Europäische Union

2009/944/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5497)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0944. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d präzisiert, dass die Mitgliedstaaten ihre Steuersätze nach Maßgabe der Richtlinie 92/82/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle festsetzen (14). (78) Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 92/82/EWG sieht einen Verbrauchsteuersatz von 18 ECU je 1 000 Liter vor, wenn Gasöl verwendet wird für ortsfeste Motoren, den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden, sowie für Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von Straßen eingesetzt werden oder die über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen. (79) In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG wird Folgendes genauer ausgeführt: „Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie 92/82/EWG keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. Der jeweilige Steuersatz wird entsprechend dem Verwendungszweck in Höhe des Satzes für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgesetzt“ (der von den italienischen Behörden angegebene und weiter oben in Erwägungsgrund 43 der vorliegenden Begründung erwähnte Betrag von 13 EUR ist der Verbrauchsteuersatz für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff, mit anderen Worten der Steuersatz für schweres Heizöl, der in Artikel 6 der Richtlinie 92/82/EWG auf 13 EUR je 1 000 kg festgesetzt wurde). (80) Allerdings ist in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG Folgendes verankert: „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle gewähren, welche unter Steueraufsicht […] ausschließlich bei Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Forstwirtschaft sowie bei der Inlandsfischerei [verwendet werden].“ (81) Gemäß der seit 1. Januar 2004 geltenden Richtlinie 2003/96/EG (15) wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Gasöl für Heizzwecke auf 21 EUR je 1 000 Liter festgesetzt (Artikel 9 der Richtlinie in Verbindung mit Tabelle C in Anhang I derselben). Artikel 15 Absatz 3 dieser Richtlinie enthält ferner eine ähnliche Bestimmung wie Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG, denn dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten können einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden.“ (82) Nach Maßgabe der beiden vorgenannten Richtlinien bestand demnach die Möglichkeit, uneingeschränkte Verbrauchsteuerbefreiungen zu gewähren. Da die untersuchte Beihilferegelung jedoch eine Differenzierung bei den Verbrauchsteuerbefreiungen bewirkt, die einige Landwirtschaftsbetriebe begünstigt, kann sie unter Berücksichtigung von Randnummer 172 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (16) nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. (83) In dem gesamten Zeitraum, der von den beiden hinsichtlich der Verbrauchsteuerbefreiungen eingeleiteten Verfahren erfasst wird (3. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2004 – siehe Randnummern 25 und 27), galten für staatliche Beihilfen die Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (17) (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000). (84) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen aufgrund ihrer Art (uneingeschränkte Verbrauchsteuerbefreiungen) einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen darstellen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen. Diese Feststellung wird dadurch erhärtet, dass die italienischen Behörden in ihren ergänzenden Angaben erklären, Grund für die Beihilfegewährung sei der Ölpreisanstieg (vgl. Erwägungsgrund 39 dieser Begründung). (85) Gemäß Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 sind solche Beihilfen als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (86) Allerdings ist nach Ziffer 5.5. des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 eine Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehend zitierten Ziffer 3.5 für Betriebsbeihilfen zulässig, die Umweltzielen dienen. (87) Im Besonderen bezieht sich Ziffer 5.5.4 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 auf den spezifischen Fall der teilweisen oder vollständigen Umweltsteuerbefreiungen. Nachdem die Kommission an dieser Stelle bestimmte Vorbehalte geäußert hatte, führte sie aus, dass derartige Beihilfen nur genehmigt werden können, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden: — es handelt sich um zeitlich begrenzte (für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährte) und degressive Beihilfen; — es kann schlüssig dargelegt werden, dass die Beihilfen erforderlich sind, um einen Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene auszugleichen; — die Beihilferegelung bietet einen echten Anreiz zur Reduzierung des Einsatzes der betreffenden Betriebsmittel. (88) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen im vorliegenden Fall nicht degressiv sind, denn eingedenk der verschiedenen Artikel der Haushaltsgesetze über die Verbrauchsteuerbefreiungen wurde bis 31. Dezember 2000 eine eingeschränkte und anschließend eine uneingeschränkte Freistellung für jeden der in Erwägungsgrund 27 dieser Begründung genannten Zeiträume gewährt. Ferner waren die Beihilfen nicht zeitlich begrenzt, weil die Befreiungen, abgesehen vom zweiten Halbjahr 2001, im gesamten betrachteten Zeitraum tatsächlich dauerhaft gewährt wurden. Die italienischen Behörden beriefen sich zwar auf eine heikle Wettbewerbslage (vgl. Erwägungsgrund 42 dieser Begründung), stellten jedoch keine Daten als Beleg für den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit bereit. Schließlich erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Steuerbefreiungsregelung, die definitionsgemäß die Brennstoffe billiger macht, die Begünstigten dazu animieren könnte, den Verbrauch der betreffenden Betriebsmittel zu senken (ob es sich nun um Treibhäuser oder im weiteren Sinne um die Brennstoffe selbst handelt, sofern man sie als Betriebsmittel betrachtet). (89) Deshalb können die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen nicht ausschließlich aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 als gerechtfertigt betrachtet werden, denn diese ermöglichen es lediglich, Betriebsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. (90) Dies vorausgeschickt, bietet Ziffer 5.6.2 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 außerdem die Möglichkeit, Beihilfen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Grundsätze des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen zu bewerten. (91) Im Hinblick auf den von den beiden Verfahren erfassten Zeitraum sind die folgenden einschlägigen Beihilfevorschriften heranzuziehen, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen zu prüfen: — für den Zeitraum 3. Oktober 2000 bis 2. Februar 2001 der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 (18) (im Folgenden: Umwelt-Gemeinschaftsrahmen von 1994), — für den Zeitraum 3. Februar 2001 bis 31. Dezember 2004 der seit 3. Februar 2001 in Kraft befindliche Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (im Folgenden: Umwelt-Gemeinschaftsrahmen von 2001) (19). (92) Nach den Bestimmungen des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 1994 (Ziffer 3.4) kann die Kommission vom Grundsatz des Verbots von Betriebsbeihilfen abweichen, sofern die Beihilfen lediglich die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten ausgleichen, vorübergehend und grundsätzlich degressiv sind und einen Anreiz zur Herabsetzung der Verschmutzung oder zum beschleunigten, rationelleren Einsatz von Ressourcen darstellen. (93) Ebenfalls in Ziffer 3.4 wird deutlich gemacht, dass die vorübergehende Befreiung von neuen Umweltabgaben dort genehmigt werden kann, wo ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit — insbesondere auf internationaler Ebene — ausgeglichen werden muss. Darüber hinaus ist die von den betreffenden Unternehmen erbrachte Gegenleistung in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen. Diese Regel gilt auch für Abgabenbefreiungen aufgrund des EG-Rechts. (94) Neben der Tatsache, dass die Beihilfen, wie bei der im Lichte von Ziffer 5.5.4 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft von 2000 vorgenommenen Prüfung angeführt, weder zeitlich begrenzt noch degressiv sind und auch keinen Anreiz bieten, stellt die Kommission fest, dass sich in den ihr vorliegenden Informationen kein Nachweis dafür findet, dass die Beihilfen strikt darauf begrenzt wären, die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten auszugleichen. Folglich erfüllen die Beihilfen nicht die in Erwägungsgrund 92 der vorliegenden Begründung angeführten Bedingungen, die es ermöglichen würden, sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. (95) Darüber hinaus sind die in Erwägungsgrund 93 dieser Begründung genannten Bedingungen im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Beihilfen keine neuen Abgaben betreffen (die Verbrauchsteuern bestanden vor dem Zeitraum, auf den sich die beiden Verfahren beziehen: So wird zum Beispiel in Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 zur Einführung der vollständigen Verbrauchsteuerbefreiung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2001 auf das Gesetz Nr. 662 von 1996 hingewiesen, das ebenfalls die Verbrauchsteuern betraf und in dem auf die Gesetzesverordnung Nr. 504/1995 verwiesen wird, die die konsolidierte Fassung der Rechtsvorschriften über die Produktions- und Verbrauchsteuern enthält). Hierzu merkt die Kommission an, dass die italienischen Behörden nicht bestritten haben, dass es sich bei den fraglichen Abgaben um „vorher bestehende Steuern“ handelt. Zudem haben sie nie behauptet, dass diese Steuern vor kurzem eingeführt worden seien (vgl. Erwägungsgründe 40 und 45 der vorliegenden Begründung). (96) Deshalb können diese Beihilfen nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. (97) Im Umwelt-Gemeinschaftsrahmen von 2001 wird zwischen neuen Steuern (Randziffer 51 Nummer 1) und vorher bestehenden Steuern (Randziffer 51 Nummer 2 und Randziffer 52) unterschieden. (98) Die Kommission stellt fest, dass die von der Befreiung betroffenen Steuern als im fraglichen Zeitraum bestehende Steuern zu betrachten sind, weil die Befreiungen, über die Betrachtungen in Erwägungsgrund 95 der vorliegenden Begründung hinaus, Jahr für Jahr in den verschiedenen Haushaltsgesetzen beschlossen wurden und nicht in irgendeinem Gesetz mit automatischen Ausnahmeregelungen, das zu irgendeinem Zeitpunkt des betrachteten Zeitraums erlassen wurde. Außerdem hat die Kommission bereits in Erwägungsgrund 95 der vorliegenden Begründung festgestellt, dass die italienischen Behörden nicht bestritten haben, dass es sich bei den fraglichen Abgaben um „vorher bestehende Steuern“ handelt, und nie behauptet haben, dass diese Steuern vor kurzem eingeführt worden seien. (99) Wie in Erwägungsgrund 40 dieser Begründung angeführt, sind gemäß Randziffer 51 Nummer 2 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 auf bestehende Steuern die für die Genehmigung neuer Steuern geltenden, in Randziffer 51 Nummer 1 genannten Vorschriften anwendbar, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden: — die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben; — die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt, notwendig werden. In letzterem Falle darf der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung sein. Hört die Mehrbelastung auf, so muss auch die Steuerherabsetzung ein Ende nehmen. (100) Die Kommission kann gelten lassen, dass eine Heizölverbrauchsteuer, die einen Anstieg des Dieselpreises bewirkt, die Verwender zu Senkung des Dieselverbrauchs anzuhalten vermag, was positive Auswirkungen auf den Umweltschutz hat. Gleichwohl wurden diese Befreiungen Jahr für Jahr, sogar mit einer Unterbrechung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 (vgl. Erwägungsgrund 27 der vorliegenden Begründung), festgesetzt, und die italienischen Behörden haben weder nachgewiesen noch jemals behauptet, dass diese Ausnahmen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststanden. Vielmehr hoben sie hervor, die Ausnahmeregelungen seien erlassen worden, um einem reinen Konjunkturproblem entgegenzutreten, nämlich dem Anstieg der Kraft- und Heizstoffpreise. (101) Dem Argument der italienischen Behörden, die Kommission müsse ihre Untersuchung so durchführen, als hätten die Befreiungen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer festgestanden, kann nicht gefolgt werden. In der Tat beziehen sich die italienischen Behörden auf die Entscheidung K(2005) 4436 der Kommission (siehe Erwägungsgrund 42 der vorliegenden Begründung). In dieser Entscheidung (vgl. Erwägungsgrund 74 derselben) hatte die Kommission ihre Schlussfolgerungen darauf gestützt, dass die Befreiungen lange vor Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 beschlossen wurden. Im vorliegenden Fall muss jedoch festgestellt werden, dass die ersten Befreiungen auf Oktober 2000 zurückgehen, also kurz vor Inkrafttreten des genannten Gemeinschaftsrahmens erfolgten. Es ist zu betonen, dass die italienischen Behörden zu keinem Zeitpunkt zuvor gewährte Befreiungen geltend machten. (102) Was im Übrigen die zweite Bedingung von Randziffer 51 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 anbelangt, so haben die italienischen Behörden weder einen Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Wirtschaftsbedingungen erbracht, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt haben könnten (vgl. Erwägungsgrund 88 der vorliegenden Begründung), noch haben sie bewiesen, dass der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wurde, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung war. Insbesondere zur Wettbewerbslage enthalten die Angaben der in den Erwägungsgründen 42 und 46 der vorliegenden Begründung angeführten Tabellen weder Vergleichselemente noch ermöglichen sie demzufolge das Aufzeigen irgendeiner Verschlechterung der Wettbewerbslage der italienischen Unterglasanbaubetriebe. Hierzu ist auch zu betonen, dass ganz Europa und nicht nur Italien vom Preisanstieg für Erdölerzeugnisse betroffen war. (103) Da eine der beiden in Erwägungsgrund 99 dieser Begründung genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, können die Bestimmungen von Randziffer 51 Nummer 2 und folglich auch die von Randziffer 51 Nummer 1 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 nicht angewandt werden. (104) Nachrangig könnten die fraglichen Befreiungen, selbst wenn die Bestimmungen von Randziffer 51 Nummer 2 anwendbar gewesen wären, nicht im Rahmen von Randziffer 51 Nummer 1 als zulässig betrachtet werden, denn dort steht Folgendes: „Führt ein Mitgliedstaat aus Umweltschutzgründen eine neue Steuer in einem Wirtschaftszweig oder für Erzeugnisse ein, für die eine gemeinschaftliche Steuerharmonisierung fehlt, oder plant der betreffende Mitgliedstaat eine höhere Steuer als die aufgrund der Gemeinschaftsnormen vorgesehene Steuer, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass Freistellungsentscheidungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne Degressivität in zwei Fällen gerechtfertigt sein können: a) Wenn derartige Befreiungen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und den begünstigten Unternehmen sind, in der sich die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verpflichten, während der Geltungsdauer der Steuerbefreiung Umweltschutzziele zu verwirklichen, oder wenn sich die Unternehmen zum Abschluss gleichwertiger freiwilliger Vereinbarungen verpflichten. Diese Vereinbarungen können u. a. die Herabsetzung des Energieverbrauchs oder der Emissionen oder andere umweltschutzfreundliche Maßnahmen betreffen. Jeder Mitgliedstaat handelt den Inhalt dieser Vereinbarungen aus; die Kommission würdigt ihn anlässlich der Anmeldung der Beihilfevorhaben. Der betreffende Mitgliedstaat muss die Erfüllung der von den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eingegangenen Verpflichtungen genau kontrollieren. Die zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen müssen Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Diese Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn ein Mitgliedstaat eine Steuerermäßigung Bedingungen unterwirft, die die gleiche Wirkung haben wie die genannten Vereinbarungen oder Verpflichtungen. b) Diese Befreiungen brauchen nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und den begünstigten Unternehmen zu sein, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt wird: — Im Falle der Herabsetzung einer Gemeinschaftsteuer muss der von den Unternehmen im Anschluss an die Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen, damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun; — im Falle der Herabsetzung einer nationalen Steuer bei fehlender Gemeinschaftssteuer müssen die Unternehmen, die in den Genuss der Herabsetzung gelangen, dennoch einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen.“ (105) Im vorliegenden Fall lagen die angewandten Verbrauchsteuern (nebst Befreiungen oder Ermäßigungen) zweifelsohne über dem harmonisierten Steuersatz (siehe Erwägungsgründe 43 und 46), doch scheinen keine Vereinbarungen gemäß Randziffer 51 Nummer 1 Buchstabe a) zwischen dem Mitgliedstaat und den begünstigten Unternehmen oder gleichwertige freiwillige Vereinbarungen zwischen Letzteren geschlossen worden zu sein (der Kommission wurde keine Vereinbarung gemeldet). Die italienischen Behörden hoben im Übrigen hervor, mit der Gewährung der beanstandeten Befreiungen habe man eine schwierige Wirtschaftslage bewältigen wollen, und sie haben nie irgendeine von den Begünstigten verlangte Gegenleistung im Umweltbereich erwähnt. (106) Die alternative Möglichkeit zum Schließen von Vereinbarungen nach der vorerwähnten Randziffer 51 Nummer 1 Buchstabe b) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil den Unterglaserzeugern in jenem Abschnitt des betrachteten Zeitraums, der auf das Inkrafttreten des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 folgte, eine vollständige Verbrauchsteuerbefreiung zuteil wurde; demnach zahlten sie keinen über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag (20) liegenden Betrag, der sie dazu veranlasst hätte, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun, wie dies im Gemeinschaftsrahmen in den Fällen vorgesehen ist, in denen die Ermäßigung eine Gemeinschaftssteuer betrifft. (107) Allerdings ist in Randziffer 52 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 Folgendes festgelegt: Wird eine bestehende Steuer wesentlich heraufgesetzt und vertritt der Mitgliedstaat die Auffassung, dass Ausnahmen für bestimmte Unternehmen notwendig sind, so gelten die Bedingungen in Randziffer 51 Nummer 1 für die neuen Steuern entsprechend. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Verbrauchsteuern wesentlich heraufgesetzt wurden. (108) Aus der Tabelle in Randnummer 46 dieser Begründung geht hervor, dass die Verbrauchsteuern nicht wesentlich gestiegen sind, denn sie haben sich wie folgt entwickelt: – 5,4 % im Zeitraum 1999-2000, – 6,98 % im Zeitraum 1999-2001, + 1,9 % im Zeitraum 1999-2002 und + 1,3 % im Zeitraum 1999-2003. Von einem Jahr zum anderen war die folgende Entwicklung zu verzeichnen: – 5,4 % von 1999 zu 2000, – 1,6 % von 2000 zu 2001, + 9,5 % von 2001 zu 2002 und – 0,5 % von 2002 zu 2003. Daraus ergibt sich, dass die Verbrauchsteuern, außer von 2001 zu 2002, in einem fort gesunken sind. Die während dieses Zeitraums verzeichnete Erhöhung kann jedoch nicht als wesentlich angesehen werden, da sie in Wirklichkeit praktisch keine Auswirkung auf die Entwicklung der Verbraucherpreise für Heizdiesel hatte (entsprechend den Angaben in der Tabelle stieg der Verbraucherpreis für Heizdiesel im Laufe dieser beiden Jahre lediglich um 2,2 %). Deshalb sind in diesem Fall die Bestimmungen von Randziffer 52 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 folglich nicht anwendbar. (109) Schließlich wird in Randziffer 53 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 auf Folgendes hingewiesen: „Wird eine Steuer herabgesetzt, die Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, und ist die nationale Steuer ebenso hoch oder nicht so hoch wie der gemeinschaftliche Mindestsatz (…) (müssen etwaige) Befreiungen (…) die in Randziffern 45 und 46 festgesetzte Bedingung erfüllen; auf jeden Fall muss eine derartige Abweichung vom gemeinschaftlichen Mindestsatz ausdrücklich genehmigt werden.“ (110) Gemäß Randziffer 45 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 müssen Betriebsbeihilfen degressiv und auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt sein. Außerdem kann ihre Intensität im ersten Jahr bis zu 100 % der Mehrkosten betragen (21), muss aber linear bis zum Ende des fünften Jahres auf 0 % zurückgeführt werden. (111) In Randziffer 46 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 ist festgelegt, dass nicht degressive Beihilfen bis zu fünf Jahren gewährt werden und sich ihre Intensität auf 50 % der Mehrkosten beschränkt. (112) Im hier untersuchten Fall hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Beihilfen nicht degressiv waren (vgl. Erwägungsgrund 88 dieser Begründung). Demzufolge könnten lediglich die Bestimmungen von Randziffer 46 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens zur Anwendung kommen. Aus den von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen kann die Kommission jedoch keinesfalls den Schluss ziehen, dass die Beihilfeintensität auf 50 % der durch die Verbrauchsteuern entstandenen Produktionsmehrkosten gemessen an den Marktpreisen der Unterglaserzeugnisse beschränkt gewesen wäre. (113) Daher können die Beihilfen weder aufgrund der Regelungen von Randziffer 46 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 noch infolgedessen nach den Bestimmungen von Randziffer 53 dieses Gemeinschaftsrahmens als zulässig betrachtet werden. (114) Die in den Erwägungsgründen 94-112 der vorliegenden Begründung dargelegten Erwägungen zeigen, dass die fraglichen Beihilfen aufgrund der Bestimmungen des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001 nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. (115) Zum übrigen Vorbringen der italienischen Behörden in den verschiedenen Phasen der Aktenprüfung stellt die Kommission fest, dass es keine Informationselemente gibt, die ihre in Erwägungsgrund 34 Buchstabe b) dieser Begründung geäußerten Bedenken zerstreuen könnten. Das Argument in Erwägungsgrund 43 dieser Begründung, wonach die von Italien angewandte Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnte, sofern die Begünstigten den auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Mindestbetrag zahlen, ist nicht beweiskräftig, da den Unterglaserzeugern nahezu während des gesamten fraglichen Zeitraums eine vollständige Verbrauchsteuerbefreiung zugute kam und sie daher keine Steuern entrichtet haben. (116) Die Argumente des beteiligten Dritten, der nach der ersten Einleitung des Verfahrens Bemerkungen abgegeben hatte, liefern ihrerseits keinen Nachweis für die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Bezüglich der prekären Lage, in die die begünstigten Unternehmen geraten würden, falls die Beihilfe für nicht vereinbar erklär

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.