Europäische Union

Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0779. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 11 Komplementarität (1)   Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten werden angestrebt, insbesondere mit den Generellen Programmen „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, dem Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, den Programmen im Bereich des Gesundheitsschutzes, dem Programm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress und dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“. Es wird auch Komplementarität mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen angestrebt. Gewaltstatistiken werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt. (2)   Bei der Durchführung des Programms kann auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Generellen Programme „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ sowie des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen durchzuführen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen. (3)   Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, darf für denselben Zweck keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt werden. Die Kommission sorgt dafür, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge unterrichten. Artikel 12 Finanzierung (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 116,85 Mio. EUR festgesetzt. (2)   Die Mittelzuweisungen für Maßnahmen auf der Grundlage des Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Artikel 13 Überwachung (1)   Die Kommission sorgt dafür, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte. (2)   Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen. (3)   Die Kommission schreibt vor, dass der Empfänger der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für eine Maßnahme alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt. (4)   Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an. (5)   Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden. Artikel 14 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999. (2)   Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verstößen gegen eine auf der Grundlage des Programms festgelegte vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die in diesem Rahmen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde. (3)   Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist, ohne dass die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. (4)   Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Fortschritts bei der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefert, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder fordern. (5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben. Artikel 15 Bewertung (1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen. (2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms. (3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, dem eine Liste der finanzierten Projekte und Maßnahmen beigefügt ist; b) spätestens zum 31. Mai 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms; c) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms. Artikel 16 Veröffentlichung der Projekte Die Kommission veröffentlicht jährlich eine Liste der Projekte, die im Rahmen des Programms finanziert werden, zusammen mit einer kurzen Beschreibung jedes Projekts. Artikel 17 Übergangsbestimmungen Der Beschluss Nr. 803/2004/EG wird aufgehoben. Maßnahmen, die nach Maßgabe jenes Beschlusses angelaufen sind, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß jenem Beschluss weitergeführt. Artikel 18 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. PÖTTERING Im Namen des Rates Der Präsident G. GLOSER (1)   ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1. (2)   ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 25. (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)   ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. (5)   ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307. (6)   ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126. (7)   ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 75. (8)   ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 66. (9)   ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1. (10)   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1. (11)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. (12)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigung im ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). (13)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13). (14)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. (15)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (16)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (17)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.