Europäische Union

97/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.621, 35.059/F-3 - Irish Sugar plc) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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wodurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurde. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (160) Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (161) Was die Maßnahmen betrifft, die in den Jahren 1985 bis 1990 zur Beschränkung der Zuckereinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten getroffen wurden, liegt der Kommission kein Beweis dafür vor, daß diese Praktiken fortgesetzt wurden. Hinsichtlich der Praxis der diskriminierenden Preise für Gewerbezucker, um Zuckerausfuhren zu bezuschussen oder eine Diskriminierung gegenüber konkurrierenden Zuckerverpackern auszuüben, und hinsichtlich der Politik der selektiven Preise, einschließlich der Zielrabatte für Abnehmer konkurrierender Verpacker von Haushaltszucker, liegen Beweise dafür vor, daß diese Praxis fortgesetzt wird. Daher sieht sich die Kommission veranlaßt, Irish Sugar zu verpflichten, die Verstöße abzustellen, sofern dies nicht schon geschehen ist, und künftig Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zu unterlassen, die gleiches oder ähnliches bezwecken oder bewirken. (162) Ferner erachtete sie es für notwendig, daß Irish Sugar der Kommission regelmäßig Einzelheiten über die den Kunden für Gewerbe- und Haushaltszucker in Rechnung gestellten Preise zusammen mit den an diese Kunden gelieferten Zuckermengen mitteilt, damit überwacht werden kann, ob Irish Sugar der Entscheidung nachgekommen ist. Die Auflage, daß Irish Sugar auf selektive oder diskriminierende Preise verzichtet, gilt unbefristet, doch wird es für angemessen erachtet, daß die Dauer, während der Irish Sugar diese Einzelheiten vorlegen müßte, auf drei Jahre begrenzt sein sollte. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG Nr. 17 (163) Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 Mio. Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (164) Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (108) verjährt die Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen festzusetzen, in fünf Jahren. Nach Absatz 2 dieser Verordnung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 wird die Verfolgungsverjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Handlungen, durch die die Verjährung unterbrochen wird, umfassen u. a. Nachprüfungen aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem. (165) Am 25. und 26. September 1990 nahm die Kommission Nachprüfungen am Sitz von Irish Sugar in Dublin vor. Am 7. und 8. Februar 1991 fanden Nachprüfungen in den Büros von SDL in Dublin und am 13. Februar 1991 im Büro von McKinney in Belfast statt. Am 16. Januar 1995 nahm die Kommission Nachprüfungen in den Büros von Greencore in Dublin und Irish Sugar in Carlow vor. (166) In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist zu bestimmen, welche besonderen Maßnahmen von Irish Sugar und SDL bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigt werden können. Insbesondere ist die Frachtbeschränkung nicht geldbußenpflichtig. Die besondere Maßnahme muß im Juli/August 1985 erfolgt sein. (167) Die anderen mißbräuchlichen Verhaltensweisen von Irish Sugar und/oder SDL, nämlich der Produktaustausch und der Treuerabatt, die Grenzrabatte, die Zuckerausfuhrrabatte, die Diskriminierung durch die Preise für konkurrierende Zuckerverpacker, die Zielrabatte und die selektiven Preise, unterliegen hinsichtlich der Geldbußenpflicht nicht der Verjährung. Irish Sugar versuchte durch diese Verhaltensweise, ihre beherrschende Stellung aufrechtzuerhalten oder zu verstärken, und in der Zeit vor Februar 1990 versuchten Irish Sugar und SDL durch ihre Verhaltensweisen, eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung aufrechtzuerhalten. Außerdem sind die EG-Wettbewerbsregeln durch vorhergehende Entscheidungen der Kommission und Urteile des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz hinreichend entwickelt worden oder sind aus den Bestimmungen des EG-Vertrags hinreichend ersichtlich, so daß sich Irish Sugar und/oder SDL über die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns im klaren sein mußten. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, daß Irish Sugar ihre beherrschende Stellung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig ausnutzte und daß vor Februar 1990 Irish Sugar und SDL ihre gemeinsame beherrschende Stellung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig mißbräuchlich ausnutzten. Die Kommission beabsichtigt daher, gegen Irish Sugar wegen ihrer eigenen Zuwiderhandlungen und gegebenenfalls als Nachfolgerin von SDL wegen der von dieser vor Februar 1990 begangenen Zuwiderhandlungen eine Geldbuße festzusetzen. Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße in diesem Fall wird die Kommission insbesondere folgende Faktoren berücksichtigen: Schwere der Zuwiderhandlung - Bei allen genannten Maßnahmen handelt es sich um schwerwiegende Mißbräuche, die die gleichen Wirkungen haben sollten, nämlich jegliche Form von Wettbewerb, sei es durch in anderen Mitgliedstaaten hergestellten eingeführten Zucker, Wiedereinfuhren ihres eigenen Zuckers oder von konkurrierenden Zuckerverpackern abgepackten Zucker schwerwiegend zu beeinträchtigen oder sogar auszuschalten. Die Kommission räumt jedoch ein, daß nach den ihr vorliegenden Beweisunterlagen der Produktaustausch nur geringe Mengen betraf. - Zucker ist eine wichtige Zutat in der Lebensmittelindustrie und wird in seiner Haushaltsform von praktisch jedem Haushalt häufig verwendet, so daß die Folgen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens weitreichende Wirkungen haben. - Irish Sugar ist der beherrschende Zuckeranbieter in Irland und hat ihren "Inlandsmarkt" vor jeder Form des Wettbwerbs durch Einfuhren wirksam geschützt. Sie hat eine Politik diskriminierender Preise angewandt, die die Bezuschussung von Zuckerausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten und die Verfälschung des Gemeinsamen Markts bewirkt. Sie hat ferner versucht, sich vor konkurrierenden Zuckerverpackern zu schützen, gleich, ob diese Einfuhrzucker oder den eigenen Gewerbezucker von Irish Sugar verwendeten. - Durch ihre Zuwiderhandlungen konnte Irish Sugar ihre Einzelhandelspreise für Zucker in Irland auf einem erheblich höheren Niveau aufrechterhalten, als dies in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Nordirland, möglich war, und konnte insbesondere bei Zucker für den Inlandsverbauch ihre Ab-Werk-Preise, die zu den höchsten in der Gemeinschaft zählen, zuungunsten der gewerblichen Verbraucher und der Endverbraucher in Irland aufrechterhalten. Dauer der Zuwiderhandlung - Der Produktaustausch und der Treuerabatt wurden 1988 angewandt, als Irish Sugar und SDL mit dem Versuch, Zuckereinfuhren aus Frankreich zu beschränken, ihre gemeinsame marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzten. - Die Grenzrabatte wurden zu bestimmten Zeiten in den Jahren 1986 bis 1988 angewandt, als Irish Sugar und SDL mit dem Versuch, Zuckereinfuhren aus Nordirland zu beschränken, ihre gemeinsame marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzten. - Die Preisdiskriminierung gegenüber konkurrierenden Zuckerverpackern besteht seit Mitte 1993, als mehrere Unternehmen auf dem Einzelhandelsmarkt mit Irish Sugar in Wettbewerb traten. Ebenso gehören die Zielrabatte und selektiven Preise zu einer Politik der Beschränkung des Wettbewerbs durch andere Zuckerverpacker und sind seit 1993 zu bestimmten Zeiten angewandt worden. - Die Zuckerausfuhrrabatte haben seit vor 1985 bestanden, und Irish Sugar hat ausgesagt, daß das System bis in die 1970er Jahre zurückreichte. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln - Die Mißbräuche sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. Mehrere davon hat der Gerichtshof für Mißbräuche einer beherrschenden Stellung befunden. Irish Sugar und/oder SDL mußten sich über die Rechtswidrigkeit ihres Handelns im klaren sein. - Die Muttergesellschaft von Irish Sugar, Greencore, veröffentlichte im September 1992 für ihr Personal ein Handbuch für Wettbewerbsrecht (Competition Law Compliance Manual), in dem die potentielle Widerrechtlichkeit bestimmter Praktiken wie diskriminierende Preise und Treuerabatte "or the like" eines Unternehmens in beherrschender Stellung erläutert werden. Obwohl es dieses Handbuch gab, wurden Zuckerausfuhrrabatte, Preisdiskriminierungen gegen konkurrierende Zuckerverpacker, selektive Preise und Zielrabatte von den Mitarbeitern von Greencore nach September 1992 fortgesetzt weiter angewandt. Relevante Geschäftsdaten - In dem am 27. September 1996 endenden Geschäftsjahr entfielen auf Irish Sugar ein Umsatz in Höhe von 134,7 Mio. IEP (29 % des Gesamtumsatzes von Greencore) und ein operativer Gewinn in Höhe von 27,2 Mio. IEP (56 % des Gesamtunternehmensgewinns von Greencore). Ungefähr 80 % der Verkäufe von Irish Sugar entfielen auf Irland - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Irish Sugar plc hat gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, dadurch, daß es - im Rahmen einer fortgesetzten und globalen Politik zum Schutz seiner Stellung auf dem Zuckermarkt in Irland - andere als diejenigen Methoden anwandte, die einen normalen Wettbewerb der Erzeugnisse oder Dienstleistungen bedingen, der auf den Ergebnissen der Unternehmen beruht, was bewirkte, daß die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs behindert wurden. Zu diesem Zweck hat Irish Sugar (und/oder Sugar Distributors Limited in der Zeit vor Februar 1990) folgende mißbräuchliche Verhaltensweisen auf dem Kristallzuckermarkt für den Verkauf an den Einzelhandel und die Industrie in Irland angewandt: 1. In den Jahren 1986 bis 1988 hat es bestimmten Einzelhändlern mit Sitz im Grenzgebiet zu Nordirland einen Sonderrabatt (Grenzrabatt - bord rebate) und Kunden eines Einführers von französischem Zucker selektiv niedrige Preise angeboten. 2. 1988 hat es mit einem Großhändler und mit einem Einzelhändler vereinbart, konkurrierende Haushaltszuckererzeugnisse, d. h. Zucker der Marke Eurolux in 1-kg-Packungen der Compagnie Française de Sucrerie, gegen seinen eigenen Zucker auszutauschen. 3. 1988 bot es dem potentiellen Kunden eines Wettbewerbers einen Treuerabatt an, d. h. einen Rabatt, der unter der Bedingung gewährt wurde, daß der Abnehmer seinen Haushaltszuckerbedarf vollständig oder weitgehend durch Käufe von Irish Sugar deckte. 4. Seit (mindestens) 1985 hat es ein System von "Zuckerausfuhrrabatten" angewandt, d. h. von Rabatten für in verarbeiteter Form nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführten Zucker, das gegenüber Abnehmern von Gewerbezucker, die den irischen Inlandsmarkt beliefern, diskriminiert. 5. Seit 1993 hat es diskriminierende Preise gegen konkurrierende Zuckerverpacker angewandt, die ihren Gewerbezucker von Irish Sugar kauften oder kaufen. 6. Seit 1993 hat es eine für die Wettbewerbsstellung anderer irischer Zuckerverpacker im Zuckereinzelhandel abträgliche Politik angewandt, insbesondere i) hat es zu bestimmten Zeiten 1994 Rabatte an Großhandelskonzerne in Irland unter der Bedingung gewährt, daß diese ihre Haushaltszuckerkäufe von Irish Sugar steigerten, was ihre Anbindung an Irish Sugar zuungunsten konkurrierender Zuckerverpacker bewirkte; ii) hat es im Dezember 1994 und im Februar 1995 selektive Rabatte an bestimmte Kunden konkurrierender Zuckerverpacker unter der Bedingung gewährt, daß diese Abnehmer ihre Haushaltszuckerkäufe von Irish Sugar über zwölf Monate hinweg steigerten, wodurch der Wettbewerb durch die konkurrierenden Zuckerverpacker beschränkt werden sollte. Artikel 2 Gegen Irish Sugar plc wird wegen der in Artikel 1 angeführten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 8 800 000 ECU festgesetzt. Die Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 310-0933000-43 bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, zu überweisen. Nach Fristablauf werden Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den das Europäische Währungsinstitut berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,5 Prozentpunkten; insgesamt ergeben sich so 7,5 %. Artikel 3 Irish Sugar stellt, soweit noch nicht geschehen, die in Artikel 1 Nummern 4, 5 und 6 genannten Verstöße unverzüglich ab. Irish Sugar sieht künftig von allen in Artikel 1 Nummern 4, 5 und 6 aufgeführten Handlungen oder Verhaltensweisen ab, mit denen gleiches oder ähnliches bezweckt oder bewirkt wird. Insbesondere sieht Irish Sugar künftig davon ab, ungleiche Bedingungen für gleiche Geschäftsabschlüsse mit seinen Käufern von Gewerbezucker anzuwenden, wie Zuckerausfuhrrabatte und andere Rabatte, die, weil sie nicht in bezug zu der gelieferten Zuckermenge und zu den Kosten des Abschlusses stehen, für konkurrierende Zuckerverpacker diskriminierend sind. Irish Sugar informiert seine Käufer von Gewerbezucker entsprechend schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Irish Sugar sieht künftig davon ab, eine Politik für Haushaltszucker zuungunsten der Wettbewerbsstellung anderer Zuckerverpacker, einschließlich selektiver Preise für Abnehmer von konkurrierenden Zuckerverpackern und der Gewährung von Zielrabatten an Käufer von Haushaltszucker anzuwenden. Irish Sugar informiert schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung diejenigen seiner Kunden, die gegenwärtig Rabatte erhalten oder denen Rabatte unter der Bedingung angeboten wurden, daß sie besondere oder größere Kaufmengen von Irish Sugar abnehmen, daß diese Rabatte nicht länger gelten. Artikel 4 Irish Sugar plc übermittelt der Kommission während drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres eine Liste der im Vorjahr angebotenen Preise, einschließlich aller Rabatte und Nachlässe für seine Käufer von Gewerbe- und Haushaltszucker, zusammen mit Einzelheiten der von jedem Käufer in dem betreffenden Jahr gekauften Zuckermengen mit. Artikel 5 Gegen Irish Sugar plc wird ein Zwangsgeld von 1 000 ECU für jeden Tag des Verzugs in Erfuellung der in Artikel 3 und 4 aufgeführten Verpflichtungen, beginnend mit dem Ablauf der für ihre Erfuellung vorgesehenen Dreimonatsfrist festgesetzt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an Irish Sugar plc, Athy Road, Carlow, Irland, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 192 EG-Vertrag. Brüssel, den 14. Mai 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission FUSSNOTEN (1) ABl. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates (ABl. L 94 vom 21. 4. 1972, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 der Kommission (ABl. L 246 vom 27. 9. 1977, S. 12). (4) Siehe den Bericht UK Monopolies and Mergers Commission ("MMC") Report "über bestehende und beabsichtigte Zusammenschlüsse zwischen Tate & Lyle plc oder Ferruzzi Finanziaria SpA und S& W Berisford" (HMSO Cmd 89 vom Februar 1987), Absätze 2.62-2.73, sowie den Bericht MMC report "Tate & Lyle plc and British Sugar plc" (HMSO Cm 1435 vom Februar 1991), Absätze 4.30-4.32, zu näheren Einzelheiten der drei Zuckerarten. (5) Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates (ABl. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4) und anschließende einschlägige Rechtsvorschriften. (6) Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates (ABl. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1). (7) Siehe Fußnote 4. (8) Auf der Basis von Ankäufen von Zucker im natürlichen Zustand (für den direkten Verbrauch oder die Verarbeitung durch die Industrie) wie in Tabelle 1 betrug der irische Pro-Kopf-Verbrauch 1994/95 0,044 t im Vergleich zum EU-12-Durchschnittsverbrauch von 0,035 t. Unter Berücksichtigung der Ein- und Ausfuhren von verarbeitetem Zucker betrug der Pro-Kopf-Gesamtverbrauch in Irland 1994/95 0,039 t gegenüber einem EU-12-Durchschnitt von 0,034 t (Quelle: Vorläufige Statistiken für das Wirtschaftsjahr 1994/95). (9) Quelle: Facts about Ireland, Veröffentlichung der irischen Regierung 1995. (10) In der veröffentlichten Fassung werden bestimmte Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen weggelassen. (11) In den Jahren 1985 bis 1994 sind die Transportkosten für Zucker in Säcken aus Frankreich von ca. 30 IEP auf 45 IEP je Tonne gestiegen. Mit durchschnittlich 40 bis 50 IEP je Tonne wären die Transportkosten für die Einfuhr von Zucker in loser Schüttung in dieser Zeit höher gewesen. Bis 1990 betrug der durchschnittliche Unterschied zwischen dem effektiven Stützpreis in Frankreich und dem Marktpreis in Irland ca. 50 IEP, so daß es wirtschaftlich rentabel war, Zucker nicht lose, sondern in Säcken einzuführen. (12) Da die gewerblichen Verbraucher zu Silos übergehen, ist die Nachfrage nach Sackzucker, auf den Anfang 1980 noch 30 000 Tonnen entfielen, gegenwärtig auf unter 7 000 Tonnen gesunken. (13) Siehe hierzu unter Randnummer 57 beispielsweise die "Bezugnahme auf den anerkannten Sortenvorteil von Siucra-Produkten" ("The recognized branding advantage of Siucra products"). (14) Quelle: Greencore Group Corporate Plan 1993/94-1997/98 vom Juni 1994. In Anhang 4 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. März 1996. (15) Quelle: Plan von Greencore Group Corporate vom Juni 1994. In Anhang 4 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. März 1996. (16) Antwort von Irish Sugar vom 1. September 1993 auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte, Randnummer 12. (17) Siehe Protokoll der Sitzung vom 1. Juli 1982 des Board of Directors von SDL. In Anhang 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. März 1996. (18) Die Herren Gray, Comerford, Garavan, Hogan, Keleghan, Lyons und Tully. (19) Siehe beispielsweise die Protokolle der Sitzungen des Management Committee von McKinneys vom 29. April 1986, 15. Januar 1987, 16. März 1987 und 14. Dezember 1987. (20) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 12. Juli 1996, Ziffer 3.3.4. (21) [. . .]. (22) Siehe Randnummer 71. (23) In Anhang 4 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. März 1996. (24) "Present situation in home retail market . . . In relation to packet sugar being produced by Round Tower, it was noted that a gap of approximately £[. . .] per tonne existed between their average selling price and the price of "Siucra" (Irish Sugar) product. On this problem it was agreed that CSET (Irish Sugar) should ensure that Round Tower were not enjoying advantageous arrangements with their supplier or shipper . . .". (25) "17 July 1985 - Chris Comerford (Managing Director of Irish Sugar) Brendan Byrd (representing B& I) - B& I will not be handling any French sugar from Monday 22 July. Last years tonnage 228 × 20 = 4 560 - Year to date 91 × 20 = 1 820 1 420 to April . . . Charles Lyons gave promise to Brendan Byrd that Tanktrans (a subsidiary of Irish Sugar) would put extra business in B& I . . .". "1 August 1985 - B& I advised P.C. (Peter Cunningham of ASI) that CSET (Irish Sugar) applied pressure to them not to deliver to PC - crude and deceitful attempt to put pressure on PC prior to discussions. PC had meeting with Alex Spain (director of B& I)." (26) "We have established that it would cost approx. £[. . .] to bring all customers to a maximum of £[. . .] per tonne. (. . .) I do not envisage dropping prices to all customers, thereby involving the heavy cost referred to above, however, where we meet up with new low prices we must respond carefully and ensure that we hold customers at all levels no matter how small. This I am aware is a slightly risky step, as we may have some very small users enjoying terms equal to or better than some bigger ones. I feel this is a risk we must take however. In the meantime we have initiated increased vigilance at Industrial Customers level with a view to establishing the extent of any increased activity by ASI." (27) ASI belieferte auch Shamrock Foods Limited mit Goldkristall, einem Spezialzucker. (28) "With regard to the retail market, Mr Keleghan advised the board that as he had forecast at the March meeting, ASI did launch a retail pack on the market. While they had so far been unsuccessful in their launch, it was his belief that they would succeed in getting some small quantities of sugar into some independent retail shops . . . Mr Comerford (Managing Director of Irish Sugar) stated that the sugar industry has never before faced a challenge such as we were now facing. If we did not succeed in meeting this challenge, then the future of the sugar industry in Ireland would be very bleak indeed. He was quite pleased with the response so far to the challenge but was concerned about the cost to both (Irish Sugar) and (SDL) which would be very high . . .". (29) "At the said meeting Mr Keleghan informed Mr Lane that if the quantity of sugar purchased from the defendant (about [. . .] tonnes per annum) was reduced then the defendant (SDL) would 'bonus back' their sugar. In effect this meant that ADM could not sell or compete and they lost their bonus from the defendant. Mr Lane informed Mr Keleghan that he had a large quantity of the first delivery of Eurolux Granulated Sugar in his warehouse unsold. Mr Keleghan offered to buy this sugar to sell to manufacturing industry and he agreed to allow the amount he received for it as a credit in ADM's account. (. . .) The amount of Eurolux sugar purchased by the defendant was 21,01 metric tonnes." (30) "I say that in reply to my question as to why more sugar was not ordered, Mr Lane replied that he considered the market was not ready for Eurolux sugar at present. He added that ADM had an agreement with SDL whereby ADM normally buy [×] tonnes of sugar and get this at the [3 ×] tonne rate, which is a more advantageous rate. If they were to reduce the amount of sugar purchased this agreement would no longer be of effect and they would not be able to obtain the sugar from the defendant (SDL) at the [3 ×] tonne rate." (31) "If he wasn't able to shift it they would swap it for him." (32) "Dear Mr Comerford I am writing to bring to your attention unfair trade practices being initiated either directly by your company or by Sugar Distributors Limited which is controlled by you in relation to our efforts to market our Eurolux 1 kg Retail Sugar in Ireland. We have requested the Director of Consumer Affairs and Fair Trading to investigate specific difficulties we are experiencing. Specifically this letter is to advise you that we object very strongly to your companies substitution of our product in the Spar retailer, Kelly's of Boyle. With or without the agreement of the proprietor this action contravenes existing legislation and we respectfully demand that you restore our product here and in other instances where this practice has occurred. We specifically object to the use of oppressive tactics on other individual retailers who are enjoying the benefits of Eurolux and would continue to so do if left unthreatened. We seek your assurance that you will desist from restrictive practices and unfair trading and compete with us on equal terms as we are entitled to expect under the rules of the European Com

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.