Europäische Union

97/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.621, 35.059/F-3 - Irish Sugar plc) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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amtrabattwertes für die Gesamtmenge vor, die in den Jahren 1987 bis 1995 einen durchschnittlichen Rabatt von ca. [. . .] IEP pro Tonne ergeben, obwohl ungewiß ist, wie dieser Durchschnitt den einzelnen Abnehmern zugeordnet wird (54). Tatsächlich ist den Unterlagen zu entnehmen, daß die Ausfuhrrabatte bis zu [. . .] IEP pro Tonne betragen können, daß für Abnehmer, die die gleichen Mengen ausführen, ein Rabatt pro Tonne in unterschiedlicher Höhe gewährt wird, daß der Rabatt zu verschiedenen Zeiten ohne entsprechende Veränderung in den Kauf- oder Ausfuhrmengen oder ohne entsprechende Wechselkursänderungen zu unterschiedlichen Zeiten reduziert werden kann. Irish Sugar hat erklärt: ". . . wenn ein Unternehmen eine Zeit lang PFA erhalten hat, wird der PFA effektiv in den Kaufpreis des Unternehmens integriert, und das Unternehmen wird infolgedessen denselben Rabatt beanspruchen". (55) (72) Rabatte können auch differenziert werden, je nachdem für welchen Mitgliedstaat die Ausfuhren bestimmt sind; beispielsweise erhält der Süßwarenhersteller William McKenny [. . .] IEP Rabatt für Zucker, der letztlich für das Vereinigte Königreich bestimmt ist, und [. . .] IEP Rabatt für Ausfuhren nach anderen Staaten. Diese Rabatte werden dann im Durchschnitt mit den für den Inlandsmarkt bestimmten Käufen berechnet, um einen Gesamtrabatt von [. . .] IEP pro Tonne für alle Zuckerkäufe dieses Kunden zu gewähren. Andererseits erhält der Getränkehersteller Clintock [. . .] IEP Rabatt für alle Käufe, weil "ein sehr hoher Anteil ausgeführt wird" ("a very high percentage is exported") - es werden keine Daten darüber vorgelegt, welcher Anteil wohin ausgeführt wird. In Gesprächen mit der Kommission haben Vertreter von Irish Sugar dargelegt, daß Rabatte für einzelne Kunden auf Ad-hoc-Basis gewährt werden und daß sie dem Unternehmen, das sie erhält, gemeldet werden. In einem Schreiben vom 7. Oktober 1993 an den Konzern BSN schlägt Herr Heaphy von SDL eine Preissenkung um [. . .] IEP pro Tonne für Zuckerlieferungen an die BSN-Tochter Irish Biscuits vor (im Rahmen der jährlichen Preisverhandlungen mit BSN) und fügt sodann hinzu, "wir wenden eine Ausfuhrrabattabmachung mit Irish Biscuits an, und vorbehaltlich weiterer Erörterungen mit Irish Biscuits schlagen wir einen Rabatt von [. . .] IEP pro Tonne vor" (56). Es gelten keine festen Sätze oder Schwellenbeträge für Ausfuhrrabatte, und das System wird nicht allgemein bekanntgemacht. ii) Preisdifferenzierung gegenüber konkurrierenden Zuckerverpackern (73) Anfang 1990 hörte ASI auf, den Zuckereinzelhandel zu beliefern, und der Anteil an nicht-irischen Zuckererzeugnissen war gering und praktisch gleichbleibend (Round Tower hielt einen gleichbleibenden Marktanteil von [. . .] % und verwendete hauptsächlich irischen Zucker). Mitte 1993 führten jedoch vier Verpacker mit Gem Pack und Burcom an der Spitze 1-Kilo-Packungen Zucker im Einzelhandel ein und profitierten dabei von der großen Preisspanne zwischen Gewerbezucker und Haushaltszucker. Gem Pack bezog Zucker nur von Irish Sugar. Burcom verwendete mit der Zeit sowohl Importzucker (von ASI) als auch Zucker von Irish Sugar. 1993 beschloß auch ASI, unter Verwendung von französischem Importzucker seine eigene Einzelhandelspackung auf dem Markt einzuführen. Für Gewerbezucker in Rechnung gestellter Preis (74) Zusätzlich zu den Ausfuhrrabatten gewährt Irish Sugar auch verschiedene weniger günstige (zwischen [. . .] und [. . .] IEP pro Tonne) nicht mengenbezogene Rabatte. Im allgemeinen sind diese für Abnehmer "im Inland" bestimmt, obwohl vier Unternehmen sie zusätzlich zu den Ausfuhrrabatten erhalten. Es gibt Rabatte für neue Unternehmen, marktfern angesiedelte Unternehmen und Unternehmen, deren rasches Wachstum erwartet wird oder wurde. Tatsächlich erhalten praktisch alle Unternehmen einen Nachlaß irgendeiner Form, mit Ausnahme konkurrierender Zuckerverpacker, wie aus der eigenen Preisliste für losen Gewerbezucker von Irish Sugar vom 30. Juni 1994 hervorgeht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (75) Den Unterlagen von Irish Sugar ist zu entnehmen, daß 1990 Gem Pack einen PFA oder Ausfuhrrabatt von [. . .] IEP pro Tronne erhielt. Irish Sugar hat den Grund dafür nicht angegeben, aber geltend gemacht, daß Gem Pack [. . .] IEP pro Tonne Rabatt zur Unterstützung im Wettbewerb gegen Einfuhren von Zuckerbeuteln bis 1993 erhielt, solange das Unternehmen nicht mit Irish Sugar im Einzelhandelssektor bei Zucker in 1-Kilo-Packungen in Wettbewerb trat. Dieser Rabatt für Zuckerbeutel endete, als Gem Pack bei 1-Kilo-Packungen mit Irish Sugar in Wettbewerb trat. Irish Sugar erklärt (57), daß Gem Pack in der Folge im Oktober 1995 ein Rabatt von [. . .] IEP pro Tonne gewährt wurde, der aber auf das Jahr 1994 zurückdatiert wurde. Ferner hat Irish Sugar vorgebracht (58), daß auch der Zuckerverpacker Burcom 1994, obwohl das in dem Antwortschreiben vom August 1994 nicht mitgeteilt worden war, einen Rabatt auf seinen Zuckerpreis erhalten habe, weil für das Unternehmen zum Preis von [. . .] IEP "ein Preis in Rechnung gestellt wurde, so als habe es [. . .] bis [. . .] Tonnen bezogen" (59) als "Burcom in ihrem ersten Geschäftsjahr (Mai 1993/94) [. . .] Tonnen kaufte" (60). Hierzu ist zur Kenntnis zu nehmen, daß für Burcom auch nach dem ersten Geschäftsjahr und trotz ihres raschen Wachstums am 30. Juli 1994 weiter [. . .] IEP berechnet wurden. In dem bis Ende Dezember 1994 laufenden Jahr bezog Burcom ca. [. . .] Tonnen Zucker. Ferner zahlte der Kaugummi-Hersteller Topps Ireland Ltd, der 1994 nur [. . .] Tonnen Zucker bezog, einen um nur [. . .] IEP pro Tonne höheren Bruttopreis als Burcom. (76) So wie die Ausfuhrrabatte wurden auch andere Rabatte ausschließlich auf Ad-hoc-Basis vereinbart und mündlich mitgeteilt. Also können Unternehmen angesichts ähnlicher Bedingungen ganz unterschiedliche Rabatte erhalten. Beispielsweise erhält der Erfrischungsgetränkehersteller Gleeson [. . .] IEP pro Tonne Rabatt aufgrund seiner Entfernung vom Dubliner Markt, obwohl er sich näher an Dublin befindet als andere Abnehmer. Batchelor wurde 1994 ein Verkaufsförderungsrabatt ("promotional rebate") von [. . .] IEP pro Tonne gewährt, obwohl seine Einkaufsmengen laut Irish Sugar erheblich zurückgegangen waren ("declined significantly"). Sogar Topps erhielt [. . .] IEP Rabatt auf seinen niedrigen Bruttopreis, weil einige Jahre vorher, als das Unternehmen gegründet wurde, wesentliche Lieferungen erwartet worden waren ("expected to be substantial"). Zwischen der Verkaufsleistung besteht ein eindeutiger Zeitabstand, und Rabatte für neugegründete Unternehmen ("start-up") und rasch wachsende ("fast growing") Unternehmen sind, scheint es, auf nicht im Zuckergeschäft tätige Unternehmen begrenzt. (77) Wie bei den Ausfuhrrabatten sind nicht nur die Beträge pro Tonne bei diesen inländischen ("domestic") Rabatten unterschiedlich hoch, sondern diese werden auch je nach Abnehmer nach verschiedenen Methoden, d. h. mit oder ohne Rechnung, für alle Lieferungen oder rückwirkend (als Pauschalbetrag) und bei bestimmten Liefermengen, gewährt. Zielrabatte und selektive Preisfestsetzung (78) Im Frühjahr 1994 (März bis Mai) hat Irish Sugar im Zusammenhang mit einer World-Cup-Werbung den wichtigsten Lebensmittelgroßhändlern in Irland Zielrabatte auf seine Sorte Siucra in 1-Kilo-Packungen angeboten. (79) Irish Sugar hat erklärt, daß Großhändlern ein zusätzlicher Nachlaß von [. . .] % auf alle Käufe angeboten wurde, wenn sie diese gegenüber den davor getätigten durchschnittlichen wöchentlichen Käufen um [. . .] % steigern konnten. Die Steigerung wurde unter Zugrundelegung der 26 Wochen von April bis September 1993 berechnet. Gemäß den Unterlagen, die bei dem Unternehmen sichergestellt wurden, erhielten mehrere Großhandelskonzerne einen höheren zielbezogenen Nachlaß, und zwei Kunden haben dies auf Auskunftsverlangen hin bestätigt. Das Unternehmen National Wholesalers Grocers Alliance Ltd (nachstehend "NWGA"), auf das ca. [. . .] % des Großhandelsmarkts entfallen, erhielt einen Zielrabatt von [. . .] %, und der Konzern Musgraves einen Zielrabatt von [. . .] %. Irish Sugar hat vorgebracht (61), daß diese Unternehmen der Kommission hinsichtlich des als Zielrabatt erhaltenen Prozentsatzes falsche Angaben gemacht haben. Jedoch steht in den eigenen Unterlagen (62) der Irish Sugar für Musgraves eindeutig das Ziel [. . .] % ("Target [. . .] %"), was der eigenen Erklärung von Musgraves zu dem erhaltenen Zielrabatt entspricht. Irish Sugar bestreitet nicht, daß allen beteiligten Großhändlern eine Art von Zielrabatt gewährt wurde. (80) In einem handschriftlichen internen Geschäftsbericht ("Operations Report") steht für Einzelhandelszucker, "die Verkaufsförderungstätigkeit im April und Mai trug zum Lageraufbau und daher zu niedrigeren Absatzniveaus im Juni und wahrscheinlich auch im Juli bei" (63). (81) Irish Sugar startete im Oktober eine weitere zweiwöchige Runde von Zielrabatten für Siucra, die wiederum entsprechend den wöchentlichen Durchschnittspreisen in den Monaten April bis September 1993 berechnet wurden. Großhandelskonzernen wurde ein Nachlaß von [. . .] IEP pro Tonne (ca. 3 % auf den durchschnittlichen Großhandelspreis) eingeräumt, wenn sie ihren Absatz über diesen wöchentlichen Durchschnitt hinaus um 8 % steigern konnten. Gemäß den Rechnungen für verkaufte 1-Kilo-Packungen Siucra bezogen viele Abnehmer erheblich mehr als die Zielmenge. (82) Zielrabatte wurden auch selektiv angeboten. Im Dezember 1994 bot Irish Sugar der führenden Einzelhandelskette [. . .] einen Zielrabatt für 1995. In einem unternehmensinternen Vermerk vom 15. Dezember 1994 "Vorschlag 1995 [. . .]" ("[. . .] 1995 Proposal") steht ein "Wachstumsimpuls" ("growth incentive") von [. . .] % auf Siucra-Käufe 1995, abhängig von "einer Steigerung der Siucra-Mengen um [. . .] Tonnen" ("an increase of [. . .] tonnes in Siucra volumes"). Da ein sehr großer Anteil der gesamten Lieferungen von Zucker der Marke Siucra 1994/95 an [. . .] (64) auf Zucker in 1-Kilo-Packungen entfielen, würde eine Zunahme der Siucra-Käufe weitgehend Käufe von Siucra in 1-Kilo-Packungen einschließen. Seinerzeit stand Irish Sugar hinsichtlich der Belieferung von [. . .] mit Zucker der eigenen Marke [. . .] in 1-Kilo-Packungen mit Burcom in Wettbewerb. Im Greencore Corporate Plan vom Juli 1994 steht, daß [. . .] % im April 1994 [. . .] wieder auf den Markt gebracht hat, "[. . .] % von Burcom und [. . .] % von uns selbst geliefert" ("supplied [. . .] % by Burcom and [. . .] % by ourselves"), und daß "[. . .] entschlossen ist, [. . .] einzuführen . . . [. . .] räumt für [. . .] und Siucra den gleichen Ladenraum ein". Wenn [. . .] mehr Siucra kaufte, so führte das wohl zu rückläufigen Verkäufen der Marke [. . .] in 1-Kilo-Packungen, dem Erzeugnis, bei dem Burcom als Lieferer konkurrierte. (83) Irish Sugar hat geltend gemacht, daß Burcom die Geschäftstätigkeit am 14. Dezember 1994 einstellte und der unternehmensinterne Vermerk daher die Betriebsschließung von Burcom vordatiert und daß "seinerzeit Burcom nicht auf den Markt allgemein oder für Rechnung von [. . .] im besonderen in Wettbewerb trat" (65). Der Zielrabatt für [. . .] steht jedoch auch im Auszug des Verzeichnisses "Ergänzende Bedingungen" ("Register of Supplementary Terms") von Irish Sugar, das, wie Irish Sugar ausdrücklich festgestellt hat, eine umfassende Aufstellung seiner Bedingungen enthält, um die Anforderungen des irischen Lebensmittelgesetzes ("Irish Groceries Acts") (66) zu erfuellen. In dem Auszug (67) steht, daß das "Markenerzeugnis Siucra [. . .] % Wachstumsanreize Siucra [. . .] %" am 8. Dezember 1994 in das Verzeichnis eingetragen und somit an oder vor diesem Datum bestimmt worden war. Außerdem nahmen die eigenen unternehmensinternen Gewinn- und Verlustvorausschätzungen von Irish Sugar nach der Einführung der Marke Castle auf den Markt Ende 1994 in Aussicht, daß Burcom ihre Käufe von Zucker in loser Schüttung von [. . .] Tonnen in den Jahren 1993/94 auf [. . .] Tonnen 1994/95 (68) verdoppeln würde. (84) Irish Sugar hat erklärt, daß im Februar 1995 dem Großhandelskonzern [. . .] für Erzeugnisse von Irish Sugar in der Zeit von März bis Februar 1996 ein Zielrabatt und ein nicht zielbezogener Rabatt angeboten wurden. Im Jahr davor hatte [. . .] Erzeugnisse von Irish Sugar im Wert von ca. [. . .] Mio. IEP bezogen. Die festgelegten Bedingungen, die von [. . .] bestätigt wurden, waren ein uneingeschränkter Rabatt von [. . .] % auf den Kaufwert und ein weiterer von der Zunahme der Käufe während des Jahres um [. . .] % anhängiger Rabatt von [. . .] %. RECHTLICHE WÜRDIGUNG ARTIKEL 86 (85) Nach Artikel 86 EG-Vertrag ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten jede mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. A. Der relevante Markt Der produktmäßig relevante Markt (86) Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil in der Rechtssache Hoffmann-La Roche gegen Kommission (69) befand, "[setzt nämlich] der Begriff des relevanten Marktes die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus, so daß ein hinreichender Grad von Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist." (87) In ihrer Entscheidung im Fall Napier Brown-British Sugar (70) über bestimmte wettbewerbsbeschränkende Praktiken bei dem Verkauf von Kristallzucker vertrat die Kommission den Standpunkt, daß der Markt für Kristallzucker der produktmäßig relevante ist. (88) Spezialzucker, fluessige Zucker und Sirupe werden für andere Zwecke eingesetzt als Kristallzucker; sie entsprechen nicht den gleichen Anforderungen und sind demnach nicht Teil des produktmäßig relevanten Markts, da sie vom Standpunkt der Verbraucher nicht austauschbar sind. (89) Industriell hergestellte Zuckersurrogate wie Sacharin, Cyclomate oder Aspartam konkurrieren mit natürlichem Zucker nur in begrenzten Anwendungsmöglichkeiten wie den Diätprodukten und gehören daher nicht zu dem gleichen produktmäßig relevanten Markt wie Kristallzucker. (90) Die Kommission erkennt jedoch das Vorbringen von Irish Sugar (71) an, daß der Kristallzuckermarkt wiederum in zwei Märkte aufgeteilt ist, den Gewerbe- und den Haushaltszuckermarkt. Beide Märkte weisen sich überschneidende Merkmale auf; bei beiden handelt es sich um das gleiche Ausgangsprodukt, Kristallzucker, und die Gesamtversorgung von beiden ist durch die Marktorganisation für Zucker beschränkt. Während jedoch versorgungsmäßig ein gewisses Maß an Substitution besteht, unterscheiden sich die Märkte hinsichtlich der Verwendung der Erzeugnisse, der Absatzmengen und der Abnehmerkategorien. Gewerbezucker wird lose und in großen (z. B. 50-kg-)Packungen verkauft und wird entweder als ein Bestandteil von Nahrungsmitteln und Getränken verarbeitet oder als Haushaltszucker abgepackt. Die Abnehmer von Gewerbezucker sind daher weitgehend Nahrungsmittel- und Getränkehersteller und Verpacker. In bestimmten Mitgliedstaaten sind auch einige Zuckerhändler oder -zwischenhändler auf dem gewerblichen Markt tätig. Haushaltszucker wird in kleineren Mengen, z. B. in 1-kg-Packungen und in -Beuteln verkauft und in erster Linie in Haushalten oder im Gastronomiehandel verwendet. Die Abnehmer von Haushaltszucker sind, soweit es sich um den Zuckerverarbeiter handelt, der Großhandel und der Einzelhandel. Diese Unterschiede in der Verpackung, im Vertrieb und in den Kundenprofilen für Gewerbe- und Haushaltszucker führen zu unterschiedlichen Preisstrukturen in den beiden Märkten gemeinschaftsweit. Der räumliche relevante Markt (91) Der räumlich relevante Markt wird vom Gerichtshof wie folgt definiert (72): "Ein abgegrenzter räumlicher Bereich, in dem es [das Produkt] vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, um eine Einschätzung der wirtschaftlichen Macht des betroffenen Unternehmens zu ermöglichen." (92) Der räumlich relevante Markt, in dem die Marktmacht von Irish Sugar zu beurteilen ist, ist Irland. Dies ergibt sich aus folgenden Tatbestandsmerkmalen. (93) Wie erwähnt, ist ein Hauptmerkmal der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, daß in der Gemeinschaft jedem Mitgliedstaat eine Grundmenge von aus Rüben gewonnenem Zucker zugeteilt wird, den er in Quoten auf seine zuckerrübenverarbeitenden Unternehmen aufteilt ("A-/B-Zucker"). Da in Irland Zuckerrüben nur von Irish Sugar verarbeitet werden, erhält das Unternehmen die gesamte A-/B-Zuckerquote für dieses Land zugeteilt. Diese Quote, die gegenwärtig 200 000 Tonnen pro Jahr beträgt, überschreitet den Inlandsverbrauch bei weitem. Die Produktion von Irish Sugar genügte bisher, um den Gesamtbedarf an Zucker in Irland zu decken. Im Fall Suiker Unie und andere gegen Kommission hat der Gerichtshof befunden, daß die gemeinsame Organisation des Zuckermarkts die Herstellung und den Verkauf von Zucker in der Gemeinschaft stark beeinflußt (73). "Es steht fest, daß durch die vorstehend geschilderte Quotenregelung, die eine zunehmende Verlagerung der Produktion in für den Rübenanbau besonders geeigneten Gebieten und darüber hinaus eine merkliche Erhöhung der Produktion verhindert hat, die Mengen begrenzt wurden, die die Hersteller im Gemeinsamen Markt abzusetzen vermögen." "Diese Beschränkung ist in Verbindung mit den verhältnismäßig hohen Frachtkosten geeignet, einen beachtlichen Einfluß auf einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor, nämlich das Angebot, und damit auf Umfang und Struktur des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuüben." Jedoch "Welche Einwände sich auch immer gegen das System vorbringen lassen, das insbesondere mittels nationaler Quoten der Abschottung der nationalen Märkte Vorschub leistet und auf dessen Auswirkungen noch einzugehen sein wird, Tatsache ist, daß für die Wettbewerbsregeln ein echter, wenn auch schmaler Anwendungsbereich bleibt." (94) Irish Sugar ist der einzige Zuckerhersteller mit einem gut eingeführten Absatzsystem, durch das die Abnehmer landesweit beliefert werden. Die gewerblichen und Einzelhandelskunden in Irland beziehen ihre Lieferungen im Inland. Sie kaufen ihren Zucker entweder von Irish Sugar oder von Importeuren, tätigen aber selbst keine Direkteinfuhren. (95) Irish Sugar hat vorgetragen, der Gerichtshof habe im Fall Suiker Unie hervorgehoben, daß sich in der Gemeinschaftsregel auch Bestimmungen finden, die die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und hierdurch einen wirksamen Wettbewerb fördern oder doch wenigstens geeignet sind, die von den obengenannten Bestimmungen herrührenden gegenteiligen Wirkungen abzuschwächen. Insbesondere werde darauf Bezug genommen, daß durch die Einführung von Überschuß- und Zuschußgebieten ein gewisser innergemeinschaftlicher Verkehr mit raffiniertem Zucker in das gemeinschaftliche System eingefügt wurde (74). Obwohl die irische A-/B-Zuckerquote weit über dem Inlandsverbrauch liegt, wird Irland durch die Zuckerregelung als Zuschußgebiet behandelt. Das bedeutet, daß der Interventionspreis für Zucker in Zuschußgebieten wie Irland höher ist, um Einfuhren aus Überschußgebieten nach Zuschußgebieten zu fördern. Weiter trägt Irish Sugar vor, daß riesige Zuckerüberschüsse in Frankreich, Deutschland, Dänemark, Belgien und den Niederlanden vorhanden sind, die grundsätzlich nach Irland verkauft werden könnten. Es müsse jedoch zur Kenntnis genommen werden, daß bisher nur ein kleiner Anteil des gesamten Kristallzuckerverbrauchs in Irland auf Zuckereinfuhren nach Irland entfiel (75). Eine Hauptschranke für die Zuckereinfuhr vom Kontinent sind die Frachtkosten, insbesondere mangels einer Ladung in die entgegengesetzte Richtung. Irish Sugar hat vorgetragen (76), daß trotz der erwähnten Aussage über den Einsatz von speziellen ("dedicated") Containern in dem Plan, Greencore Corporate Plan von Juni 1994 "das Fehlen von Rücksendungen kein Problem mehr ist" ("the absence of return loads is no longer an issue"), weil die für den Zuckerimport eingesetzten Container jetzt für Rücksendungen verwendet werden können. Unabhängig von der derzeitigen Lage zeigt jedoch die eigene Aussage von Irish Sugar, daß die Frachtkosten praktisch während des gesamten Bezugszeitraums ein Hindernis für Rohzuckereinfuhren waren. Außerdem besteht für Einfuhren von abgepacktem Zucker das strukturelle Hindernis, daß die gewerblichen Abnehmer im Laufe der Jahre dazu übergegangen sind, ihren Zucker in Silos abzulagern. Dies hat einen andauernd rückläufigen Markt für abgepackten Zucker zum Ergebnis, auf den heute weniger als 7 000 Tonnen entfallen. (96) Nordirland gehört nicht zu demselben räumlichen Markt wie Irland. Obgleich Irish Sugar in der Provinz einen recht hohen Marktanteil ([. . .] %) hält, herrscht eindeutig ein ganz anderes Wettbewerbsklima als in Irland. In Nordirland wird kein Zucker hergestellt. Irish Sugar tätigt ihre Einfuhren durch ihre Tochergesellschaft McKinney, und Haushaltszucker wird unter der Marke McKinney verkauft. Außerdem stehen die beiden britischen Hersteller British Sugar und Tate & Lyle, die auf dem Markt von Irland nicht vertreten sind, auf dem nordirischen Markt in Wettbewerb. Auf diese Hersteller entfallen im übrigen [. . .] bis [. . .] %. Auch auf der Nachfrageseite des Marktes besteht ein erheblicher Unterschied, da viele Abnehmer Konzernen angehören, die auch in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs eingeführt sind und ihren Zuckerbedarf deshalb wohl eher bei britischen Herstellern decken. Außerdem bestehen zwischen Nordirland und Irland erhebliche Preisunterschiede. Insbesondere war Haushaltszucker in Nordirland immer erheblich billiger als in Irland, und in den von der Kommission kopierten geschäftsinternen Unterlagen von Greencore wird auf den Inlandsrabatt ("home market premium") auf Zucker verwiesen. Solange auf dem Markt für Haushaltszucker ein genügend großer Preisunterschied zwischen Nordirland und Irland bestand, um Einfuhren aus Nordirland anzulocken, zeigte sich, daß Irish Sugar allen Angriffen auf ihre Stellung in ihrem eigenen "Inlandsmarkt" (home market) Irland widerstehen konnte. Während des Preiskriegs im Vereinigten Königreich konnte Irish Sugar insbesondere für Haushaltszucker in Irland einen wesentlichen Preisunterschied aufrechterhalten. Bei Gewerbezucker konnte Irish Sugar auch erheblich höhere Preise für nur auf dem Inlandsmarkt tätige Abnehmer beibehalten. (97) Daher ist ein ganzer Mitgliedstaat, Irland, der räumlich relevante Markt. Dies ist ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Markts. 1993/94 betrug der gesamte Zuckerverbrauch in Irland 173 000 Tonnen. Wie erwähnt, ist der Pro-Kopf-Zuckerverbrauch in Irland höher als im Gemeinschaftsdurchschnitt, woraus seine Rolle in der wirtschaftlich bedeutenden Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie des Landes sowie auf dem Einzelhandelsmarkt ersichtlich wird. (98) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die Märkte für Kristallzucker für den Einzelhandel sowie für gewerbliche Zwecke in Irland die relevanten Märkte sind. Ferner gelangt sie zu dem Ergebnis, daß dies - ausgehend vom Umfang der Herstellung und des Verbrauchs von Zucker - ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes ist. B. Beherrschende Stellung (99) Irish Sugar nimmt auf dem Markt für Kristallzucker für den Einzelhandel und für gewerbliche Zwecke in Irland eine beherrschende Stellung ein. (100) In seinem Urteil in der Rechtssache Hoffmann-La Roche gegen Kommission definiert der Gerichtshof den Begriff Beherrschung wie folgt (77): "Mit dieser beherrschenden Stellung [im Sinne des Artikels 86] ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.