Europäische Union

79/934/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.021 - "BP Kemi - DDSF") (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31979D0934. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Lieferungen an DDSF 35 Seitdem der Liefervertrag 1973 in Kraft getreten war, erhielt DDSF mehrere Angebote von anderen Lieferquellen ; diese Angebote erfolgten teilweise auf eigene Initiative dieser Lieferanten und teilweise auf Anregung von DDSF hin. Nur bei einer Gelegenheit kam es daraufhin zum Vertragsabschluß, und zwar bezog DDSF im Jahr 1973 mit Zustimmung von BP Kemi eine geringe Menge von einem norwegischen Unternehmen. Bei einer anderen Gelegenheit im Jahr 1976, als der Preis von BP Kemi pro Liter Äthanol 100 % 2,09 dkr betrug, wurde DDSF von der VEBA-Chemie hergestelltes Äthanol zum Preis von 1,92 bis 1,95 dkr pro Liter 100 % ige Ware angeboten. Unter dem Einfluß dieses Angebots setzte jedoch BP Kemi ihren Preis auf 1,88 dkr herab mit dem Ergebnis, daß kein Vertrag mit der VEBA-Chemie zustande kam. 36 In allen anderen Fällen überstiegen die Angebotspreise die im gleichen Zeitraum von BP Kemi angewandten Preise. So fanden zwischen DDSF und dem französischen Handelsunternehmen SOFECIA, das unter anderem von SODES hergestelltes Äthanol verkauft, keine weiteren Verhandlungen statt, nachdem SOFECIA am 24. April 1973 DDSF Äthanol zu einem Preis angeboten hatte, der nach Auffassung der DDSF den zwischen DDSF und BP Kemi vereinbarten Preis weit überschritt. Dies war der Fall, obwohl nach den Angaben eines internen DDSF-Dokuments vom 24. Januar 1973 der Vertreter von SOFECIA im Hinblick auf das Angebot vom 23. Januar 1973 "Alkohol-Lieferungen zur Deckung des Verbrauchs in diesem Land" offeriert und angegeben hatte, daß "diese Preise nur Vorschläge seien und daß er zu Verhandlungen bereit sei". 37 Aus einem anderen internen DDSF-Dokument vom 18. Oktober 1973 geht hervor, daß am 17. Oktober 1973 zwischen DDSF un SODES eine Zusammenkunft stattfand, bei der beschlossen wurde, in Kontakt zu bleiben, obwohl SODES "einsah, daß (wegen der Bezugsverpflichtung) keine unmittelbare Möglichkeit für SODES bestand, Alkohol an DDSF zu liefern". In derselben Sitzung teilte SODES mit, daß das Unternehmen "Lieferungen an Dänemark im jetzigen Umfang fortsetzen würde". c) Der Informationsaustausch 38 Im Juli 1973 begannen BP Kemi und DDSF, monatlich ins einzelne gehende Informationen über die gemäß der Kooperationsvereinbarung an Einzelabnehmer verkauften Mengen auszutauschen. BP Kemi hat bestätigt, daß dieser Informationsaustausch bis Ende 1976 fortgeführt worden ist, obwohl die Kooperationsvereinbarung am 31. Dezember 1974 ausgelaufen war. Die Fortgeltung dieser Informationsabrede ist auch aus einer der Kommission von BP Kemi übermittelten Liste ersichtlich, in der die von BP Kemi und DDSF in den Jahren 1975 und 1976 an einzelne "Alkoholabnehmer" verkauften Mengen verzeichnet sind. Im Dezember 1976 hatte die Kommission den Beteiligten schriftlich mitgeteilt, daß die Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 zu verstossen schienen. d) Die Abnehmer von BP Kemi 39 BP Kemi hat bestätigt, während der Laufzeit der Kooperationsvereinbarung keine Abnehmer mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Litern beliefert zu haben. Erst nach Beendigung dieser Vereinbarung habe BP Kemi angefangen, auch Abnehmer mit einem Bedarf von weniger als 100 000 Litern zu beliefern. 1975 hatte das Unternehmen vier, 1976 sechs und 1977 sieben solcher Abnehmer. e) Die Preise 40 Die Vertragsparteien bestreiten nicht, daß BP Kemi während der Dauer der Kooperationsvereinbarung für vergleichbare Abnehmer dieselben Preise wie DDSF berechnet und dies auch nach förmlicher Beendigung dieser Vereinbarung weiter so gehandhabt hat. BP Kemi hat vorgetragen, ab September 1976 in einen Preiswettbewerb mit DDSF getreten zu sein, der seitdem zugenommen habe. Jedoch haben die Vertragsparteien nur ein Beispiel für eine Unterbietung der DDSF-Preise durch BP Kemi aus dem Jahr 1976 angeführt und sie haben die durch die Kommission in den Beschwerdepunkten zitierten Beispiele für die Berechnung gleicher Preise durch die Vertragsparteien in den letzten Monaten von 1976 nicht bestritten. Erst im Verlauf des Jahres 1977 gab es mehr und mehr Fälle, in denen BP Kemi und DDSF unterschiedliche Preise anwandten. f) Ausgleichszahlung 41 Da auf BP Kemi 1973 nur 23 % der von ihm und DDSF zusammen getätigten Verkäufe entfielen und somit die in der Kooperationsvereinbarung festgelegte 25 %-Grenze nicht überschritten wurde, erhielt DDSF im Jahr 1973 keine Ausgleichszahlung. Als 1974 der Anteil von BP Kemi an den Verkäufen der Vertragsparteien zusammen auf 31 % gestiegen war, leistete das Unternehmen an DDSF eine Ausgleichszahlung von 217 628,20 dkr. Wie bereits erwähnt, wurde die anläßlich der Beendigung der Kooperationsvereinbarung errechnete Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 2,2 Millionen dkr an DDSF bis zum Abschluß des Vertrages aufgeschoben. 10. Die Beschwerde 42 In der Beschwerde vom 18. März 1975 ist vorgetragen worden, die Produktion von Atka Kemi A/S sei eingestellt worden, weil DDSF und BP Kemi für Alkohol in Großraumbehältern dieselben Preise angewandt hätten. Darin, daß Atka Kemi Äthanol von BP Kemi bezogen habe und ein potentieller Abnehmer von DDSF gewesen sei, der Atka Kemi früher beliefert habe, liege ein berechtigtes Interesse an der Einleitung eines Verfahrens der Kommission im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 43 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. A. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN 44 1. DDSF und BP Kemi sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. 45 2. Der am 1. Juli 1973 in Kraft getretene Liefervertrag, die gleichzeitig angewandte Kooperationsvereinbarung und die Zusatzvereinbarung vom 2. September 1975 sind Vereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Kooperationsvereinbarung ist, obwohl nicht unterzeichnet, unstreitig von beiden Beteiligten angewandt worden, wie insbesondere aus der für das Jahr 1974 von BP Kemi an DDSF geleisteten Ausgleichszahlung in Höhe von 217 628,20 dkr hervorgeht. 46 Kooperationsvereinbarung und Liefervertrag bilden eine Einheit. Es wird nicht nur in der Kooperationsvereinbarung auf den Liefervertrag als "den Hauptvertrag" Bezug genommen, sondern es müssen auch die Klauseln der Kooperationsvereinbarung als Gegenleistung zu der von DDSF im Liefervertrag eingegangenen Verpflichtung, sechs Jahre lang nur von BP Kemi zu beziehen, angesehen werden, und diese Bezugsverpflichtung ist ihrerseits Voraussetzung für mindestens einige der von BP Kemi in der Kooperationsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. Die Zusatzvereinbarung ergänzt den Liefervertrag ; sie dient unter anderem dem Ersatz von Bestimmungen - einschließlich der englischen Klausel -, die vorher in der Kooperationsvereinbarung enthalten waren. 47 Dieser von den Beteiligten nicht bestrittene enge Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen ist das Ergebnis des Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern. 48 Als DDSF wegen ihrer veralteten Herstellungsanlagen und nach Verlust ihrer gesicherten Stellung auf dem dänischen Markt beschloß, Verhandlungen mit der BP-Gruppe aufzunehmen, hatte sie jahrelang praktisch als einziges Unternehmen Äthanol in Dänemark verkauft. Nachdem das Unternehmen erkannt hatte, daß BP Kemi ihm keine Alleinvertriebsrechte für Äthanol in Dänemark einräumen würde, war DDSF daran interessiert, von BP Kemi eine Liefergarantie zu erhalten. BP Kemi war zu jener Zeit nicht in der Lage, den gesamten dänischen Markt selbst zu versorgen, da das Unternehmen nicht die notwendigen Verbindungen zu Äthanolverbrauchern hatte. Auch verfügte das Unternehmen nicht über die notwendigen Anlagen für die Denaturierung und das Abfuellen in Fässer, Dosen und Flaschen, um besondere Qualitäten an kleinere Abnehmer zu liefern. Es lag im Interesse von BP Kemi und BPCL, den gesamten Bedarf von DDSF zu dekken. Wenn sich DDSF dazu verpflichtete, ausschließlich von BP Kemi zu beziehen, so stellte dies für BP Kemi und BPCL die Belieferung von mehr als 90 % des Äthanolmarktes in Dänemark sicher, was ca. 10 % der Äthanoljahresproduktion von BPCL entsprach. 49 Jedoch hätte eine Verpflichtung seitens DDSF, nur von BP Kemi zu beziehen, für BP Kemi hinsichtlich der Lieferungen an grössere Abnehmer auf kurze Sicht und hinsichtlich des gesamten Marktes auf längere Sicht einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bedeutet, denn wenn BP Kemi DDSF dieselben Preise berechnete wie anderen Abnehmern in Dänemark, wäre es für DDSF schwer, mit BP Kemi gegenüber Abnehmern zu konkurrieren, die BP Kemi auch selbst beliefern konnte. DDSF wollte deshalb eine Bezugsverpflichtung, die auch nach Herabsetzung der Zölle fortbestehen sollte, nur dann eingehen, wenn diese Verpflichtung durch einen gewissen Schutz ihrer Interessen aufgewogen wurde. Die hierzu von DDSF und BP Kemi vereinbarten Bestimmungen waren in der Kooperationsvereinbarung festgelegt. 50 3. Die Kooperationsvereinbarung ist in ihrem wesentlichen Inhalt auch über das Ende des Jahres 1974 hinaus noch zwei Jahre angewandt worden, d.h. bis Ende 1976, als BP Kemi und DDSF erstmals über den Standpunkt der Kommission zu der Kooperationsvereinbarung unterrichtet wurden. 51 Es ist unbestritten, daß die Beteiligten den Informationsaustausch in demselben Umfang wie früher fortgesetzt haben. 52 Die Beteiligten haben weiterhin dieselben Preise gegenüber vergleichbaren Kunden angewandt. BP Kemi macht geltend, ein Preiswettbewerb habe ab September 1976 eingesetzt, ohne aber gegenüber den von der Kommission angeführten Beispielen, aus denen sich die Fortsetzung der gemeinsamen Preispolitik bis Ende 1976 ergibt, konkrete Tatsachen anzuführen. Erst im Laufe des Jahres 1977 - insbesondere ab Mitte 1977 - mehren sich die Fälle, in denen die Preise von BP Kemi und DDSF voneinander abwichen. 53 Beide Beteiligten meinen allerdings, daß die Gleichpreisigkeit nicht vereinbart oder abgestimmt, sondern das natürliche Ergebnis des Marktmechanismus gewesen sei ; BP Kemi habe dem Preisführer DDSF folgen und seine Preise den von DDSF veröffentlichten Preislisten anpassen müssen. Hiergegen spricht schon, daß BP Kemi als Lieferant von DDSF einen natürlichen Marktvorteil hatte und diesen auch zu nutzen in der Lage war, wie sich im Verlauf des Jahres 1977 zeigte, obwohl DDSF damals noch der Marktführer war. Ein Marktzwang zur Anpassung an die Preise seines Abnehmers bestand zu keiner Zeit ; nach der Beendigung der Kompensationsvereinbarung hatte BP Kemi ein deutlich wirtschaftliches Interesse daran, seine Verkäufe zu Lasten von DDSF auzuweiten. Es besteht ferner ein Widerspruch zwischen der Behauptung der Beteiligten, es sei für BP Kemi "normal" gewesen, den Preisen von DDSF zu folgen, und dem Vortrag von DDSF, die Preisabsprache in der Kooperationsvereinbarung sei dazu bestimmt gewesen, DDSF den notwendigen Schutz vor Unterbietungen durch seinen einzigen Lieferanten zu geben. DDSF hat es danach als "normal" angesehen, daß BP Kemi seine bessere Anbieterposition nutzte, um DDSF zu unterbieten, und dies zu einer Zeit, als dessen Marktstellung noch stärker war als später. 54 Es ist nicht vorstellbar, daß die Beteiligten die Anwendung gleicher Preise gegenüber einzelnen Kunden ohne Koordinierung fortgesetzt hätten. Die Anwendung identischer Preise ist als solche noch kein Beweis für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, kann aber ein wichtiges Indiz für eine solche Abstimmung sein, wenn es unwahrscheinlich ist, daß die Anwendung gleicher Preise das Ergebnis normaler Marktbedingungen ist. Ein solches Indiz wird weiter verstärkt, wenn die beteiligten Unternehmen früher durch eine ausdrückliche Preisabsprache gebunden waren und regelmässig ins einzelne gehende Mitteilungen über die an einzelne Kunden verkauften Mengen austauschen. Ferner ist es nicht denkbar, daß der Austausch wichtiger Information der erwähnten Art ohne Koordinierung des Marktverhaltens der Beteiligten stattfinden könnte, insbesondere wenn ein solches Verhalten vorher ausdrücklich festgelegt war. Im Jahr 1974, als die Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen noch galten, betrug der Marktanteil von BP Kemi 31 % und änderte sich nicht wesentlich in den Jahren 1975 und 1976 : 1975 stieg er auf 37 % und ging 1976 auf 33 % zurück. Erst 1977, als der Informationsaustausch und die Anwendung gleicher Preise beendet waren, stieg er sprunghaft auf 45 %. 55 Unter diesen Umständen kann die Fortsetzung des Informationsaustauschs und die Anwendung gleicher Preise nur als Ergebnis einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 erklärt werden. Diese aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ersetzte die ausdrücklichen Bestimmungen der von den Beteiligten in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1973 und dem 31. Dezember 1974 angewandten Kooperationsvereinbarung und wurde von ihnen in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis Ende 1976 praktiziert. 56 Eine weitere Klausel der Kooperationsvereinbarung, die englische Klausel, erschien so wichtig, daß sie in modifizierter Form zum Gegenstand der Zusatzvereinbarung gemacht und sogar auf das formelle Ende der Kooperationsvereinbarung zurückdatiert wurde. Der Grund war offensichtlich, Zweifel über den Bezug bei anderen Herstellern auszuschließen und es allein BP Kemi zu überlassen, in jedem Fall zu entscheiden, ob DDSF bei einem anderen Hersteller beziehen dürfte. Im März 1975 - als die Kooperationsvereinbarung formell beendet, die Zusatzvereinbarung aber noch nicht abgeschlossen war - hatte DDSF Kontakte mit dem französischen Hersteller SODES aufgenommen, die jedoch nicht zu einem Vertragsschluß gelangten. B. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES 1. Beschränkung des Wettbewerbs im Verhältnis zu Dritten 57 Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es nicht darauf an, auf wessen Wunsch die Verpflichtung von DDSF, seinen gesamten Bedarf an synthetischem Äthanol bei BP Kemi zu decken, zustande gekommen ist, ob der Gedanke der Versorgungssicherheit von DDSF oder der Wunsch nach einer Absatzgarantie von BP Kemi im Vordergrund stand oder ob die Bezugsverpflichtung beiden Beteiligten entgegenkam. Entscheidend ist, ob die Verpflichtung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. 58 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, werden "Verfälschungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 nicht nur durch Vereinbarungen begründet, die den Wettbewerb zwischen den Beteiligten beschränken, sondern auch durch solche, die den Wettbewerb verhindern oder begrenzen, der zwischen einem Beteiligten und dritten Personen stattfinden könnte. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vertragsparteien nach ihrer wirtschaftlichen Stellung und Funktion auf gleicher Ebene stehen. Dies gilt um so mehr, als anderenfalls die Parteien mit Hilfe einer solchen Vereinbarung versuchen könnten, sich zum Schaden des Verbrauchers oder Benutzers einen mit den allgemeinen Zielen des Artikels 85 unvereinbaren Vorteil zu sichern, indem sie für das betroffene Erzeugnis den Wettbewerb Dritter verhinderten oder einschränkten" (1). 59 Wenn sich ein Käufer verpflichtet, während eines bestimmten Zeitraums seinen gesamten Bedarf für die Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nur von einem Lieferanten zu beziehen, so (1)Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64 (Consten und Grundig gegen Kommission), Sammlung 1966, 322, 387. werden andere Hersteller des betreffenden Erzeugnisses daran gehindert, den Käufer während dieses Zeitraums mit dem fraglichen Erzeugnis zu beliefern. Somit wird jeglicher Wettbewerb zwischen dem Hersteller, der einen solchen Kaufvertrag abschließt, und anderen Herstellern des betreffenden Erzeugnisses während der Laufzeit des Vertrages in bezug auf die Belieferung des vertragschließenden Käufers ausgeschlossen. Es hängt unter anderem von der Dauer dieses Zeitraums und von den wirtschaftlichen Umständen - einschließlich des Marktanteils und der Marktstellung des Käufers und Verkäufers - ab, ob eine derartige Bezugsverpflichtung als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 zu betrachten ist. 60 Zwar werden in jedem Fall, in dem ein Liefervertrag über eine bestimmte Menge eines Erzeugnisses abgeschlossen wird, andere Hersteller dieses Erzeugnisses insoweit (aber nicht weiter) von der Belieferung des Käufers ausgeschlossen, aber diese Hersteller sind in der Lage, vor Abschluß eines solchen Vertrages konkurrierende Angebote abzugeben. Dies ergibt sich aus der normalen Funktion des Wettbewerbs, der jedem Interessenten die Möglichkeit gibt, sein Angebot zu unterbreiten, und der es dem Käufer ermöglicht, nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, welches Angebot bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände am günstigsten ist. Wird jedoch eine Bezugsverpflichtung von längerer Dauer eingegangen, so werden die Lieferbeziehungen eingefroren, und die Funktion von Angebot und Nachfrage wird ausgeschaltet, unter anderem zum Nachteil neuer Wettbewerber, die dadurch an der Belieferung dieses Kunden gehindert werden, sowie früherer Wettbewerber, die in der Zwischenzeit vielleicht wettbewerbsfähiger geworden sind als der derzeitige Lieferant. Wenn die Marktbedingungen hierdurch spürbar beeinflusst werden, kann eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 vorliegen. 61 Die Bezugsbindung bedeutet im vorliegenden Fall, daß alle ausländischen Anbieter mit Ausnahme von BPCL für die Dauer von 6 Jahren daran gehindert wurden, DDSF zu beliefern ; ihnen wird nicht nur die wichtigste, sondern in vielen Hinsichten einzige praktische Absatzmöglichkeit in Dänemark genommen. Der beschränkende Charakter dieser Bezugsbindung von DDSF wird nicht dadurch beseitigt, daß BP Kemi nicht verpflichtet ist, DDSF mit mehr als 25 000 Tonnen jährlich zu beliefern. DDSF ist gehalten, ihren gesamten Bedarf bis zu 25 000 Tonnen bei BP Kemi zu decken, was den Ausschluß anderer Hersteller für diese Mengen zur Folge hat. Überdies ist die Begrenzung der Verpflichtung auf 25 000 Tonnen nur von geringer Bedeutung, da der tatsächliche Verbrauch von DDSF ... Liter nicht überschritten hat, was rund ... Tonnen entspricht (reiner Alkohol hat ein spezifisches Gewicht von etwa 0,8). Schließlich bedeutet die Begrenzung der Verpflichtung von BP Kemi nicht, daß DDSF Mengen über 25 000 Tonnen hinaus beliebig von anderen Lieferquellen beziehen kann, denn in einem solchen Fall muß DDSF zunächst BP Kemi die Möglichkeit geben, solche zusätzlichen Mengen zu liefern. 62 Die in der Kooperationsvereinbarung enthaltene englische Klausel konnte nach ihrem Wortlaut nur geltend gemacht werden, wenn die von dem Wettbewerber angebotene Menge dem jährlichen Gesamtbedarf von DDSF entsprach ; der Bezug kleinerer Mengen von anderen Lieferanten war ausgeschlossen. Selbst wenn DDSF einen Anbieter gefunden hätte, der zur Lieferung des gesamten Bedarfs von DDSF in der Lage gewesen wäre, hätte DDSF die Klausel möglicherweise nicht geltend gemacht, weil dies den Rücktritt BP Kemis vom Vertrag zur Folge gehabt hätte. 63 Die in dem Zusatzvertrag enthaltene englische Klausel lockert die Bezugsbindung nur unwesentlich. Mindestbezugsmengen sind weiterhin vorgesehen ; es muß sich um Lieferungen von nicht weniger als 2 Millionen Liter bei Teillieferungen von mindestens 500 000 Litern über einen Zeitraum von maximal 6 Monaten handeln. Ferner musste das Angebot von einem "ernsthaften westeuropäischen Alkohollieferanten" stammen. Damit waren Angebote geringerer Mengen aus den westeuropäischen Ländern ebenso ausgeschlossen wie Gelegenheitsangebote auf dem Spot-Markt, auf die Nachfrager zur Ergänzung ihrer Bezugsquellen häufig zurückgreifen. Obgleich DDSF es sich nicht leisten konnte, von solchen Lieferquellen ganz abhängig zu sein, wäre es für das Unternehmen trotzdem wirtschaftlich verlockend gewesen, solche Mengen gelegentlich ergänzend zu beziehen. Selbst wenn DDSF ein diese Voraussetzungen erfuellendes Angebot erhalten hätte, würde sie gezögert haben, sich auf die Klausel zu berufen aus Furcht, BP Kemi könnte vom Vertrag zurücktreten. 64 Soweit die Voraussetzungen für eine Anwendung beispielsweise der in dem Zusatzvertrag enthaltenen englischen Klausel erfuellt waren und DDSF bereit war, die Klausel geltend zu machen, war die Folge, daß BP Kemi über Einzelheiten des Angebots eines seines Wettbewerbers unterrichtet wurde ; eine solche Information über das Marktverhalten und die Liefermöglichkeiten eines Wettbewerbers wäre für BP Kemi von grosser Bedeutung. Die englische Klausel schränkte den Wettbewerb zwischen BP Kemi und ihren Wettbewerbern dadurch ein, daß BP Kemi Informationen über die Preise ihrer Wettbewerber erhielt, die sie sonst nicht erhalten hätte. Die Anwendung der englichen Klausel bedeutete also, daß es BP Kemi in jedem Fall in der Hand hatte, unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob ein Wettbewerber, der unter den Voraussetzungen der englischen Klausel Äthanol zu einem niedrigeren Preis anbot, an DDSF tatsächlich liefern durfte oder nicht. DDSF war nicht frei, von einem solchen Wettbewerber zu beziehen, sobald BP Kemi sich entschloß, in die Preise des Wettbewerbers einzutreten, denn es war nicht notwendig, daß BP Kemi den Wettbewerber unterbot. Dies wird nicht widerlegt durch die Tatsache, daß BP Kemi, als DDSF Äthanol aus der Produktion der VEBA-Chemie angeboten wurde, unter den gegebenen Umständen beschloß, einen niedrigeren Preis anzubieten. 65 Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Beteiligten, die in der englischen Klausel einen Vorteil für DDSF sehen, ist es sogar zweifelhaft, ob diese Klausel überhaupt dazu beitragen kann, die Preise auf das Wettbewerbsniveau zu bringen. In einer Wettbewerbssituation wäre zu erwarten, daß ein Lieferant, der erfährt, daß sein Preis von einem Wettbewerber unterboten worden ist, versucht, den Auftrag durch eine weitere Senkung seiner eigenen Preise zu erlangen. Es ist jedoch nicht sicher, daß ein Lieferant bei Kenntnis des Bestehens der englichen Klausel seinen Preis - selbst wenn dies möglich wäre - weiter herabsetzen wird, da er dies für sinnlos halten könnte. 66 Die durch die engliche Klausel ergänzte Bezugsbindung schränkte und schränkt spürbar die Absatzmöglichkeiten anderer Lieferanten als BP Kemi auf dem dänischen Markt ein. Die überall bestehenden Überkapazitäten zeigen, daß aus solchen anderen Bezugsquellen Mengen angeboten werden könnten, und Transportkosten spielen nur eine nebensächliche Rolle, wie die Importe aus den USA zeigen. Die Preise sind auf dem dänischen Markt stets anziehend gewesen, und zwar selbst für Hersteller aus Ländern, in denen verhältnismässig hohe Inlandspreise angewandt werden wie zum Beispiel in Deutschland. Tatsächlich ist synthetisches Äthanol aus der Produktion der VEBA-Chemie DDSF zu einem niedrigeren Preis als dem der BP Kemi angeboten worden. Zwar war die Einfuhr nach Dänemark bis zum 30. Juni 1977 mit Importabgaben verbunden, aber selbst im Jahr 1973, als diese Abgaben noch 25,2 % des Verkaufspreises ausmachten, wurden ausländische Lieferanten nicht daran gehindert, DDSF Angebote zu unterbreiten und Verkaufsgespräche einzuleiten mit dem Ziel, einen neuen Markt zu erschließen, der in kurzer Zeit nicht mehr durch Importabgaben abgetrennt sein würde. Wäre DDSF nicht durch die Bezugsverpflichtung und die ergänzende englische Klausel gebunden gewesen, hätte sie sich auf dem Spot-Markt oder anderen Märkten um Angebote, die zwar nicht den Voraussetzungen der englischen Klaus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.