Europäische Union

79/934/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.021 - "BP Kemi - DDSF") (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Alleinbezugsverträge werden trotz ihrer beschränkenden Auswirkungen vom Kartellverbot freigestellt, weil sie in aller Regel den Absatz einer Ware erleichtern, eine intensive Bearbeitung des Marktes ermöglichen und insgesamt eine kontinuierliche Versorgung der Kundschaft bei gleichzeitiger Rationalisierung der Vertriebswege gewährleisten. Derartige Verbesserungen in der Warenverteilung treten aber nur dann ein, wenn die Vertragspartner eine klare vertikale Aufgabenverteilung vereinbaren und durchführen. Zu einer solchen Aufgabenverteilung gehört vor allem, daß der Lieferant es unterlässt, im Absatzgebiet des Wiederverkäufers eine eigene aktive Verkaufspolitik zu entfalten und mit ihm hinsichtlich der Vertragswaren in einen tatsächlichen Wettbewerb einzutreten. Dieser Grundsatz prägt die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung definierten Alleinvertriebsvereinbarungen. Er gilt auch für die dort unter Buchstabe b) bezeichneten Alleinbezugsvereinbarungen. 96 Der von den Beteiligten abgeschlossene Liefervertrag erfuellt nicht die obengenannten Voraussetzungen. DDSF und BP Kemi sind in Dänemark, dem Hauptabsatzgebiet von DDSF, bezueglich der Vertragswaren Konkurrenten. Beide Unternehmen wenden sich mit ihren Angeboten im wesentlichen an denselben Kundenkreis. Diese Tatsache erklärt auch die in der Kooperationsvereinbarung zugunsten von DDSF vereinbarte Schutzklausel, die BP Kemi verpflichtet, die Listenpreise von DDSF einzuhalten und DDSF einen Ausgleich zu zahlen, wenn ihr Umsatz ein Viertel des Gesamtumsatzes beider Unternehmen überschreitet. Der Liefervertrag erweist sich damit als eine zwischen Unternehmen derselben Handelsstufe abgeschlossene "horizontale" Absprache, welche die wirtschaftliche Freiheit des zum Alleinbezug verpflichteten Unternehmens und den Zugang dritter Lieferanten zum dänischen Markt beschränkt, ohne jedoch eine diese Nachteile ausgleichende Verbesserung der Warenverteilung herbeizuführen. Derartige Vereinbarungen laufen dem Sinn und Zweck des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 67/67/EWG eindeutig zuwider. 97 Selbst wenn der Liefervertrag unter die vorstehend genannte Vorschrift fiele, würde die in der Verordnung Nr. 67/67/EWG vorgesehene Gruppenausnahme nicht zum Zuge kommen. Nach den Bestimmungen der Verordnung dürfen die Parteien eines Alleinbezugsvertrags neben der Bezugsbindung keine weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen vereinbaren. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Alleinbezugsverpflichtung untrennbar mit zusätzlichen Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ; es sind dies die zwischen BP Kemi und DDSF getroffenen Abreden über Verkaufsquoten, Ausgleichsregelung, Preise, Kunden- und Marktaufteilung, Informationsaustausch und englische Klausel. Die Tatsache, daß diese Abreden in einem gesonderten Vertrag niedergelegt sind, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wie dargelegt, bilden der Liefervertrag und die Kooperationsvereinbarung wirtschaftlich eine Einheit. Sie sind daher auch bei der Prüfung einer eventuellen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 67/67/EWG zusammen zu würdigen. IV. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 98 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 99 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 müssen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Kommission angemeldet werden, damit sie eine individuelle Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erhalten können. Eine solche Anmeldung ist nicht vorgenommen worden. 100 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz dieser Verordnung brauchen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht angemeldet zu werden, wenn an ihnen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen. 101 Gegenstand der Absprachen ist Äthanol, das aus dem Vereinigten Königreich nach Dänemark importiert wird ; die Vereinbarungen hindern einen bedeutenden Abnehmer in Dänemark, aus anderen Lieferquellen im Gemeinsamen Markt zu beziehen. Die Vereinbarungen betreffen daher die Ein- und Ausfuhren im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 17. Obgleich beide Parteien, die die Vereinbarungen unterzeichnet haben und diesen Vereinbarungen und der abgestimmten Verhaltensweise gemäß vorgehen, in Dänemark ansässig sind, sind an den Vereinbarungen nicht nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt, denn eine der Parteien verkauft lediglich Waren, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen importiert werden und dieses andere Unternehmen ist von demselben dritten Unternehmen kontrolliert wie die Vertragspartei. Die Absprachen sind daher, wie die Beteiligten eingeräumt haben (siehe Randziffer 72), so anzusehen, als wären sie zwischen BPCL und DDSF zustande gekommen. Die Tatsache, daß sie formell zwischen BP Kemi und DDSF abgeschlossen sind, ist nicht erheblich. Andernfalls könnte die Vergünstigung des Artikels 4 Absatz 2 schon dadurch erlangt werden, daß der formelle Abschluß eines Vertrages auf eine lokale Tochtergesellschaft delegiert wird. Jedenfalls haben die Beteiligten im vorliegenden Fall eingeräumt, daß Artikel 4 Absatz 2 unanwendbar ist. 102 Aus verfahrensrechtlichen Gründen braucht daher nicht geprüft zu werden, ob eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 möglich gewesen wäre. V. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 103 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zusammenarbeit zwischen BP Kemi und DDSF unter den tatsächlichen Umständen, wie sie bis Ende 1976 ermittelt worden sind. Eine weitergehende, vollständige Untersuchung des Marktverhaltens seit 1977 erwies sich als nicht erforderlich, weil DDSF die mit BP Kemi bestehenden vertraglichen Beziehungen zum 15. Juli 1979 gekündigt hat und weil mangels eines Nachweises von Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Geldbusse in diesem Fall nicht in Betracht kommt. Da die Beteiligten in Abrede gestellt haben, durch ihre Zusammenarbeit gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen zu haben, und da sie eventuelle neue Verhandlungen in Aussicht gestellt haben, ist es erforderlich, durch Entscheidung festzustellen, in welchen Hinsichten ihre Zusammenarbeit in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis Ende 1976 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 dargestellt hat. Damit werden die Beteiligten zugleich darauf hingewiesen, daß sie die Einleitung eines neuen Verfahrens nach Artikel 85 riskieren, wenn das vorliegende Vertragsverhältnis in der Weise verlängert oder ersetzt würde, daß DDSF weiter bezueglich seines Gesamtbedarfs oder eines erheblichen Teils seines Bedarfs an synthetischem Äthanol rechtlich oder tatsächlich an einen einzigen Hersteller - unter Ausschluß oder Behinderung anderer europäischer oder nicht europäischer Anbieter (grosser oder kleiner Mengen) - gebunden würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 BP Kemi A/S und A/S De Danske Spritfabrikker haben a) durch die in dem Liefervertrag vom 12. April 1973 enthaltene Verpflichtung der A/S De Danske Spritfabrikker, ihren gesamten Bedarf an synthetischem Äthanol von BP Kemi A/S zu beziehen, und durch die ergänzende englische Klausel in den verschiedenen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1973 und dem 31. Dezember 1976 geltenden Fassungen, b) durch den Austausch von Informationen über die an bestimmte Abnehmer gelieferten Mengen aufgrund der Kooperationsvereinbarung in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1974 und aufgrund einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1976, c) durch die Aufteilung der Kunden aufgrund der Kooperationsvereinbarung in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1974, d) durch die Anwendung derselben Verkaufspreise aufgrund der Kooperationsvereinbarung in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1974 und aufgrund einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1976, e) durch die Anwendung derselben Zahlungsbedingungen aufgrund der Kooperationsvereinbarung in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1974 und f) durch die Anwendung der Lieferquoten- und Ausgleichsregelung aufgrund der Kooperationsvereinbarung in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1974 gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstossen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an BP Kemi A/S, Öresundsvej 152, 2300 Kopenhagen S/Dänemark, und A/S de Danske Spritfabrikker, Raffinaderivej 10, Postboks 1256, 2300 Kopenhagen S/Dänemark, gerichtet. Brüssel, den 5. September 1979 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission >PIC FILE= "T0014643"> ANLAGE 2 Abgaben für den Import von synthetischem Athanol nach Dänemark aus den ursprünglichen Mitgliedstaaten >PIC FILE= "T0014644"> ANLAGE 3 Importe von synthetischem Athanol nach Dänemark >PIC FILE= "T0014645"> >PIC FILE= "T0014646">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.