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Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-05-23

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02017D2315 — DE — 23.05.2023 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼C1 BESCHLUSS (GASP) 2017/2315 DES RATES vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten ▼B (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2023/1015 DES RATES vom 23. Mai 2023   L 136 73 24.5.2023 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 012 vom 17.1.2018, S.  63 (2017/2315) ▼B ▼C1 BESCHLUSS (GASP) 2017/2315 DES RATES vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten Artikel 1 Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 erfüllen und die, im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen und um zur Erreichung der Zielvorgaben der Union beizutragen, untereinander Verpflichtungen in diesem Bereich gemäß Artikel 2 dieses Protokolls eingegangen sind, wird hiermit die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) im Rahmen der Union begründet. Artikel 2 Teilnehmende Mitgliedstaaten Die folgenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der SSZ: —  Belgien, —  Bulgarien, —  Tschechische Republik, ▼M1 —  Dänemark, ▼C1 —  Deutschland, —  Estland, —  Irland, —  Griechenland, —  Spanien, —  Frankreich, —  Kroatien, —  Italien, —  Zypern, —  Lettland, —  Litauen, —  Luxemburg, —  Ungarn, —  die Niederlande, —  Österreich, —  Polen, —  Portugal, —  Rumänien, —  Slowenien, —  die Slowakei, —  Finnland, —  Schweden. Artikel 3 Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10 (1)   Um die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 genannten Ziele zu erreichen und den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Verpflichtungen nachzukommen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge, mit denen die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs, die sie untereinander eingegangen sind, erfüllt werden. (2)   Für diesen Zweck überprüfen die teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich und aktualisieren gegebenenfalls ihre nationalen Umsetzungspläne, in denen sie darzulegen haben, wie sie den weiter gehenden Verpflichtungen nachkommen werden, wobei sie genau angeben, wie sie die präziseren Ziele jeder einzelnen Phase erreichen werden. Die aktualisierten nationalen Umsetzungspläne werden jährlich dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vorgelegt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Artikel 4 SSZ-Steuerung (1)   Die Steuerung der SSZ wird wie folgt organisiert: —  auf Ebene des Rates und —  im Rahmen von Projekten, die von Gruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die untereinander vereinbart haben, derartige Projekte durchzuführen, umgesetzt werden. (2)   Der Rat erlässt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV Beschlüsse und Empfehlungen, in denen a)  strategische Vorgaben und Leitlinien für die SSZ festgelegt werden; b)  der Ablauf der Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden; c)  bei Bedarf die im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die SSZ erzielten Fortschritte aktualisiert und verstärkt werden, um das sich wandelnde Sicherheitsumfeld der Union zu reflektieren. Derartige Beschlüsse werden insbesondere am Ende der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Phasen auf der Grundlage eines strategischen Überprüfungsprozesses erlassen, in dessen Rahmen die Erfüllung der SSZ-Verpflichtungen bewertet wird; d)  die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden; e)  die Liste der Projekte festgelegt wird, die im Rahmen der SSZ ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln; f)  die gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von Projekten festgelegt werden, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt erforderlich ist. g)  zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 die allgemeinen Bedingungen festgelegt werden, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an bestimmten Projekten zu beteiligen; und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 festgestellt wird, ob ein bestimmter Drittstaat diese Bedingungen erfüllt; und h)  jegliche weitere Maßnahmen getroffen werden, die für die weitere Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind. Artikel 5 SSZ-Projekte (1)   Im Anschluss an Vorschläge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an einem bestimmten Projekt zu beteiligen, kann der Hohe Vertreter, in Bezug auf die Auswahl und Bewertung von SSZ-Projekten, auf der Grundlage der nach Artikel 7 durchgeführten Bewertungen eine Empfehlung für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates abgeben, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) erlassen werden sollen. (2)   Teilnehmende Mitgliedstaaten, die ein bestimmtes Projekt vorschlagen möchten, teilen dies den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor Einreichung ihres Vorschlags mit, um Unterstützung zu finden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen. Die Projektmitglieder sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Vorschlag vorgelegt haben. Die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts wird dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten, die sich später an dem Projekt beteiligen möchten, zuzulassen. (3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, vereinbaren untereinander die Modalitäten sowie den Umfang ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung dieses Projekts. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, unterrichten den Rat regelmäßig in geeigneter Form über die Entwicklung des Projekts. Artikel 6 Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten (1)   Der Rat gewährleistet im Rahmen von Artikel 46 Absatz 6 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der SSZ. Der Hohe Vertreter trägt ebenfalls zu diesen Zielen bei. (2)   Der Hohe Vertreter ist gemäß Protokoll Nr. 10 umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt. (3)   Der Hohe Vertreter legt dem Rat einen jährlichen Bericht über die SSZ vor. Der Bericht stützt sich auf die Beiträge der EDA nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a und des EAD nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Im Bericht des Hohen Vertreters wird der Stand der Durchführung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt. Der EUMC unterstützt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Ratschlägen und Empfehlungen in militärischen Angelegenheiten in Bezug auf das jährliche Bewertungsverfahren der SSZ. Auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter vorgelegten Jahresberichts über die SSZ prüft der Rat einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen. (4)   Jeglicher Beschluss in Bezug auf die Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats wird gemäß Artikel 46 Absatz 4 EUV und erst, nachdem der Mitgliedstaat einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat, erlassen. Artikel 7 Unterstützung durch den EAD und die EDA (1)   Unter der Verantwortung des Hohen Vertreters, auch in seiner Eigenschaft als Leiter der EDA, nehmen der EAD, einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und die EDA gemeinsam die erforderlichen Sekretariatsaufgaben für die SSZ auf einer anderen Ebene als der des Rates wahr und stellen in diesem Zusammenhang eine zentrale Anlaufstelle bereit. (2)   Der EAD, einschließlich des EUMS, unterstützt das Funktionieren der SSZ, insbesondere indem er a)  zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die SSZ nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den operativen Aspekte beiträgt; b)  die Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen koordiniert. Der EAD, einschließlich des EUMS, bewertet insbesondere, ob vorgeschlagen Projekte den operativen Erfordernissen entsprechen und zu ihnen beitragen. (3)   Die EDA unterstützt die SSZ, insbesondere indem sie a)  zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die SSZ nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten, insbesondere der Beiträge im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3, beiträgt; b)  Projekte für die Fähigkeitenentwicklung, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Fähigkeitenentwicklung, erleichtert. Die EDA unterstützt insbesondere die Mitgliedstaaten dabei, sicherzustellen, dass es keine unnötigen Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, gibt. Artikel 8 Finanzierung (1)   Die Verwaltungsausgaben, die den Organen der Union und dem EAD aus der Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union. Die Verwaltungsausgaben der EDA unterliegen den entsprechenden Finanzierungsregelung des EDA gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates ( 1 ). (2)   Die operativen Ausgaben, die aus den im Rahmen der SSZ durchgeführten Projekten entstehen, werden in erster Linie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, getragen. Zu derartigen Projekten können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten aus dem Gesamthaushalt der Union Beiträge erfolgen. Artikel 9 Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten (1)   Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten werden in einem nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Beschluss des Rates vorgegeben, in dem auch eine Vorlage für Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten enthalten sein kann. (2)   Der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die in dem Beschluss nach Absatz 1 vorgegebenen Bedingungen erfüllt. (3)   Nach einem positiven Beschluss gemäß Absatz 2 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, Verwaltungsvereinbarungen mit dem betroffenen Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen wahren die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union. Artikel 10 Sicherheitsvorschriften Im Zusammenhang mit SSZ gelten die Vorschriften des Beschlusses 2013/488/EU des Rates ( 2 ). Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ANHANG Liste der ehrgeizigen und weitergehenden gemeinsamen Verpflichtungen, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 festgelegten fünf Bereichen eingehen „a)   einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union.“ Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte stimmen die teilnehmenden Mitgliedstaaten den folgenden Verpflichtungen zu: 1.  Regelmäßige reale Erhöhung der Verteidigungshaushalte, um vereinbarte Zielsetzungen zu erreichen 2.  Sukzessive mittelfristige Erhöhung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) zur Schließung strategischer Fähigkeitslücken durch die Teilnahme an Projekten im Bereich Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) 3.  Ausbau gemeinsamer und kooperativer Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Diese gemeinsamen und kooperativen Projekte sollten durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden, falls notwendig und angemessen. 4.  Erhöhung des Ausgabenanteils für Verteidigungsforschung und -technologie mit dem Ziel der Annäherung an 2 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) 5.  Einrichtung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat) „b)   einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken.“ 6.  Übernahme einer wesentlichen Rolle an der Fähigkeitenentwicklung innerhalb der EU, einschließlich im Rahmen von CARD, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Fähigkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben in Europa sicherzustellen 7.  Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung von CARD unter Anerkennung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der jeweiligen Einschränkungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten 8.  Verpflichtung zur intensiven Einbindung eines zukünftigen Europäischen Verteidigungsfonds an multinationalen Beschaffungsvorhaben mit festgestelltem Mehrwert für die EU 9.  Verpflichtung zur Aufstellung harmonisierter Vorgaben für alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich Fähigkeitenentwicklung 10.  Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zur Optimierung verfügbarer Ressourcen und zur Verbesserung ihrer Gesamtwirksamkeit in Erwägung zu ziehen 11.  Verpflichtung, vermehrte Anstrengungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Cyberverteidigung, u. a. Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung, sicherzustellen „c)   konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen.“ 12.  Hinsichtlich der Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem: —  Bereitstellung von strategisch verlegefähigen Verbänden zur Umsetzung der EU-Zielvorgaben, zusätzlich zur möglichen Entsendung des EU-Gefechtsverbandes. Diese Verpflichtung umfasst weder Verbände mit hohem Bereitschaftsgrad, noch ständige oder sonstige Bereitschaftsverbände. —  Entwicklung eines soliden Instruments zur Erfassung verfügbarer und schnell verlegefähiger Fähigkeiten (z. B. einer Datenbank), das ausschließlich teilnehmenden Mitgliedstaaten und truppenstellenden Nationen zur Verfügung stehen wird, um den Truppengestellungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen —  Streben nach einem beschleunigten politischen Engagement auf nationaler Ebene, gegebenenfalls durch eine Überprüfung nationaler Beschlussfassungsverfahren —  Bereitstellung substanzieller Unterstützung im Rahmen der verfügbaren Mittel und Fähigkeiten – mit Personal, Material, Ausbildung, Übungsunterstützung, Infrastruktur oder auf anderem Wege – für GSVP-Operationen (z. B. EUFOR) und -Missionen (z. B. EU-Ausbildungsmissionen), die einstimmig vom Rat beschlossen wurden, unbeschadet von Beschlüssen über Beiträge zu GSVP-Operationen und unbeschadet verfassungsrechtlicher Beschränkungen —  Leistung eines wesentlichen Beitrags zu den EU-Gefechtsverbänden durch die Zusage von Beiträgen grundsätzlich mindestens vier Jahre im Voraus mit einer Bereitschaftsphase gemäß dem Konzept der EU-Gefechtsverbände, Verpflichtung zur Durchführung von EU-Gefechtsverbandsübungen für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände (Rahmennation) und/oder Teilnahme an diesen Übungen (alle EU-Mitgliedstaaten, die sich an EU-Gefechtsverbänden beteiligen) —  Vereinfachung und Standardisierung grenzüberschreitender Militärtransporte in Europa zur Ermöglichung einer schnellen Verlegung von militärischem Material und Personal 13.  Hinsichtlich der Interoperabilität von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem: —  Weiterentwicklung der Interoperabilität ihrer Streitkräfte mittels: —  Verpflichtung zu einer Einigung auf gemeinsame Kriterien zur Bewertung und Validierung des Streitkräftedispositivs der EU-Gefechtsverbände-, die mit NATO-Normen abgestimmt sind, bei gleichzeitiger Beibehaltung der nationalen Zertifizierung —  Verpflichtung zu einer Einigung auf gemeinsame technische und operative Standards für Streitkräfte, wobei anerkannt wird, dass die Interoperabilität mit der NATO gewährleistet werden muss —  Optimierung multinationaler Strukturen: Teilnehmende Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, den wesentlichen bestehenden und möglichen zukünftigen Strukturen, die am europäischen auswärtigen Handeln im militärischen Bereich (EUROKORPS, EUROMARFOR, EUROGENDFOR, MCCE/ATARES/SEOS) beteiligt sind, beizutreten und eine aktive Rolle innerhalb dieser zu übernehmen. 14.  Teilnehmende Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, jenseits dessen was als gemeinsame Kosten im Athena-Ratsbeschluss definiert werden wird. „d)   einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des ‚Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten‘ festgestellten Lücken zu schließen.“ 15.  Hilfe bei der Beseitigung von Fähigkeitslücken, die im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) festgestellt worden sind. Diese Fähigkeitenprojekte werden die strategische Autonomie Europas erhöhen und die europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis (EDTIB) stärken. 16.  Vorrangige Berücksichtigung eines kooperativen europäischen Ansatzes zur Beseitigung von Fähigkeitslücken, die auf nationaler Ebene bestimmt worden sind und, als grundsätzliche Regel, die Anwendung eines rein nationalen Ansatzes nur dann, wenn eine derartige Prüfung bereits durchgeführt worden ist 17.  Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der SSZ, das Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft worden sind, entweder entwickelt oder bereitstellt, „e)   einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.“ 18.  Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum zur gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung sowie Berücksichtigung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) als bevorzugte Verwaltungsorganisation für kooperative Programme 19.  Sicherstellung, dass sämtliche fähigkeitsbezogene Projekte, die von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleitet werden, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch eine geeignete Industriepolitik ohne unnötige Überschneidungen stärken 20.  Sicherstellung, dass die Kooperationsprogramme – die ausschließlich Einrichtungen zugutekommen dürfen, die einen nachweislichen Mehrwert auf dem Gebiet der EU erbringen – und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgten Beschaffungsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken ÜBERSETZUNG Mitteilung zur ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) an den Rat und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Präambel Die teilnehmenden Mitgliedstaaten — eingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung „einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten“ (Artikel 24 Absatz 2 EUV) beruht, und dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist; in der Erwägung, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert, und dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird; ferner eingedenk der Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung einer auf Regeln basierenden Weltordnung, deren Kernprinzip der Multilateralismus ist und bei der die Vereinten Nationen im Mittelpunkt stehen; eingedenk des Artikels 42 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die „Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.