Europäische Union

2009/944/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5497)

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12.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/6 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5497) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2009/944/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Gestützt auf die ihnen vorliegenden Informationen ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. September 2000 und vom 17. Oktober 2000 um genauere Angaben zu der teilweisen Verbrauchsteuerbefreiung für Agrardiesel, die gemäß Gesetzeserlass Nr. 268 vom 30. September 2000 betreffend Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich der Einkommensteuer und der Verbrauchsteuern erfolgte. (2) Die italienischen Behörden übermittelten der Kommission die geforderten Angaben mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 und vom 3. November 2000. (3) Nachdem die Kommissionsdienststellen die genaueren Angaben geprüft hatten, ersuchten sie die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2000 um weitere Auskünfte über die Verbrauchsteuerbefreiung. (4) Da innerhalb der in vorgenanntem Schreiben gesetzten vierwöchigen Frist keine Antwort bei den Dienststellen der Kommission einging, sandten sie den italienischen Behörden am 26. April 2001 ein Erinnerungsschreiben und wiesen darauf hin, dass, sollte von deren Seite keine Reaktion erfolgen, sie sich das Recht vorbehalten würden, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (jetzt Artikel 88) vorzuschlagen. (5) Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die ergänzenden Informationen, um die die italienischen Behörden in dem Schreiben vom 26. April 2001 gebeten worden waren. (6) Auf der Grundlage dieser Auskünfte kündigten die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 2. August 2001 die Eintragung einer nicht angemeldeten Beihilfe unter der Nummer NN 70/01 an und baten die italienischen Behörden um neue Informationen. (7) Da die Kommissionsdienststellen innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort erhielten, sandten sie den italienischen Behörden am 1. Juli 2003 ein erneutes Erinnerungsschreiben und wiesen nochmals darauf hin, dass sie es sich im Falle der Nichteinhaltung der für die Zuleitung der Antwort gesetzten vierwöchigen Frist das Recht vorbehalten würden, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzuschlagen. Diese Frist lief Anfang August 2003 ab. (8) Nach Ablauf der genannten Frist war keine Antwort eingegangen. Daher verlangte die Kommission durch Entscheidung vom 10. Oktober 2003 (2) von Italien die Erteilung aller in dem Schreiben vom 2. August 2001 verlangten Auskünfte und stellte klar, dass, sollte vonseiten der italienischen Behörden keine Antwort erfolgen, sie sich das Recht vorbehalten würde, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (9) In Anbetracht des Ausbleibens einer Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung hat die Kommission den italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. Februar 2004 ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzeserlasses Nr. 268 vom 30. September 2000 (Beihilfesache C 6/04) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (10) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der betreffenden Beihilferegelung aufgefordert. (11) Die Stellungnahmen, die die Kommission von beteiligten Dritten erhalten hat, sind Italien mit Schreiben vom 27. April 2004 zugeleitet worden, um Italien die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern. (12) Italien gab zwar keine Bemerkungen zu diesen Stellungnahmen ab, doch übermittelte es, nachdem es eine Verlängerung der Frist für die Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag beantragt und bewilligt bekommen hatte, mit Schreiben vom 21. Juni 2004, das am 25. Juni 2004 eingetragen wurde, seine Antwort im Hinblick auf dieses Verfahren. (13) Nach Übermittlung des Schreibens vom 19. Februar 2004, mit dem wegen der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzeserlasses Nr. 268 vom 30. September 2000 die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angekündigt worden war, erfuhr die Kommission, dass den Unterglasanbaubetrieben in Wirklichkeit eine uneingeschränkte Verbrauchsteuerbefreiung für zur Beheizung von Treibhäusern verwendeten Diesel zugute gekommen sein soll. Daher ersuchte sie die italienischen Behörden am 10. Juni 2004 per Fax um Informationen über diese zusätzliche Steuerbefreiung. (14) Mit Schreiben vom 28. Juli 2004, eingetragen am 3. August 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf das Schreiben vom 10. Juni 2004. Aus dieser Antwort geht hervor, dass die erwähnte zusätzliche Steuerbefreiung durch verschiedene Vorschriften eingeführt wurde: Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21. Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003. (15) Aufgrund dieser Informationen beschlossen die Dienststellen der Kommission, wegen der nicht angemeldeten Beihilfe eine neue Beihilfesache unter der Nummer NN 71/04 einzutragen, um die Vereinbarkeit der erwähnten zusätzlichen Befreiung mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen; die italienischen Behörden wurden mit Schreiben vom 4. November 2004 davon in Kenntnis gesetzt. (16) Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 hat die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluss mitgeteilt, bezüglich der vorerwähnten zusätzlichen Befreiung, die eingeführt wurde durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21. Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 (Beihilfesache C 5/05), das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (17) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilferegelung auf. (18) Die Kommission hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten. (19) Mit Schreiben vom 21. Februar 2005, eingetragen am 22. Februar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der genannten zusätzlichen Befreiung. (20) Die Kommissionsdienststellen ersuchten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. September 2007 um ergänzende Auskünfte zu den betreffenden Beihilfen sowie zu den Antworten auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Insbesondere wurden die italienischen Behörden aufgefordert, das Argument, die Beihilfen würden der Logik des italienischen Steuersystems entsprechen, zu erhärten sowie zu analysieren, ob diese Beihilfen aufgrund der Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbaren Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (5) gerechtfertigt sein könnten. Die italienischen Behörden hatten einen Monat Zeit, um auf das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu reagieren. (21) Da eine Antwort der italienischen Behörden ausblieb, wurde ihnen von den Dienststellen der Kommission am 15. Oktober 2008 per Fax ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis übermittelt, dass sie sich für den Fall, dass innerhalb der neuen vierwöchigen Frist keine Antwort eingehen sollte, das Recht vorbehalten würden, der Kommission die Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzuschlagen. (22) Da die Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erhielt, sandte sie Italien besagte Anordnung mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 (6) zu. (23) Mit E-Mail vom 5. Februar 2009, eingetragen am 9. Februar 2009, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die genannte Anordnung zur Auskunftserteilung mitgeteilt. (24) Nach einer Sitzung mit den Dienststellen der Kommission am 21. April 2009 wurde diesen von den italienischen Behörden über die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union am 19. Mai 2009 ein weiteres Schreiben übermittelt. II.   BESCHREIBUNG (25) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzeserlasses Nr. 268 vom 30. September 2000 belief sich der Verbrauchsteuersatz für Diesel für die Beheizung von Gewächshäusern im Zeitraum vom 3. Oktober bis 31. Dezember 2000 auf 5 % des Satzes, der für als Kraftstoff verwendeten Diesel gilt. (26) Außerdem sieht Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzeserlasses vor, dass sich die Verbrauchsteuersätze für Diesel und Benzin, die in der Landwirtschaft verwendet werden, während des genannten Zeitraums auf 22 % bzw. 49 % des normalen Satzes für Diesel bzw. Benzin belaufen. (27) Mit Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21. Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 wird in Italien eine vollständige Verbrauchsteuerbefreiung für zur Beheizung von Treibhäusern verwendeten Diesel eingeführt. Diese Befreiung gilt für die folgenden Zeiträume: 1. Januar bis 30. Juni 2001, das ganze Jahr 2002, das ganze Jahr 2003 sowie das ganze Jahr 2004. III.   ERSTE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (BEIHILFESACHE C 6/04) (28) Die Kommission hat bezüglich der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzeserlasses Nr. 268 vom 30. September 2000 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie in Anbetracht der Tatsache, dass Unterglasanbaubetriebe, die Diesel zur Beheizung von Treibhäusern verwenden, eine um 17 zusätzliche Prozentpunkte niedrigere Verbrauchsteuer als andere landwirtschaftliche Betriebe zu tragen haben, Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hegte. Diese Bedenken rührten daher, dass die italienischen Behörden trotz Übermittlung einer Anordnung zur Auskunftserteilung keinen Nachweis dafür erbrachten, dass die Befreiungen nach den Wettbewerbsregeln zulässig sind (tatsächlich hatten sie nicht einmal darauf geantwortet). Die Bedenken wurden ferner dadurch erhärtet, dass aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (7) sowie der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (8), mit der sie aufgehoben wurde, die Zulässigkeit von Verbrauchsteuerbefreiungen problematisch ist. IV.   REAKTION DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE ERSTE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (29) In dem Schreiben vom 21. Juni 2004 führten die italienischen Behörden aus, die Verbrauchsteuerbefreiungen könnten nicht als staatliche Beihilfen betrachtet, sondern müssten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG bzw. der Richtlinie 2003/96/EG geprüft werden. Ihrer Auffassung nach fällt der Unterglasanbau in die Kategorie „Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau“, für die die Mitgliedstaaten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen gewähren können; außerdem bewirke die Verbrauchsteuerbefreiung für den Unterglasanbau keine Ungleichbehandlung im Landwirtschafts- und Gartenbausektor im Zusammenhang mit gestaffelten Befreiungen, da es allen Betrieben frei stehe, zwischen dem Freiland- und dem Unterglasanbau zu wählen. (30) Nach Ansicht der italienischen Behörden ist die beanstandete Regelung rein steuerlicher Natur und müsste unter diesem Gesichtspunkt bewertet werden, um eine Analyse in einem umfassenderen, alle EU-Staaten einschließenden Rahmen vornehmen zu können; dadurch würde vermieden, dass die außerhalb dieses Rahmens erfolgende Prüfung eines nationalen Einzelfalls zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten führt. Diesbezüglich bezogen sich die italienischen Behörden auf die politische Einigung, die Rat und Kommission anlässlich der Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen am 19. März 2003 erzielten und wonach Ausnahmen vom allgemeinen Steuerrecht oder in seinem Rahmen erfolgende unterschiedliche Behandlungen, die durch die Art oder die allgemeinen Merkmale der steuerlichen Regelung gerechtfertigt sind, keine staatlichen Beihilfen darstellen. (31) Abschließend fügten die italienischen Behörden hinzu, dass die vorgesehene Regelung ausgehend von den ihnen vorliegenden Schätzungen und Daten „das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt“ (Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2003/96/EG). V.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN, DIE NACH DER ERSTEN EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG ABGEGEBEN WURDEN (32) Mit Schreiben vom 19. April 2004, eingetragen am 21. April 2004, erhielt die Kommission die Stellungnahme eines beteiligten Dritten, die nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag abgegeben wurde. (33) In dem Schreiben beschreibt der beteiligte Dritte die Instabilität des Marktes, in dem er tätig ist, sowie die Probleme im Zusammenhang mit dem Preisanstieg für Kraftstoffe, die für die Beheizung von Treibhäusern verwendet werden können. Nach Auffassung dieses Beteiligten wären im Falle einer Negativentscheidung der Kommission zu der fraglichen Befreiung viele Unternehmen des Sektors gezwungen, ihren Betrieb einzustellen oder den Kraftstoffverbrauch für die Beheizung von Treibhäusern zu senken, was der Qualität ihrer Erzeugnisse abträglich wäre. Zudem lägen die Preise für Brennstoffe (Methan und Heizöl) in Belgien und in den Niederlanden um 20 bis 40 % unter dem in Italien gezahlten Preis für Agrardiesel, weshalb die Anwendung der betreffenden Steuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrung bewirken würde. Schließlich machte der Beteiligte geltend, dass immer mehr Unternehmen seines Wirtschaftsbereichs Methangas zur Treibhausbeheizung einsetzen würden. VI.   ZWEITE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (BEIHILFESACHE C 5/05) (34) Nachdem der Kommission Informationen zur Kenntnis gelangt waren, denen zufolge die Verbrauchsteuerbefreiung der Unterglasanbaubetriebe in Wirklichkeit viel höher war als die bei der ersten Einleitung des Verfahrens untersuchte, leitete sie ein zweites Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein. Die Bedenken, die im Rahmen der ersten Einleitung geäußert wurden und unter anderem darauf zurückzuführen waren, dass die italienischen Behörden auf die ihnen übermittelte Anordnung zur Auskunftserteilung nicht geantwortet hatten, wurden durch deren Reaktion auf die erste Einleitung des Verfahrens erhärtet. Die Zweifel, die die Kommission im Rahmen der zweiten Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck brachte, stützten sich im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen: a) Nach Auffassung der italienischen Behörden stellen die Verbrauchsteuerbefreiungen für Brennstoffe, unabhängig von ihrem Umfang, keine staatlichen Beihilfen, sondern steuerliche, durch die Art der für sie getroffenen Regelung gerechtfertigte Maßnahmen dar. Die italienischen Behörden haben jedoch bisher noch keine Unterlagen zur Stützung dieser Argumentation vorgelegt. b) Nach einer anderen Begründung der italienischen Behörden hat die Verbrauchsteuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrung zur Folge, da es den Gartenbaubetrieben frei steht, Unterglasanbau zu betreiben, um dadurch in den Genuss der Befreiung zu gelangen. Dieses Argument wirft Zweifel auf, da die Befreiung nicht dem Ziel dienen sollte, eine Umstellung auf die Erzeugung unter Glas zu fördern, sondern die bereits tätigen Unterglasanbaubetriebe von einem mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden finanziellen Aufwand zu entlasten. c) Was die Wettbewerbsverzerrung betrifft, so bekräftigen die italienischen Behörden, dass gemäß den ihnen vorliegenden amtlichen Angaben die den Unterglasanbaubetrieben gewährte uneingeschränkte Befreiung keine Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht. Nach Auffassung der Kommission ist unklar, was die Behörden zu dieser Argumentation veranlasst hat, da sie selbst in der Antwort auf das Fernschreiben der Kommissionsdienststellen vom 10. Juni 2004 (siehe Erwägungsgrund 14 der vorliegenden Begründung) feststellen, dass sich die von diesen Betrieben dank der vollständigen Befreiung erzielten Einsparungen nicht genau beziffern lassen. d) Die italienischen Behörden, die nach wie vor die Auffassung vertreten, es gebe keine Elemente einer staatlichen Beihilfe, haben es versäumt, die Wettbewerbsvorschrift zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach die Vereinbarkeit einer vollständigen Steuerbefreiung mit dem Gemeinsamen Markt rechtfertigt. e) Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass eine Verbrauchsteuerbefreiung im Widerspruch zu den Richtlinien 92/81/EWG und 2003/96/EG steht. VII.   REAKTION DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE ZWEITE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (35) In dem Schreiben vom 21. Februar 2005 machten die italienischen Behörden zunächst geltend, dass das zweite Verfahren von der Sache her ähnliche Fragen betreffe, wie sie bei der ersten Einleitung des Verfahrens behandelt wurden, und dass die Bemerkungen, die sie bereits zu dem ersten Verfahren formuliert hatten, ihre Gültigkeit behielten. Ferner ergänzten sie die Antwort um die folgenden Angaben: a) Die Staffelung der Verbrauchsteuern durch die Mitgliedstaaten stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar; die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 19. März 2003, wonach Ausnahmen vom allgemeinen Steuerrecht oder in seinem Rahmen erfolgende unterschiedliche Behandlungen, die durch die Art oder die allgemeinen Merkmale der steuerlichen Regelung gerechtfertigt sind, keine staatlichen Beihilfen darstellen, seien ein entscheidendes Element, das die maßgebliche Zuständigkeit der Finanzbehörden der Gemeinschaft bestätige; daher hätten sie diesen Finanzbehörden Angaben zur Art und zu den allgemeinen Merkmalen des Systems übermittelt, sobald diese darum gebeten hätten. b) Die Formulierung „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG könne nicht im Sinne der Anwendbarkeit von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf jede Verbrauchsteuerermäßigung oder -befreiung ausgelegt werden, denn wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber jede Verbrauchsteuerstaffelungsmaßnahme von der Einhaltung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag hätte abhängig machen wollen, hätte er diese Absicht entsprechend dem grundlegenden Rechtsauslegungsprinzip „lex ubi voluit dixit“ durch Aufnahme eines Verweises auf diese Artikel deutlich gemacht. Im Übrigen werde der Wille des Gesetzgebers, bestimmte Maßnahmen den Beihilfevorschriften zu unterwerfen, in keinem Rechtsakt der Gemeinschaft durch eine vage Formulierung wie „unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ bekundet, sondern klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Zudem sei eine klare und explizite Formulierung umso mehr erforderlich, als die Beurteilung einer Maßnahme als „mit einer staatlichen Beihilfe verbunden“ oder „nicht mit einer staatlichen Beihilfe verbunden“ erhebliche Auswirkungen auf die Art, die Modalitäten und die Dauer der Umsetzung der Maßnahme selbst habe. c) Da es eine objektive Tatsache sei, dass die Maßnahme das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtige und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führe, sei es nicht von Belang, welche Einsparungen die Erzeuger dank der Maßnahme selbst erzielen konnten. VIII.   ANTWORT DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE ANORDNUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG VOM 5. DEZEMBER 2008 (36) In dem Schreiben vom 5. Februar 2009 greifen die italienischen Behörden zunächst das Argument der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/81/EWG wieder auf, in der ihrer Auffassung nach die Frage der Vereinbarkeit von Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen mit den Wettbewerbsvorschriften nicht ausreichend klargelegt wird. (37) Zur Erläuterung ihres Standpunkts nehmen sie auf Artikel 8 der Richtlinie Bezug, wo es heißt: „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle gewähren, welche unter Steueraufsicht […] ausschließlich bei Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Forstwirtschaft […] verwendet werden.“ (38) Durch den in diesem Artikel verwendetet Begriff „unbeschadet“ wird nach Ansicht der italienischen Behörden nicht die Pflicht zur Einhaltung der EU-Wettbewerbsvorschriften begründet, wie dies indessen bei Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG der Fall sei. Wenn beide Richtlinien dieselbe Verpflichtung vorsähen, hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber keinen Grund gehabt, sich in Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG ausdrücklicher festzulegen. Daraus schlussfolgern die italienischen Behörden, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Artikel 8 der Richtlinie 92/81/EWG rechtmäßig Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen im Agrarsektor anwenden konnten. (39) Sodann heben die italienischen Behörden hervor, die Anwendung der Richtlinie 92/81/EWG und mithin der Richtlinie 2003/96/EG führe de facto zu einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt, da die vorgesehenen Ermäßigungen oder Befreiungen jene Mitgliedstaaten begünstige, die über größere wirtschaftliche Ressourcen verfügten und folglich zu einer einheitlichen Anwendung von Verbrauchsteuerermäßigungen im gesamten Agrarsektor in der Lage seien. Da Italien über begrenzte Mittel verfüge, habe es beschlossen, ausschließlich Maßnahmen zugunsten der Unterglasanbaubetriebe zu ergreifen, denn die Maßnahmen zur Verbrauchsteuerermäßigung oder -befreiung seien vor dem Hintergrund einer Krise ergriffen worden, die durch den Anstieg der Brennstoffpreise ausgelöst worden sei. Diesbezüglich weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass es nicht in die Zuständigkeit der Kommission falle, in die von einem Mitgliedstaat getroffene Prioritätenwahl einzugreifen. (40) In Bezug auf die mögliche Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (siehe Erwägungsgrund 20 dieser Begründung) machen die italienischen Behörden geltend, dass die gewährten Verbrauchsteuerermäßigungen mit den Bestimmungen dieses Regelwerks in Einklang stünden und deshalb für die darin vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Betracht kämen. Ihres Era

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.