Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-02-20

Quellenkennung: 32017R2055. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s   15) Geplanter Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten (muss nach der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) TT/MM/JJJJ 16) Zu erbringende Zahlungsdienste 1.  □Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 2.  □Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 3.  Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: a)  Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften□ b)  Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments□ c)  Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen□ 4.  Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: a)  Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften□ b)  Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments□ c)  Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen□ Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366:□Ja□Nein 5.  □Ausgabe von Zahlungsinstrumenten □Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366:□Ja□Nein 6.  □Finanztransfer 7.  □Zahlungsauslösedienste 8.  □Kontoinformationsdienste 17) Zu erbringende E-Geld-Dienste (nur für E-Geld-Institute zutreffend) □Ausgabe von E-Geld □Vertrieb und/oder Rücktausch von E-Geld 18) Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten: a.  Name und Anschrift der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen b.  Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen c.  Art und umfassende Beschreibung der ausgelagerten betrieblichen Aufgaben   ANHANG VI Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tätigkeiten, für die ein Europäischer Pass erforderlich ist, durch eine Zweigniederlassung/einen Agenten/einen Vertreiber eines Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts Beginn der Tätigkeiten 1) Herkunftsmitgliedstaat   2) Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats   3) Datum des Erstantrags nach Anhang II, III oder IV   4) Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung/der Agent/der Vertreiber die Tätigkeit aufnehmen soll   5) Art des Instituts □Zahlungsinstitut □E-Geld-Institut 6) Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   7) Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   8) Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend)   9) Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar)   10) Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend)   11) Art des Europäischen Passes □Zweigniederlassung □Agent □Vertreiber 12) Für Agenten/Vertreiber: a.  Falls es sich um eine juristische Person handelt: i.  Name ii.  Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent/Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iii.  Rechtsträgerkennung (LEI) des Agenten/Vertreibers (falls verfügbar) iv.  Telefonnummer b.  Falls es sich um eine natürliche Person handelt: i.  Name, Geburtsdatum und Geburtsort ii.  Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent/Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) 13) Für Agenten und Zweigniederlassungen: Datum der Eintragung im Register der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats TT/MM/JJJJ 14) Beginn der Erbringung von Tätigkeiten durch die Zweigniederlassung/den Agenten/den Vertreiber (für Agenten und Zweigniederlassungen muss der Zeitpunkt nach der Eintragung des Agenten/der Zweigniederlassung in das Register des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) TT/MM/JJJJ ( 1 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.