Europäische Union

Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz

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3.7.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 173/19 BESCHLUSS Nr. 779/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem Vertrag muss bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden; nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des Vertrags muss die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfassen. (2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte die Politik der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit ergänzen. (3) Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Nötigung und willkürliche Freiheitsberaubung sind ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt werden, eine Verletzung des Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde sowie körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Solche Gewalt ist in der Gemeinschaft vielerorts anzutreffen, stellt eine echte Verletzung der Grundrechte und eine Gesundheitsgefährdung dar und behindert die Wahrnehmung der Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit. (4) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Nach einer Resolution, die 1996 von der Versammlung der WHO verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. In ihrem Bericht über Gewalt und Gesundheit vom 3. Oktober 2002 empfiehlt die WHO, primäre Präventionsmaßnahmen zu fördern, die Maßnahmen für Gewaltopfer zu verstärken sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention zu intensivieren. (5) Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Institutionen wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt. (6) Die Bekämpfung von Gewalt sollte in den Zusammenhang des Schutzes der Grundrechte gestellt werden, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) und den dazugehörigen Erläuterungen, deren Status zu beachten ist, anerkannt werden, unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität. Sie enthält eine Reihe besonderer Artikel, die den Schutz und die Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der Rechte des Kindes und der Nichtdiskriminierung betreffen und mit denen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit anerkannt wird. Es wird darin anerkannt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. (7) Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 19. Mai 2000 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels“ (5), vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (6), vom 17. Januar 2006 zu den Strategien zur Verhinderung des Handels mit Frauen und Kindern, die durch sexuelle Ausbeutung gefährdet sind (7), und vom 2. Februar 2006 zu der derzeitigen Lage bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und künftige Maßnahmen (8) aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung solcher Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen. (8) Das Gemeinschaftsaktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000—2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (9) aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen in den Mitgliedstaaten, die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen. (9) Mit Hilfe des Gemeinschaftsaktionsprogramms, das durch den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004—2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (10) aufgestellt wurde, konnten die im Rahmen des Programms Daphne bereits erzielten Ergebnisse weiterentwickelt werden; nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 803/2004/EG ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge der neuen Finanziellen Vorausschau entsprechen. (10) Die Kontinuität der im Rahmen der Programme Daphne und Daphne II geförderten Projekte sollte gewährleistet werden. (11) Es ist wichtig und erforderlich anzuerkennen, dass Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen hat und für die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringt. (12) Gewalt gegen Frauen kann viele Formen annehmen, von der häuslichen Gewalt, die auf allen Ebenen der Gesellschaft anzutreffen ist, bis hin zu schädigenden traditionellen Praktiken unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen Frauen, wie Genitalverstümmelung und Ehrenverbrechen, die eine besondere Form der Gewalt gegen Frauen darstellen. (13) Als Gewaltopfer im Sinne des mit diesem Beschluss aufgestellten Programms (nachstehend „das Programm“ genannt) sollten auch Kinder, Jugendliche und Frauen betrachtet werden, die zusehen müssen, wie gegen einen nahen Verwandten Gewalt ausgeübt wird. (14) Im Hinblick auf die Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, sowie den Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen kann die Europäische Union den vorrangig von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen durch folgende Aktivitäten einen Mehrwert verleihen: Verbreitung und Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken; Förderung eines innovativen Ansatzes; gemeinsame Festlegung von Prioritäten; gegebenenfalls Ausbau von Netzen; Auswahl von gemeinschaftsweiten Projekten, einschließlich Projekten zur Förderung von kostenlosen Kinder-Notrufdiensten und von Notrufdiensten für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder; Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten sowie europaweite Kampagnen zur Sensibilisierung gegen Gewalt. Diese Maßnahmen sollten auch die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Frauen umfassen, die Opfer des Menschenhandels sind. (15) Da an die Wurzeln und die Folgen von Gewalt häufig in wirksamer Weise von lokalen und regionalen Organisationen in Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen anderer Mitgliedstaaten herangegangen werden kann, sollte das Programm gebührendes Gewicht auf lokal und regional angesiedelte Präventivmaßnahmen und -aktionen zugunsten von Opfern legen. (16) Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Praktiken auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des erforderlichen koordinierten und multidisziplinären Ansatzes und des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (17) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) bildet. (18) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Kohärenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand. (19) Es sollten zudem geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (14), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (15) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16) wieder einzuziehen. (20) Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden. (21) Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden. (22) Die ausgewogene Einbeziehung von Frauen und Männern in den Beschlussfassungsprozess ist ein Schlüsselfaktor für die Herbeiführung einer realen Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern. Die Mitgliedstaaten sollten sich daher nach Kräften um Geschlechterausgewogenheit in der Zusammensetzung des in Artikel 10 genannten Ausschusses bemühen — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ ein spezifisches Programm zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Daphne III) (nachstehend „das Programm“ genannt) aufgelegt, das die in den Programmen Daphne und Daphne II festgelegten Konzepte und Ziele weiterführt, um dazu beizutragen, dass ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt erreicht und so der Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit verbessert wird. (2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013. (3)   Für die Zwecke des Programms umfasst der Begriff „Kinder“, im Einklang mit den völkerrechtlichen Verträgen über die Rechte des Kindes, die Altersgruppe von 0 bis 18 Jahren. (4)   Projekte mit Maßnahmen, die speziell auf begünstigte Gruppen wie Teenager (13 bis 19 Jahre) oder Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren ausgerichtet sind, gelten jedoch als Maßnahmen für die Zielgruppe „Jugendliche“. Artikel 2 Allgemeine Ziele (1)   Ziel des Programms ist es, zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor jeglicher Form von Gewalt beizutragen und ein hohes Maß an Gesundheitsschutz, Wohlbefinden und sozialem Zusammenhalt herbeizuführen. (2)   Unbeschadet der Ziele und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft leisten die allgemeinen Ziele des Programms — insbesondere im Hinblick auf Kinder, Jugendliche und Frauen — einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, speziell in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Menschenrechte und Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie zu Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Kindern und zur Bekämpfung von Menschenhandel sowie sexueller Ausbeutung. Artikel 3 Spezifisches Ziel Das spezifische Ziel des Programms ist es, zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im öffentlichen oder privaten Bereich, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und des Menschenhandels, durch Präventionsmaßnahmen sowie Unterstützung und Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen beizutragen. Erreicht werden soll dies durch die folgenden grenzübergreifenden Maßnahmen oder andere Arten von Maßnahmen nach Artikel 4: a) Unterstützung und Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen nach Artikel 7; b) Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden, bestimmte Kreise der breiten Öffentlichkeit und gefährdete Gruppen, zum besseren Verständnis der Problematik der Gewalt und zur Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, zur Förderung der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden; c) Verbreitung der im Rahmen der Programme Daphne und Daphne II erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten; d) Auswahl und Verstärkung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren, insbesondere dadurch, dass ein Ansatz verfolgt wird, diesen Personen Achtung entgegenzubringen sowie ihr Wohlergehen und ihre Selbstverwirklichung zu fördern; e) Errichtung und Unterstützung multidisziplinärer Netze zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen NRO und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen; f) Gewährleistung der Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Wissensgrundlage, des Austauschs, der Ermittlung und der Verbreitung von Informationen und bewährten Praktiken, auch durch Forschung, Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch; g) Konzeption und Prüfung von Material zur Sensibilisierung und Schulung zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Ergänzung und Anpassung bereits vorhandenen Materials zur Nutzung in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen; h) Untersuchung von Gewaltphänomenen und ihren Auswirkungen sowohl auf die Opfer als auch auf die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Kosten für das Gesundheitswesen sowie der sozialen und wirtschaftlichen Kosten, zur Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft; i) Entwicklung und Durchführung von Unterstützungsprogrammen für Opfer und gefährdete Personen und von Interventionsprogrammen für Täter unter Wahrung der Sicherheit der Opfer. Artikel 4 Arten von Maßnahmen Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 werden im Rahmen des Programms entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt: a) spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Ausarbeitung von Indikatoren und Methoden, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen, Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen, Einrichtung und Pflege eines Informationsschalters und von Websites, Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial (wie IT-Anwendungen und Schulungsmitteln), Einrichtung und Förderung einer Denkfabrik der interessierten Kreise, die fachliche Beratung in Gewaltfragen anbietet, Unterstützung anderer Netze nationaler Sachverständiger und Analyse, Überwachung und Bewertung; b) spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen beteiligt sind; c) Unterstützung der Tätigkeiten von NRO oder anderen Organisationen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms nach Artikel 2 ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen. Artikel 5 Beteiligung von Drittländern Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen: a) die Länder, mit denen die Europäische Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet hat; b) die Bewerberländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die durch das Rahmenabkommen bzw. durch die Beschlüsse der Assoziierungsräte festgelegt sind; c) die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; d) die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach den Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind. Bewerberländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, können in die Projekte einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie sonstige Drittländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist. Artikel 6 Begünstigte und Zielgruppen (1)   Das Programm kommt Kindern, Jugendlichen und Frauen zugute, die Opfer von Gewalt oder durch Gewalt gefährdet sind. (2)   Die Hauptzielgruppen des Programms sind unter anderem Familien, Lehrer und pädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiter, Polizei- und Grenzschutzbeamte, Mitarbeiter lokaler, nationaler und militärischer Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, NRO, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften. Artikel 7 Teilnahme am Programm An dem Programm können private oder öffentliche Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf geeigneter Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren) teilnehmen, die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen oder im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind oder mit der Umsetzung gezielter Maßnahmen betraut sind, durch die die Ablehnung solcher Gewalt gefördert oder eine Änderung der Haltung und des Verhaltens gegenüber gefährdeten Gruppen und Gewaltopfern angeregt werden soll. Artikel 8 Form der Gemeinschaftsfinanzierung (1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen: a) Finanzhilfen, b) öffentliche Aufträge. (2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten, dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme in Frage kommt, nach Prüfung der aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gestellten Anträge gewährt. Finanzhilfen der Gemeinschaft werden in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den Jahresarbeitsprogrammen angegeben. (3)   Daneben können Ausgaben für ergänzende Maßnahmen vorgesehen werden, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen des Programms stehen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften. Artikel 9 Durchführung (1)   Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung. (2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms nach Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden. In dem Jahresarbeitsprogramm wird ausgewiesen, welcher Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben für Zuschüsse vorgesehen ist. (3)   Das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen. (4)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit allen anderen Aspekten werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. (5)   Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt: a) die allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 sowie die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß Artikel 3 und die Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm; b) die Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf ihre Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse; c) die beantragten Gemeinschaftsmittel und deren Kostenwirksamkeit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen; d) die Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen und spezifischen Ziele der Artikel 2 und 3 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß Artikel 3; e) Innovation. (6)   Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe c werden anhand folgender Kriterien bewertet: a) Übereinstimmung mit den Programmzielen; b) Qualität der geplanten Maßnahmen; c) voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit; d) geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen; e) Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Einrichtungen; f) Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme. Artikel 10 Ausschuss (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.