Europäische Union

97/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.621, 35.059/F-3 - Irish Sugar plc) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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ich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten . . . Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile im hohen Maße kennzeichnend ist." (101) Für die Entscheidung, daß Irish Sugar auf den Märkten für Kristallzucker für gewerbliche Zwecke und den Einzelhandel in Irland eine beherrschende Stellung innehat, werden folgende Faktoren berücksichtigt. (102) Von 1985 bis 1995 hielt Irish Sugar über 90 % des gesamten Kristallzuckermarktes. Infolgedessen hatten die Wettbewerber von Irish Sugar in beiden Märkten nur geringfügige Marktanteile. ASI - Haupteinführer von Gewerbezucker und zu bestimmten Zeiten von Haushaltszucker nach Irland - hielt von 1985 bis 1995 einen Marktanteil von ca. [. . .] % oder weniger. Round Tower hielt jahrelang einen Anteil von [. . .] bis [. . .] % des kleineren Einzelhandelsmarkts. Gem Pack hielt 1993/94 einen Anteil von [. . .] % des Zuckermarkts für den Einzelhandel, bezieht aber ebenfalls seinen Gewerbezucker von Irish Sugar. (103) Für die Bestimmung der Stellung von Irish Sugar am irischen Markt ist es unerheblich, daß Irish Sugar gegenüber anderen Zuckerherstellern in anderen Mitgliedstaaten gemessen an der Zuckerherstellung verhältnismäßig klein ist. Die Tatsache, daß Irish Sugar in der ersten Hälfte der achtziger Jahre Verluste verzeichnet, ist mit dem Vorliegen einer beherrschenden Stellung nicht unvereinbar (78). (104) Die Zuckerregelung der Gemeinschaft begrenzt die Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestelltem Zucker in der Gemeinschaft auf die Gesamtmenge der nationalen Produktionsquoten. Irish Sugar ist der einzige Zuckerhersteller der Insel und erhält jährlich die gesamte Zuckerquote Irlands zugeteilt. Diese Quote reicht aus, um den Gesamtbedarf an Kristallzucker in Irland zu decken. Das Unternehmen hat ein guteingeführtes Absatzsystem, durch das es landesweit Abnehmer in der Industrie sowie im Groß- und Einzelhandel beliefert. (105) Der Wettbewerb durch Einfuhrzucker hat Irish Sugar seit 1985 nicht daran gehindert, weiter hohe Marktanteile zu halten und somit eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 einzunehmen. Nur ein geringer Anteil des gesamten Kristallzuckerverbrauchs in Irland entfiel auf eingeführten Zucker. Insbesondere beeinflußten die Zuckereinfuhren aus Nordirland und Frankreich die Wettbewerbsstellung von Irish Sugar nur geringfügig. (106) Irish Sugar hat vorgetragen (79), daß sie auf dem Gewerbezuckermarkt in Irland nicht beherrschend sei wegen der Marktstärke ("position of strength vis-à-vis Irish Sugar") ihrer gewerblichen Hauptabnehmer gegenüber Irish Sugar, insbesondere ihrer beiden größten Kunden [. . .] und [. . .], auf die zusammen ca. [. . .] % ihrer gewerblichen Verkäufe entfallen und die, macht das Unternehmen geltend, die Produktion in Irland überhaupt einstellen könnten, wenn die Produktionsfaktoren zu teuer würden ("could cease production in Ireland altogether if the factors of production become too expensive. In such an event these companies would be likely to produce elsewhere and therefore be lost to Irish Sugar for good"). "In einem solchen Fall würden diese Unternehmen wahrscheinlich andernorts tätig werden und wären für Irish Sugar für immer verloren." (107) Jedoch auch wenn zugegebenermaßen diese besonderen Abnehmer eine bestimmte Kaufkraft haben, sind sie für ihre Losezuckerlieferungen auch auf Irish Sugar angewiesen. Wie unter Randnummer 94 festgestellt, bewirkt die Zuckerregelung, daß der Umfang anderer Zuckerlieferungen eingeschränkt wird. Überdies sind die Frachtkosten für Zucker nach dem Ausland eine Hauptschranke für die Einfuhr von Zucker nach Irland. Wie erwähnt, ist die Marktnische für eingeführten Gewerbezucker, insbesondere abgepackten Zucker, in den letzten Jahren fortschreitend kleiner geworden, da die gewerblichen Abnehmer dazu übergehen, ihre Zuckerlieferungen in Silos zu lagern. Zudem erschwert es die geringe Größe der irischen Märkte den Zuckerherstellern in den Beneluxstaaten, Frankreich, Deutschland und Dänemark, für ihre Investitionen in Verkäufe auf dem irischen Markt ausreichende Erträge zu erzielen. Die Tatsache, daß Unternehmen langfristig Betriebsverlagerungen beschließen können, schließt nicht aus, daß sie heute auf einen besonderen Anbieter angewiesen sind. (108) Wie die Kommission in der Fusionsentscheidung Nestlé/Perrier (80) vorgetragen hat, muß die Konzentration auf der Nachfrageseite mit der Konzentration auf der Angebotsseite verglichen werden. Im Falle des irischen Gewerbezuckermarkts, auf den im fraglichen Zeitraum über 90 % (und die meiste Zeit [. . .] %) auf Irish Sugar entfielen, ist belegt, daß sich trotz der Marktpräsenz zweier Großkunden die Nachfrageseite aus einer Anzahl von Käufern zusammensetzt, die nicht gleich stark sind und zu einer Gruppe zusammengefaßt werden können, damit sich folgern ließe, daß sie die Marktposition des Anbieters mit über 90 % bedrängen können. Der Anteil der Verkäufer der beiden größten Kunden ist kein Gegengewicht zu der beherrschenden Stellung von Irish Sugar. Wie im Fall Nestlé/Perrier vorgetragen wird, muß die Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln auch die schwächeren Kunden mit schützen. Wie nachstehend erläutert, hat Irish Sugar besonderen Kundenkategorien unterschiedliche Verkaufsbedingungen auferlegt. Außerdem gehörten die durchschnittlichen Ab-Werk-Preise für losen Kristallzucker in Irland zu den höchsten in der Gemeinschaft. Sie waren andauernd höher als die Durchschnittspreise im Vereinigten Königreich, dem nächstgelegenen Mitgliedstaat, in dem auch Zucker hergestellt wird. (109) Obwohl Irish Sugar im fraglichen Zeitraum einen etwas geringeren Anteil am Einzelhandelszuckermarkt hielt (über 85 %), ist sie auch auf diesem Markt beherrschend. Die Tatsache, daß große Ladenketten wie [. . .] und andere Einzelhandelsketten in den letzten Jahren ihren Marktanteil gegenüber den Großhandelskonzernen gesteigert haben, schließt eine Marktbeherrschung nicht aus. Wie die Kommission in den beiden Fusionsentscheidungen Nestlé/Perrier und Procter & Gamble/VP Schickedanz II (81) vortrug, muß bei der Bestimmung des verhältnismäßigen Verhandlungsspielraums von Einzelhändlern gegenüber Herstellern die Stärke der Markentreue des Verbrauchers berücksichtigt werden. Irish Sugar hat selbst den anerkannten Markenvorteil ("recognised branding advantage") ihrer Siucra-Markenerzeugnisse zugegeben. Sogar die wenigen Einzelhändler, die eigenen Markenzucker anbieten, beziehen diesen aus Gründen der Kundentreue gegenüber einer Marke aus irischer Produktion von Irish Sugar. Außerdem halten diese Unternehmen sehr geringe Marktanteile und decken nahezu ihren gesamten Bedarf an Gewerbezucker bei Irish Sugar, obwohl in den letzten zehn Jahren mehrere inländische Wettbewerber auf dem Einzelhandelsmarkt tätig gewesen sind. (110) Nach den Ausführungen oben konnte sich Irish Sugar in dem relevanten Zeitraum gegenüber seinen Wettbewerbern in beiden Märkten, einschließlich Unternehmen in Irland, die Zucker für Einzelhandelsverkäufe auf dem irischen Markt abpacken und Zuckerherstellern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhalten. (111) Vor 1990 hielt Irish Sugar 51 % an SDH (Muttergesellschaft von SDL) und stellte die Hälfte des Board von SDH. Irish Sugar hat jedoch betont, daß sie in dieser Zeit die Geschäftsleitung von SDH nicht kontrollierte. Dem Board von SDH und SDL gehörten der Managing Director von Irish Sugar und mehrere andere Direktoren von Irish Sugar an, und die Verantwortungen und Mitverantwortungen von Irish Sugar und SDL wurden ab Mitte 1982 zugewiesen. SDL war für Verkäufe und Preisstellungsbeschlüsse verantwortlich. Wie oben angeführt, erörterte Irish Sugar außerdem in gemeinsamen monatlichen Besprechungen mit Vertretern ihrer Vertriebstöchter ihr geschäftspolitisches Konzept einschließlich der Probleme, die sich sowohl für Irish Sugar als auch SDL/SDH als eine Folge von Einfuhren stellten, und welche Defensivmaßnahmen getroffen werden sollten. In Treffen der Vertreter von SDL/SDH und Irish Sugar wurden auch die Preise für Einzelabnehmer einschließlich der Zuckerausfuhrrabatte in Einzelheiten besprochen. (112) Neben der Kapitalbeteiligung von Irish Sugar an SDH, ihrer Vertretung in den Boards von SDH und SDL, der Beschlußfassungsstruktur der Unternehmen und dem Kommunikationsprozeß zu ihrer Erleichterung bestanden direkte wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Unternehmen. SDL war verpflichtet, ihren gesamten Zucker von Irish Sugar zu kaufen. Irish Sugar bezahlte die gesamte Verkaufsförderung und Rabatte von SDL für Einzelkunden. Diese wirtschaftlichen Verbindungen schafften eindeutig gleichgelagerte Interessen der beiden Unternehmen gegenüber Dritten. Der Gerichtshof befindet in seinem Urteil in der Rechtssache Italian Flat Glass (82), daß, wenn zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten auf einem spezifischen Markt durch wirtschaftliche Bande so miteinander verknüpft sind, daß sie infolgedessen eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen, sie zusammen eine beherrschende Stellung einnehmen können. (113) Irish Sugar hatte folglich während des gesamten relevanten Zeitraums alleine oder zumindest - vor Februar 1990 - eine gemeinsame beherrschende Stellung auf dem Kristallzuckermarkt sowohl für Einzelhandels- als auch für industrielle Abnehmer in Irland inne. C. Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung (114) Nach den Ausführungen, die sich auf die Beweisunterlagen stützen, ergibt sich, daß in den Jahren seit 1985 ein Hauptmerkmal der Geschäftspolitik von Irish Sugar die Abschottung ihres einheimischen Markts in Irland einerseits vor Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und andererseits vor konkurrierenden Zuckerverpackern in Irland gewesen ist. Außerdem gehörte es mindestens zehn Jahre lang zur Geschäftspolitik von Irish Sugar, im Inlandsmarkt eine diskriminierende Preispolitik vorzuschreiben. Im Rahmen dieser Verfahrensweisen bediente sich Irish Sugar anderer als der Methoden, die den auf der Leistung der Händler beruhenden ordnungsgemäßen Wettbewerb bei Produkten oder Dienstleistungen bedingen, mit der Wirkung, daß die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindert wurde. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß Irish Sugar seine beherrschende Stellung auf dem Zuckermarkt in Irland mißbräuchlich ausgenutzt hat (83). (115) Die Feststellung, daß eine marktbeherrschende Stellung gegeben ist, beinhaltet an sich keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen, sondern bedeutet nur, daß dieses unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, daß es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (84). Die Tatsache, daß Irish Sugar durch ihre Quotenproduktion bestimmte Verantwortungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker übertragen worden sind und daß teilweise als ein Ergebnis davon Irish Sugar eine beherrschende Stellung auf dem Markt in Irland einnimmt, entbindet sie nicht ihrer Verpflichtung, nicht mißbräuchlich zu handeln. Artikel 1 der Verordnung Nr. 26/62 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (85), geändert durch die Verordnung Nr. 49 (86), bestimmt, daß die Artikel 85 bis 90 EG-Vertrag auf alle in den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung finden. Während die genannte Verordnung für die Anwendung von Artikel 85 bestimmte Ausnahmen vorsieht, gilt Artikel 86 im landwirtschaftlichen Bereich ausnahmslos. (116) Irish Sugar hat, um seinen Markt zu verteidigen, auf verschiedene Formen mißbräuchlicher Verhaltensweisen zurückgegriffen, die in der ganzen Zeit seit 1985 abwechselnd oder in Verbindung miteinander immer dann angewandt wurden, wenn es für notwendig gehalten wurde. (117) Die Maßnahmen, die von Irish Sugar vor 1990 hinsichtlich der Frachtbeschränkung, von beiden Unternehmen hinsichtlich der Grenzrabatte, Ausfuhrrabatte und des Treuerabatts und von SDL hinsichtlich des Produktaustauschs und der selektiven Preisfestsetzung getroffen wurden, wurden in gemeinsamer marktbeherrschender Stellung ergriffen. (118) Aufgrund der Beweisunterlagen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß Irish Sugar und/oder SDL folgende vorschriftswidrige Verhaltensweisen anwandten, die - wie erwähnt - Teil einer anhaltenden allgemeinen Verfahrensweise zum Schutz der Inlandsmärkte von Irish Sugar für Gewerbezucker ebenso wie für Einzelhandelszucker waren. I. Maßnahmen zum Schutz des Inlandsmarkts vor dem Wettbewerb durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten i) Einfuhren aus Frankreich (119) Seit 1985 trafen Irish Sugar und SDL Maßnahmen zur Behinderung des Wettbewerbs durch französischen eingeführten Gewerbe- und Haushaltszucker. Die Maßnahmen bestanden in der Frachtbeschränkung für französischen Zucker nach Irland und in einer selektiven Preisstellung, einschließlich Gewährung von Treuerabatt und Produktaustausch. Frachtbeschränkung (120) 1985 traf Irish Sugar Maßnahmen, um zu verhindern, daß ASI ihren französischen Zucker durch die staatliche Linienreederei B& I nach Irland befördern ließ. Irish Sugar übte auf dieses Speditionsunternehmen, dessen Dienste ASI in Anspruch nahm, Druck aus, und der Spediteur gab diesem Druck nach. Seinerzeit beförderte nicht nur B& I Güter auf dem Seewege zwischen Frankreich und Irland, doch wandte sich ASI an das Unternehmen als einen geeigneten Spediteur für seinen Zucker. Das Vorgehen von Irish Sugar schränkte das Einfuhrgeschäft von ASI mit französischem Zucker unvermeidlich ein und führte dazu, daß ASI ein gerichtliches Verfahren gegen B& I und Irish Sugar einleitete. (121) Irish Sugar hat vor der Kommission zugegeben, daß es gegenüber B& I die Aussage gemacht hat, aus dem Geschäft auszusteigen, wenn B& I weiter CFS-Zucker aus Frankreich nach Irland beförderte. Jedoch macht es geltend, daß es sich von CFS, einem viel größeren Zuckerhersteller, bedroht fühlte. Ihres Erachtens war es seinerzeit auch mit den Verpflichtungen gegenüber ihrem gemeinsamen Anteilseigner, nämlich dem irischen Staat, unvereinbar, daß B& I Frachtdienste für CFS bereitstellte. (122) Nach Auffassung der Kommission ist dies keine gültige Begründung. Die Ausübung von Druck auf ein Speditionsunternehmen, um es an der Beförderung von Konkurrenzware zu hindern, kann nicht als ein normales Geschäftsgebahren gelten. Diese Maßnahme bezweckte und bewirkte den Schutz der Marktstellung von Irish Sugar in Irland und somit die Einschränkung des Wettbewerbs in diesem Markt zuungunsten der Verbraucher. Bei diesen Gegebenheiten wird gefolgert, daß Irish Sugar, dadurch daß es auf die Reederei B& I Druck im Hinblick auf die Einstellung der Beförderung von französischem Zucker für ASI ausübte, Artikel 86 verletzt hat. Selektive Preise (123) In einem Vermerk vom 8. März 1988 an die Mitglieder der Exekutive von Irish Sugar/SDL/JCC zu den französischen Zuckereinfuhren legt Herr Keleghan (seinerzeit Verkaufsdirektor von SDL) eine Politik der selektiven niedrigen Preisstellung für potentielle Abnehmer von ASI dar. Diese Niedrigpreise sollten nicht allgemein, auch nicht Großabnehmern angeboten werden. Eine derartige Politik verstößt gegen den im Fall Michelin gegen Kommission (87) aufgestellten Grundsatz. Produktaustausch (124) Der Kommission liegt Beweismaterial darüber vor, daß SDL, als ASI 1988 CFS-Zucker in 1-kg-Packungen als Haushaltszucker der Marke Eurolux einführte, mit einem Großhändler und einem Einzelhändler vereinbarte, ihren eigenen Zucker gegen Eurolux-Zucker auszutauschen. Irish Sugar hat dies vor der Kommission zugegeben. Laut Irish Sugar wurde aber entgegen der Aussage in der eidesstaatlichen Versicherung von Herrn Brennan, dem Bevollmächtigten (Authorized Officer) des Director of Consumer Affairs and Fair Trade, vom irischen High Court nicht mit einer finanziellen Sanktion gedroht. Für Irish Sugar war der Austausch eine Reaktion auf die unzulängliche Nachfrage nach dem schleppend vermarkteten französischen Erzeugnis. Der Produktaustausch bewirkte somit nicht, daß die Einführung von CFS auf dem irischen Markt behindert wurde. (125) Den Aussagen von Irish Sugar über die Umstände des Produktaustausches kann schwerlich zugestimmt werden. Im Falle von ADM erfolgt der Austausch schon kurz, nachdem ADM ihre sämtlichen Mitglieder (d. h. die Einzelhandelsläden der Londis-Kette) mit einem Bulletin vom 15. April 1988 über die Lieferbarkeit des Eurolux-Zuckers informierte. Die Beteiligten ließen somit nicht genügend Zeit für die Einführung und Vermarktung des neuen Erzeugnisses. Was Kelly betrifft, wurde laut der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Brennan das Erzeugnis zunächst gut verkauft. Dafür, daß Kelly plötzlich den Eurolux-Zucker gegen eine gleiche Menge des entsprechenden Erzeugnisses umzutauschen hatte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß in beiden Fällen Irish Sugar mit dem Produktaustausch offensichtlich verhindern wollte, daß Eurolux überhaupt auf dem Markt in Irland eingeführt wurde und somit den erforderlichen geschäftlichen Goodwill erlangte. Der Austausch selbst bewirkte, daß der Eintritt eines neuen Erzeugnisses auf den irischen Markt, das mit der Marke Siucra von Irish Sugar konkurrieren würde, behindert wurde. Ferner ist zur Kenntnis zu nehmen, daß laut der Aussage von Herrn Comerford (General Manager von Irish Sugar) in der Besprechung des Board von SDL vom 28. Juni 1988 Irish Sugar seinerzeit den Wettbewerb durch Eurolux nicht als nebensächlich betrachtete. Irish Sugar war von ASI über die Maßnahme von SDL informiert worden. (126) Der Produktaustausch durch ein beherrschendes Unternehmen stellt einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar, sofern die Einschränkung oder Ausschaltung des Wettbewerbs durch einen Marktteilnehmer bezweckt oder bewirkt (88) wird. Dies ist hier der Fall. Tatsächlich führte der Produktaustausch zu einer Konsolidierung der gemeinsamen Marktstellung von Irish Sugar und SDL mit einer Quasimonopolisierung des Zuckerangebots im Markt. Treuerabatt (127) Die Vereinbarung zwischen SDL und ADM, durch die ADM sich einen günstigen Preis sicherte, wenn sie ein bestimmtes Zielkaufpreisniveau erreichte (d. h. der Preis von [3x] Tonnen, wenn sie [×] Tonnen abnahm), war offensichtlich kein normaler Mengenrabatt und stellte einen Ziel- oder Treuerabatt dar, der die Ankoppelung eines Abnehmers an den beherrschenden Anbieter bewirkte. Somit lag ein Verstoß gegen Artikel 86 mit Zustimmung der SDL und Mitteln von Irish Sugar vor. ii) Einfuhren aus Nordirland Selektive Rabatte (diskriminierende Preise) einschließlich Grenzrabatte (128) Durch eine Politik der selektiven oder diskriminierenden Preise auf dem Zuckermarkt Irland trafen Irish Sugar und SDL insbesondere im Zeitraum 1985 bis 1988 Maßnahmen, um die Einfuhren aus Nordirland zu beschränken. Zu dieser Politik gehörte die Gewährung von Sondernachlässen für ausgewählte Abnehmer. Insbesondere wurde bestimmten Abnehmern im Grenzgebiet zu Nordirland ein Sonderrabatt ("border rebate") eingeräumt. Dieser Rabatt wurde zwischen Irish Sugar und SDL offen erörtert und mit Mitteln von Irish Sugar gewährt. Mit diesem Rabatt sollten die Einfuhren billigerer Haushaltspackungen von Nordirland nach Irland reduziert werden. Zwischen dem Grenzrabatt und objektiven Wirtschaftsfaktoren wie der Absatzmenge der Kunden bestand keine Beziehung. Er wurde angewandt und moduliert, wenn die Auffassung bestand, daß der Preisunterschied zwischen Nordirland und Irland einen Anreiz für grenzüberschreitende Lieferungen geboten haben könnte. (129) Die Anwendung des Grenzrabatts ist ein Mißbrauch der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung von Irish Sugar und SDL im Sinne des Artikels 86. Tatsächlich bedeutet dies, daß Irish Sugar/SDL auf gleichwertige Geschäfte mit anderen Handelspartnern ungleiche Bedingungen anwandten und somit diejenigen, die für den Rabatt nicht in Betracht kamen, wettbewerblich benachteiligten. Zudem sollte mit diesem Rabatt von Zuckereinfuhren aus Nordirland, gleich ob es sich um Zuckereinfuhren von Konkurrenten der Irish Sugar oder um Wiedereinfuhren ihres eigenen Zuckers handelte, abgeschreckt werden und wurden somit die Märkte zuungunsten der Verbraucher begrenzt. Der Grenzrabatt ist daher Bestandteil eines Geschäftsgebarens, wonach Märkte aufgeteilt und Wettbewerber ausgeschlossen werden. Es fehlte dafür eine objektive wirtschaftliche Rechtfertigung wie etwa die von dem Abnehmer bezogenen Mengen, das Marketing und die Transportkosten oder irgendwelche Werbe-, Lager-, Wartungsfunktionen oder sonstige Funktionen, die der relevante Verbraucher ausgeübt haben könnte. Er wurde lediglich aufgrund des Standorts des Einzelhändlers gewährt, insbesondere danach, ob sich der Standort des jeweiligen Kunden im Grenzgebiet zu Nordirland befand oder nicht. Diese selektiven oder diskriminierenden Preispraktiken wurden von der Kommission und dem Gerichtshof in vorhergehenden Fällen verurteilt (89). (130) Irish Sugar bestreitet grundsätzlich nicht, daß sie zusammen mit SDL Geschäftspraktiken anwandte, um mit Billigeinfuhren aus Nordirland nach Irland zu konkurrieren. Irish Sugar hat jedoch vorgetragen, daß die Kommission die relevante Verhaltensweise gemessen an dem wirtschaftlichen und sachlichen Hintergrund beurteilen sollte. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß die fraglichen Praktiken tatsächlich in den Jahren 1984 bis 1986 zur Zeit des in Nordirland ausgefochtenen Preiskriegs zwischen British Sugar und Tate & Lyle angewandt wurden. Irish Sugar macht geltend, da sie seinerzeit schwere Verluste verzeichnete, habe sie auf diese Billigeinfuhren nicht durch Senkung ihrer Preise auf das Niveau von Konkurrenzeinfuhren reagieren können. (131) Irish Sugar hat in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte weiter vorgetragen, daß ihre Politik der selektiven Preisstellung sowohl hinsichtlich der französischen als auch der nordirischen Einfuhren eine Defensivmaßnahme war. Irish Sugar hat unter Bezugnahme auf eine Klausel in der Entscheidung der Kommission über einstweilige Anordnungen im Fall ECS/AKZO (90) dargelegt, "daß es nicht mißbräuchlich ist, wenn ein marktbeherrschender Anbieter seine Preise anpaßt, um sie auf Konkurrenzangebote an seine vorhandenen Kunden abzustimmen" (91) ("it is not abusive for a dominant supplier to align its prices to match competing offers made to its existing customers"). Irish Sugar hat im wesentlichen geltend gemacht, daß sie durch diese Geschäftspraktiken ihre Existenzfähigkeit als Zuckeranbieter zu wahren versuchte. Irish Sugar behauptet, damit sollte sichergestellt werden, daß Irish Sugar ihre Pflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erfuellen konnte, indem sie den Handel mit ihren eigenen Erzeugnissen einzuschränken versuchte, wodurch sich ihre Verluste erhöhten und ihre Existenzfähigkeit bedroht wurde; dieser Handel sei nur wegen des Preisgefälles möglich gewesen, nicht durch das fragliche Unternehmen verursacht und durch die expansive Preisstrategie größerer Zuckerverarbeiter in anderen Mitgliedstaaten noch verschärft worden. (132) Irish Sugar hat weiter auf die Entscheidung der Kommission im Fall BPB-Industries plc (92) Bezug genommen, in dem die von BPB Industries angebotenen Preisermäßigungen für Abnehmer in einem bestimmten räumlichen Gebiet, in dem sie mit Lafarge UK Ltd im Wettbewerb stand, eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ware

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.