dem Wortlaut des AMA-Gesetzes von 1992, demzufolge die Regelung nach Auffassung des Gerichts auf einheimische Erzeugnisse beschränkt ist, und ii) den AMA-Richtlinien und den Zusicherungen der österreichischen Behörden, denen zufolge die Regelung auch Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten offen steht. Das Gericht stellte fest, dass dieser Widerspruch ausreicht, um ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt entstehen zu lassen. (24) Das Gericht gelangte daher zu dem Schluss (Randnr. 86 des Urteils), dass die Kommission das Verfahren gemäß dem vormaligen Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 108 Absatz 2 AEUV) hätte einleiten sollen. Aus diesem Grund hat das Gericht die Entscheidung der Kommission in dem Verfahren NN 34A/2000 annulliert. 2.2.   VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF — RECHTSSACHE C-47/10 (25) Die Republik Österreich hat am 27. Januar 2010 Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Gerichts eingelegt. Die Berufung wurde als Rechtssache C-47/10 registriert. (26) In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 wies der Gerichtshof die von der Republik Österreich eingelegte Berufung zurück und hat das Urteil des Gerichts ohne Einschränkung bestätigt. 2.3.   ERÖFFNUNGSBESCHLUSS UND ANSCHLIESSENDE VERFAHRENSSCHRITTE (27) Infolge des Urteils des Gerichtshofs hat die Kommission bezüglich des Falls NN 34A/2000 das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet. In Anbetracht der Begründung des Urteils forderte die Kommission die österreichischen Behörden und die Beteiligten mit dem Eröffnungsbeschluss vom 12. Juni 2012 (9) auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen, um die Zweifel betreffend den in Erwägungsgrund 23 beschriebenen Widerspruch auszuräumen. (28) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten. (29) Mit Antwortschreiben vom 29. Juni 2012 bat Österreich um eine Verlängerung der Antwortfrist. Die Fristverlängerung wurde von der Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2012 bewilligt. (30) Die österreichischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme am 14. September 2012. (31) Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 erbat die Kommission weitere Auskünfte. In ihrem Antwortschreiben vom 14. März 2014 baten die österreichischen Behörden, die Frist für die Antwort zu verlängern. Am 7. Mai 2014 übermittelte Österreich zusätzliche Auskünfte. (32) Die Kommission ersuchte am 17. Dezember 2014 erneut um Auskünfte. Am 23. Dezember 2014 baten die österreichischen Behörden um eine Verlängerung der Antwortfrist. Diese Fristverlängerung wurde von der Kommission mit Schreiben vom 8. Januar 2015 bewilligt. Die österreichischen Behörden übermittelten ihre Antworten am 26. Februar 2015 und am 3. März 2015. 3.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN 3.1.   BEZEICHNUNG (33) AMA-Marketingmaßnahmen 3.2.   LAUFZEIT (34) Das AMA-Gesetz, mit dem die AMA gegründet wurde, ist 1992 in Kraft getreten. Gemäß den Auskünften, die die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juli 1997, eingetragen am 7. Juli 1997, übermittelt haben, gibt es die Vermarktungsmaßnahmen seit 1994, d. h., es gab sie schon vor dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union. Die AMA-Maßnahmen wurden von den österreichischen Behörden jedoch nicht gemäß Artikel 143 bzw. 144 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich (10) mitgeteilt. (35) In seinem Schreiben vom 14. September 2012 erklärte Österreich, dass die Kommission über die Marketingmaßnahmen der Österreichischen Wein-Marketing unterrichtet gewesen sei. Die Angaben in diesem Schreiben (11) beziehen sich jedoch nur auf zweckdienliche Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 108 Absatz 1 AEUV) für den Weinsektor vorgeschrieben hat. Diese Maßnahmen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. (36) Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 hat die Kommission Österreich im Rahmen des OECD-Überwachungsberichts mitgeteilt, dass die AMA-Fördermaßnahmen gegebenenfalls staatliche Beihilfen darstellen, und die österreichischen Behörden somit aufgefordert, alle Auskünfte zu übermitteln, die erforderlich sind, um diese Maßnahmen im Rahmen der geltenden Regeln für staatliche Beihilfen zu beurteilen, und die einschlägigen Anmeldeformulare auszufüllen. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 haben die österreichischen Behörden die erbetenen Auskünfte und ein ausgefülltes Anmeldeformular übermittelt (12). (37) In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden, dass das Schreiben vom 23. Juni 1997 eine gültige Anmeldung darstellte und dass der Mitgliedstaat nach Ablauf der Zweimonatsfrist berechtigterweise der Auffassung gewesen sei, dass für diese Maßnahmen eine Genehmigung als staatliche Beihilfe bestehe. (38) Hinsichtlich des Enddatums der Durchführung muss zwischen den verschiedenen Marketingtätigkeiten der AMA unterschieden werden. (39) Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sie mit der Entscheidung vom 20. Oktober 2004 unter der Nummer N 239/2004 die folgenden Marketingmaßnahmen der AMA genehmigt hat: generische Marketingmaßnahmen (Werbung und PR-Aktivitäten), Marketingmaßnahmen außerhalb Österreichs und Marktforschung. (40) Zusammenfassend war das Enddatum der Maßnahme für das AMA-Biozeichen und -Gütesiegel der 31. Dezember 2008, ausgenommen für die Werbemaßnahmen für das Biozeichen, die am 31. Dezember 2006 abgelaufen waren (siehe Erwägungsgründe 15 und 19). Die übrigen AMA-Marketingmaßnahmen sind am 20. Oktober 2004 abgelaufen, dem Datum, an dem die angemeldete Maßnahme N 239/2004 genehmigt wurde (siehe Kapitel 1.4 und Erwägungsgrund 39). (41) Die Kommission stellt außerdem fest, dass eine von der AMA verwaltete Maßnahme für eine Rindfleischwerbekampagne angemeldet und mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 unter der Nummer N 570/1998 genehmigt wurde. Die Laufzeit dieser Beihilfe war auf zwei Jahre beschränkt. (42) Der Kommission ist nicht bekannt, dass es während des betreffenden Zeitraums außer den Maßnahmen, die unter die Kommissionsentscheidungen in den Beihilfesachen N 570/1998, NN 34A/2000 und N 239/2004 fallen, andere genehmigte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den AMA-Marketingmaßnahmen gegeben hat. 3.3.   BEIHILFEBETRAG (43) Gemäß den Angaben in den detaillierte Abrechnungen für die Jahre 1995-1999 (13) und 2000-2008 (14) wurden die folgenden Beträge für die AMA-Marketingtätigkeiten aufgewendet: 1995 : 13 084 204,72 EUR 1996 : 16 241 658,38 EUR 1997 : 15 306 219,65 EUR 1998 : 18 217 604,15 EUR 1999 : 18 158 485,48 EUR 2000 : 15 867 096,22 EUR 2001 : 12 092 317,52 EUR 2002 : 13 538 228,32 EUR 2003 : 9 044 509,01 EUR 2004 : 10 559 442,86 EUR 2005 : 8 994 712,20 EUR 2006 : 12 193 320,12 EUR 2007 : 12 285 344,67 EUR 2008 : 15 087 084,71 EUR (44) Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 wurden die österreichischen Behörden gebeten, die vorstehenden Zahlen zu bestätigen und eine Aufschlüsselung der Finanzmittel pro Jahr für jede Beihilfekategorie (Werbung für Gütesiegel und Biozeichen, generische Werbung, Werbung außerhalb Österreichs, Qualitätsmaßnahmen sowie technische Hilfe betreffend die beiden Siegel und generische Erzeugnisse) vorzulegen. Die folgenden Zahlen wurden mit Schreiben vom 14. September 2012 übermittelt. (EUR)   Werbemaßnahmen für Gütesiegel und Biozeichen generische Werbung Werbung außerhalb Österreichs Qualitätsmaßnahmen technische Hilfe für beide Siegel und generische Erzeugnisse Sonstiges nicht zuordenbar Summe 1995 1 299 346,00 6 362 489,86 3 571 312,11 371 139,09 582 771,80 897 145,82 13 084 204,68 1996 2 233 341,97 8 643 529,94 2 888 555,25 394 070,06 779 226,09 1 302 935,06 16 241 658,37 1997 1 711 790,25 8 550 846,55 2 679 179,98 362 098,72 752 833,66 1 249 471,22 15 306 220,38 1998 1 347 618,61 9 607 372,32 3 555 154,59 689 570,37 1 078 268,11 1 939 620,16 18 217 604,16 1999 1 950 511,57 9 740 191,85 3 444 902,31 802 776,30 874 229,94 1 345 873,52 18 158 485,49 2000 1 616 472,22 8 148 390,41 2 387 445,85 1 327 850,90 993 697,77 1 393 239,07 15 867 096,22 2001 1 537 390,80 5 448 146,98 2 234 769,81 728 167,14 899 896,37 1 243 946,42 12 092 317,52 2002 1 336 612,09 7 237 058,31 2 092 667,47 381 162,95 825 295,61 1 665 431,89 13 538 228,32 2003 1 628 162,19 3 561 930,45 1 487 154,69 74 665,78 491 988,97 1 800 606,93 9 044 509,01 2004 1 562 732,58 4 934 174,90 1 366 698,52 129 725,39 804 018,00 1 762 093,47 10 559 442,86 (45) Außerdem teilten die österreichischen Behörden die folgenden Zahlen für die Maßnahmen betreffend das Biozeichen und das Gütesiegel im Zeitraum 2002-2008 mit. Jahr Gesamtkosten It. Jahresbericht davon AMA-Gütesiegel in % von Gesamt davon AMA-Bio-Zeichen in % von Gesamt 2002 13 538 228,32 1 356 909,27 10,02 320 695,40 2,37 2003 9 044 509,01 2 139 261,31 23,65 829 573,19 9,17 2004 10 559 442,86 1 187 575,61 11,25 994 446,40 9,42 2005 8 994 712,20 1 709 859,07 19,01 714 448,63 7,94 2006 12 193 320,12 2 834 299,23 23,24 327 752,62 2,69 2007 12 285 344,67 3 466 665,92 28,22 641 760,86 5,22 2008 15 087 995,71 3 410 221,60 22,60 1 273 517,59 8,44 Summe 81 703 552,89 16 104 792,01   5 102 194,69   3.4.   BEGÜNSTIGTE (46) Aus den verfügbaren Angaben geht hervor, dass es sich bei den Begünstigten der Marketingmaßnahmen um landwirtschaftliche Erzeuger sowie um Unternehmen handelt, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, einschließlich der Lebensmittelindustrie. 3.5.   RECHTSGRUNDLAGE (47) Der Basisrechtsakt für alle AMA-Marketingmaßnahmen ist das AMA-Gesetz — Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (15). (48) Auf ein Auskunftsersuchen vom 30. April 2014 hin teilten die österreichischen Behörden alle Durchführungsrechtsakte (Richtlinien, Verordnungen usw., einschl. AMA-Richtlinien und weitere interne Regeln), die für das Gütesiegel und das Biozeichen gelten, sowie die jeweiligen Marketingmaßnahmen mit. 3.6.   DIE AMA MARKETING UND DIE FINANZIERUNG DER MASSNAHME DURCH PARAFISKALISCHE ABGABEN (49) Die AMA ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die im Jahr 1992 durch das AMA-Gesetz gegründet wurde und vom Staat kontrolliert wird. Die Regelung wird von der AMA-Marketing verwaltet, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der AMA. (50) In dem Fall NN 34A/2000 haben die österreichischen Behörden die folgenden Auskünfte über die Situation und die Tätigkeiten der AMA mitgeteilt: (51) Den österreichischen Behörden zufolge vermarkten die AMA und die AMA-Marketing keine Waren oder Dienstleistungen. Die AMA-Marketing überwacht die Verwendung des Gütesiegels und des Biozeichens, plant und koordiniert Absatzförderungsmaßnahmen (Werbung, Messen, Ausstellungen, PR-Veranstaltungen und ähnliches), erstellt Informationsmaterial zu den Qualitätsprogrammen sowie den Siegeln und vergibt Forschungsaufträge zu verschiedenen mit der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugung im Zusammenhang stehenden Themen. (52) Die AMA-Marketing führt keine Werbekampagnen oder Produktkontrollen durch. Stattdessen wählt sie gemäß nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates (16) und der anschließenden Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) private Unternehmen aus, die mit der Durchführung solcher Kampagnen bzw. Kontrollen beauftragt werden. (53) Die österreichischen Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sind durch das AMA-Gesetz zur Entrichtung von Abgaben verpflichtet, die der 100 %igen Finanzierung dieser Maßnahmen dienen. Die AMA und die AMA-Marketing selbst werden auch aus diesen Abgaben finanziert. (54) Gemäß dem AMA-Gesetz (§ 21c Absatz 1) ist in folgenden Fällen eine Abgabe zu entrichten: — Übernahme von Milch zur Be-/Verarbeitung, — Vermahlung von Getreide, — Schlachtung von ausgewachsenen Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel, — Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern, — Erzeugung von Gemüse und Obst, — Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung), — Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen, — Bewirtschaftung von Weingartenflächen, — erstmaliges Inverkehrbringen von Wein. (55) Auch die maximale Höhe d

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