Europäische Union

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

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14.12.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/57 BESCHLUSS (GASP) 2017/2315 DES RATES vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2, gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik, unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 42 Absatz 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Rahmen der Union begründen. (2) Der Rat und die Hohe Vertreterin haben am 13. November 2017 eine gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 EUV von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember 2017 von zwei weiteren Mitgliedstaaten erhalten, der zufolge alle diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich aufgrund der Tatsache, dass sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und die weiter gehenden Verpflichtungen in diesem Bereich nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses untereinander eingegangen sind, und auf Grundlage aller anderen Elemente in der Mitteilung einschließlich der Präambel und der in Anlage I der Mitteilung enthaltenen Grundsätze der PESCO, denen sie in vollem Umfang weiterhin verpflichtet sind, und zudem unter Hinweis auf Artikel 42 EUV an der PESCO zu beteiligen, einschließlich Artikel 42 Absatz 7 (1). (3) Die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses stehen im Einklang mit der Erreichung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zu den Verträgen genannten Ziele und mit den Verpflichtungen nach Artikel 2 des Protokolls. (4) Der Beschluss von Mitgliedstaaten, an der PESCO teilzunehmen, ist freiwillig und berührt als solcher nicht die nationale Souveränität oder den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der PESCO im Einklang mit ihren geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen. (5) Die vermehrte Durchführung gemeinsamer und kollaborativer Projekte zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zählt zu den bindenden Verpflichtungen im Rahmen der PESCO. Derartige Projekte können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten und -Programmen auch mit Beiträgen aus dem Unions-Haushalt unterstützt werden. (6) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben in ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsplänen ihre Fähigkeit dargelegt, die weiter gehenden Verpflichtungen, die sie untereinander eingegangen sind, zu erfüllen. (7) Da die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, ist es angebracht, dass der Rat einen Beschluss zur Begründung der PESCO erlässt. (8) Jeder andere Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der PESCO beteiligen möchte, kann dem Rat und dem Hohen Vertreter seine entsprechende Absicht nach Artikel 46 Absatz 3 EUV mitteilen. (9) Der Hohe Vertreter wird umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt. (10) Die Maßnahmen im Rahmen der PESCO sollten mit den anderen GASP-Maßnahmen und mit den anderen Unionspolitiken im Einklang stehen. Der Rat und — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche — der Hohe Vertreter und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um gegebenenfalls möglichst große Synergien zu erzielen. (11) Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und der Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 erfüllen und die, im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen und um zur Erreichung der Zielvorgaben der Union beizutragen, untereinander Verpflichtungen in diesem Bereich gemäß Artikel 2 dieses Protokolls eingegangen sind, wird hiermit die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Rahmen der Union begründet. Artikel 2 Teilnehmende Mitgliedstaaten Die folgenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der PESCO: — Belgien, — Bulgarien, — Tschechische Republik, — Deutschland, — Estland, — Irland, — Griechenland, — Spanien, — Frankreich, — Kroatien, — Italien, — Zypern, — Lettland, — Litauen, — Luxemburg, — Ungarn, — die Niederlande, — Österreich, — Polen, — Portugal, — Rumänien, — Slowenien, — die Slowakei, — Finnland, — Schweden. Artikel 3 Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10 (1)   Um die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 genannten Ziele zu erreichen und den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Verpflichtungen nachzukommen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge, mit denen die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs, die sie untereinander eingegangen sind, erfüllt werden. (2)   Für diesen Zweck überprüfen die teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich und aktualisieren gegebenenfalls ihre nationalen Umsetzungspläne, in denen sie darlegen, wie sie den weiter gehenden Verpflichtungen nachkommen werden, wobei sie genau angeben, wie sie die präziseren Ziele jeder einzelnen Phase erreichen werden. Die aktualisierten nationalen Umsetzungspläne werden jährlich dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vorgelegt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Artikel 4 PESCO-Steuerung (1)   Die Steuerung der PESCO wird wie folgt organisiert: — auf Ebene des Rates und — im Rahmen von Projekten, die von Gruppen der teilnehmenden Mitgliedstatten, die untereinander vereinbart haben, derartige Projekte durchzuführen, umgesetzt werden. (2)   Der Rat kann im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV Beschlüsse und Empfehlungen erlassen, in denen a) strategische Vorgaben und Leitlinien für die PESCO festgelegt werden; b) der Ablauf der Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden; c) bei Bedarf die im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die PESCO erzielten Fortschritte aktualisiert und erweitert werden, die das wandelnde Sicherheitsumfeld der Union widerspiegeln. Derartige Beschlüsse werden insbesondere am Ende der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Phasen auf der Grundlage einer strategischen Überprüfung erlassen, in deren Rahmen die Erfüllung der PESCO-Verpflichtungen bewertet wird; d) die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden; e) die Liste der Projekte festgelegt wird, die im Rahmen der PESCO ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln; f) die gemeinsamen Vorschriften für Projekte festgelegt werden, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt notwendig ist. g) zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 die allgemeinen Bedingungen festgelegt werden, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen; und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 festgestellt wird, ob ein bestimmter Drittstaat diese Bedingungen erfüllt; und h) jegliche weitere Maßnahmen getroffen werden, die für die weitere Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind. Artikel 5 PESCO-Projekte (1)   Auf Vorschlag der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen, kann der Hohe Vertreter, in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von PESCO-Projekten, auf der Grundlage der nach Artikel 7 durchgeführten Bewertungen eine Empfehlung für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates abgeben, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) erlassen werden sollen. (2)   Teilnehmende Mitgliedstaaten, die ein einzelnes Projekt vorschlagen möchten, teilen dies den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor Einreichung ihres Vorschlags mit, um Unterstützung zu finden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen. Die Projektmitglieder sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Vorschlag vorgelegt haben. Die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts wird dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten, die sich später an dem Projekt beteiligen möchten, zuzulassen. (3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, vereinbaren untereinander die Modalitäten sowie den Anwendungsbereich ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung dieses Projekts. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, unterrichten den Rat regelmäßig in geeigneter Form über die Entwicklung des Projekts. Artikel 6 Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten (1)   Der Rat gewährleistet im Rahmen von Artikel 46 Absatz 6 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der PESCO. Der Hohe Vertreter trägt ebenfalls zu diesen Zielen bei. (2)   Der Hohe Vertreter ist gemäß Protokoll Nr. 10 umfassend an den Arbeiten im Rahmen der PESCO beteiligt. (3)   Der Hohe Vertreter legt dem Rat einen jährlichen Bericht über die PESCO vor. Der Bericht stützt sich auf die Beiträge der EDA nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des EAD nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Im Bericht des Hohen Vertreters wird der Stand der Durchführung der PESCO, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt. Der EUMC unterstützt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Ratschlägen und Empfehlungen in militärischen Angelegenheiten in Bezug auf das jährliche Bewertungsverfahren der PESCO. Auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter vorgelegten Jahresberichts über die PESCO prüft der Rat einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen. (4)   Jeglicher Beschluss in Bezug auf die Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats wird gemäß Artikel 46 Absatz 4 EUV und erst, nachdem der Mitgliedstaat einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat, erlassen. Artikel 7 Unterstützung durch den EAD und die EDA (1)   Unter der Verantwortung des Hohen Vertreters, auch in seiner Eigenschaft als Leiter der EDA, nehmen der EAD, einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und die EDA gemeinsam die Sekretariatsaufgaben für die PESCO auf einer anderen Ebene als der des Rates wahr und stellen in diesem Zusammenhang eine zentrale Anlaufstelle bereit. (2)   Der EAD, einschließlich des EUMS, unterstützt die Ausübung der PESCO, insbesondere indem er a) zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die PESCO nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den operativen Aspekte beiträgt; b) die Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen koordiniert. Der EAD, einschließlich des EUMS, bewertet insbesondere, ob vorgeschlagen Projekte den operativen Erfordernissen entsprechen und zu ihnen beitragen. (3)   Die EDA unterstützt die PESCO, insbesondere indem sie a) zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die PESCO nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten, insbesondere der Beiträge im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3, beiträgt; b) Projekte für die Fähigkeitenentwicklung, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Fähigkeitenentwicklung, erleichtert. Die EDA unterstützt insbesondere die Mitgliedstaaten dabei, sicherzustellen, dass es keine unnötigen Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, gibt. Artikel 8 Finanzierung (1)   Die Verwaltungsausgaben, die den Organen der Union und dem EAD aus der Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union. Die Verwaltungsausgaben der EDA unterliegen den entsprechenden Finanzierungsregelungen des EDA gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates (2). (2)   Die operativen Ausgaben, die aus den im Rahmen der PESCO durchgeführten Projekten entstehen, werden in erster Linie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekte beteiligen, getragen. Zu derartigen Projekten können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten aus dem Gesamthaushalt der Union Beiträge erfolgen. Artikel 9 Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen Projekten (1)   Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an einzelnen Projekten werden in einem nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Beschluss des Rates vorgegeben, in dem auch eine Vorlage für Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten enthalten sein kann. (2)   Der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die in dem Beschluss nach Absatz 1 vorgegebenen Bedingungen erfüllt. (3)   Nach einem positiven Beschluss gemäß Absatz 2 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, Verwaltungsvereinbarungen mit dem betroffenen Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen wahren die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union. Artikel 10 Sicherheitsvorschriften Im Zusammenhang mit PESCO gelten die Vorschriften des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (3). Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Die Mitteilung wird zusammen mit diesem Beschluss veröffentlicht (siehe Seite 65 dieses Amtsblatts). (2)  Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 266 vom 13. Oktober 2015, S. 55). (3)  Beschlusses 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ANHANG Liste der ehrgeizigen und verbindlicheren gemeinsamen Verpflichtungen, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den fünf in Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 genannten Bereichen eingehen „a) Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union.“ Auf Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte gehen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die folgenden Verpflichtungen ein: 1. regelmäßige reale Aufstockung der Verteidigungshaushalte, um die vereinbarten Ziele zu erreichen; 2. mittelfristig schrittweise Aufstockung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert), um durch die Teilnahme an Projekten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan – CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD) Lücken bei den strategischen Fähigkeiten zu schließen; 3. mehr gemeinsame und „kollaborative“ Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Solche gemeinsamen und kollaborativen Projekte sollten nötigenfalls und in angemessener Weise durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden; 4. Aufstockung des Anteils der Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich im Hinblick auf eine Annäherung an 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert); 5. Einführung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat); „b) möglichst weit gehende Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken.“ 6. Wahrnehmung einer wesentlichen Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in der EU, unter anderem im Rahmen der CARD, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung stehen, um die Zielvorgaben in Europa zu erreichen; 7. Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung der CARD unter Berücksichtigung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der individuellen Sachzwänge in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; 8. Verpflichtung zur intensiven Einbeziehung eines künftigen Europäischen Verteidigungsfonds in die multinationale Auftragsvergabe mit einem festgestellten Mehrwert für die EU; 9. Verpflichtung zur Ausarbeitung harmonisierter Anforderungen für alle unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung; 10. Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zu erwägen, um die verfügbaren Ressourcen zu optimieren und ihre Wirksamkeit insgesamt zu verbessern; 11. Verpflichtung zu vermehrten Bemühungen zur Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr, etwa Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung. „c) konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen.“ 12. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die Verlegefähigkeit der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten, — zusätzlich zu einer potenziellen Verlegung eines EU-Gefechtsverbands strategisch verlegefähige Formationen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU verfügbar zu machen. Diese Verpflichtung umfasst weder eine Bereitschaftstruppe noch eine ständige Truppe noch eine Reservetruppe; — ein solides Instrument (z. B. eine Datenbank) zur Erfassung der verfügbaren und rasch verlegbaren Fähigkeiten zu entwickeln, das nur teilnehmenden Mitgliedstaaten und truppenstellenden Ländern zugänglich sein wird, um den Kräfteaufwuchs zu erleichtern und zu beschleunigen; — beschleunigtes politisches Engagement auf nationaler Ebene anzustreben und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen; — im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten – über Personal, Material, Ausbildung, Unterstützung für Übungen, Infrastruktur oder auf anderem Wege – für GSVP-Operationen (z. B. EUFOR) und -Missionen (z. B. Ausbildungsmissionen der EU), die einstimmig vom Rat beschlossen wurden, unbeschadet jeglicher Beschlüsse über Beiträge zu GSVP-Operationen und unbeschadet jeglicher verfassungsrechtlicher Beschränkungen substanzielle Unterstützung zu leisten; — einen wesentlichen Beitrag zu EU-Gefechtsverbänden zu leisten, indem sie grundsätzlich mindestens vier Jahre im Voraus mit einer Bereitschaftszeit gemäß dem Konzept der EU-Gefechtsverbände die Beiträge bestätigen sowie die Verpflichtung zur Durchführung von EU-Gefechtsverbandsübungen für das Streitkräftedispositiv der EU-Gefechtsverbände (Rahmennation) und/oder zur Beteiligung an diesen Übungen (alle EU-Mitgliedstaaten, die sich an EU-Gefechtsverbänden beteiligen) übernehmen; — grenzüberschreitende Militärtransporte in Europa zu vereinfachen und zu standardisieren, um die rasche Verlegung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals zu ermöglichen. 13. Im Hinblick auf die Interoperabilität der Truppen verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten, — die Interoperabilität ihrer Truppen wie folgt zu entwickeln: — Zusage, sich auf gemeinsame Bewertungs- und Validierungskriterien für das Streitkäftedispositiv der EU-Gefechtsverbände in Anlehnung an die NATO-Standards bei gleichzeitiger Wahrung der nationalen Zertifizierung zu einigen; — Zusage, sich auf gemeinsame technische und operative Standards der Streitkräfte zu einigen, wobei anerkannt wird, dass die Interoperabilität mit der NATO gewährleistet werden muss; — multinationale Strukturen zu optimieren: Die teilnehmenden Mitgliedstaaten könnten sich verpflichten, sich den wichtigsten bestehenden und etwaigen künftigen Strukturen, die an auswärtigen Maßnahmen im militärischen Bereich beteiligt sind (Eurokorps, EUROMARFOR, EUROGENDFOR, MCCE/Atares/SEOS) anzuschließen und darin eine aktive Rolle wahrzunehmen; 14. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, der über die in dem Athena-Beschluss des Rates festgelegte Definition der gemeinsamen Kosten hinausgehen wird. „d) Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des ‚Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten‘ festgestellten Lücken zu schließen.“ 15. Hilfe zur Überwindung der im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der CARD festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeite

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.