Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

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n. Mit diesen Fähigkeitenprojekten wird die strategische Autonomie Europas erhöht und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base – EDTIB) gestärkt; 16. Vorrang für einen kollaborativen europäischen Ansatz zur Schließung auf nationaler Ebene festgestellter Lücken bei den Fähigkeiten und generell nur dann Verfolgung eines ausschließlich nationalen Ansatzes, wenn bereits eine solche Untersuchung durchgeführt worden ist; 17. Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der PESCO, mit dem von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant festgestellte Fähigkeiten entwickelt oder bereitgestellt werden; „e) eventuelle Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.“ 18. Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten und Vorrang für die OCCAR als Organisation für die Verwaltung gemeinsamer Programme; 19. Gewährleistung, dass alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleiteten Projekte mit Bezug auf Fähigkeiten die europäische Verteidigungsindustrie im Wege einer angemessenen Industriepolitik, bei der unnötige Überschneidungen vermieden werden, wettbewerbsfähiger machen; 20. Gewährleistung, dass die Kooperationsprogramme – die nur Einrichtungen zugutekommen dürfen, die nachweislich im Hoheitsgebiet der EU Mehrwert erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten angenommenen Akquisitionsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken. ÜBERSETZUNG Mitteilung zur ständigen strukturierten Zusammenarbeit (permanent structured Cooperation – PESCO) an den Rat und die hohe Vertreterin der Union für Aussen- und Sicherheitspolitik Präambel Die teilnehmenden Mitgliedstaaten — eingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung „einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten“ (Artikel 24 Absatz 2 EUV) beruht, und dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist; in der Erwägung, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert, und dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird; ferner eingedenk der Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung einer auf Regeln basierenden Weltordnung, deren Kernprinzip der Multilateralismus ist und bei der die Vereinten Nationen im Mittelpunkt stehen; eingedenk des Artikels 42 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die „Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, […] eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union [begründen]“; in der Erwägung, dass die PESCO wesentlich dazu beitragen könnte, die Zielvorgaben der EU – unter anderem im Hinblick auf die Missionen und Operationen mit höchsten Anforderungen – zu erfüllen, und dass sie die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten durch eine intensive Einbindung in multinationale Beschaffungsprojekte und die intensive Einbindung geeigneter Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, erleichtern und die europäische Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich stärken könnte, wobei die durch die Verträge gegebenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen sind; unter Berücksichtigung der Ziele der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ihrer Verwirklichung gemäß dem Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 46 EUV; in der Feststellung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 zu dem Schluss kam, dass die Europäer mehr Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen müssen und dass, – um die Sicherheit und Verteidigung Europas in einem komplizierten geopolitischen Umfeld zu stärken und die Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen, – der Europäische Rat frühere diesbezügliche Zusagen bekräftigt und betont hat, dass mehr getan werden muss, wozu auch gehört, dass ausreichende zusätzliche Ressourcen zugesagt werden, wobei nationale Gegebenheiten, rechtliche Verpflichtungen sowie bei den Mitgliedstaaten, die ebenfalls NATO-Mitgliedstaaten sind, die einschlägigen Richtwerte der NATO für Verteidigungsausgaben zu berücksichtigen sind; zudem unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat gefordert hat, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten auszubauen und Zusagen zu geben, solche Fähigkeiten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, und erklärt hat, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten imstande sein müssen, entscheidend zu den kollektiven Anstrengungen beizutragen sowie autonom zu handeln, wann und wo dies erforderlich ist, und mit Partnern zu handeln, wann immer dies möglich ist; eingedenk dessen, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Juni 2017 erklärt hat, dass die gemeinsame Entwicklung der Fähigkeitenprojekte, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbart wurden, um die wichtigsten bestehenden Mängel zu beseitigen und die Technologien der Zukunft zu entwickeln, unerlässlich ist, um die vom Europäischen Rat im Dezember 2016 gebilligten Zielvorgaben der EU zu erfüllen; die Mitteilung der Kommission über einen Europäischen Verteidigungsfonds, der aus einem Forschungsfenster und einem Fähigkeitenfenster besteht, begrüßt hat und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, für den Europäischen Verteidigungsfonds und das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geeignete Fähigkeitenprojekte zu ermitteln; insbesondere eingedenk dessen, dass der Europäische Rat die Hohe Vertreterin ersucht hat, Vorschläge zu Elementen und Optionen für eine alle Seiten einbeziehende Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, bei der mögliche Projekte umrissen werden, vorzulegen; eingedenk dessen, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 6. März 2017 übereingekommen ist, dass die Arbeit an einer alle Seiten einbeziehenden Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, die allen Mitgliedstaaten offensteht, die bereit sind, auf der Grundlage von Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag die erforderlichen Verpflichtungen einzugehen und die Kriterien zu erfüllen, fortgesetzt werden muss; entschlossen, bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union, die in Artikel 42 Absatz 2 EUV gefordert wird, durch die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des Unionsrahmens eine neue Phase zu erreichen; unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik aller Mitgliedstaaten; eingedenk der Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7; eingedenk dessen, dass nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik „[…] im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen [bleiben], die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist“; unter Hervorhebung der Tatsache, dass der Europäische Rat am 22./23. Juni 2017 es für notwendig hielt, dass eine inklusive und ehrgeizige Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) begründet wird, sowie der Tatsache, dass in Erfüllung des vom Europäischen Rat erteilten Mandats innerhalb von drei Monaten „[…] – auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen – eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen, die voll und ganz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie dem Protokoll 10 zum Vertrag stehen, mit einem genauen Zeitplan und spezifischen Bewertungsmechanismen“ erstellt wird, „damit Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich beteiligen möchten“ — TEILEN HIERMIT dem Rat und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik MIT, dass sie beabsichtigen, sich an einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen; FORDERN den Rat AUF, einen Beschluss zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag sowie auf der Grundlage der in Anhang I genannten Grundsätze, der in Anhang II genannten gemeinsamen weiter gehenden Verpflichtungen sowie des in Anhang III enthaltenen Vorschlags für die Steuerung anzunehmen; WERDEN vor der Annahme des Beschlusses zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit durch den Rat einen nationalen Umsetzungsplan VORLEGEN, aus dem hervorgeht, wie sie die in Anhang II genannten weiter gehenden Verpflichtungen erfüllen können. Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November zweitausendsiebzehn. * Irland hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich an der PESCO zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen. * Die Portugiesische Republik hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, sich an der PESCO zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen. ANLAGE I – GRUNDSÄTZE DER PESCO Die „Ständige Strukturierte Zusammenarbeit“ ist in den Artikeln 42 und 46 des Vertrags über die Europäische Union sowie in Protokoll Nr. 10 zum Vertrag geregelt. Sie kann nur einmal aktiviert werden und wird durch einen Beschluss des Rates begründet, der mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist und zum Ziel hat, alle bereitwilligen Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung zusammenzubringen, „die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen“ und Operationen „mit höchsten Anforderungen […] weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind“. Die PESCO ist ein ehrgeiziger, verbindlicher und inklusiver europäischer Rechtsrahmen für Investitionen in die Sicherheit und Verteidigung des Gebiets der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die PESCO bietet ferner einen wichtigen politischen Rahmen für alle Mitgliedstaaten, um ihre jeweiligen militärischen Mittel und Verteidigungsfähigkeiten durch aufeinander abgestimmte Initiativen und konkrete Projekte auf der Grundlage von weiter gehenden Verpflichtungen zu verbessern. Bessere Verteidigungsfähigkeiten der EU-Mitgliedstaaten werden auch für die NATO von Nutzen sein. Dadurch wird die europäische Säule innerhalb der Allianz gestärkt und den wiederholten Forderungen nach einer stärkeren transatlantischen Lastenteilung nachgekommen. Die PESCO ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungspolitik. Sie könnte Bestandteil einer möglichen Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Verteidigung sein, sollte der Rat dies einstimmig beschließen (nach Maßgabe des Artikels 42 Absatz 2 EUV). Eine langfristige Vision der PESCO könnte darin bestehen, ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv in Komplementarität mit der NATO einzurichten, die auch weiterhin den Eckpfeiler einer kollektiven Verteidigung für ihre Mitglieder darstellen wird. Wir betrachten eine inklusive PESCO als das wichtigste Instrument zur Förderung der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung in einem Bereich, in dem mehr Kohärenz, Kontinuität, Koordinierung und Kooperation erforderlich sind. Die europäischen Anstrengungen zu diesem Zweck müssen einheitlich, aufeinander abgestimmt und sinnvoll sein und müssen auf gemeinsam vereinbarten politischen Leitlinien beruhen. Die PESCO bietet einen verlässlichen und verbindlichen Rechtsrahmen innerhalb des institutionellen Rahmens der EU. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den bindenden Verpflichtungen nach, wobei sie bestätigen, dass die Begründung und Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des EUV und der ihm beigefügten Protokolle erfolgt, und dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten achten. Die Verbindlichkeit der PESCO-Verpflichtungen wird durch eine regelmäßige jährliche Beurteilung sichergestellt, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) – vor allem in Bezug auf Aspekte der Fähigkeitenentwicklung (wie insbesondere in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 beschrieben), und mit Unterstützung des EAD, einschließlich des EUMS und anderer Strukturen der GSVP, in Bezug auf die operativen Aspekte der PESCO, durchgeführt wird. Im Rahmen der PESCO könnte die Union auf ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv hinarbeiten, da durch die PESCO die bestehenden oder künftigen „Bottom-up“-Strukturen und -Tätigkeitsbereiche um eine „Top-down“-Koordinierung und -Führung erweitert würden. Die PESCO würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, ihre Verteidigungsfähigkeiten durch die Beteiligung an aufeinander abgestimmten Initiativen und konkreten gemeinsamen Projekten zu verbessern, wobei bestehende regionale Cluster genutzt werden könnten. Die Teilnahme an der PESCO ist freiwillig und berührt nicht die nationale Souveränität. Eine inklusive PESCO sendet ein starkes politisches Signal an unsere Bürgerinnen und Bürger und an den Rest der Welt, nämlich dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung ernst nehmen und voranbringen. Für die Menschen in der EU bedeutet das mehr Sicherheit und ein klares Zeichen der Bereitschaft aller Mitgliedstaaten, die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung zu verbessern, um die Ziele der Globalen Strategie der EU zu erreichen. Die PESCO wird ergebnisorientiert sein und sollte greifbare Fortschritte bei der Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter, den Zielen der gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung und der Verfügbarkeit verlegefähiger Verteidigungsfähigkeiten für gemeinsame Missionen und Operationen ermöglichen, wobei dem Grundsatz des „einzigen Kräftedispositivs“ Rechnung getragen wird. Die treibende Kraft für die Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der PESCO wird die Behebung der Mängel bei den Fähigkeiten im Zusammenhang mit den Zielvorgaben der EU und den Zielen und Prioritäten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Der „alle Seiten einbeziehende“ und „modulare“ Ansatz der PESCO, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2016 beschrieben, darf nicht dazu führen, dass die Zusammenarbeit abgeschwächt wird. Das Ziel einer „ehrgeizigen“ PESCO unterstreicht, wie wichtig es ist, dass alle an der PESCO teilnehmenden Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste von Zielen und Verpflichtungen einhalten. Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2017 erwähnt wird, ist die PESCO „inklusive und ehrgeizig“. Die folgende Liste von Verpflichtungen muss dazu beitragen, dass die Zielvorgaben der EU nach Maßgabe der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016, gestützt durch den Europäischen Rat vom Dezember 2016, verwirklicht werden, und dadurch die strategische Autonomie der Europäer und der EU stärken. ANLAGE II – LISTE DER EHRGEIZIGEN UND GEMEINSAMEN WEITER GEHENDEN VERPFLICHTUNGEN IN DEN FÜNF IN ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS Nr. 10 GENANNTEN BEREICHEN „a) Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union.“ Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte gehen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Verpflichtungen ein: 1. regelmäßige reale Aufstockung der Verteidigungshaushalte, um die vereinbarten Ziele zu erreichen; 2. mittelfristig schrittweise Aufstockung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert), um durch die Teilnahme an Projekten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan – CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD) Lücken bei den strategischen Fähigkeiten zu schließen; 3. mehr gemeinsame und „kollaborative“ Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Solche gemeinsamen und kollaborativen Projekte sollten nötigenfalls und in angemessener Weise durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden; 4. Aufstockung des Anteils der Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich im Hinblick auf eine Annäherung an 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert); 5. Einführung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat). „b) möglichst weit gehende Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken.“ 6. Wahrnehmung einer wesentlichen Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in der EU, unter anderem im Rahmen der CARD, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung stehen, um die Zielvorgaben in Europa zu erreichen; 7. Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung der CARD unter Berücksichtigung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der individuellen Sachzwänge in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; 8. Verpflichtung zur intensiven Einbeziehung eines künftigen Europäischen Verteidigungsfonds in die multinationale Auftragsvergabe mit einem festgestellten Mehrwert für die EU; 9. Verpflichtung zur Ausarbeitung harmonisierter Anforderungen für alle unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung; 10. Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zu erwägen, um die verfügbaren Ressourcen zu optimieren und ihre Wirksamkeit insgesamt zu verbessern; 11. Verpflichtung zu vermehrten Bemühungen zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr, etwa Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung. „c) konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen.“ 12. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die Verlegefähigkeit der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten, — zusätzlich zu einer potenziellen Verlegung eines EU-Gefechtsverbands strategisch verlegefähige Formationen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU verfügbar zu machen. Diese Verpflichtung umfasst weder eine Bereitschaftstruppe noch eine ständige Truppe noch eine Reservetruppe; — ein solides Instrument (z. B. eine Datenbank) zur Erfassung der verfügbaren und rasch verlegbaren Fähigkeiten zu entwickeln, das nur teilnehmenden Mitgliedstaaten und truppenstellenden Ländern zugänglich sein wird, um den Kräfteaufwuchs zu erleichtern und zu beschleunigen; — beschleunigtes politisches Engagement auf nationaler Ebene anzustreben und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen; — im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten – über Personal, Material, Ausbildung, Unterstützung für Übungen, Infrastruktur oder auf anderem Wege – für GSVP-Operationen (z. B. EUFOR) und -Missionen (z. B. Ausbildungsmissionen der EU), die einstimmig vom Rat beschlossen wurden, unbeschadet jeglicher Beschlüsse über Beiträge zu GSVP-Operationen und unbeschadet jeglicher verfassungsrechtlicher Beschränkungen substanzielle Unterstützung zu leisten; — einen wesentlichen Beitrag zu EU-Gefechtsverbänden zu leisten, indem sie grundsätzlich mindestens vier Jahre im Voraus mit einer Bereitschaftszeit gemäß dem Konzept der EU-Gefechtsverbände die Beiträge bestätigen sowie die Verpflichtung zur Durchführung von EU-Gefechtsverbandsübungen für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände (Rahmennation) und/oder zur Beteiligung an diesen Übungen (alle EU-Mitgliedstaaten, die sich an EU-Gefechtsverbänden beteiligen) übernehmen; — grenzüberschreitende Militärtransporte in Europa zu vereinfachen und zu standardisieren, um die rasche Verlegung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals zu ermöglichen. 13. Im Hinblick auf die Interoperabilität der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten, — die Interoperabilität ihrer Truppen wie folgt zu entwickeln: — Zusage, sich auf gemeinsame Bewertungs- und Validierungskriterien für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände in Anlehnung an die NATO-Standards bei gleichzeitiger Wahrung der nationalen Zertifizierung zu einigen; — Zusage, sich auf gemeinsame technische und operative Standards der Streitkräfte zu einigen, wobei anerkannt wird, dass die Interoperabilität mit der NATO gewährleistet werden muss; — multinationale Strukturen zu optimieren: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, sich den wichtigsten bestehenden und etwaigen künftigen Strukturen, die an auswärtigen Maßnahmen im militärischen Bereich beteiligt sind (Eurokorps, EUROMARFOR, EUROGENDFOR, MCCE/Atares/SEOS) anzuschließen und darin eine aktive Rolle wahrzunehmen; 14. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, der über die in dem Athena-Beschluss des Rates festgelegte Definition der gemeinsamen Kosten hinausgehen wird. „d)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.