Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (Text von Bedeutung für den EWR. )

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31.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/417 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/589 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben a und d, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Systeme und Risikokontrollen von algorithmischen Handel betreibenden Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen oder als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten, sollten effizient, belastbar sowie mit Kapazitäten ausgestattet sein, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Geschäftsmodells der jeweiligen Wertpapierfirma entsprechen. (2) Zu diesem Zweck sollten Wertpapierfirmen alle Risiken steuern, die die Kernbestandteile eines algorithmischen Handelssystems betreffen könnten, beispielsweise Risiken im Zusammenhang mit der Hardware, der Software und den Kommunikationsleitungen, welche die jeweilige Firma zur Ausübung ihrer Handelstätigkeiten verwendet. Um zu gewährleisten, dass für den algorithmischen Handel unabhängig von der Handelsform die gleichen Bedingungen gelten, sollten alle von Wertpapierfirmen eingesetzten Ausführungs- oder Auftragsverwaltungssysteme der vorliegenden Verordnung unterliegen. (3) Im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmensführung und Entscheidungsfindung sollten Wertpapierfirmen über klare und formalisierte Regelungen verfügen, in denen eindeutige Rechenschaftspflichten, effektive Verfahren für die Informationsweitergabe und die Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten vorgesehen sind. Durch diese Regelungen sollte die Abhängigkeit von einzelnen Personen oder Einheiten verringert werden. (4) Durch Konformitätstest sollte überprüft werden, ob die Handelssysteme von Wertpapierfirmen ordnungsgemäß mit den Handelssystemen des Handelsplatzes oder des Bereitstellers des direkten Marktzugangs (DMA-Bereitstellers) kommunizieren und interagieren und ob die Marktdaten fehlerfrei verarbeitet werden. (5) Algorithmen für Anlageentscheidungen führen automatische Handelsentscheidungen herbei, indem sie feststellen, welche Finanzinstrumente gekauft oder verkauft werden sollten. Algorithmen für die Auftragsausführung optimieren die Auftragsausführung, indem sie im Anschluss an eine Anlageentscheidung automatisch Aufträge oder Offerten erzeugen und bei einem oder mehreren Handelsplätzen einreichen. Bei der Beurteilung ihrer möglichen Auswirkungen auf das insgesamt faire und ordnungsgemäße Funktionieren des Markts sollten Handelsalgorithmen nach Algorithmen für Anlageentscheidungen und Algorithmen für die Auftragsausführung unterschieden werden. (6) Die Anforderungen an Tests für Handelsalgorithmen sollten sich nach den potenziellen Auswirkungen dieser Algorithmen auf das insgesamt faire und ordnungsgemäße Funktionieren des Markts richten. Daher sollten von den Testanforderungen nur solche Algorithmen ausgenommen werden, die ausschließlich Anlageentscheidungen herbeiführen und Aufträge erzeugen, die durch nicht automatisierte Mittel mit menschlicher Beteiligung ausgeführt werden. (7) Bei der Einführung von Handelsalgorithmen sollten Wertpapierfirmen unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits an einem anderen Handelsplatz erfolgreich eingesetzte Handelsalgorithmen handelt und ob die Architektur wesentlich geändert wurde, kontrollierte Verfahren anwenden. Durch die kontrollierte Einführung von Handelsalgorithmen sollte sichergestellt werden, dass diese in der Produktionsumgebung wie vorgesehen funktionieren. Daher sollten Wertpapierfirmen für die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente, für den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge, für die strategischen Positionen und für die Anzahl der beteiligten Märkte mit einem geringen Risiko behaftete Obergrenzen festlegen und das Funktionieren des neu eingeführten Algorithmus besonders intensiv überwachen. (8) Die Einhaltung der spezifischen organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen sollte anhand einer Selbstbeurteilung überprüft werden, in deren Rahmen auch die Einhaltung der in Anhang I aufgeführten Kriterien bewertet wird. Darüber hinaus sollte sich diese Selbstbeurteilung auf alle sonstigen Umstände beziehen, die sich auf die Organisation der betreffenden Wertpapierfirma auswirken könnten. Die Selbstbeurteilung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und es der Wertpapierfirma ermöglichen, einen umfassenden Überblick über die von ihr verwendeten Handelssysteme und Handelsalgorithmen sowie alle mit dem algorithmischen Handel verbundenen Risiken zu gewinnen, und zwar unabhängig davon, ob diese Systeme und Algorithmen von ihr selbst entwickelt, von einem Drittanbieter gekauft oder in enger Zusammenarbeit mit einem Kunden oder Dritten gestaltet oder entwickelt wurden. (9) Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, bei Bedarf alle ihre Aufträge oder einen Teil davon zu stornieren („Kill-Funktion“). Damit eine solche Stornierung Wirkung zeigt, sollten Wertpapierfirmen stets feststellen können, auf welchen Handelsalgorithmus, welchen Händler oder welchen Kunden ein Auftrag zurückgeht. (10) Algorithmischen Handel betreibende Wertpapierfirmen sollten darüber wachen, dass ihre Handelssysteme nicht für Zwecke verwendet werden können, die im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder zu den Regeln des Handelsplatzes stehen, mit dem sie verbunden sind. Wie in besagter Verordnung vorgesehen, sollten den zuständigen Behörden verdächtige Geschäfte oder Aufträge gemeldet werden. (11) Unterschiedlichen Arten von Risiken sollte durch unterschiedliche Arten von Kontrollen entgegengewirkt werden. Vor der Einreichung eines Auftrags bei einem Handelsplatz sollten Vorhandelskontrollen erfolgen. Außerdem sollten Wertpapierfirmen ihre Handelstätigkeiten überwachen und Anzeichen für marktstörende Handelsbedingungen oder einen Verstoß gegen ihre Vorhandelsobergrenzen durch Warnmeldungen in Echtzeit anzeigen lassen. Der Markt sollte durch die Einführung von Nachhandelskontrollen überwacht werden, und die Kreditrisiken der Wertpapierfirma sollten durch einen Abgleich der Transaktionsdaten in der Nachhandelsphase erfasst werden. Darüber hinaus sollten zur Verhütung von potenziellem Marktmissbrauch und Verstößen gegen die Regeln des Handelsplatzes spezifische Überwachungssysteme eingesetzt werden, die spätestens am nächsten Tag Warnmeldungen ausgeben und so konfiguriert sind, dass möglichst wenige positive oder negative Fehlalarme entstehen. (12) Durch die Echtzeitüberwachung erzeugte Warnmeldungen sollten so schnell wie technisch möglich ausgegeben werden. Aus der Überwachung abgeleitete Maßnahmen sollten möglichst zeitnah umgesetzt werden, um ein vernünftiges Maß an Effizienz und Auslastung der betroffenen Mitarbeiter und Systeme zu erreichen. (13) Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen („DEA-Bereitsteller“), bleiben für den Handel verantwortlich, den ihre DEA-Kunden unter Nutzung des Handelscodes der Wertpapierfirma betreiben. Daher sollten DEA-Bereitsteller durch geeignete Richtlinien und Verfahren sicherstellen, dass der von ihren DEA-Kunden betriebene Handel ihren Anforderungen als Bereitsteller entspricht. Diese Verantwortung sollte der Hauptfaktor für die Einführung von Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und für die Beurteilung der Eignung potenzieller DEA-Kunden sein. DEA-Bereitsteller sollten daher über die Absichten, Fähigkeiten, finanziellen Ressourcen und die Vertrauenswürdigkeit ihrer DEA-Kunden hinreichend im Bilde sein und, sofern öffentlich zugänglich, auch das disziplinäre Verhalten potenzieller DEA-Kunden in der Vergangenheit gegenüber zuständigen Behörden und Handelsplätzen kennen. (14) DEA-Bereitsteller sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch dann einhalten, wenn sie keinen algorithmischen Handel betreiben, denn ihre Kunden könnten den DEA für algorithmischen Handel nutzen. (15) Due-Diligence-Prüfungen potenzieller DEA-Kunden sollten an die Risiken angepasst werden, die sich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität der erwarteten Handelstätigkeiten und der Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs ergeben. Insbesondere der erwartete Umfang des Handels, das erwartete Auftragsvolumen und die Art der Verbindung zu den einschlägigen Handelsplätzen sollten in die Bewertung einbezogen werden. (16) Der Inhalt und das Format der Formulare, auf denen Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik einsetzen, den zuständigen Behörden die Aufzeichnungen ihrer Aufträge übermitteln, sowie die Aufbewahrungsdauer dieser Aufzeichnungen sollten festgelegt werden. (17) Um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen nachkommen, sollte der Zeitraum, über den Aufzeichnungen aufbewahrt werden, bei Wertpapierfirmen, die sich einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik bedienen, den Vorgaben in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen. (18) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten. (19) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden. (20) Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN Artikel 1 Allgemeine organisatorische Anforderungen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) Im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmensführung und Entscheidungsfindung wenden Wertpapierfirmen bei der Einführung und Überwachung ihrer Handelssysteme und Handelsalgorithmen klare und formalisierte Vorgaben an, die die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen und Vorschriften für folgende Bereiche enthalten: a) klare Hierarchien und Rechenschaftspflichten, z. B. bei den Genehmigungsverfahren für die Entwicklung, die Einführung und für anschließende Aktualisierungen der Handelsalgorithmen sowie für die Lösung von Problemen, die bei der Überwachung der Handelsalgorithmen erkannt werden; b) effektive Verfahren für die Weiterleitung von Informationen innerhalb der Wertpapierfirma, damit Anweisungen effizient und rechtzeitig eingeholt und ausgeführt werden können; c) Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Handelsabteilungen und der unterstützenden Funktionen, beispielsweise der Risikokontroll- und die Compliance-Funktion, um sicherzustellen, dass unberechtigte Handelstätigkeiten nicht verschleiert werden können. Artikel 2 Aufgaben der Compliance-Funktion (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen. Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen der Firma verfügen. (2)   Wertpapierfirmen müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit entweder mit der Person bzw. den Personen, die in der Wertpapierfirma auf die in Artikel 12 genannte Funktion („Kill-Funktion“) zugreifen können, in Kontakt stehen, oder direkt auf diese Funktion oder die für die einzelnen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen zuständigen Personen zugreifen können. (3)   Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt die betreffende Wertpapierfirma diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den sie internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Wertpapierfirmen stellen sicher, dass bei einer Auslagerung der Compliance-Funktion a) Datenschutz gewährleistet ist; b) die Compliance-Funktion durch interne oder externe Prüfer oder durch die zuständige Behörde überprüft werden kann. Artikel 3 Personalaustattung (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Wertpapierfirmen müssen eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, die über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um die algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zu verwalten, und ausreichende technische Kenntnisse in folgenden Bereiche mitbringen: a) die relevanten Handelssysteme und Handelsalgorithmen; b) die Überwachung und das Testen dieser Systeme und Algorithmen; c) die Handelsstrategien, die die jeweilige Wertpapierfirma mithilfe ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen verfolgt; d) die rechtlichen Verpflichtungen, denen die jeweilige Wertpapierfirma unterliegt. (2)   Die in Absatz 1 genannten notwendigen Kompetenzen werden von der Wertpapierfirma festgelegt. Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter besitzen diese notwendigen Kompetenzen zum Zeitpunkt der Einstellung oder erwerben sie im Anschluss daran durch Schulungen. Wertpapierfirmen müssen sicherstellen, dass die Kompetenzen dieser Mitarbeiter durch ständige Weiterbildungen auf dem neuesten Stand bleiben, und diese Kompetenzen in regelmäßigen Abständen evaluieren. (3)   Die in Absatz 2 erwähnten Schulungsmaßnahmen müssen auf die Erfahrungen und Aufgaben der Mitarbeiter zugeschnitten sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma Rechnung tragen. Insbesondere die mit der Einreichung von Aufträgen befassten Mitarbeiter müssen in die dafür vorgesehenen Systeme eingewiesen und zum Thema Marktmissbrauch geschult werden. (4)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die für die Risikomanagement- und die Compliance-Funktion des algorithmischen Handels zuständigen Mitarbeiter ausgestattet sind mit a) hinreichenden Kenntnissen des algorithmischen Handels und der Handelsstrategien; b) hinreichenden Kompetenzen zur Weiterbearbeitung von Informationen, die durch automatische Warnmeldungen ausgegeben werden; c) hinreichenden Befugnissen, um die für den algorithmischen Handel zuständigen Mitarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen, wenn dieser Handel zu marktstörenden Handelsbedingungen führt oder zum Verdacht auf Marktmissbrauch Anlass gibt. Artikel 4 Auslagerung und Beschaffung von IT-Dienstleistungen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Die Verantwortung für die Einhaltung der aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verbleibt in vollem Umfang bei den Wertpapierfirmen, wenn diese für algorithmische Handelstätigkeiten verwendete Software oder Hardware auslagern oder beschaffen. (2)   In einer Wertpapierfirma sind ausreichendes Wissen und die erforderliche Dokumentation vorhanden, um in Bezug auf jegliche im algorithmischen Handel verwendete Hardware oder Software, die sie beschafft oder ausgelagert haben, die uneingeschränkte Einhaltung der Bestimmung unter Absatz 1 zu gewährleisten. KAPITEL II BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME ABSCHNITT 1 Test und Einführung von Systemen und Strategien für Handelsalgorithmen Artikel 5 Allgemeine Methodologie (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, eines Handelsalgorithmus oder einer algorithmischen Handelsstrategie legen Wertpapierfirmen klar abgegrenzte Methodologien für die Entwicklung und das Testen solcher Systeme, Algorithmen oder Strategien fest. (2)   Jede Einführung oder umfassende Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, eines Handelsalgorithmus oder einer algorithmischen Handelsstrategie muss von einer von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma benannten Person genehmigt werden. (3)   Die in Absatz 1 erwähnten Methodologien betreffen die Auslegungen, die Performanz, die Aufzeichnungen und die Genehmigung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie. Darüber hinaus regeln sie die Zuständigkeiten, die Zuweisung ausreichender Ressourcen und die Verfahren zur Einholung von Anweisungen innerhalb der Wertpapierfirma. (4)   Durch die in Absatz 1 erwähnten Methodologien wird gewährleistet, dass das algorithmische Handelssystem, der Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie a) keine außerplanmäßigen Verhaltensweisen zeigt; b) den Verpflichtungen entspricht, die der Wertpapierfirma aufgrund der vorliegenden Verordnung erwachsen; c) den Regeln und Systemen der Handelsplätze entspricht, zu denen die Wertpapierfirma Zugang hat; d) nicht zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beiträgt, auch unter Stressbedingungen auf den Märkten effektiv funktioniert und, sofern unter solchen Bedingungen erforderlich, die Abschaltung des algorithmischen Handelssystems oder des Handelsalgorithmus zulässt. (5)   Wertpapierfirmen passen ihre Testmethodologien an die Handelsplätze und Märkte an, auf denen der Handelsalgorithmus verwendet werden wird. Bei wesentlichen Änderungen des algorithmischen Handelssystems oder des Zugangs zu dem Handelsplatz, auf dem das algorithmische Handelssystem, der Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie eingesetzt werden soll, nehmen Wertpapierfirmen zusätzliche Tests vor. (6)   Die Absätze 2 bis 5 gelten nur für Algorithmen, die zur Auftragsausführung führen. (7)   Wertpapierfirmen führen Aufzeichnungen über alle wesentlichen Änderungen an der für den algorithmischen Handel verwendeten Software, aus denen hervorgeht, a) wann eine Änderung vorgenommen wurde; b) wer die Änderung vorgenommen hat; c) wer die Änderung genehmigt hat; d) worin die Änderung bestand. Artikel 6 Konformitätstests (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Wertpapierfirmen testen die Konformität ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen mit a) dem System des Handelsplatzes in jeder der folgenden Situationen: i) beim Zugang zu diesem Handelsplatz als Mitglied; ii) bei der erstmaligen Anbindung an diesen Handelsplatz durch einen geförderten Zugang; iii) bei wesentlichen Änderungen an den Systemen des Handelsplatzes; iv) vor der Einführung oder einer umfassenden Aktualisierung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie der jeweiligen Wertpapierfirma; b) dem System des Bereitstellers des direkten Marktzugangs in jeder der folgenden Situationen: i) bei der erstmaligen Anbindung an diesen Handelsplatz durch einen direkten Marktzugang; ii) bei wesentlichen Änderungen, die sich auf die Bereitstellung des direkten Marktzugangs durch den betreffenden Anbieter auswirken; iii) vor der Einführung oder einer umfassenden Aktualisierung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie der jeweiligen Wertpapierfirma. (2)   Durch Konformitätstests wird überprüft, ob die grundlegenden Bestandteile des algorithmischen Handelssystems oder des Handelsalgorithmus ordnungsgemäß funktionieren und den Anforderungen entsprechen, die von dem Handelsplatz oder dem Bereitsteller des direkten Marktzugangs vorgegeben werden. Zu diesem Zweck ist durch Tests zu bestätigen, dass das algorithmische Handelssystem oder der Handelsalgorithmus a) plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes interagiert; b) die vom Handelsplatz heruntergeladenen Datenströme in angemessener Weise verarbeitet. Artikel 7 Testumgebungen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Wertpapierfirmen gewährleisten, dass die Konformitätstests im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und d festgelegten Kriterien in einer von ihrer Produktionsumgebung getrennten Umgebung erfolgen, die eigens für das Testen und die Entwicklung von algorithmischen Handelssystemen und Handelsalgorithmen vorgesehen ist. Für die in Unterabsatz 1 beschriebenen Zwecke bezeichnet der Ausdruck „Produktionsumgebung“ die Umgebung, in der die algorithmischen Handelssysteme tatsächlich eingesetzt werden, und umfasst die von den Händlern verwendete Hardware und Software, die Weiterleitung von Aufträgen an Handelsplätze, die Marktdaten, die abhängigen Datenbanken, die Risikokontrollsysteme, die Datenerfassung, die Analysesysteme und die Verarbeitungssysteme für die Nachhandelsphase. (2)   Zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Testanforderungen dürfen Wertpapierfirmen ihre eigene Testumgebung oder eine von einem Handelsplatz, einem DEA-Bereitsteller oder einem Drittanbieter bereitgestellte Testumgebung verwenden. (3)   Die Verantwortung für die Tests ihrer algorithmischen Handelssysteme, Handelsalgorithmen oder algorithmischen Handelsstrategien und für das Vornehmen erforderlicher Änderungen an diesen verbleibt in vollem Umfang bei der jeweiligen Wertpapierfirma. Artikel 8 Kontrollierte Einführung von Algorithmen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) Vor der Einführung eines Handelsalgorithmus legen Wertpapierfirmen Obergrenzen fest für: a) die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente; b) den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge; c) die strategischen Positionen und d) die Anzahl der Handelsplätze, an die Aufträge geschickt werden. ABSCHNITT 2 Verwaltung im Anschluss an die Einführung Artikel 9 Jährliche Selbstbeurteilung und Validierung (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Wertpapierfirmen führen jährlich einen Selbstbeurteilungs- und Validierungsprozess durch und erstellen auf dieser Grundlage einen Validierungsbericht. Durch diesen Prozess überprüfen, beurteilen und validieren Wertpapierfirmen folgende Bereiche: a) ihre algorithmischen Handelssysteme, Handelsalgorithmen und algorithmischen Handelsstrategien; b) ihre Unternehmensführung, die Rechenschaftspflichten und die Genehmigungsverfahren; c) ihre Notfallvorkehrungen; d) die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 17 der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit. Im Zuge der Selbstbeurteilung wird mindestens die Einhaltung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Kriterien einer Analyse unterzogen. (2)   Die in Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (5) erwähnte Risikomanagementfunktion der Wertpapierfirma erstellt den Validierungsbericht unter Heranziehung von Mitarbeitern, die über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügen. Die Risikomanagementfunktion informiert die Compliance-Funktion über jegliche Mängel, die im Validierungsbericht aufgeführt werden. (3)   Der Validierungsbericht wird von der internen Auditfunktion geprüft, sofern die Firma über eine solche verfügt, und von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma genehmigt. (4)   Im Validierungsbericht aufgeführte Mängel w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.