02017R2055 — DE — 20.02.2025 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2055 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/212 DER KOMMISSION vom 13. September 2024 |
L 212 |
1 |
31.1.2025 |
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2055 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes“ einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen oder einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten;
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu errichten;
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen;
„Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um gemäß Artikel 19 Absatz 5 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat durch Inanspruchnahme eines Agenten Zahlungsdienste zu erbringen.
Artikel 3
Allgemeine Anforderungen
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Standardformblätter sowie die darin enthaltenen Angaben müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Sie sind in schriftlicher Form in einer Sprache abgefasst, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptiert wird;
sie werden, sofern die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Zahlungsinstitut Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt, dies akzeptieren, auf elektronischem Wege übermittelt und ihr Empfang wird von diesen auf elektronischem Wege bestätigt, oder sie werden auf dem Postweg mit Rückschein übermittelt.
Jede zuständige Behörde stellt den anderen zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
die Sprachen, die sie für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a akzeptiert;
die E-Mail-Adresse, an die die Angaben und Standardformblätter auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, oder die Anschrift, an die die Angaben und Standardformblätter auf dem Postweg zu senden sind.
Artikel 4
Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit
Artikel 5
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
Wurde im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 dieser Richtlinie eingeleitet, so informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgesetzt wird.
KAPITEL 2
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR ZWEIGNIEDERLASSUNGEN
Artikel 6
Zu übermittelnde Angaben
Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4;
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes;
Name, Anschrift und, sofern vorhanden, Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format;
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts;
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Zweigniederlassungen beantragt;
Anschrift der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung;
Namen und Kontaktangaben der für die Geschäftsführung der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung verantwortlichen Personen;
im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste;
Organisationsstruktur der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung;
Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass die Zweigniederlassung über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß auszuführen;
Beschreibung der Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen der Zweigniederlassung, einschließlich der Verwaltungs- und Risikomanagementverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren für das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind und die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) erfüllen.
Artikel 7
Übermittlung der Angaben
Artikel 8
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag
Artikel 9
Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung
Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.
KAPITEL 3
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR AGENTEN
Artikel 10
Zu übermittelnde Angaben
Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4;
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut einen Agenten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt;
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes;
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes und — sofern die Inanspruchnahme des Agenten im Aufnahmemitgliedstaat keine Niederlassung bedingt — eine Beschreibung der Umstände, die die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat;
Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format;
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts;
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Agenten beantragt;
Namen und Kontaktangaben des Agenten, den das Zahlungsinstitut in Anspruch nimmt;
Identifikationscode des Agenten im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist — sofern vorhanden — in dem in Anhang I festgelegten Format;
Namen und Kontaktangaben der für die zentrale Kontaktstelle verantwortlichen Personen, falls eine solche im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannt wurde;
im Aufnahmemitgliedstaat vom Agenten zu erbringende Zahlungsdienste;
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwenden wird, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen;
Namen und Kontaktangaben der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, der Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.
Artikel 11
Übermittlung der Angaben
Artikel 12
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag
Artikel 13
Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten eines Agenten
Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten über den Agenten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.
KAPITEL 4
ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 14
Zu übermittelnde Angaben
Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4;
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes;
Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format;
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts;
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Dienstleistungen beantragt;
geplanter Beginn der Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat;
im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste.
Artikel 15
Übermittlung der Angaben
Artikel 16
Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Format der Identifikationscodes in jedem Mitgliedstaat
|
Mitgliedstaat |
Juristische Person |
Natürliche Person |
||
|
Typ des Identifikationscodes |
Format des Identifikationscodes |
Typ des Identifikationscodes |
Format des Identifikationscodes |
|
|
Österreich |
Falls eingetragen: Firmenbuchnummer (https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a90fc2ca620b.de.html) |
Maximale Länge: sechs Ziffern und ein Prüfbuchstabe |
Falls nicht eingetragen: Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer) (https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/UID-und-ZM.html) |
— |
|
Belgien |
KBO/BCE-Nummer (KBO = Kruispuntbank van Ondernemingen; BCE = Banque-Carrefour des Entreprises) http://economie.fgov.be/nl/ondernemingen/KBO/#.VlbmZpYcTcu |
0 + MwSt.-Nummer (0XXX.XXX.XXX) |
KBO/BCE-Nummer (KBO, Kruispuntbank van Ondernemingen; BCE, Banque-Carrefour des Entreprises) http://economie.fgov.be/nl/ondernemingen/KBO/#.VlbmZpYcTcu |
10 Ziffern (0 + neunstellige MwSt.-Nummer) |
|
Bulgarien |
Einheitlicher Identifikationscode gemäß Artikel 23 Absatz 1 des bulgarischen Firmenbuchgesetzes |
9 Ziffern |
Einheitlicher Identifikationscode gemäß Artikel 23 Absatz 1 des bulgarischen Firmenbuchgesetzes |
9 Ziffern |
|
Kroatien |
OIB (Steuernummer; Osobni identifikacijski broj — Persönliche Identifikationsnummer) |
11 Ziffern (10 zufällig ausgewählte Ziffern + 1 Prüfziffer) |
OIB (Steuernummer; Osobni identifikacijski broj — Persönliche Identifikationsnummer) |
11 Ziffern (10 zufällig ausgewählte Ziffern + 1 Prüfziffer) |
|
Zypern |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html |
8 Ziffern und 1 Buchstabe (z. B. 99999999L) |
Steueridentifikationscode (TIC) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html |
8 Ziffern und 1 Buchstabe (die erste Ziffer ist immer 0) |
|
Tschechische Republik |
Persönliche Identifikationsnummer (Identifikační číslo osoby (IČO)) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
Persönliche Identifikationsnummer (Identifikační číslo osoby (IČO)) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
|
Dänemark |
Unternehmensregister-nummer (CVR-Nummer) |
8 Ziffern (z. B. 12345678) |
Einzelunternehmer: Unternehmensregister-nummer (CVR-Nummer) Natürliche Personen außer Einzelunternehmern: Persönliche Registrierungsnummer (CPR-Nummer) |
8 Ziffern, Format: 12345678 10 Ziffern, Format: 123456-7890 |
|
Estland |
Unternehmensregisternummer, abrufbar auf der Website des Handelsregisters https://ariregister.rik.ee/index?lang=eng |
8 Ziffern |
Persönlicher Identifikationscode (ID Code) |
Persönlicher Identifikationscode (ID Code) |
|
Finnland |
Lokale Unternehmensregisternummer (https://www.ytj.fi/en/index/businessid.html) oder internationale MwSt.-Nummer |
Lokale Unternehmensregisternummer: 7 Ziffern, Gedankenstrich, Kontrollstelle; z. B. 1234567-8 MwSt.-Nummer: 8 Ziffern, z. B. FI12345678 |
— |
— |
|
Frankreich |
SIREN |
9 Ziffern |
SIREN |
9 Ziffern |
|
Deutschland |
Falls eingetragen: Handelsregisternummer (HReg-Nr.) https://www.handelsregister.de/rp_web/mask.do), einschließlich Ort der Registrierung HRA; HRB; GnR; PR;VR |
HRA xxxx HRB xxxx GnR xxxx PR xxxxx VR xxxx Anwendbares Format je nach Rechtsform wählen, gefolgt von einer Ziffernfolge unterschiedlicher Länge |
Falls nicht eingetragen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/Merkblaetter/Aufbau_USt_IdNr.html?nn=19560) (MwSt.-Nummer) |
DExxxxxxxxx gefolgt von 9 Ziffern |
|
Griechenland |
Steueridentifikationsnummer (TIN — ΑΦΜ) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_EL_en.pdf |
9 Ziffern |
Steueridentifikationsnummer (TIN — ΑΦΜ) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_EL_en.pdf |
9 Ziffern |
|
Ungarn |
Unternehmensregisternummer |
Ziffernfolge (##-##-######) |
Registriernummer privater Unternehmer Unternehmensregisternummer für Einzelpersonen |
Ziffernfolge (########); Ziffernfolge (##-##-######) |
|
Island |
— |
— |
— |
— |
|
Irland |
Unternehmensregisternummer https://www.cro.ie/ |
6 Ziffern |
— |
— |
|
Italien |
Registriernummer |
5 Ziffern |
Steuercode, abrufbar auf der Website des OAM (Organismo per la Gestione degli Elenchi degli Agenti in Attivita' Finanziaria e dei Mediatori Creditizi): https://www.organismo-am.it/elenco-agenti-servizi-di-pagamento |
16-stelliger alphanumerischer Code („SP“ + Ziffernfolge) |
|
Lettland |
Steuerregisternummer (http://www.csb.gov.lv/en/node/29890) |
11 Ziffern |
Persönliche Identifikationsnummer (XXXXXX-XXXXX) oder, falls es sich um einen registrierten Steuerzahler — Einzelunternehmer handelt, die Steuerregisternummer (http://www.csb.gov.lv/en/node/29890) |
Steuerregisternummer: 11 Ziffern |
|
Liechtenstein |
Falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung, andernfalls: Handelsregister-Nummer |
Präfix FL + 11 Ziffern (FL-XXXX.XXX.XXX-X). |
Personenidentifikationsnummer |
Maximale Länge: 12 Ziffern |
|
Litauen |
Unternehmenscode aus dem Register der Rechtsträger, das vom Zentrum für Register der Republik Litauen (http://www.registrucentras.lt/jar/p_en/) verwaltet wird; oder |
9 Ziffern (bis 2004: 7) |
Code für Steuerpflichtige — Vorname und Name (der Code ist mit dem persönlichen Code identisch, wird aber aus Datenschutzgründen in der Regel nicht offengelegt) oder |
Vorname und Name (Buchstaben) |
|
Luxemburg |
Unternehmensregisternummer |
Buchstabe B gefolgt von 6 Ziffern (z. B. B 123456) |
Sozialversicherungsnummer |
13 Ziffern (bei den ersten 8 Ziffern handelt es sich um das Geburtsdatum der Person: JJJJMMTT) |
|
Malta |
Unternehmensregisternummer: http://rocsupport.mfsa.com.mt/pages/default.aspx |
Buchstabe C gefolgt von 5 Ziffern (z. B. C 28938) |
Nummer des Personalausweises ODER Reisepasses: http://www.consilium.europa.eu/prado/en/prado-documents/mlt/all/index.html |
6 Ziffern und ein Großbuchstabe, z. B. 034976M ODER 6 Ziffern (z. B. 728349) |
|
Niederlande |
Handelskammernummer (KvK) |
8 Ziffern |
Handelskammernummer (KvK) |
8 Ziffern |
|
Norwegen |
Handelsregisternummer (Nummer der Organisation) |
9 Ziffern (z. B. 981 276 957) |
Nationale Identifizierungsnummer/D-Nummer |
11 Ziffern (bei den ersten 6 Ziffern handelt es sich um das Geburtsdatum der Person: TT.MM.JJ.) |
|
Polen |
Polnische NIP (numer identyfikacji podatkowej) |
Polnische NIP (numer identyfikacji podatkowej) |
||
|
Portugal |
Número de Identificação de Pessoa Coletiva (NIPC) (Unternehmen-Identifikationsnummer) |
9 Ziffern |
Número de Identificação Fiscal (NIF) (Steuernummer) |
9 Ziffern |
|
Rumänien |
— |
— |
— |
— |
|
Slowakische Republik |
Identifikačné číslo organizácie/Unternehmensregisternummer (IČO) |
8 Ziffern IČO — 00 000 000 |
Juristische Personen und Unternehmer erhalten eine Unternehmensregisternummer (IČO) http://slovak.statistics.sk/wps/portal/ext/Databases/register_organizacii/!ut/p/b1/jY7RCoIwGEafKPfPqdsuV-BcLGnJlu0mLCKEpl1E0dtn0m3Wd_fBOXCQRzXyXXNvz82t7bvm8v4-2zu9ZvM5FsCwo6DyyiTGrrA06QDsBmAhRZFQDcC0TEGJwm64IQQE-c-HLxPwy18i3x5C9DiGCKKE4pRzChnlLOYEbZEffWGMqbRzIF2cgyJYQmktQE4_wFT_CEwElkUfTugabP2s1OwFKhgzhg!!/dl4/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/ |
8 Ziffern IČO — 00 000 000 |
|
Slowenien |
Von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (www.ajpes.si) zugewiesene Identifizierungs- (Registrierungs-) Nummer |
10 Ziffern |
Von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (www.ajpes.si) zugewiesene Identifizierungs- (Registrierungs-) Nummer |
10 Ziffern |
|
Spanien |
Rechtsträgerkennung (LEI) Falls nicht verfügbar: NIF (Número de Identificación Fiscal), d. h. Steuernummer Weitere Informationen über die Struktur der Steuernummer finden sich unter den folgenden Links: NIF (juristische Personen): http://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/Inicio_es_ES/La_Agencia_Tributaria/Campanas/Censos__NIF_y_domicilio_fiscal/Empresas_y_profesionales__Declaracion_censal__Modelos_036_y_037/Informacion/NIF_de_personas_juridicas_y_entidades.shtml |
Besteht aus 20 Stellen in folgendem Format: Stellen 1-4: vierstelliges individuelles Präfix für jede LOU (lokale operative Stelle) Stellen 5-6: 2 Reservestellen (00) Stellen 7-18: unternehmensspezifischer Teil des Codes, der von den LOU nach transparenten, soliden und robusten Zuteilungsregeln zugewiesen wird Stellen 19-20: 2 Prüfziffern nach ISO 17442 Besteht aus 9 Stellen in folgendem Format: a) Buchstabe, der die Rechtsform angibt: A. Unternehmen B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung C. Offene Handelsgesellschaft D. Kommanditgesellschaft E. Miteigentum und nicht angenommener Nachlass F. Kooperative G. Verband H. Zusammenschluss von Wohneigentümern J. Gesellschaft bürgerlichen Rechts N. Ausländische Teileinheit P. Lokale Gebietskörperschaft Q. Öffentliche Organisation R. Religionsgemeinschaft oder religiöse Einrichtung S. Stelle der Zentralregierung oder einer Autonomen Region U. Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit V. Sonstiges W. Betriebsstätte nichtansässiger Unternehmen b) 7 zufällig ausgewählte Ziffern c) Buchstabe oder Ziffer, abhängig von der Rechtsform (Prüfcode). |
NIF (Número de Identificación Fiscal) oder Steuernummer Für nichtansässige spanische Staatsbürger, spanische Staatsbürger unter 14 Jahren und nichtansässige Ausländer, die steuerlich relevante Transaktionen tätigen: Nichtansässige Ausländer: NIE (Número de Identidad de Extranjero). Weitere Informationen über die Struktur der Steuernummer finden sich unter den folgenden Links: NIF (Einzelpersonen) und NIE: http://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/Inicio_es_ES/La_Agencia_Tributaria/Campanas/Censos__NIF_y_domicilio_fiscal/Ciudadanos/Informacion/NIF_de_personas_fisicas.shtml |
Besteht aus 9 Stellen: 8 Ziffern gefolgt von einem Buchstaben als Prüfcode am Ende Besteht aus einem Buchstaben (L für nichtansässige spanische Staatsbürger, K für spanische Staatsbürger unter 14 Jahren und M für nichtansässige Ausländer), 7 alphanumerische Stellen und ein Buchstabe (Prüfcode) Besteht aus 9 Stellen: Anfangsbuchstabe, X, gefolgt von 7 Ziffern und einem Endbuchstaben als Prüfcode Sind keine numerischen Kombinationen mehr mit dem Buchstaben X verfügbar, wird die Sequenz alphabetisch fortgesetzt (zunächst mit Y, dann Z) |
|
Schweden |
Registrierungsnummer (www.bolagsverket.se) |
NNNNNN-XXXX |
Sozialversicherungsnummer |
JJMMTT-XXXX |
|
Vereinigtes Königreich |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_UK_en.pdf |
Steueridentifikationsnummer (TIN) https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/en/TIN_-_country_sheet_UK_en.pdf |
||
ANHANG II
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, die von Zahlungsinstituten bzw. E-Geld-Instituten gestellt werden
|
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
|
2) |
Name der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats |
|
|
3) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
|
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung eingerichtet werden soll |
|
|
5) |
Art des Antrags |
□Erstantrag □Änderung des letzten Antrags □Ende/Einstellung der Geschäftstätigkeit |
|
6) |
Art des Instituts |
□Zahlungsinstitut □E-Geld-Institut |
|
7) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
9) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
|
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
|
11) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
|
12) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
15) |
Anschrift der Zweigniederlassung |
|
|
16) |
Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
|
17) |
E-Mail-Adressen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
|
18) |
Telefonnummern der Geschäftsführer der Zweigniederlassung |
|
|
19) |
Zu erbringende Zahlungsdienste |
1. □Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 2. □Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften□ b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments□ c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen□ 4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften□ b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments□ c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen□ Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366:□Ja□Nein 5. □Ausgabe von Zahlungsinstrumenten □Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366:□Ja□Nein 6. □Finanztransfer 7. □Zahlungsauslösedienste 8. □Kontoinformationsdienste |
|
20) |
Zu erbringende E-Geld-Dienste (nur für E-Geld-Institute zutreffend) |
□Ausgabe von E-Geld □Vertrieb und/oder Rücktausch von E-Geld |
|
21) |
Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung |
|
|
22) |
Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, dass die Zweigniederlassung über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß auszuführen, einschließlich: a. Hauptziele und Geschäftsstrategie der Zweigniederlassung und eine Erläuterung, wie die Zweigniederlassung zu der Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird; b. eine Budgetplanung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre. |
|
|
23) |
Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen, darunter Folgendes: a. Beschreibung der Steuerungsstruktur der Zweigniederlassung und der Berichtswege, der Position und der Rolle der Zweigniederlassung innerhalb der Unternehmensstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe; b. Beschreibung der internen Kontrollmechanismen der Zweigniederlassung, einschließlich: i. interne Risikokontrollverfahren der Zweigniederlassung, Verknüpfung zum internen Risikokontrollverfahren des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts und gegebenenfalls der Gruppe; ii. Angaben zu den internen Prüfmodalitäten der Zweigniederlassung; iii. Angaben zu den von der Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat angenommenen Mechanismen zur Verhinderung der Geldwäsche nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849. |
|
|
24) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten: a. Name und Anschrift der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen; b. Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen; c. Art und umfassende Beschreibung der ausgelagerten betrieblichen Aufgaben. |
|
ANHANG III
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die Agenten in Anspruch nehmen, gestellt werden
|
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
|
2) |
Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Agent Zahlungsdienste erbringen soll |
|
|
3) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
|
4) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
|
5) |
Art des Antrags |
□Erstantrag □Änderung des letzten Antrags □Zusätzliche Agenten □Abmeldung von Agenten |
|
6) |
Art des Antrags (Bewertung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) |
□Niederlassungsrecht □Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, auf der Grundlage der folgenden Bedingungen: … … … |
|
7) |
Art des Instituts |
□Zahlungsinstitut □E-Geld-Institut |
|
8) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
9) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
10) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
|
11) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
|
12) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
|
13) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
14) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
15) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
16) |
Angaben zum Agenten: a. Falls es sich um eine juristische Person handelt: i. Name ii. Eingetragene Anschrift(en) iii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iv. Rechtsträgerkennung (LEI) des Agenten (falls verfügbar) v. Telefonnummer vi. E-Mail-Adresse vii. Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Rechtsvertretung b. Falls es sich um eine natürliche Person handelt: i. Name, Geburtsdatum und Geburtsort ii. Eingetragene Geschäftsanschrift(en) iii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iv. Telefonnummer v. E-Mail-Adresse |
|
|
17) |
Bei Niederlassungsfreiheit zentrale Kontaktstelle, falls eine solche bereits benannt und/oder von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angefordert wurde: a. Name des Vertreters b. Anschrift c. Telefonnummer d. E-Mail-Adresse |
|
|
18) |
Vom Agenten zu erbringende Zahlungsdienste |
1. □Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 2. □Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften□ b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments□ c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen□ 4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften□ b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments□ c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen□ Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366:□Ja□Nein 5. □Ausgabe von Zahlungsinstrumenten □Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366:□Ja□Nein 6. □Finanztransfer 7. □Zahlungsauslösedienste 8. □Kontoinformationsdienste |
|
19) |
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die das Zahlungsinstitut/das E-Geld-Institut/der Agent anwenden, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen |
|
|
20) |
Namen und Kontaktangaben der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen des Agenten |
|
|
21) |
Für Agenten und andere Zahlungsdienstleister Kriterien, die sicherstellen sollen, dass die Geschäftsleiter und die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, zuverlässig und fachlich geeignet sind |
a. □Nachweise des Zahlungsinstituts, die belegen, dass die Geschäftsleiter und die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, zuverlässig und fachlich geeignet sind b. □Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen hat, um die vom Zahlungsinstitut bereitgestellten Informationen zu prüfen. |
|
22) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten: a. Name und Anschrift der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen b. Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen c. Art und umfassende Beschreibung der ausgelagerten betrieblichen Aufgaben |
|
ANHANG IV
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von E-Geld-Instituten, die Vertreiber in Anspruch nehmen, gestellt werden
|
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
|
2) |
Aufnahmemitgliedstaat, in dem E-Geld-Dienste erbracht werden sollen |
|
|
3) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
|
4) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
|
5) |
Art des Antrags |
□Erstantrag □Änderung des letzten Antrags □Zusätzliche Vertreiber □Abmeldung eines Vertreibers |
|
6) |
Art des Antrags (Bewertung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) |
□Niederlassungsrecht □Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, auf der Grundlage der folgenden Bedingungen: … … … |
|
7) |
Name des E-Geld-Instituts |
|
|
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des E-Geld-Instituts |
|
|
9) |
Identifikationscode des E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
|
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
|
11) |
Zulassungsnummer des E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
|
12) |
Ansprechpartner des E-Geld-Instituts |
|
|
13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des E-Geld-Instituts |
|
|
14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des E-Geld-Instituts |
|
|
15) |
Angaben zum Vertreiber: a. Falls es sich um eine juristische Person handelt: i. Name ii. Eingetragene Anschrift(en) iii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iv. Rechtsträgerkennung (LEI) des Vertreibers (falls verfügbar) v. Telefonnummer vi. E-Mail-Adresse vii. Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Rechtsvertretung b. Falls es sich um eine natürliche Person handelt: i. Name, Geburtsdatum und Geburtsort ii. Eingetragene Geschäftsanschrift(en) iii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iv. Telefonnummer v. E-Mail-Adresse |
|
|
16) |
Vom Vertreiber zu erbringende E-Geld-Dienste |
□Vertrieb □Rücktausch von E-Geld |
|
17) |
Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die das E-Geld-Institut/der Vertreiber anwenden, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen |
|
|
18) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von E-Geld-Diensten: a. Name und Anschrift der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen b. Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen c. Art und umfassende Beschreibung der ausgelagerten betrieblichen Aufgaben |
|
ANHANG V
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Dienstleistungsfreiheit ohne Agenten oder Vertreiber
|
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
|
2) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
|
3) |
Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJ |
|
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Dienste erbracht werden sollen |
|
|
5) |
Art des Antrags |
□Erstantrag □Änderung des letzten Antrags □Ende/Einstellung der Geschäftstätigkeit |
|
6) |
Art des Instituts |
□Zahlungsinstitut □E-Geld-Institut |
|
7) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
8) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
9) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
|
10) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
|
11) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
|
12) |
Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
13) |
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
14) |
Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
15) |
Geplanter Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten (muss nach der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) |
TT/MM/JJJJ |
|
16) |
Zu erbringende Zahlungsdienste |
1. □Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 2. □Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften□ b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments□ c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen□ 4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften□ b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments□ c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen□ Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366:□Ja□Nein 5. □Ausgabe von Zahlungsinstrumenten □Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366:□Ja□Nein 6. □Finanztransfer 7. □Zahlungsauslösedienste 8. □Kontoinformationsdienste |
|
17) |
Zu erbringende E-Geld-Dienste (nur für E-Geld-Institute zutreffend) |
□Ausgabe von E-Geld □Vertrieb und/oder Rücktausch von E-Geld |
|
18) |
Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten: a. Name und Anschrift der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen b. Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen c. Art und umfassende Beschreibung der ausgelagerten betrieblichen Aufgaben |
|
ANHANG VI
Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tätigkeiten, für die ein Europäischer Pass erforderlich ist, durch eine Zweigniederlassung/einen Agenten/einen Vertreiber eines Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts
|
Beginn der Tätigkeiten |
||
|
1) |
Herkunftsmitgliedstaat |
|
|
2) |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
|
|
3) |
Datum des Erstantrags nach Anhang II, III oder IV |
|
|
4) |
Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung/der Agent/der Vertreiber die Tätigkeit aufnehmen soll |
|
|
5) |
Art des Instituts |
□Zahlungsinstitut □E-Geld-Institut |
|
6) |
Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
7) |
Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts |
|
|
8) |
Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
|
9) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar) |
|
|
10) |
Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
|
|
11) |
Art des Europäischen Passes |
□Zweigniederlassung □Agent □Vertreiber |
|
12) |
Für Agenten/Vertreiber: |
a. Falls es sich um eine juristische Person handelt: i. Name ii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent/Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iii. Rechtsträgerkennung (LEI) des Agenten/Vertreibers (falls verfügbar) iv. Telefonnummer b. Falls es sich um eine natürliche Person handelt: i. Name, Geburtsdatum und Geburtsort ii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent/Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) |
|
13) |
Für Agenten und Zweigniederlassungen: Datum der Eintragung im Register der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
TT/MM/JJJJ |
|
14) |
Beginn der Erbringung von Tätigkeiten durch die Zweigniederlassung/den Agenten/den Vertreiber (für Agenten und Zweigniederlassungen muss der Zeitpunkt nach der Eintragung des Agenten/der Zweigniederlassung in das Register des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) |
TT/MM/JJJJ |
( 1 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).