Europäische Union

79/934/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.021 - "BP Kemi - DDSF") (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31979D0934. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

el entsprachen, aber dennoch für sie wirtschaftlich interessant waren, kümmern können. DDSF war damit von anderen gelegentlichen oder dauerhaften Bezugsquellen abgeschnitten, die eine Ausdehnung ihrer Geschäftstätigkeit erlaubt und ihre Abhängigkeit von PB Kemi verringert hätten. 67 Die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der durch die englische Klausel ergänzten Bezugsbindung zeigen sich besonders deutlich in dem vorliegenden Fall. Das von BP Kemi durch diese Klauseln gebundene Unternehmen, DDSF, ist der grösste Abnehmer auf dem dänischen Markt mit einem Marktanteil von 71 % im Jahr 1973 und 56 % im Jahr 1976. Da BP Kemi einen eigenen Marktanteil von nur 21 und 28 % zu den genannten Jahren hatte, war der Markt für andere Lieferanten offen. Hinzu kommt, daß das Angebot in der ganzen Gemeinschaft oligopolistisch ist. Neben BPCL kommen als Hersteller nur SODES in Frankreich und VEBA-Chemie und Erdölchemie in Deutschland in Betracht. Dabei ist die Erdölchemie kein unabhängiger Wettbewerber ; sie ist ein Gemeinschaftsunternehmen von Bayer und BP (über deren deutsche Tochtergesellschaft). Abgesehen von diesen Herstellern kommen nur wenige Lieferanten als Wettbewerber der BP Kemi auf dem dänischen Markt in Betracht ; es sind Unternehmen, die Äthanol aus der Gemeinschaftsproduktion oder aus der Produktion von Drittstaaten handeln und die nur begrenzte Mengen verkaufen. 68 Wenn auf einem solchen Markt, der bereits eine geschwächte Wettbewerbsstruktur aufweist, einer der wichtigsten Anbieter mit einem der wichtigsten Nachfrager langfristige Verträge eingeht, die den Abnehmer anhalten, seinen gesamten Bedarf oder einen wesentlichen Teil seines Bedarfs bei ihm zu beziehen, so führt dies zu einer spürbaren Benachteiligung der Wettbewerber des Anbieters und der Verbraucher und damit zu einer von Artikel 85 Absatz 1 erfassten Wettbewerbsbeschränkung. Eine auf sechs Jahre vereinbarte Bindung geht mit Sicherheit über das Maß dessen hinaus, was nach dem Wesen der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Das Interesse von DDSF an einer regelmässigen und gesicherten Versorgung ist zwar ebenso anzuerkennen wie das Interesse von BPCL an einem dauernden und gleichmässigen Absatz seiner Produktion. Diesen Interessen wird aber auch der Abschluß von Lieferverträgen gerecht, die ohne Anknüpfung an den nicht oder nicht genau bestimmbaren Bedarf des Abnehmers und ohne die wettbewerbsbeschränkenden Folgen einer englischen Klausel über eine feste Menge abgeschlossen und in regelmässigen Abständen erneuert, d.h. neu ausgehandelt und den wechselnden Interessen und der wechselnden Wettbewerbslage angepasst werden. 69 DDSF hat geltend gemacht, daß im Hinblick darauf, daß das Unternehmen die Lieferbeziehung jederzeit beendigen könne, die von BP Kemi vorgenommenen Preiserhöhungen nicht gegen den Willen von DDSF durchgesetzt werden könnten ; es gehe nicht um eine verbindliche Vereinbarung auf sechs Jahre, sondern um eine Reihe von aufeinanderfolgenden Vereinbarungen, die man jedesmal getroffen habe, wenn die Preisermässigungen stattgefunden hatten, und zwar erst nach Verhandlungen, bei denen die beiden Parteien ihre Interessen frei hätten vertreten können. Es steht jedoch fest, daß die Bezugsverpflichtung auf sechs Jahre eingegangen ist. Sie ist während dieser Dauer für die Vertragspartner bindend und wird keinesfalls durch eine Preissteigerung automatisch beendigt. 70 DDSF hat ferner die amtlichen dänischen Aussenhandelsstatistiken angeführt und darauf hingewiesen, daß DDSF auf alle Fälle nur von BPCL hergestelltes Äthanol bezogen hätte, da die Einfuhrpreise nach Entrichtung der Abgaben seit 1973 für Importe von Äthanol aus dem Vereinigten Königreich niedriger gewesen seien als für Lieferungen aus irgendeinem anderen Mitgliedstaat. Hierzu ist zu bemerken, daß ein Vergleich der Einfuhrpreise nicht aussagekräftig ist, da DDSF ausschließlich von BP Kemi bezieht und zwar zu einem höheren Preis, der den Gewinn von BP Kemi einschließt. Überdies sagen die Statistiken nichts über günstige Angebote wie das Angebot von Äthanol aus der Produktion der VEBA-Chemie aus, das nicht zu einem Verkaufsabschluß gelangte, weil BP Kemi daraufhin ihren Preis herabsetzte. Auch muß darauf hingewiesen werden, daß die Preise für Einfuhren aus anderen Ländern verhältnismässig kleine Mengen betreffen und deshalb die günstigen Preise, die DDSF wahrscheinlich hätte aushandeln können, nicht widerspiegeln. 71 BP Kemi hat geltend gemacht, die Bezugsbindung habe den Wettbewerb deshalb nicht beschränkt, weil in Frankreich und Deutschland staatliche Maßnahmen getroffen seien, die darauf hinausliefen, Ausfuhren aus diesen Ländern nur insoweit zuzulassen, als der Inlandsbedarf gedeckt sei. Die Produktionskapazitäten in Frankreich und Deutschland überschreiten jedoch beträchtlich die gegenwärtige Produktion in diesen Ländern, und besonders aus Frankreich sowie aus Deutschland sind beachtliche Ausfuhren getätigt worden. Nach Dänemark wurden beispielsweise im Jahr 1976, als die staatlichen Maßnahmen in Frankreich und Deutschland noch in Kraft waren und die Zölle in Dänemark keine bedeutende Einfuhrschranke mehr darstellten, etwa 14 000 hl aus Frankreich und rund 8 000 hl aus Deutschland ausgeführt. Ausserdem hatte SOFECIA im Januar 1973 DDSF Äthanol "zur Deckung des Verbrauchs in Dänemark" angeboten und im Oktober 1973 hatten DDSF und SODES beschlossen, ihre Verbindung aufrechtzuerhalten, obwohl SODES "einsah, daß (wegen der Bezugsbindung) keine unmittelbare Möglichkeit für Alkohollieferungen von SODES an DDSF bestand". Es steht auch fest, daß SODES für die Fortsetzung der Belieferung weiterer Kunden in Dänemark keine Schwierigkeiten gesehen hatte. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß die staatlichen Maßnahmen in Frankreich und Deutschland DDSF nicht daran gehindert haben, zumindest gewisse Mengen Äthanol bei Herstellern aus diesen Ländern zu beziehen, wenn das Unternehmen frei gewesen wäre. 2. Beschränkung des Wettbewerbs zwischen BP Kemi und DDSF a) Allgemeines 72 BP Kemi und DDSF haben geltend gemacht, daß der Wettbewerb zwischen ihnen nicht zu den durch Artikel 85 Absatz 1 geschützten Wettbewerbsformen gehören. Ihr Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen: 73 Obwohl formell BP Kemi - und nicht BPCL - Vertragspartner ist, handele es sich hier lediglich um eine interne Verteilung der Aufgaben innerhalb der BP-Gruppe. In Wirklichkeit handele es sich also um Vereinbarungen zwischen einem Hersteller, der BPCL, der nicht in der Lage gewesen sei, den gesamten dänischen Markt zu beliefern, und einem Vertriebshändler, der DDSF, der unter den seinerzeit geltenden Umständen vollkommen auf die Lieferungen der BPCL angewiesen gewesen sei. Somit seien die Vertragspartner voneinander abhängig gewesen. Die Lage sei grundsätzlich dieselbe wie bei einer Alleinvertriebsvereinbarung, bei der der Hersteller sich das Recht vorbehalten habe, das Vertragserzeugnis an bestimmte Verbraucher im Gebiet des Alleinvertriebshändlers zu liefern. Der Wettbewerb zwischen einem Hersteller und einem Alleinvertriebshändler sei nicht der Wettbewerb, der durch Artikel 85 geschützt werde. Es liege nämlich im Wesen jeder Alleinvertriebsvereinbarung, daß die Freiheit des Herstellers beschränkt werde, in dem dem Vertriebshändler zugeteilten Gebiet zu verkaufen, und es wäre widersinnig, von einem Hersteller zu verlangen, in einer derartigen Lage mit seinem Vertriebshändler in Wettbewerb zu treten, da dies auf die Dauer zwangsläufig zur Ausschaltung des Vertriebshändlers führen würde, ohne daß dies im allgemeinen für den Wettbewerb Vorteile erbrächte. 74 Die Kommission folgt den Beteiligten darin, BPCL - da sie ebenso wie BP Kemi zur BP-Gruppe gehört - in die wirtschaftliche Würdigung der Vereinbarung mit DDSF einzubeziehen. Unrichtig ist aber, daß zwischen BP Kemi und DDSF kein Wettbewerb bestehen soll, der unter Artikel 85 Absatz 1 fällt. 75 Der Wettbewerb zwischen den Beteiligten des vorliegenden Falles ist durch Artikel 85 Absatz 1 geschützt. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß diese Bestimmung keinen Unterschied macht zwischen Unternehmen, die auf der gleichen Stufe im Wettbewerb zueinander stehen, oder zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Stufen tätig sind und nicht in Wettbewerb zueinander stehen, und daß es nicht möglich ist, einen Unterschied zu machen, wo der Vertrag einen solchen nicht gemacht hat (1). Artikel 85 Absatz 1 macht auch keinen Unterschied zwischen den genannten Kategorien von Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Stufen tätig sind und miteinander in Wettbewerb stehen. Demgemäß kann eine Vereinbarung zwischen solchen in Wettbewerb miteinander stehenden Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 bezwecken oder bewirken. 76 Daß ein Wettbewerb zwischen ihnen besteht, zeigt schon die Entwicklung im Jahr 1977, als BP Kemi mit DDSF in einen Preiswettbewerb getreten ist mit der Folge, daß DDSF Marktanteile verloren hat. Ferner haben die Beteiligten an anderer Stelle selbst darauf hingewiesen, daß der Preis nur einer der Wettbewerbsparameter sei und daß es bei dem Wettbewerb um den Kunden auf die Breite der Angebotspalette und auf den Kundendienst ankomme. Schließlich hat DDSF, was die Preisklausel der Kooperationsvereinbarung angeht, selbst angeführt, sie sei "dazu bestimmt, DDSF den notwendigen Schutz dagegen zu gewähren, daß das Unternehmen durch seinen einzigen Lieferanten unterboten wird". 77 Natürlich ist ein Hersteller nicht verpflichtet, im Gebiet seines Alleinvertriebshändlers tätig zu werden. Wenn er dies aber entweder direkt oder durch eine Tochtergesellschaft bzw. ein ausgeschlossenes Unternehmen doch tut, so wird er in dem betreffenden Gebiet in gleicher Weise wie der Vertriebshändler tätig. Wirtschaftlich gesehen übt er dann auf dem Markt die gleichen Funktionen aus wie der Vertriebshändler, und jegliche Beschränkung seines freien Marktverhaltens ähnelt einer Beschränkung aufgrund einer Vereinbarung zwischen zwei auf dem Markt befindlichen Vertriebshändlern. Wollte man die Wettbewerbsregeln nicht auf das Verhältnis zwischen einem Hersteller und seinem Vertriebshändler in einem bestimmten Gebiet anwenden, würde dies bedeuten, daß die beiden ungehindert vereinbaren könnten, zu gleichen Preisen zu liefern oder die Kunden aufzuteilen. Hersteller und Händler können durchaus unterschiedliche Auffassungen über ihre Absatzpolitik haben, was sich - zum Vorteil der Verbraucher - in unterschiedlichen Preisen, Konditionen und Kundendienstleistungen niederschlägt. b) Informationsaustausch 78 BP Kemi hat DDSF regelmässig über seine Äthanolverkäufe unter Angabe der an jeden Abnehmer gelieferten Menge unterrichtet. DDSF hat seinerseits BP Kemi über seine Gesamtverkäufe sowie über seine Lieferungen an jeden Kunden im Falle der Abnahme von 100 000 Liter und darüber unterrichtet. Ein derartiger Informationsaustausch bedeutet, daß jeder der beiden Vertragspartner über wichtige Aspekte des Marktverhaltens des anderen unterrichtet ist und daß sich ein System der Solidarität und des wechselseitigen Einflusses zwischen ihnen entwickelt, das zwangsläufig zu einer Koordinierung ihres Marktverhaltens - u.a. auf dem Gebiet der (1)Urteil des Gerichtshofes in der Sache 32/65 (Italienische Republik gegen Rat und Kommission), Sammlung 1966, S. 389, 407. Preise (vgl. nachstehend unter c) - führt. Somit tritt anstelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit, die zu anderen als den bei normalen Marktverhältnissen erzielten Bedingungen führt. Ein derartiges Verhalten verstösst gegen Artikel 85 Absatz 1. 79 Die Beteiligten haben darauf hingewiesen, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 15. Dezember 1975 in der Sache SABA (1) einen zwischen Hersteller und Händler vereinbarten Informationsaustausch nicht als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 angesehen habe. In dieser Entscheidung hat die Kommission festgestellt, daß die Verpflichtung der Alleinvertriebshändler von SABA, ihre Bruttoverdienstspanne und die ihren Abnehmern gewährten Rabatte SABA auf Wunsch bekanntzugeben und den von SABA Beauftragten jede gewünschte Auskunft zu erteilen, nicht als selbständige Wettbewerbsbeschränkung anzusehen sei, solange SABA keine Empfehlung ausspreche, Verkäufe von Vertragserzeugnissen ausserhalb des Vertragsgebiets zu unterlassen oder bestimmte Preise anzuwenden, und zur Erreichung dieser Ziele weder Vorteile gewähre noch Nachteile androhe. Da SABA selbst in den Gebieten der Alleinvertriebshändler keine Verkaufstätigkeit ausübte, hätten solche Informationen eine selbständige wettbewerbsbeschränkende Wirkung nur dann, wenn sie dazu verwendet würden, das Marktverhalten der Alleinvertriebshändler zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall hat der Informationsaustausch jedoch eine selbständige Bedeutung im Sinne einer wettbewerbsbeschränkenden Koordinierung des Marktverhaltens zwischen Hersteller und Händler. c) Aufteilung der Kunden und des Marktes 80 Der Informationsaustausch war weiter durch eine Klausel ergänzt, aufgrund derer BP Kemi den eigenen Absatz auf Abnehmer mit einem jährlichen Äthanolverbrauch von mindestens 100 000 Litern konzentrieren sollte. Die Parteien haben erklärt, diese Klausel habe lediglich zum Ausdruck gebracht, daß BP Kemi zu jener Zeit nicht die nötigen Vorrichtungen besessen hat, um kleinere Abnehmer zu beliefern. Dann hätte aber kein Grund bestanden, dies ausdrücklich schriftlich festzulegen. Ferner begann BP Kemi 1975 - als die Kooperationsvereinbarung beendet war, die Vorrichtungen aber noch dieselben waren -, Abnehmer mit einem jährlichen Bedarf von weniger als 100 000 Litern zu beliefern. Es bestand also zwischen BP Kemi und DDSF grundsätzliche Einigkeit über die von ihnen zu beliefernden Kunden, wodurch ein wirksamer Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher verhindert wurde. d) Preisschutz 81 Die den Informationsaustausch ergänzende Verpflichtung von BP Kemi zur Einhaltung der Listenpreise von DDSF sowie die festgesetzte abgestimmte Anwendung gleicher Preise hinderten BP Kemi daran, ihre Verkaufspreise frei festzusetzen, und bezweckten und bewirkten eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zwischen den Parteien. Auch in der von BP Kemi in der Kooperationsvereinbarung eingegangenen Verpflichtung, grundsätzlich die Zahlungsbedingungen von DDSF anzuwenden, liegt eine Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Vertragspartnern. e) Quoten- und Ausgleichsregelung 82 Die Anwendung der Preisklausel wurde durch die Quoten- und Ausgleichsregelung ergänzt. Gemäß dieser Vereinbarung hatte BP Kemi an DDSF eine Ausgleichszahlung zu leisten, die in der Praxis dem Gewinn entsprach, den BP Kemi erzielt hätte, wenn das Unternehmen zu den DDSF-Listenpreisen verkauft hätte, sofern die Verkäufe von BP Kemi mehr als 25 % der Verkäufe beider Unternehmen ausmachten. Da die 25 %-Grenze praktisch erreicht war, hatte BP Kemi kein wirtschaftliches Interesse daran, ihren Marktanteil auf Kosten von DDSF über die 25 %-Grenze hinaus auszudehnen ; insbesondere hatte BP Kemi kein Interesse daran, dies im Wege einer Preissenkung zu erreichen, weil dies für BP Kemi einen Verlust bedeutet hätte. Die Regelung veranlasste also BP Kemi, ihre Preise denen von DDSF anzupassen, und verstärkte somit die ausdrückliche Preisabsprache, indem sie unter anderem deren Kontrolle überfluessig machte. Die Quoten- und Ausgleichsvereinbarung sah auch vor, daß BP Kemi an DDSF 75 % des Gewinns zahlen musste, der sich aus dem Verkauf zu DDSF-Listenpreisen an Abnehmer ergab, die vorher nicht von DDSF beliefert worden waren. Da die Regelung von den DDSF-Listenpreisen ausging, hatte BP Kemi keinen Anlaß, bei dem Verkauf an solche Kunden von den in diesen Listen enthaltenen Preisen abzuweichen. Die Regelung verminderte also den Anreiz von BP Kemi, neue Kunden zu beliefern. Die Quoten- und Ausgleichsregelung war daher geeignet, die Wettbewerbsbedingungen zwischen BP Kemi und allen ihren Konkurrenten - nicht nur DDSF - zu beeinflussen. (1)ABl. Nr. L 28 vom 3.2.1976, S. 19. C. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN 83 Die wettbewerbsbeschränkende Zusammenarbeit zwischen BP Kemi und DDSF war während der gesamten Zeit ihrer Anmeldung - vom 1. Juli 1973 bis Ende 1976 - geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 84 Alles in Dänemark verkaufte synthetische Äthanol wird importiert, meist aus anderen Mitgliedstaaten. Aufgrund des Liefervertrags ist DDSF - das jahrelang als einziges Unternehmen den dänischen Markt mit Äthanol beliefert hatte und noch immer der grösste Importeur und Verkäufer von Äthanol in Dänemark ist - verpflichtet, Äthanol ausschließlich aus der Produktion der Gesellschaft BPCL zu beziehen, die der grösste Hersteller in der Gemeinschaft ist und auch Ausfuhren nach mehreren anderen Mitgliedstaaten tätigt. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen dieser Bezugsverpflichtung und den anderen von den Vertragspartnern angewandten Beschränkungen steht die Bezugsverpflichtung im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung und mit der an die Stelle dieser Vereinbarung getretenen abgestimmten Verhaltensweise und darf nicht allein im Lichte des Liefervertrags gesehen werden. 85 Die Bezugsbindung erschwert den Import von Äthanol nach Dänemark aus anderen Mitgliedstaaten. Sie hindert alle Anbieter (Hersteller wie Händler aus allen Ländern) mit Ausnahme von BP Kemi - und daher von BPCL - daran, über DDSF abzusetzen. Dies gilt auch für das Angebot von Äthanol auf dem "Spot"-Markt, das - wenn auch unregelmässig und in geringeren Mengen - die Wettbewerbsstruktur und das Preisniveau spürbar beeinflusst. Sodann haben nur ernsthafte westeuropäische Hersteller überhaupt die Möglichkeit, Angebote an DDSF zu unterbreiten ; selbst in die von diesen stammenden Angebote konnte BP Kemi - wie das Beispiel aus dem Jahr 1976 zeigt - eintreten und dadurch den Anbieter vom Markt fernhalten. 86 Ohne die Bezugsbindung wären Exporte von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich nach Dänemark möglich gewesen. Die deutschen und französischen Hersteller haben nicht ausgelastete Kapazitäten und exportieren in eine Reihe von Ländern. Transportkosten spielen nur eine untergeordnete Rolle. Die Zollbelastung war am 1. Juli 1973 noch relativ hoch. Dies hat aber Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten, Angebote zu unterbreiten, die langfristig - nach der vorgesehenen Senkung der Zölle - für beide Seiten interessant gewesen wären. Tatsächlich haben schon damals Importe aus anderen Staaten als dem Vereinigten Königreich stattgefunden (auch wenn ein Teil nur zur Wiederausfuhr bestimmt gewesen sein sollte). Am 1. April 1974 betrug die relative Zollbelastung nur noch zwischen 7,8 % und 9,3 %, um in den Jahren 1975 und 1976 weiter zu sinken. Das allgemeine Preisniveau in Dänemark war genügend hoch, um Exporte in dieses Land trotz der Einfuhrbelastung interessant erscheinen zu lassen. 87 Da DDSF und BP Kemi in dem von dieser Entscheidung betroffenen Zeitraum mehr als 80 % - meist mehr als 90 % - des auf dem dänischen Markt verkauften Äthanols absetzten, stand dem dänischen Verbraucher in diesem Zeitraum im wesentlichen nur Äthanol aus der Produktion des britischen Unternehmens BPCL zur Verfügung. Aufgrund der Abstimmung zwischen DDSF und BP Kemi (die für BPCL tätig war) über Informationsaustausch, Preise, Zahlungsbedingungen, Kundenschutz, Quoten- und Ausgleichsregelung hatten die dänischen Verbraucher praktisch keine Möglichkeit der Wahl zwischen unabhängigen Angeboten von BPCL-Äthanol. Dank des abgestimmten Marktverhaltens hatten DDSF und BP Kemi zusammen eine so starke Stellung auf dem dänischen Markt, daß die Marktzutrittsschwierigkeiten, die für andere Lieferanten als BPCL bereits wegen der Bezugsbindung bestanden, noch vergrössert wurden. Die Quoten- und Ausgleichsregelung bedeutete, daß, wenn BP Kemi den Bedarf eines bestimmten Abnehmers nicht befriedigen konnte, BP Kemi noch einen Vorteil hatte, falls dieser Abnehmer von DDSF bezog, denn dies würde die Verkäufe steigern, ohne daß BP Kemi die 25 %-Grenze überschritt. Die Tatsache, daß BP Kemi und DDSF ihre gemeinsame durch die Beschränkungen errungene Stellung auf dem Markt über 3 1/2 Jahre halten konnten, zeigt insgesamt gesehen, daß die Zusammenarbeit zwischen ihnen dazu führen konnte, daß sich die Handelsströme zwischen Dänemark und anderen Gebieten des Gemeinsamen Marktes anders entwickelten, als dies ohne die Zusammenarbeit der Fall gewesen wäre. 88 Damit sind die vorteilhaften Auswirkungen, die mit der Öffnung des dänischen Marktes durch den Beitritt zur Gemeinschaft bezweckt waren, durch die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten weitgehend neutralisiert worden. D. SPÜRBARKEIT 89 Die beschränkenden Wirkungen der Bezugsbindung, die die Belieferung von DDSF durch andere Hersteller ausschließt oder erschwert (Beschränkung des "intra brand"-Wettbewerbs) sind durch die vorstehend aufgeführten Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen den Vertragspartnern noch verstärkt worden (Beschränkung des "intra brand"-Wettbewerbs) ; die Stellung der Verbraucher ist dadurch noch verschlechtert worden. Angesichts der Bedeutung der Beteiligten auf dem dänischen Markt als einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ist diese Einschränkung der verschiedenen Wettbewerbsformen unzweifelhaft spürbar gewesen. 90 Die Zusammenarbeit zwischen BP Kemi und DDSF hat nach allem eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 dargestellt. III. NICHTANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG Nr. 67/67/EWG 91 Die Beteiligten haben geltend gemacht, daß der zwischen ihnen abgeschlossene Liefervertrag unter die Verordnung Nr. 67/67/EWG falle und somit von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWGV ausgenommen sei. Dieses Argument greift jedoch nicht durch. 92 Die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG bezeichnete Gruppenfreistellung gilt für Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und a) in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes bestimmte Waren nur an ihn zu liefern, oder b) in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zweck des Weiterverkaufs bestimmte Waren nur von ihm zu beziehen, oder c) in denen zwischen den beiden Unternehmen zum Zweck des Weiterverkaufs ausschließliche Liefer- und Bezugspflichten im Sinne der Buchstaben a) und b) vereinbart worden sind. 93 Es ist unstreitig, daß der Liefervertrag keine Alleinvertriebsvereinbarung im Sinne der Buchstaben a) und c) der vorgenannten Bestimmung darstellt. Der Versuch von DDSF, die Alleinvertriebsrechte für BPCL-Äthanol in Dänemark zu erhalten, scheiterte, weil die BP-Gruppe ihre Erzeugnisse auf dem dänischen Markt selbst anbieten wollte (siehe Randziffern 23 und 24). Entsprechend dieser Absicht hat BP Kemi seit 1973 bedeutende Mengen Äthanol unmittelbar an Grossabnehmer in Dänemark geliefert, darunter auch an Wiederverkäufer. 94 Entgegen der Ansicht der Beteiligten fällt das "Purchasing Agreement" auch nicht unter die Kategorie der nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung freigestellten Vereinbarungen. 95 Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift darf nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden ; zu berücksichtigen sind ebenfalls Sinn und Zweck der Bestimmung und ihre Funktion im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung der Verordnung. Die Verordnung Nr. 67/67/EWG zielt nach ihren Erwägungsgründen darauf ab, den Vertrieb von Waren innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu erleichtern. Zum Zweck des Weiterverkaufs abgeschlossene Alleinbelieferungs- oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.