Europäische Union

2009/944/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5497)

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Quellenkennung: 32009D0944. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chtens handelt es sich um bestehende Steuern im Sinne von Randziffer 51 Nummer 2 des Gemeinschaftsrahmens; dort ist vorgesehen, dass im Falle bestehender Steuern Betriebsbeihilfen im Zusammenhang mit Steuerermäßigungen oder -befreiungen genehmigt werden können, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden: — Die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben; — die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt, notwendig werden. In letzterem Falle darf der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung sein. Hört die Mehrbelastung auf, so muss auch die Steuerherabsetzung ein Ende nehmen. (41) Nach Ansicht der italienischen Behörden können die Verbrauchsteuern auf in der Landwirtschaft verwendete Brennstoffe, insbesondere auf Heizgas, als Umweltsteuern (Ökosteuern) betrachtet werden und haben eine positive Wirkung auf den Umweltschutz, da sie den Erzeugern Anreize geben, den Brennstoffverbrauch zu senken. (42) Was speziell Randziffer 51 Nummer 2 Buchstabe b) des Gemeinschaftsrahmens anbelangt, der zufolge die Ausnahmen zugunsten der Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen müssen, verweisen die italienischen Behörden auf die Entscheidung K(2005) 4436 der Kommission vom 7. Dezember 2005. Nach Maßgabe dieser Entscheidung gilt Folgendes: „Mit den betreffenden Verbrauchsteuern wurden ursprünglich keine Umweltziele verfolgt, und die Befreiungen wurden […] lange vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens von 2001 beschlossen. Sie können also so behandelt werden, als ob sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verbrauchsteuer bereits feststanden. Folglich können nach Randziffer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens die Vorschriften unter Randziffer 51.1 auf die in dieser Entscheidung zu beurteilenden Befreiungen angewandt werden.“ Die italienischen Behörden fügen hinzu, dass die Verbrauchsteuerermäßigungen beschlossen wurden, nachdem sich die wirtschaftlichen Bedingungen geändert hatten (insbesondere nach dem exponentiellen Ölpreisanstieg), wodurch die Unterglaserzeuger gegenüber den Freilanderzeugern in eine besonders heikle Wettbewerbssituation gerieten und sich die Behörden in anderen Ländern dazu veranlasst sahen, Maßnahmen zugunsten der Unterglaserzeuger und des Fischereisektors zu ergreifen. Laut Angabe derselben Behörden entwickelte sich der Heizölpreis in dem betrachteten Zeitraum wie folgt: + 37 % im Zeitraum 1999-2000, + 26 % im Zeitraum 1999-2001 und + 26 % im Zeitraum 1999-2002. Dagegen sah das Preisgefüge folgendermaßen aus (in EUR/Liter als Jahresdurchschnitt): (EUR pro Liter)   Industriepreis Steuern Verbraucherpreis 1999 0,217 0,524 0,741 2000 0,342 0,523 0,865 2001 0,317 0,504 0,821 2002 0,292 0,542 0,834 2003 0,314 0,547 0,861 2004 0,354 0,555 0,909 (43) Die italienischen Behörden heben im Übrigen hervor, die Anwendung von Randziffer 51 des Gemeinschaftsrahmens verpflichte die Unternehmen in jedem Fall dazu, einen Teil der Steuer zu entrichten. Ihrer Auffassung nach könnte die von Italien angewandte Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, wenn die Begünstigten den auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Mindestbetrag zahlen (der nach Ansicht der italienischen Behörden im Zeitraum 2000-2003 bei 13 EUR/1 000 kg und danach bei 21 EUR/1 000 kg lag). (44) Schließlich geben die italienischen Behörden in Bezug auf das Gesamtbeihilfevolumen an, dass es sich bei den in den verschiedenen Haushaltsgesetzen genannten Zahlen um Schätzwerte handele, die auf den Prognosen für den Heizstoffverbrauch beruhen und eher unter dem Gesichtspunkt einer entgangenen Einnahme denn als Mittelzuteilung zu betrachten seien. Ihrer Ansicht nach ist es schwierig, schon jetzt den jedem Erzeuger verschafften Vorteil zu quantifizieren, da die Regionen, Provinzen und sogar Gemeinden mit der Verwaltung des Steuersystems betraut seien. Die Zahlen würden mitgeteilt, sobald sie zur Verfügung stünden. IX.   DAS AM 18. MAI 2009 ÜBERMITTELTE SCHREIBEN (45) In diesem Schreiben betonen die italienischen Behörden zunächst, dass Verbrauchsteuern bestehende Steuern seien und aus diesem Grund für die Ausnahmen in Betracht kämen, die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus den bereits in dem vorstehenden Erwägungsgrund 42 genannten Gründen auf sie anwendbar seien. (46) Daraufhin folgt eine aktualisierte Version der Tabelle aus Erwägungsgrund 42 dieser Begründung (die Spalte bezüglich der Steuern wurde in Verbrauchsteuern und MwSt unterteilt). Aus der neuen Tabelle ergibt sich für den betrachteten Zeitraum die folgende Preisstruktur (diesmal erfolgen die Angaben in EUR/1 000 l): (EUR pro 1000 Liter)   Industriepreis MwSt. Verbrauchsteuern Verbraucherpreis 1999 219,83 123,5 397,67 741 2000 344,35 144,1 375,92 864,33 2001 313,4 136,7 370,11 820,22 2002 293,31 139,7 405,24 838,26 2003 314,37 143,5 403,21 861,1 2004 355,01 151,6 403,21 909,86 (47) Die italienischen Behörden heben hervor, dass die Verbraucherpreise für Heizöl von 1999 bis 2004, abgesehen von einem leichten Rückgang von 2000 zu 2001, unablässig gestiegen seien. Anschließend wiederholen sie die bereits in den Erwägungsgründen 42 und 43 angeführten Argumente. (48) Um die Maßnahme unter Berücksichtigung des italienischen Steuersystems zu rechtfertigen, legen die italienischen Behörden dar, dass die Mengen der steuerbefreiten Brennstoffe in Italien auf der Grundlage der Flächen, der Qualität der Kulturen und der Ausstattung mit tatsächlich genutzten landwirtschaftlichen Einrichtungen aufgeteilt wurden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Befreiung in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit berechnet worden sei und im Falle des Unterglasanbaus auch in einem angemessenen Verhältnis stehe, da diese Anbaumethode entschieden vom Diesel abhänge und durch vollkommen andere Produktionsbedingungen als der Freilandanbau gekennzeichnet sei. Außerdem werde durch die Befreiung nicht nur ein Erzeugnis begünstigt, denn sie gelte für alle Unterglasanbauerzeugnisse, und der Treibhausanbau könne als ein im gesamten Agrarsektor verbreitetes Verfahren betrachtet werden. (49) Zur Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Allgemeinen vertreten die italienischen Behörden die Auffassung, dass die Bedingungen des genannten Absatzes nicht gegeben seien, da die Befreiungen weder selektiv seien noch den Wettbewerb verfälschten. (50) Im Hinblick auf die Selektivität beziehen sie sich auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-233/04 (9). In der Würdigung (Randnummer 86) führte das Gericht Folgendes aus: „Für die Anwendung des Artikels 87 EG kommt es nicht darauf an, ob sich die Situation des durch die Maßnahme angeblich Begünstigten im Vergleich zur vorherigen Rechtslage verbessert oder verschlechtert hat oder ob sie im Gegenteil unverändert geblieben ist. Es ist lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, ‚bestimmte … Unternehmen oder Produktionszweige‘ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen.“ (51) Nach Ansicht der italienischen Behörden führt die Steuerbefreiung für Diesel, der in einem geschützten Umfeld verwendet wird, in dem landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden, weder zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Unternehmen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation noch zwischen Erzeugnissen, da alle Unternehmen, unabhängig von den erzeugten Waren, in den Genuss der Befreiung kommen können, wenn sie sich Diesel für den Unterglasanbau beschaffen. (52) Hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverfälschung beziehen sich die italienischen Behörden auf die Entscheidung K(2008) 1105 der Kommission, wo es in Erwägungsgrund 43 heißt: „Die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen, die nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG zulässig sind, dienen denselben Zielen wie die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG und sind von eher geringerer Bedeutung, sodass in Analogie behauptet werden kann, dass sie keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung bewirken dürften“. (53) Die italienischen Behörden weisen ferner darauf hin, dass die Kommission in Erwägungsgrund 32 derselben Entscheidung die Auffassung vertreten habe, derartige Maßnahmen für Brennstoffe, die in der primären Agrarproduktion verwendet werden, würden in Anbetracht der geringen Größe der Landwirtschaftsbetriebe in der Europäischen Union (über 60 % der Betriebe verfügen über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von weniger als 5 Hektar) den Wettbewerb nicht in unangemessener Weise verfälschen. Ausgehend von dieser Erwägung heben sie hervor, dass die in Rede stehenden Befreiungen in Anbetracht dieses Größenkriteriums den Wettbewerb wohl kaum verfälschen können, da die landwirtschaftliche Nutzfläche in etwa 80 % der italienischen Agrarbetriebe weniger als 5 Hektar betrage. (54) Als weiteres Argument führen die italienischen Behörden an, dass für die Beheizung von 1 m3 Treibhausfläche nur 2 Liter Diesel verwendet werden dürften. Darüber hinaus habe eine Studie des ENAMA (Ente nazionale per la meccanizzazione agricola — Nationales Institut für Mechanisierung in der Landwirtschaft) zum Dieselverbrauch in 14 der 21 italienischen Regionen ergeben, dass der Anteil des in Treibhäusern verwendeten Diesels (167 436 001 Liter) im Jahr 2002 lediglich 11,77 % und im Jahr 2003 10, 67 % des gesamten Agrardieselverbrauchs betragen habe. (55) Nach diesen Klarstellungen zur Untermauerung ihrer Auffassung, die fraglichen Befreiungen würden keine Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten, bekräftigen die italienischen Behörden den horizontalen Charakter der Steuerbefreiungen; sie beharren darauf, dass alle landwirtschaftlichen Erzeuger davon profitieren könnten, wenn sie Unterglasanbau betreiben würden, und betonen, aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit dürfe der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht rückwirkend angewandt werden. X.   WÜRDIGUNG (56) Diese Entscheidung betrifft den Unterschied zwischen den Verbrauchsteuerbefreiungen für Diesel, der für das Beheizen von Treibhäusern verwendet wird, einerseits und den Verbrauchsteuerbefreiungen für Diesel, der als Kraftstoff verwendet wird, andererseits. (57) Unter Berücksichtigung der Reaktion der italienischen Behörden auf die Verfahrenseinleitung muss zunächst untersucht werden, ob die Regelung Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält. (58) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (59) Die in Rede stehende Regelung entspricht dieser Definition, nicht nur, weil sie aus staatlichen Mitteln gewährt wird (denn durch die Gewährung von Verbrauchsteuerbefreiungen verzichtet der Staat auf bestimmte Einnahmen, die er andernfalls erzielen könnte), sondern auch, weil sie bestimmte Unternehmen begünstigt (die Unternehmen des Bereichs Landwirtschaft und in dessen Rahmen die Unterglasanbaubetriebe) und in Anbetracht der Stellung Italiens im Unterglasanbau den Handel beeinträchtigen sowie den Wettbewerb verfälschen kann (Italien nahm zum Beispiel in den Jahren 2000 und 2003 hinsichtlich der für den Frischgemüseanbau genutzten Unterglasfläche den zweiten Platz unter den EU-Erzeugerländern ein; 2000 und 2001 war Italien EU-weit der größte Gemüseerzeuger, und in dem Zeitraum, auf den sich die eingeleiteten Verfahren beziehen, stand Italien schließlich in Hinsicht auf die Unterglasfläche an zweiter Stelle aller europäischen Länder). (60) Im Zuge der Aktenprüfung führten die italienischen Behörden eine Reihe von Argumenten an, um ihre These, wonach die Regelung keine Elemente staatlicher Beihilfen enthält, zu verteidigen: — gemäß der politischen Einigung, die Rat und Kommission anlässlich der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen am 19. März 2003 erzielten, würden die Ausnahmen vom allgemeinen (Steuer)Recht oder in seinem Rahmen erfolgende unterschiedliche Behandlungen, die durch die Art oder die allgemeinen Merkmale der steuerlichen Regelung gerechtfertigt sind, keine staatlichen Beihilfen implizieren; ferner würden die Befreiungen in Italien der Logik des italienischen Steuersystems entsprechen, da sie für alle Unterglasanbauerzeugnisse gelten und die Mengen der verbrauchsteuerbefreiten Brennstoffe in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit aufgeteilt wurden; — ausgehend von den vorliegenden Schätzungen und Daten würde die betreffende Regelung „das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen“ (siehe Erwägungsgründe 30 und 31); — die Befreiungen seien weder selektiv noch dergestalt, dass sie den Wettbewerb verfälschen. (61) Zunächst ist hervorzuheben, dass keine politische Einigung den Beihilfebegriff, wie er objektiv im Vertrag definiert wird, ändern kann. (62) Bezüglich des Vorbringens, die Befreiungen seien durch die Art und die allgemeinen Merkmale des Steuersystems gerechtfertigt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die spezifischen, auf einen bestimmten Produktionsbereich beschränkten Verbrauchsteuerbefreiungen (im vorliegenden Fall kamen dem Unterglasanbau höhere Steuerbefreiungen zugute als dem Freilandanbau) nicht durch die Natur und die Logik des Steuersystems gerechtfertigt werden können, wenn die Mitgliedstaten nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich verpflichtet sind, Verbrauchsteuern zu erheben (10). Dieselbe Erwägung gilt, wenn die Gewährung solcher Befreiungen nicht durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist. Das Argument, die Befreiungen würden für alle Anbauarten gelten, ist in diesem Fall nicht beweiskräftig, weil ganzen Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion niedrigere Befreiungen zugute kamen als den Unterglaserzeugern, und wenn, wie die italienischen Behörden behaupten, die Mengen der verbrauchsteuerbefreiten Brennstoffe in Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit aufgeteilt wurden, so hätte es die Logik des Steuersystems gewollt, dass allen auf der Verwendung von Diesel beruhenden Tätigkeiten dieselbe Befreiung hätte zugute kommen müssen. (63) Die Frage der Selektivität wurde bereits in Erwägungsgrund 58 dieser Begründung behandelt. Hinsichtlich der Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache T 233-04 stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 25 und 26 dieser Begründung fest, dass zwar alle landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Diesel verwendet wird, die Befreiungen in Anspruch nehmen konnten, den Unterglasanbaubetrieben jedoch höhere Befreiungen zuteil geworden sind. Alle Betriebe befanden sich in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation, da sie Diesel für die Produktion einsetzten; daher waren sie unabhängig von ihrer Rechtsstellung im gleichen Maße vom Ziel der Maßnahme (Abfederung der Auswirkungen des Preisanstiegs für Erdölerzeugnisse) betroffen. Die Tatsache, dass einige der sich in einer vergleichbaren Situation befindlichen Unternehmen höhere Befreiungen in Anspruch nehmen konnten, zeigt, dass die Regelung ein selektives Element enthält. (64) Bezüglich des Arguments, die Regelung würde das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen und keine Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen, weist die Kommission das Vorbringen der italienischen Behörden aus folgenden Gründen zurück: — Die Schlussfolgerung der Entscheidung, auf die sich die italienischen Behörden beziehen (siehe Erwägungsgrund 52 dieser Begründung), lautet, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, die auf der Grundlage der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigt werden kann; diese Ausnahmeregelung kann jedoch nicht als Nachweis dafür geltend gemacht werden, dass die hier geprüfte Regelung keine Elemente staatlicher Beihilfen enthält (diese Erwägung gilt ebenso für das Argument der italienischen Behörden, das in Erwägungsgrund 53 der vorliegenden Begründung erläutert wird). — Die in Erwägungsgrund 54 dieser Begründung angeführten Angaben sind unvollständig (sie beziehen sich auf 14 von insgesamt 21 Regionen), und es gibt nichts, was den Schluss zuließe, sie seien repräsentativ: Es lässt sich nicht entnehmen, ob die Regionen, für die Angaben bereitgestellt wurden, den Regionen entsprechen, in denen der Unterglasanbau stärker verbreitet ist; außerdem deuten die Verbrauchsangaben für den Agrarsektor eher darauf hin, dass Diesel ein wichtiges landwirtschaftliches Betriebsmittel ist. In jedem Fall genügt es, dass die Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, damit diese Beihilfe als geeignet gilt, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (11). Dies geschieht im vorliegenden Fall, weil die gewährte Befreiung die italienischen Unterglasanbaubetriebe gegenüber den im selben Sektor tätigen Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten begünstigt. (65) Darüber hinaus führten die italienischen Behörden zur ersten Einleitung des Verfahrens an, die betreffenden Beihilfen stellten keine staatlichen Beihilfen dar, sondern müssten nach den Bestimmungen der Richtlinien 92/81/EWG und 2003/96/EG geprüft werden. Zu dieser Schlussfolgerung gelangen sie aufgrund der Argumentation, wonach das Vorhandensein staatlicher Beihilfen allein dadurch auszuschließen sei, dass eine EU-Richtlinie die Möglichkeit der Gewährung von Steuerbefreiungen vorsehe. Dieses Vorbringen wurde in der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung bekräftigt. (66) Die Kommission kann sich diesen Argumenten nicht anschließen. In Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 92/81/EWG wird klargestellt, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, fakultativ andere (...) Befreiungen (...) anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Ferner sieht Artikel 8 Absatz 2 derselben Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten „unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen gewähren können. Da die Richtlinie 92/81/EWG einen Hinweis auf das Vorhandensein eines Risikos von Wettbewerbsverzerrungen enthält, schließt sie nicht aus, dass die Befreiungen staatliche Beihilfen darstellen können. Es sei daran erinnert, dass sich die Zuständigkeiten der Kommission für Fragen staatlicher Beihilfen direkt aus dem EG-Vertrag ergeben und nicht durch eine Richtlinie zur Harmonisierung einer Steuer auf Gemeinschaftsebene beschränkt werden können. (67) Ferner wird in den Erwägungsgründen 15 und 24 der Richtlinie 2003/96/EG darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Einführung gestaffelter Steuersätze im Einklang mit den Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln stehen müssen, um nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen. Die Pflicht zur Anwendung der Wettbewerbsregeln wird überdies in Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG bekräftigt, in dem die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen werden, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen können und in diesem Fall nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitzuteilen sind. In diesem Artikel heißt es ausdrücklich, dass die der Kommission aufgrund der Richtlinie übermittelten Informationen die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag entbinden. (68) Schließlich machen die italienischen Behörden geltend (vgl. Erwägungsgrund 39 dieser Begründung), die Anwendung von Befreiungen führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, die ein typisches Element einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sei. (69) Eingedenk all dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Verbrauchsteuerbefreiungen, die im Rahmen der hier untersuchten Regelung angewandt wurden, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (70) Gleichwohl können bestimmte Maßnahmen in den von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Fällen ausnahmsweise als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. (71) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände in Bezug auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Fall, unabhängig davon, wer die Begünstigten der Regelung sind, nicht anwendbar. (72) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Freistellungstatbestände des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Bezug auf die Entwicklung bestimmter Gebiete bei dieser Beihilferegelung nicht anzuwenden sind, da letztere keine Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten umfasst, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (73) Was den Freistellungstatbestand des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angeht, so ist lediglich festzustellen, dass es sich bei der fraglichen Steuerregelung nicht um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse handelt und auch nicht eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens behoben werden soll. Außerdem geht es nicht darum, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu fördern. (74) Der einzigen Freistellungstatbestand, der in Betracht gezogen werden könnte, ist folglich der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (75) Da es sich bei den Beihilfen der gegenständlichen Regelung um nicht angemeldete Beihilfen handelt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, wie in der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) klargestellt wird, anhand der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Beihilfevorschriften geprüft werden. (76) Zwar werden in Randnummer 172 der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (13) bestimmte vorschriftswidrige Beihilfen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG gewährt wurden, als mit Artikel 87 Absatz 3, Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar betrachtet, doch gilt dies nur, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind und innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Differenzierung vorgenommen wurde. Dasselbe gilt für rechtswidrige Beihilfen, die aufgrund der Richtlinie 92/81/EWG gewährt worden sind. (77) In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/81/EWG heißt es: „Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle.“ In Absatz 2 desselben Artikels wir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.