Europäische Union

2009/944/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5497)

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Quellenkennung: 32009D0944. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t und zurückgefordert werden sollte, wird darauf hingewiesen, dass die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe erforderlich ist, um die vorherige Situation, d. h. die vor Gewährung der Beihilfen bestehende wettbewerbsneutrale Situation, wiederherzustellen. Die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen keine Gewinne mehr erwirtschaften, ist lediglich eine Folge des freien Spiels der Marktkräfte unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen. Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass die Verringerung des Dieselverbrauchs zwangsläufig zu einer Qualitätsminderung der angebauten Erzeugnisse führt (diese Verringerung könnte höchstens den Reife- oder Wachstumsprozess etwas verzögern). Schließlich ist auch die Bezugnahme auf die Lage in anderen Ländern als Nachweis für die Wettbewerbsneutralität nicht relevant. Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die Verbrauchsteuerbefreiung eine Verbesserung der Wettbewerbslage der italienischen Unterglaserzeuger gegenüber derjenigen in anderen Ländern ermöglicht und dass folglich die Lage, die in Italien ohne die Befreiungen bestand, als Kriterium zugrundegelegt werden muss. XI.   SCHLUSSFOLGERUNG (117) Die Kommission stellt fest, dass Italien die Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Aus der vorstehenden Untersuchung geht hervor, dass die Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, da sie die Bedingungen der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000 und 2007 sowie der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 und 2001 nicht erfüllen. Ferner hat die Untersuchung gezeigt, dass die Anwendung von möglicherweise wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen nicht durch die bloße Existenz von Richtlinien gerechtfertigt werden kann, und die italienischen Behörden haben die Bedenken, die die Kommission anlässlich der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geäußert hatte, nicht ausgeräumt. (118) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger (in diesem Fall von den Unterglasanbaubetrieben) zurückzufordern. Italien hat daher alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig gewährte Beihilfe, deren Betrag der Differenz zwischen der gewährten vollständigen Verbrauchsteuerbefreiung und dem den anderen landwirtschaftlichen Betrieben gewährten verminderten Steuersatz entspricht, von den Empfängern zurückzufordern. Gemäß Ziffer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (22) hat Italien vier Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung Zeit, um ihr nachzukommen. Auf die zurückzufordernde Beihilfe sind Zinsen zu erheben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates berechnet werden. (119) Unabhängig davon sind die im Rahmen der fraglichen Regelung gewährten Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung die Bestimmungen einer gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (24) (De-minimis-Verordnung) erlassenen Verordnung der Kommission erfüllen, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. (120) Zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen waren noch keine Gemeinschaftsregelungen für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor in Kraft. (121) Die ersten einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sind die der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (25). (122) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt, dass Beihilfen, die einen Höchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen (dieser Betrag umfasst die einem Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfe), den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (123) Dasselbe gilt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 1 und 3 erfüllen. (124) Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wurde am 1. Januar 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (26) ersetzt; kraft dieser Verordnung wurde der Betrag der De-Mimimis-Beihilfe je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren auf 7 500 EUR angehoben. Der Betrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung, wobei die Höchstgrenze von 0,75 % des jährlichen Produktionswerts des Agrarsektors je Mitgliedstaat nicht überschritten werden darf. (125) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung gilt diese Verordnung „für die Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2008 Unternehmen des Agrarerzeugnissektors gewährt werden, sofern die Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1“. (126) Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission Steuerermäßigungen von bis zu 3 000 EUR bzw. von bis zu 7 500 EUR nicht als staatliche Beihilfen, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung in Form der Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel, die Italien rechtswidrig vom 3. Oktober 2000 bis 30. Juni 2001 sowie in den Jahren 2002, 2003 und 2004 angewendet hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Italien hat die rechtswidrigen Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern. (2)   Auf die zurückzufordernden Beträge werden von dem Zeitpunkt an, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. Italien trägt dafür Sorge, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; d) Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Italien legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor. Ferner macht Italien genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)  Beschluss K(2003) 3802, der Italien mit Schreiben SG(2003) D/232244 vom 13. Oktober 2003 mitgeteilt wurde. (3)   ABl. C 69 vom 19.3.2004, S. 8. (4)   ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 17. (5)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (6)  Schreiben SG-Greffe (2008) D/207739. (7)   ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. (8)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (9)  EuGeI, Urteil vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission, Slg. 2008, S. II-00591. (10)  Siehe Entscheidung 2006/323/ EG der Kommission (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 12). (11)  EuGH, Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris, Rechtssache 730/79. (12)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (13)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (14)   ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Der Verbrauchsteuersatz für Diesel, der zum Beheizen von Treibhäusern verwendet wird, ist in Erwägungsgrund 43 angegeben. (15)  Abgesehen von einigen Bestimmungen, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind. (16)  Vgl. Fußnote 13. (17)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (18)   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (19)  Vgl. Fußnote 5. (20)  13 EUR je 1 000 kg für den Zeitraum 2000-2003 und 21 EUR je 1 000 Liter – vgl. Erwägungsgrund 43. (21)  Die Mehrkosten sind in Randziffer 43 des Gemeinschaftsrahmens definiert: Es handelt sich um Produktionsmehrkosten gemessen an den Marktpreisen der betreffenden Produkte. (22)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. (23)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (24)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S.1. (25)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. (26)   ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.