Europäische Union

2004/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2972 — DSM/Roche Vitamins) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2648)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0238. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Preisüberwachung praktisch unmöglich. Die anmeldende Partei weist auch darauf hin, dass Koordinierungsversuche durch das vorhandene Maß an überschüssiger Produktion und Vertriebskapazität gefährdet würden. (76) Die Marktuntersuchung der Kommission hat weitgehend bestätigt, dass die Überwachung der Preise und der Mengen auf dem Markt für NSP abbauende Enzyme äußerst schwierig ist. Denn die Preise werden normalerweise ein- bis zweimal pro Jahr mit den Kunden persönlich ausgehandelt, und daher lassen sich aus den Verhandlungsangeboten auch nur allgemeine, aber keine genauen Informationen über die Preise ableiten. Ein Anbieter von NSP abbauenden Enzymen wies darauf hin, dass "die einzige Möglichkeit, detaillierte Informationen über die Marktpreise zu erhalten, darin besteht, die Kunden zu befragen, die meistens aber nur Hinweise geben oder nicht immer wahrheitsgetreu antworten, da sie versuchen, einen besseren Preis auszuhandeln". Die Nachfrage weist sowohl eine horizontale Aufteilung auf, und zwar wegen der großen Anzahl an Futtermittelmischbetrieben im EWR, als auch eine vertikale Aufteilung, weil die NSP abbauenden Enzyme an Vormisch-, Futtermittelmisch- und Futtermittelintegrationsbetriebe verkauft werden. Daher ist das Sammeln von relevanten Informationen über die verkauften Mengen sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Eine stillschweigende Aufteilung der Marktanteile nach Kunden oder geografischen Gebieten ist ebenfalls nicht möglich, da die Kundenbasis heterogen und auf mehreren Ebenen tätig ist (Vormisch-, Misch- und Integrationsbetriebe). Einige dieser Kunden verkaufen Futtermittelenzyme auf verschiedenen Ebenen und in großen geografischen Räumen. Schließlich ist das Produktsortiment von Hersteller zu Hersteller und Anbieter zu Anbieter weitgehend unterschiedlich, was dazu führt, dass das Produkt eines bestimmten Herstellers/Vertreibers im Allgemeinen nicht direkt mit dem Produkt eines anderen Herstellers/Vertreibers sondern viel eher mit mehreren Produkten vergleichbar ist, deren Leistungsmerkmale denen des erwähnten Produktes zwar ähnlich, aber nicht mit ihnen identisch sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Zusammenschlussvorhaben in seiner derzeitigen Form keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Begründung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung auf dem Markt für NSP abbauende Enzyme gibt. (77) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gibt der angemeldete Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Marktes für NSP abbauende Enzyme. VIII. VON DER ANMELDENDEN PARTEI ANGEBOTENE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (78) Am 9. Juli 2003 legte die anmeldende Partei ein überarbeitetes Maßnahmenpaket von Verpflichtungszusagen (nachstehend als "Verpflichtungen" oder "Zusagen" bezeichnet) nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen und zu gewährleisten, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Verpflichtungszusagen sind im Anhang aufgeführt und integraler Bestandteil dieser Entscheidung. (79) Die Kommission ist der Auffassung, dass die am 9. Juli 2003 unterbreiteten Verpflichtungszusagen in ausreichender Art und Weise auf die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die durch das Zusammenschlussvorhaben aufgeworfen wurden, eingehen und diese Bedenken ausräumen. Zusammenfassung der von der anmeldenden Partei unterbreiteten Verpflichtungszusagen (80) Die anmeldende Partei hat folgende Maßnahmen vorgeschlagen: Auflösung des DSM/BASF-Wirtschaftsbündnisses für Futtermittelenzyme und Entflechtung des im Rahmen dieses Wirtschaftsbündnisses bestehenden DSM-Unternehmensbereichs für Futtermittelenzyme (nämlich für die Futtermittelenzyme Phytase, die NSP abbauenden Enzyme und die α-amylase); sie hat sich ferner dazu verpflichtet, den Vollzug des Zusammenschlusses von DSM und RV & FC unter der aufschiebenden Bedingung auszusetzen, dass und bis eine endgültige Vereinbarung über die Auflösung des Wirtschaftsbündnisses zwischen DSM und BASF vorliegt und endgültige Kauf- und Lizenzverträge über den Verkauf des der Entflechtung unterliegenden Unternehmensbereichs abgeschlossen wurden und die Kommission ihre Zustimmung zu den Vertragsbedingungen und zum Käufer erteilt hat. Transfer von Technologie und geistigem Eigentum; Lizenzerteilung für die Nutzung (81) Die anmeldende Partei verpflichtet sich zur Weitergabe aller mit Futtermittelenzymen zusammenhängenden Technologien und Rechte an geistigem Eigentum und zur Lizenzerteilung für deren Nutzung. (82) DSM verpflichtet sich zunächst zur Übertragung des Eigentums an jeglicher Art von Rechten an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit der Herstellung oder Entwicklung von Phytase, NSP abbauenden Enzymen und α-amylase auf den Käufer, was Patente, Know-how und Warenzeichen einschließt, sich aber nicht auf diese beschränkt. Diese Eigentumsübertragung steht unter dem Vorbehalt der Rechte von Novozymes gemäß seinen jeweiligen Lizenzverträgen mit DSM und der Erteilung einer Rücklizenz an DSM in dem für die Entwicklung, Herstellung, Fertigstellung, Verwendung und Veräußerung von anderen Produkten erforderlichen Umfang, soweit diese nicht in den Bereich der Futtermittelenzyme fallen. (83) Ferner verpflichtet sich DSM dazu, dem Käufer eine unwiderrufliche und ausschließliche Lizenz für die Nutzung der Hintergrundtechnologie(17) zur Entwicklung, Herstellung, Fertigstellung, Verwendung und Veräußerung von Phytase, NSP abbauenden Enzymen und α-amylase zu erteilen, und zwar ohne Geltendmachung der Lizenzgebühr. Diese Lizenz ist hinsichtlich der Entwicklung, Herstellung, Fertigstellung, Verwendung und Veräußerung anderer Futtermittelenzyme keine Alleinlizenz. (84) Schließlich verpflichtet sich DSM auch zur Entflechtung des Bereichs der biologischen Stoffe für Futtermittelenzyme, wie z. B. der genetischen Stämme und Marker, die zur Entwicklung und Herstellung von Phytase, NSP abbauenden Enzymen und α-amylase verwendet werden. Übertragung oder Fertigstellung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (F & E) (85) Bezüglich der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte für Futtermittelenzyme verpflichtet sich DSM dazu, diese auf den Käufer zu übertragen bzw. dazu, ein spezifisches FuE-Projekt auf Verlangen des Käufers und nach vorheriger Zustimmung der Kommission im Auftrag des Käufers fertig zu stellen. Der Käufer erwirbt das Eigentum an den Ergebnissen der FuE-Projekte. Transfer der Produktionstätigkeiten (86) DSM verpflichtet sich dazu, dem Käufer während eines Zeitraums von bis zu [...]* jegliche notwendige technische Hilfe zu gewähren, um ihn in die Lage zu versetzen, seine eigene Produktion von Futtermittelenzymen in Gang zu setzen. Um zu gewährleisten, dass der Käufer über eine sichere Bezugsquelle verfügt, wird er auf sein Verlangen hin von DSM im Rahmen eines Werklieferungsvertrags mit Preisfestsetzung nach den Selbstkosten plus prozentualem Aufschlag versorgt, und zwar während eines Übergangszeitraums von bis zu [...]*. Auf Verlangen des Käufers und nach vorheriger Zustimmung der Kommission kann ein derartiger Werklieferungsvertrag mit Zuschlag auf die Herstellungskosten über den Übergangszeitraum hinaus verlängert werden. (87) Ferner verpflichtet sich DSM dazu, [...]* auf Verlangen des Käufers an diesen selbst oder an eine von ihm festzulegende dritte Partei zu verkaufen. (88) DSM/RV & FC verpflichten sich ebenfalls dazu, sich für einen Zeitraum von [...]* ab dem Zeitpunkt der Schließung des entflochtenen Unternehmensbereichs bzw. für einen Zeitraum von [...]* ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Wirtschaftsbündnisses zwischen RV & FC und Novozymes, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, jeglicher Betätigung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Phytase, NSP abbauenden Enzymen und α-amylase zu enthalten, es sei denn, diese Tätigkeiten erfolgen noch auf der Geschäftsgrundlage des bestehenden Wirtschaftsbündnisses zwischen RV & FC und Novozymes. (89) Schließlich enthalten die Verpflichtungszusagen auch mehrere Getrennthaltungsverpflichtungen, wozu auch die Installierung von Firewall-Programmen gehört, um einen Informationsfluss zu verhindern, und zwar zwischen den Beschäftigten von DSM, die für die zuschlagsgebundene Werklieferung von Phytase und für die Forschung und Entwicklung zuständig sind, den Beschäftigten von DSM in Schlüsselpositionen, die zuvor im entflochtenen Unternehmensbereich tätig waren, und den Beschäftigten von RV & FC, die für die Dauer des Übergangszeitraums mit dem Verkauf dieser Produkte befasst sind. Die Verpflichtungszusagen sehen auch die Ernennung eines Getrennthaltungsmanagers und eines Überwachungsbevollmächtigten vor. Außerdem wird DSM seinen Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, die in der Herstellung und in der Erforschung und Entwicklung von Futtermittelenzymen für den Käufer tätig sind, Anreize bieten und diesen Beschäftigten auch Anreize gewähren, einen Arbeitsplatz anzunehmen, der ihnen vom Käufer angeboten wird. Bewertung der von der anmeldenden Partei unterbreiteten Verpflichtungszusagen (90) Die von der anmeldenden Partei vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen führen zur Auflösung des Wirtschaftsbündnisses zwischen DSM und BASF und zur Entflechtung des DSM-Unternehmensbereiches für Futtermittelenzyme, und zwar durch Übertragung auf einen geeigneten Käufer, die sicherstellen soll, dass die derzeitigen Geschäftstätigkeiten von DSM auf dem Gebiet der Futtermittelenzyme (Phytase, NSP abbauende Enzyme und α-amylase) vollständig eingestellt werden und ein unabhängiges, wirtschaftlich rentables und effektives Konkurrenzunternehmen entstehen kann. Diese Etablierung eines unabhängigen, wirtschaftlich lebensfähigen und effizienten Wettbewerbers ist von ausschlaggebender Bedeutung, da der einzige andere Anbieter auf dem Markt, nämlich Novozymes/RV & FC (und DSM nach dem Zusammenschluss), im Falle der Erfolglosigkeit des Käufers, eine effektive Wettbewerbssituation zu schaffen, auch weiterhin ohne bemerkenswerte Konkurrenz bliebe und somit ein Wettbewerb nicht wiederhergestellt würde. Angesichts der Tatsache, dass Entwicklung, Herstellung, Verkauf und Vertrieb von Phytase bisher an sich immer mit denen der anderen vorhandenen Futtermittelenzyme, nämlich der NSP abbauenden Enzyme und der α-amylase, verbunden war (siehe Ziffern 49-58 weiter oben), kann sich keine Abhilfemaßnahme allein auf Phytase beschränken, um wettbewerbsrechtliche Bedenken auf dem Phytasemarkt auszuräumen, sondern sollte vielmehr diese anderen Futtermittelenzyme mit umfassen. (91) Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen enthalten alle Elemente, die notwendig sind, damit sich ein geeigneter Käufer als unabhängiger, nach Rentabilitätsgesichtspunkten leistungsfähiger und effektiver Wettbewerber auf dem Sektor der Futtermittelenzyme einschließlich der Phytase etablieren kann. Die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung ergab, dass die bisher nicht vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten auf die einschlägigen Rechte an geistigem Eigentum das Haupthindernis für einen erfolgreichen Zugang zum Phytasemarkt darstellten. Im Rahmen der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen würde der Käufer alle Rechte an geistigem Eigentum erwerben, die mit Phytase, NSP abbauenden Enzymen und α-amylase zusammenhängen (α-amylase wurde von DSM aus betriebswirtschaftlichen und kommerziellen Erwägungen in das der Entflechtung unterworfene Paket miteinbezogen); auch würde er eine Alleinlizenz für die Nutzung der Hintergrundtechnologie zur Entwicklung, Herstellung, Fertigstellung, Verwendung und Veräußerung dieser Erzeugnisse erhalten; er hätte somit Zugang zu allen Rechten an geistigem Eigentum, die zur Herstellung und zum Verkauf von Phytase, NSP abbauenden Enzymen und α-amylase erforderlich sind. Letzterer Punkt wurde bei dem Markttest bestätigt, den die Kommission hinsichtlich der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen durchgeführt hat. Bei diesem Markttest hat sich auch weitgehend erwiesen, dass die Futtermittelenzymtechnologie für einen erfolgreichen Transfer geeignet ist und in der Vergangenheit mit Erfolg weitergegeben wurde. (92) Da auch die Forschung und die Entwicklung auf dem Gebiet der Futtermittelenzyme von Bedeutung sind, werden alle vorhandenen FuE-Projekte, die sich mit Futtermittelenzymen befassen, auf den Käufer übertragen. Der Markttest hat gezeigt, dass mit der Weitergabe von Technologie zwar unvermeidbare Risiken verbunden sind, ein geeigneter Käufer aber dennoch in der Lage wäre, diesen Technologietransfer erfolgreich zu Ende zu führen, und dass es auf dem Gebiet der Futtermittelenzyme bereits in der Vergangenheit erfolgreiche Transfers von FuE-Projekten gab. Der Markttest ergab auch, dass jegliche Fertigstellung eines laufenden FuE-Projektes durch DSM nicht wünschenswert und ein sofortiger Transfer vorzuziehen wäre. Daher misst die Kommission der Fähigkeit, dieses FuE-Projekt unabhängig von DSM zu Ende zu führen, große Bedeutung für eine Etablierung als rentable und wettbewerbsfähige Marktkraft bei. (93) Um den Käufer in die Lage zu versetzen, seine eigene Produktion anlaufen zu lassen, sehen die Verpflichtungszusagen für den Aufbau dieser Produktion die Unterstützung durch DSM und für eine Übergangszeit auch die Möglichkeit von Werklieferungsverträgen mit Zuschlägen auf die Herstellungskosten vor, wenn dies vom Käufer gewünscht wird. Auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet sich DSM außerdem zur [...]*. Die Verpflichtungszusagen umfassen nicht die Entflechtung von Produktionsvermögen für die Fermentation von (Futtermittel-)Enzymen, und daher sind Zugangsmöglichkeiten zu unabhängigen Produktionskapazitäten für den Käufer wichtig, um sich als unabhängige, rentable und wettbewerbsfähige Wirtschaftskraft etablieren zu können. Dies wurde durch den Markttest bestätigt. Ferner ergab der Markttest, dass jegliche Fortsetzung einer Werklieferung durch DSM über den Übergangszeitraum hinaus nicht wünschenswert ist. Sobald der Käufer ausreichende Zugangsmöglichkeiten zu unabhängigen Produktionskapazitäten für (Futtermittel-)Enzyme hat, werfen die Werklieferungen von DSM für Teile des Bedarfs des Käufers, die sich über den Übergangszeitraum hinaus erstrecken, nach Auffassung der Kommission aber wahrscheinlich keine Wettbewerbsprobleme auf. Denn jede derartige Werklieferung unterläge nach Ablauf der Übergangszeit der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Durch die Marktuntersuchung und den Markttest konnten mehrere potenzielle oder tatsächliche Erzeuger von (Futtermittel-)Enzymen herausgefunden werden. Der Markttest hat ferner bestätigt, dass früher bereits ein erfolgreicher Transfer der Futtermittelenzymproduktion stattfand. (94) Da die Übertragbarkeit und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des entflochtenen Unternehmensbereichs und somit auch die Wiederherstellung einer wirkungsvollen Wettbewerbssituation auf dem Markt weitgehend von der Identität des Käufers abhängen, hat sich die anmeldende Partei dazu verpflichtet, den Vollzug des Zusammenschlusses von DSM und RV & FC unter der aufschiebenden Bedingung auszusetzen, dass und bis eine endgültige Vereinbarung über die Auflösung des Wirtschaftsbündnisses zwischen DSM und BASF vorliegt und endgültige Kauf- und Lizenzverträge über den Verkauf des der Entflechtung unterliegenden Unternehmensbereichs abgeschlossen wurden und die Kommission ihre Zustimmung zu den Vertragsbedingungen und zum Käufer erteilt hat. (95) Um die sofortige Wiederherstellung der Wettbewerbssituation sicherstellen und die Zustimmung der Kommission erhalten zu können, muss der Käufer nach Auffassung der Kommission wirtschaftlich leistungsfähig und von DSM/RV & FC unabhängig sein; er darf in keinerlei Beziehung zu diesen stehen. Er muss über die finanziellen Ressourcen und über erwiesene Fachkenntnisse und Anreize verfügen, um den entflochtenen Unternehmensbereich aufrechterhalten und zu einer rentablen und konkurrenzfähigen Wirtschaftskraft im Wettbewerb mit DSM/RV & FC und mit anderen Konkurrenten ausbauen zu können. Anhand der Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, darf er nach Anschein und Lebenserfahrung nicht den Eindruck erwecken, dass er möglicherweise Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt oder das Risiko einer verzögerten Durchführung der Verpflichtungszusagen mit sich bringt. Bei ihrer Begutachtung des Käufers berücksichtigt die Kommission auch die besonderen Merkmale und Strukturen des einschlägigen Marktes. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (96) Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die von der anmeldenden Partei unterbreiteten Verpflichtungszusagen das angemeldete Zusammenschlussvorhaben derart modifizieren, dass die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausgeräumt sind. Vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen ist der Zusammenschluss somit gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, mit dem DSM NV die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Roche Vitamins and Fine Chemicals Division im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 erwirbt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 ergeht vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der Bedingungen gemäß den Abschnitten B, C (mit Ausnahme der Ziffern 23 und 24), D und E des Anhangs. Artikel 3 Artikel 1 ergeht vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der Auflagen gemäß den Ziffern 23 und 24 des Abschnitts C und gemäß den Abschnitten F (Überwachungsbevollmächtigter) und G (Überprüfungsklausel) des Anhangs. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: DSM NV Het Overloon 1 6401 JH Heerlen Nederland Brüssel, den 23. Juli 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 69 vom 19.3.2004. (4) ABl. C 69 vom 19.3.2004. (5) Berechnung des Umsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Umfassen die Zahlen Umsätze im Zeitraum vor dem 1. Januar 1999, so werden sie auf der Grundlage der durchschnittlichen ECU-Umrechnungskurse berechnet und im Verhältnis eins zu eins in EUR ausgedrückt. (6) Teile dieses Textes wurden redaktionell bearbeitet, um die Wahrung vertraulicher Informationen sicherzustellen; diese Teile sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (7) Die Gesamtkosten für Futtermittelrohstoffe liegen nach dieser Schätzung bei 159,38 EUR pro Tonne. Bekanntlich macht die Komponente der Futtermittelrohstoffe 90 % des Gewichts und den Großteil der Kosten aus. Bei den Rohstoffkosten sind fast keinerlei Einsparungen zu erzielen, da es sich dabei um Grundstoffe handelt. Daher haben alle Einsparungen, die bei den übrigen Kosten erzielt werden können, größte Bedeutung für einen Wirtschaftszweig, der mit hohen Umsätzen und sehr niedrigen Gewinnspannen (in der Regel 3-4 %) arbeitet. (8) Die von der anmeldenden Partei für den europäischen Markt angegebenen Phytasepreise sind auf der Grundlage des Standardprodukts (Natuphos 5000) mit 5000 Einheiten pro Gramm kalkuliert. Formblatt CO, Seiten 70-71. (9) Frankreich: Circulaire du 23 janvier 1996 relative à l'utilisation de nouvelles références de rejet des élevages de porcs; Arrêté du 29 février 1992 fixant les règles techniques auxquelles doivent satisfaire les élevages de vaches laitières et (ou) mixtes soumis à autorisation au titre de la protection de l'environnement (modifié par les arrêtés du 29 mars 1995 et du 1er juillet 1999); Arrêté du 13 juin 1994 fixant les règles techniques auxquelles doivent satisfaire les élevages de volailles et (ou) de gibiers à plumes soumis à autorisation au titre de la protection de l'environnement (modifié par arrêté du 1er juillet 1999) (JO du 23 décembre 1994); Loi n° 76-663 du 19 juillet 1976 relative aux installations classées pour la protection de l'environnement; Décret n° 77-1133 du 21 septembre 1977 - Décret pris pour l'application de la loi n° 76-663 du 19 juillet 1976 relative aux installations classées pour la protection de l'environnement. Belgien: Convenant betreffende de vaststelling van maximumgehalten aan totaal fosfor in volledige voeders voor varkens en kippen die aangeduid zijn als "laag-fosfor-voeder"; Ondertekenaars van het convenant "laag-fosfor-voeder" voor varkens. Deutschland: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (18. März 1997); Düngemittelgesetz (15. November 1977); Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (26. Januar 1996); Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (27. September 1994). Niederlande: Wet Milieubeheer; Besluit milieueffecten-rapportage; Besluit milieuverslaglegging; Inrichtingen- en vergunningsbesluit milieubeheer. (10) Bei einem Substrat handelt es sich um den in Getreide vorhandenen Mehrfachzucker. Jedes NSP abbauende Enzym baut eines dieser Substrate ab; so baut Xylanase z. B. Arabinoxylane ab. (11) Nach Angaben der anmeldenden Partei können sich die Futtermittelphysiologen dafür entscheiden, dem Futter auf Weizengrundlage Gerste beizumischen. Diese Umstände hängen hauptsächlich von den relativen Kostenpositionen für beide Getreidearten ab und treten nur gelegentlich ein. (12) Es gibt keine Futtermittel auf reiner Gerstegrundlage. Gersteprodukte dienen der Beimischung zu Weizenenzymen in Weizen- und Gerstefuttermitteln. (13) Die wechselseitigen Abhängigkeiten der Preise bestanden in den letzten fünf Jahren im Rahmen von Preis- und Marktwertkategorien. (14) Alle im Zusammenhang mit der Produktionsebene erwähnten Marktanteile sind EWR-weite Marktanteile. Die Marktanteile auf einem weiteren geografischen Markt würden keine erheblichen Unterschiede aufzeigen. (15) Nach der amtlichen Zulassung brachte AB Enzymes sein Phytaseprodukt, Phyzyme, im Juli 2001 im EWR auf den Markt. (16) In der Gemeinschaft unterliegen alle Enzyme, die als Futterzusätze verwendet werden sollen, vor dem Inverkehrbringen einem Zulassungsverfahren. Seit 1970 besteht ein gemeinschaftsweites Zulassungssystem, das auf dem Konzept der Positivliste beruht, wonach nur die auf dieser Liste enthaltenen Zusatzstoffe verwendet werden dürfen. Die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) enthält die Positivliste einschließlich der als Futterzusatzstoffe zulässigen Vitamine. Keinerlei Futterzusatz darf ohne die Zulassung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht werden. Die Überprüfung wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Futtermittel" ("SCAN") und Fachleuten der Mitgliedstaaten durchgeführt. Nach der ersten Evaluierung durch einen Mitgliedstaat als Berichterstattter wird das Untersuchungsdossier der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur zentralen und europaweiten Genehmigung vorgelegt. Die Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung der Leitlinien zur Bewertung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. L 208 vom 11.8.1994, S. 5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/79/EG der Kommission vom 17. September 2001 zur Änderung der Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung der Leitlinien zur Bewertung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. L 267 vom 6.10.2001, S. 1), enthält die geltenden Leitlinien zur Bewertung von Zus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.