Europäische Union

97/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.621, 35.059/F-3 - Irish Sugar plc) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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n, da der "Anteil des Preisnachlasses einer geringfügigen Preisermäßigung" (4-4,5 %) entsprach und [war nicht Bestandteil irgendeines Plans zur systematischen Anpassung der Preise an die Konkurrenzware] ("amounted to a small price reduction . . . not in themselves predatory, nor were they part of any scheme of systematic alignment"). (133) Erstens ist zur Kenntnis zu nehmen, daß die von Irish Sugar und SDL angewandte selektive Preisstellung erheblich über die von ihnen erwähnten Geschäftspraktiken hinausging. Insbesondere im Falle der Grenzrabatte wurde diese, wie aus oben Gesagtem hervorgeht, einem breiten Kundenkreis in verschiedenen Grenzbezirken zu verschiedener Zeit angeboten. Sie umfaßten auch Nachlässe von [über 5,5 %] (93). Außerdem gehörte die Anwendung selektiver Preise in beiden Fällen zu einer systematischen Verfahrensweise, von Einfuhren in den Markt, in dem sie eine gemeinsame beherrschende Stellung einnahmen, abzuhalten und daher den vorhandenen begrenzten Wettbewerb zu beschränken. Im Fall von Angeboten an potentielle ASI-Kunden versuchten diese, das Wachstum einer kleinen Gesellschaft, die Gewerbe- und Haushaltszucker in den irischen Markt importierte, zu behindern. (134) Es steht außer Zweifel, daß ein Unternehmen in beherrschender Stellung berechtigt ist, diese Marktstellung zu verteidigen, indem es mit einem anderen Unternehmen auf deren Markt in Wettbewerb tritt. Jedoch darf das beherrschende Unternehmen nicht vorsätzlich Wettbewerber auszuschließen versuchen bzw. tatsächlich ausschließen. Es trägt eine besondere Verantwortung dafür, das auf dem Markt verbleibende Ausmaß an Wettbewerb nicht weiter zu beeinträchtigen (94). Unternehmen, die in einem räumlichen Markt stark oder sogar beherrschend sein können, sind in bezug auf andere räumliche Märkte, in denen sie mit einem lokalen beherrschenden Unternehmen im Wettbewerb stehen, in einer anderen Stellung. Die Aufrechterhaltung eines Systems des wirksamen Wettbewerbs erfordert jedoch, daß der Wettbewerb von Unternehmen, die auf dem räumlichen Markt, in dem die Beherrschung vorliegt - unabhängig von ihrer Marktstellung in separaten räumlichen Märkten zur Beurteilung der Marktbeherrschung -, nur kleine Wettbewerber sind, vor den Verhaltensweisen des beherrschenden Unternehmens geschützt werden, die darauf abgestellt sind, sie nicht aufgrund größerer Wirksamkeit oder besserer Leistung, sondern durch einen Mißbrauch von Marktmacht vom Markt auszuschließen. Bei der abschließenden Entscheidung der Kommission im Fall ECS/AKZO (95) wurde festgestellt, daß ein Unternehmen mit einem Marktanteil von mindestens 50 % mißbräuchlich handelt, wenn es Kunden eines kleineren Wettbewerbers selektiv Niedrigpreise anbietet, während es für seine bestehenden Abnehmer weiter wesentlich höhere Preise anwendet. Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz aufrechterhalten. In der Zeit, in der Irish Sugar die Einfuhren zu beschränken versuchte, hielt sie den irischen Gewerbe- und Haushaltszuckermarkt beide zu 90 %. (135) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß sämtliche vorstehend erwähnten Geschäftspraktiken, d. h. Grenzrabatte, Frachtbeschränkung sowie Produktaustausch und Treuerabatt, denselben Zweck verfolgten, nämlich den Schutz der Marktstellung von Irish Sugar in Irland. Die kumulative Wirkung dieser Geschäftspraktiken trug zur Abriegelung dieses Marktes für Wettbewerber bei. Daher wird gefolgert, daß Irish Sugar und SDL, dadurch daß sie diese Praktiken anwandten, eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung mißbraucht haben. II. Preisstellungsverhalten, das besondere Abnehmerkategorien diskriminiert i) Zuckerausfuhrrabatte (136) Durch die Gewährung von Rabatten an bestimmte Abnehmer je nach dem abschließenden Verwendungszweck des Zuckers mißbraucht Irish Sugar seine beherrschende Stellung durch Preisdiskriminierung, d. h. die Anwendung ungleicher Bedingungen auf gleiche Geschäftsabschlüsse im Sinne des Artikels 86 Buchstabe c), und benachteiligt sie dadurch wettbewerblich. (137) Erstens liegt eine Ungleichbehandlung im Ausfuhrrabattsystem vor, da es "Ausführer" ("Exporters") gibt, die nicht im gleichen Ausmaß wie andere Vorteile erzielen, entweder weil sie nur einen verhältnismäßig geringen Anteil ihrer Produktion exportieren oder weil Irish Sugar beschließt, ihnen für den Anteil, den sie ausführen, einen verhältnismäßig niedrigen Ausfuhrrabatt einzuräumen. Obwohl Irish Sugar vorgetragen hat, daß ein Hauptgrund für das Ausfuhrrabattsystem die Wechselkursschwankungen und Veränderungen bei anderen Kostenfaktoren für Ausführer gewesen sei, zeigen die Tatsachen und gibt Irish Sugar zu, nachdem ein besonderer Rabattsatz mit einem Unternehmen vereinbart worden sei, habe die Tendenz bestanden, diesen trotz Änderungen bei den jeweiligen Wechselkursen und anderen Produktionsfaktorkosten jahrelang anzuwenden. Irish Sugar hat in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt, daß sie ihr Ausfuhrrabattsystem "revidieren" und Beschwerden wegen Ausfuhrrabatten prüfen wird. (138) Ferner ist das Ausfuhrrabattsystem an sich diskriminierend. Der Umstand, daß Gewerbezucker verarbeitet und nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt wird, ändert nichts am Wesen des Geschäfts, und es besteht kein Unterschied hinsichtlich der Art des gelieferten Produkts oder der Lieferkosten, die Irish Sugar trägt. (139) Außerdem hat Irish Sugar vorgetragen, daß im fraglichen Zeitraum im größeren Umfang Nahrungsmittel nach Irland eingeführt wurden. Dies sei teilweise "die Entwicklung neuer Handelsallianzen in Irland . . . zwischen VK-Käufergruppen und Käufergruppen in Südirland sowie zwischen Käufergruppen auf dem Kontinent und irischen Käufergruppen. Diese Veränderungen im Handel haben einen erheblichen stärkeren Wettbewerb sowie andere Handelsbedingungen und Preise von großen Lebensmittelherstellern im VK, VK-Ladenketten und VK-Käufergruppen mit sich gebracht. Anfänglich kam dies durch Nordirland . . . aber in letzterer Zeit direkt nach Irland" (96) ("the development of new trade alliances in Ireland . . . between UK buying groups and southern Ireland buying groups, as well as between mainland European buying groups and Irish buying groups. These trade changes have brought significantly increased competition, as well as different trade terms and prices coming from large food manufacturers in the UK, UK multiples and UK buying groups. Initially this has come through Northern Ireland . . . but more recently directly into Ireland"). Irische Lebensmittelhersteller, die den Inlandsmarkt versorgen, einschließlich - wie Irish Sugar zugibt - Zuckerverpacker sind daher mit stärkerem Wettbewerb und einem schwierigeren Marktumfeld konfrontiert. Laut Irish Sugar hält diese Tendenz offenbar an, während Wechselkurse schon dem Wesen nach in beiden Richtungen schwanken. Irish Sugar hat jedoch fortwährend gleiche Preise zugunsten inländischer Lebensmittelhersteller angewandt. (140) Die Kommission stimmt dem Vorbringen von Irish Sugar nicht zu, daß Zuckerausfuhrrabatte nicht diskriminierend seien, weil diejenigen Hersteller, die sich dafür entscheiden, ihre Ware nur auf dem Inlandsmarkt anzubieten, im Vergleich zu den Ausführern "wettbewerblich nicht benachteiligt sind" (97) ("are not at a competitive disadvantage"). Irish Sugar hat außer acht gelassen, daß in einer Volkswirtschaft, die nach anderen Mitgliedstaaten ausführt und von dort einführt, Faktoren wie Wechselkursschwankungen, alle, ob "inländische" oder "ausführende" Unternehmen, die handelsfähige Güter herstellen, betreffen. Ein "inländischer" Kunde von Irish Sugar, der mit einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem irischen Markt in Wettbewerb tritt, ist eindeutig wettbewerblich benachteiligt im Vergleich zu einem bezuschußten "ausführenden" Kunden, der mit demselben "ausländischen" Unternehmen im Mitgliedstaat des Unternehmens in Wettbewerb tritt. Dadurch daß Irish Sugar sich auf die Beziehung zwischen ihren Abnehmern konzentrierte, hat sie außer acht gelassen, daß sie gegenüber Dritten wettbewerblich benachteiligt werden können. (141) Zweitens hat Irish Sugar nicht berücksichtigt, daß Ausfuhrrabatte Zucker, der für den irischen Markt bestimmt ist, quersubventionieren. Wie erwähnt, wird das Zuckerausfuhrrabattsystem häufig auf die Zuckerkäufe insgesamt angewandt, ohne Kontrolle der in verarbeiteter Form ausgeführten Menge. Jedoch auch wenn das System angemessen überwacht würde, kann es zu einer Quersubventionierung kommen. Das liegt daran, daß aus der Sicht des Abnehmers seine Käufe - ob letztlich für den Inlandsmarkt oder die Ausfuhr - gleichwertig sind. Beliebige Rabatte werden nur in der geschäftsinternen Abrechnung auf alle Käufe durchschnittlich verteilt, um den Durchschnittskostenpreis für Zucker zu bemessen. Der Kostenpreis des Ausgangsstoffes wird für alle Prozesse angewandt. (142) Im Fall United Brands gegen Kommission (98) gab der Gerichtshof sogar eine noch umfassendere Definition des Begriffs Wettbewerbsnachteil mit der Feststellung, daß United Brands für grüne Bananen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Vertriebshändler/Reifereien "entsprechend den Gegebenheiten der Mitgliedstaaten" ("according to the circumstances of the Member States") diskriminierende Preise anwandte, was bestimmte Vertriebshändler/Reifereien im Wettbewerb benachteiligte, der im Vergleich zu dem, was er hätte sein müssen, verfälscht wurde ("since compared with what it should have been competition had thereby been distorted"). Der Gerichtshof entschied somit gegen die von United Brands praktizierte räumliche Preisdiskriminierung, obwohl in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen diese Käufer tätig waren, verschiedene Marktbedingungen galten. (143) Das Ausfuhrrabattsystem hat die zusätzliche Wirkung, daß die Zuckerverpacker auf Weiterverkaufsebene gegenüber Irish Sugar im Wettbewerb ungleich gestellt sind, und enthält somit Merkmale der vertikalen Ungleichheiten zwischen Vertriebshändlern/Reifereien und UBC, die in der Entscheidung der Kommission im Fall Chiquita (99) festgestellt wurden. Auch hier hat Irish Sugar, dadurch daß sie ihre Abnehmer nur jeweils untereinander verglich, ihr Wettbewerbsverhältnis zu Dritten, einschließlich Irish Sugar selbst, außer acht gelassen. (144) Darüber hinaus wird die diskriminierende Art der Ausfuhrrabattregelungen noch deutlicher, dadurch daß sie dem Ziel der gemeinsamen Zuckermarktorganisation nicht entspricht. Irland wird durch die Zuckermarktorganisation als Zuschußgebiet behandelt, und der Interventionspreis für Zucker ist höher, um Zuckereinfuhren zu fördern. Durch die Bezuschussung der Zuckerausfuhren aus Irland nach anderen Mitgliedstaaten sind jedoch die Ausfuhrrabatte des Unternehmens geeignet, die Regelung zu verfälschen, indem sie als ein Einfuhrhindernis wirken und den nationalen Markt noch stärker isolieren. ii) Aktive Diskriminierung gegenüber konkurrierenden Verpackern Preisstellung für Gewerbezucker (145) Während das von Irish Sugar praktizierte Ausfuhrrabattsystem möglicherweise nicht in erster Linie eine Diskriminierung gegenüber konkurrierenden Zuckerverpackern bezweckte, zeigt das System der Zusatzrabatte eine aktivere Diskriminierung zu ihren Ungunsten. Irish Sugar wendet nicht nur ungleiche Bedingungen für gleiche Geschäftsabschlüsse an, sondern kann auch keinen Grund dafür angeben, der nicht wie der nachträgliche Versuch erscheint, ihre Diskriminierung gegenüber Zuckerverpackern zu rechtfertigen. Die Erklärungen, die Irish Sugar für "Start-up" und "Fast-growth"-Rabatte geliefert hat, würden für mindestens zwei der Zuckerverpacker genauso gelten. (146) Irish Sugar hat geltend gemacht, daß die Geschäftspraxis, den konkurrierenden Zuckerverpackern keine Rabatte anzubieten, kein Mißbrauch war, weil die Verpacker nicht gegenüber anderen gewerblichen Abnehmern wettbewerblich benachteiligt werden können, weil die Verpacker nicht mit ihnen im Wettbewerb stehen ("cannot be placed at ad competitive disadvantage vis à vis other industrial customers because the packers do not compete with them") (100). Dies läßt das Urteil des Gerichtshofs im Fall United Brands gegen Kommission (101) außer acht, daß das Spiel von Angebot und Nachfrage nicht in dem Markt, in dem der Käufer tätig ist, sondern zwischen dem Anbieter und dem Erstkäufer gelten sollte, wenn beurteilt wird, ob eine Diskriminierung stattfand. Die Zuckerverpacker kauften genau das gleiche Erzeugnis, Gewerbezucker, von Irish Sugar wie andere Abnehmer, und dies zu den gleichen Standardverkaufs- und -lieferbedingungen. (147) Ferner wurde in der Entscheidung der Kommission im Fall Napier Brown/British Sugar (102) festgestellt, daß British Sugar, dadurch daß sie sich weigert, Rübenzucker an Napier Brown zu verkaufen, für das letztgenannte Unternehmen einen gemeinschaftlichen Lagerrabatt und somit eine effektive Kostenpreissenkung erlangen konnte, das Unternehmen gegenüber anderen (Nicht-Zuckerverpackern) Abnehmern diskriminiert hat, denen die Lieferung von Rübenzucker garantiert wurde. Nach Auffassung der Kommission hat British Sugar, dadurch daß sie sich weigerte, nur Rübenzucker an Napier Brown zu verkaufen (und somit effektiv den entsprechenden Zuckerpreis zu erhöhen), während sie ihn an Nicht-Zuckerverpacker lieferte, "unterschiedliche Bedingungen bei gleichen Leistungen gegenüber anderen Handelspartnern angewandt hat, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt wurden" ("discriminatory conditions to equivalent transactions with other trading parties, thereby placing them at a competitive disadvantage"). (148) Im Gegensatz dazu würde die Auffassung, daß für konkurrierende Zuckerverpacker kein Wettbewerbsnachteil entsteht, folgerichtig bedeuten, daß Anbieter in marktbeherrschender Stellung berechtigt wären, über Wettbewerbsbedingungen und relevante Produktmärkte, in denen ihre Abnehmer tätig sind, einseitige Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Austauschbarkeit der verschiedenen Erzeugnisse, die ihre Abnehmer herstellen, zu bestimmen und ihre Abnehmer entsprechend in verschiedene Preisgruppen einzustufen. Die in einer willkürlich bestimmten Preisgruppe festgesetzten Preise mußten hinsichtlich der verkauften Mengen oder sonstiger Lieferkosten zweifellos nicht an die Preise in anderen Preisgruppen gebunden sein. (149) Als ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung, unabhängig von den Ursachen dieser Stellung, darf Irish Sugar die "Entwicklung des noch bestehenden Wettbewerbs auf einem Markt nicht behindern, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist" (Hoffmann-La Roche gegen Kommission, vgl. Tetrapak) (103). Ihr Rabattsystem zeigt einen eindeutigen Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung. (150) Außerdem kann, obwohl ein Unternehmen in einer beherrschenden Stellung nicht gesetzlich verpflichtet ist, gleiche Preise in Rechnung zu stellen oder seine Bedingungen zu veröffentlichen, der bloße Mangel an Transparenz des gesamten Rabattsystems von Irish Sugar, einschließlich der Ausfuhrrabatte, bei dem weder die Rabatte noch die Mengen, auf die sie sich beziehen, einheitlich sind oder den Kunden schriftlich mitgeteilt werden, als ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung gelten. Im Falle Michelin wurde das individualisierte und unobjektive (d. h. zwischen Abnehmern nicht vergleichbare) Rabattsystem des Unternehmens und seine verbale Art von der Kommission als diskriminierend beanstandet. Außerdem kam der Generalanwalt zu dem Schluß, daß die Anwendung eines Bonus und allgemeiner Rabatte, die auf individueller Grundlage festgesetzt und nicht allen Händlern im voraus einheitlich mitgeteilt werden, die Möglichkeit einer gegenseitigen Diskriminierung untereinander enthalten und an sich als Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 anzusehen sind (104). Das nichttransparente und variable Rabattsystem von Irish Sugar bot ihr die Gelegenheit, den bereits begrenzten Wettbewerb auf dem Gewerbezuckermarkt in Irland mühelos einzuschränken. Zielrabatte und selektive Preise (151) Im Frühjahr 1994 bot Irish Sugar den größten Lebensmittelgroßhändlern in Irland Rabatte an, wenn sie ihre Käufe von 1-kg-Packungen der Marke Siucra innerhalb von drei Monaten steigern konnten. Als Referenzzeitraum wurden die Monate April-September 1993 zugrunde gelegt. Im Oktober 1994 wurde unter Zugrundelegung des gleichen Referenzzeitraums ein weiterer Zielrabatt an Großhändler für Siucra angeboten. Anfang Dezember 1994 bot Irish Sugar der Haupteinzelhandelskette [. . .] einen Zielrabatt oder "incentive" an, um eine vereinbarte Zunahme ihrer Käufe von 1-kg-Packungen der Marke Siucra 1995 zu erreichen, zu einer Zeit, als Irish Sugar für die Lieferung der Marke Siucra in 1-kg-Packungen an [. . .] mit Burcom konkurrierte. Der Umstand, daß Burcom schließlich Mitte Dezember den Handel einstellte, ändert nichts daran, daß zu der Zeit, als der Zielrabatt erwogen und vereinbart wurde, Irish Sugar im Wettbewerb mit Burcom um das [. . .]-Geschäft stand, und daß der Rabatt voraussichtlich bewirkte, [. . .] an Irish Sugar anzubinden. 1995 bot Irish Sugar dem [. . .]-Konzern, einem Hauptabnehmer von Gem Pack, auch wieder für ein Jahr einen Zielrabatt an. Es liegen keine Beweisunterlagen vor, die darauf schließen lassen, daß Irish Sugar seither die Praxis, Zielrabatte anzubieten, aufgegeben hat. (152) Die Rabattgewährung durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung, die davon abhängig gemacht wird, daß ein Unternehmen besondere Ziele erfuellt, die über den vorhergehenden Kaufbeträgen liegt, verstößt gegen Artikel 86, da diese Praxis eindeutig darauf abzielt, Kunden eng an das beherrschende Unternehmen anzubinden und es Wettbewerbern zu erschweren, auf dem Markt Fuß zu fassen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Michelin gegen Kommission (105) feststellte, wirkt sich eine solche Praxis noch stärker aus, wenn der Marktanteil des beherrschenden Unternehmens von dem seiner Wettbewerber stark abweicht. Da außerdem fünf Wettbewerber auf dem Inlandsmarkt im Sommer 1993 (d. h. nachdem der Referenzzeitraum für die 1994er Absatzwerbung für Großhändler angelaufen war) sämtlich neue Haushaltsmarken einführten, müßten die Mengenrabatte, die Irish Sugar im Frühjahr 1994 und im Oktober 1994 aufgrund von Käufen im Sommer davor gewährte, eng mit dem Gesamtbedarf an Haushaltszucker des Abnehmers verbunden gewesen sein. Auf die einzigen anderen Zuckerverpacker auf dem Einzelhandelsmarkt entfielen vor Mitte 1993 unter 10 % der Verkäufe. Irish Sugar hat selbst festgestellt, daß Großhändler sich während der Werbekampagne im Frühjahr mit 1-kg-Packungen Zucker der Marke Siucra eingedeckt und ihre Käufe von Zucker in Kilopackungen in der Folge reduziert hatten. Diese Eindeckung muß sich auf die Käufe von konkurrierenden Zuckerverpackern nachteilig ausgewirkt haben. (153) Der Umstand, daß die Rabatte an die Erfuellung von Mengenzielen gebunden waren, machte sie nicht zu Mengenrabatten, die in der Regel nicht beanstandet werden können. Mengenrabatte werden in der Regel für Einzelaufträge (d. h. es besteht kein Zusammenhang mit den Käufen des Abnehmers während einer bestimmten Zeit) und für die vom Anbieter erzielten Kostenersparnisse gewährt. Bei den Rabatten, die Irish Sugar bestimmten Kunden auf der Grundlage individueller wöchentlicher, monatlicher oder jährlicher Ziele gewährte, trifft dies nicht zu. Diese Zielrabatte gelten als mißbräuchliches Verhalten von beherrschenden Unternehmen im Sinne des Artikels 86. (154) Diese Zielrabatte enthielten auch eine Diskriminierung durch ungleiche Preise gegenüber verschiedenen Kunden, da ihre Gewährung weniger von Kaufmengen in absoluten Zahlen als vielmehr von einer anteilsmäßigen Zunahme der Käufe abhängig gemacht wurden. Ebenso war der Umfang des Zielrabatts für die verschiedenen Abnehmer unterschiedlich. Die von der Erreichung eines Verkaufsziels abhängigen Angebote an konkurrierende Zuckerverpacker wie [. . .] und den [. . .] umfaßten auch selektive und diskriminierende Preise. Wie in der Rechtssache Michelin gegen Kommission festgestellt wurde (106), trägt ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung eine besondere Verantwortung dafür, daß es den auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerb nicht weiter beeinträchtigt. Mit dem Angebot von im allgemeinen nicht zugänglichen Preisen an die Abnehmer von viel kleineren Wettbewerbern hat Irish Sugar diese Anforderung offensichtlich mißachtet. Die Zielrabatte, die 1994 allen Großhändlern und 1994 und 1995 besonderen Abnehmern konkurrierender Zuckerverpacker angeboten wurden, gehörten zu einer Politik, das Wachstum des Wettbewerbs durch inländische Zuckerverpacker einzuschränken. D. Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (155) In der Rechtssache Société Technique Minière gegen Maschinenbau Ulm fand der Gerichtshof, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch ein wettbewerbswidriges Verhalten beeinträchtigt wird, wenn "sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann." (107) (156) Hierzu ist zur Kenntnis zu nehmen, daß die vorstehend beschriebenen Mißbräuche, die Irish Sugar und/oder SDL anwandten, um ihren Inlandsmarkt vor Einfuhren zu schützen, den Schutz der Marktstellung des einzigen Zuckerherstellers in Irland vor dem Wettbewerb von aus Nordirland und Frankreich eingeführten oder wieder eingeführten Zucker bezweckten und bewirkten. Insbesondere beeinträchtigten der auf das Speditionsunternehmen B& I ausgeübte Druck, der Treuerabatt zugunsten von ADM und der Austausch von Eurolux-Zucker gegen Siucra-Zucker die aus Frankreich eingeführte Zuckermenge, und der Grenzrabatt beeinträchtigte die (Wieder-)Einfuhr von Zucker aus Nordirland. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die Mißbräuche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 86 beeinträchtigten. (157) Die Praxis von Irish Sugar, für in verarbeiteter Form nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführten Zucker Ausfuhrrabatte zu gewähren, ist geeignet, den Handel bei Gewerbezucker ebenso wie bei Lebensmitteln mit einem erheblichen Zuckergehalt zu verfälschen und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (158) Die Bemühungen von Irish Sugar, den Wettbewerb durch konkurrierende Zuckerverpacker zu beschränken, wirkte sich auch auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Von den Zuckerverpackern, die Mitte 1993 mit Irish Sugar in Wettbewerb traten, verwendete nur einer (ASI) Einfuhrzucker, ein weiterer (Burcom) verwendete sowohl eingeführten als auch irischen Zucker, und die anderen verwendeten nur irischen Zucker. Die kumulativen Bemühungen von Irish Sugar, das Wachstum des Wettbewerbs auf dem Einzelhandelsmarkt in Irland zu behindern, die (wie im Fall Napier Brown/British Sugar) das Ziel oder das vorhersehbare Ergebnis haben, die Ausschaltung von Wettbewerbern auf dem Markt zu beschleunigen, haben daher eine potentielle Wirkung auf die Wettbewerbsstruktur und den Handel im Gemeinsamen Markt und somit auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 86. E. Spürbare Beschränkung (159) Irish Sugar ist der einzige Zuckerverarbeiter auf der Insel Irland und hat während des in Rede stehenden Zeitraums mindestens 90 % des Gewerbezuckermarkts und 88 % des Haushaltszuckermarkts in Irland gehalten. Während der ganzen fraglichen Zeit waren die Preise auf beiden Märkten mit die höchsten in der Gemeinschaft. Die Praktiken, die Irish Sugar und SDL anwandten, um den Wettbewerb durch Gewerbe- und Haushaltszuckereinfuhren zu beschränken, und die Politik von Irish Sugar, Ausfuhren von verarbeitetem Zucker aus Irland zu bezuschussen und den Wettbewerb durch inländische Zuckerverpacker zu beschränken, waren daher eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.