Europäische Union

2000/536/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1524) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0536. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehmen beschränkt, sondern auf das Unternehmen ausgedehnt wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Einsatz der übertragenen Produktionsmittel fortsetzt, wenn bestimmte Elemente der Übertragung die Feststellung erlauben, dass die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen anhalten. (117) Von diesen Elementen prüft die Kommission den Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), den Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre und Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, den Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung und der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. (118) Im vorliegenden Fall hat die Seleco im März 1996 ihre rentabelsten Aktivitäten (Videoprojektionsgeräte und Monitoren) in der Gesellschaft Multimedia zusammengefasst, die im Vorjahr von ihrem einzigen Privataktionär, Herrn Rossignolo, gegründet worden war; sie hat dieser Gesellschaft Kapital in Höhe von 29 Mrd. ITL zugeführt und ist Alleineigentümerin geworden. Dies hat dazu beigetragen, die Seleco im doppelten Sinne ihrer Substanz zu berauben (Aktivitäten und Kapital); dies geschah nach der Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1994 zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Die Multimedia wird zu 100 % von der Seleco kontrolliert, deren Alleineigentümerin sie geworden ist. Es ist außerdem wahrscheinlich, dass diese Transaktion sich nicht auf die Übertragung der Aktiva beschränkt hat und dass die Übertragung der Hauptgeschäftsbereiche der Seleco mit einer entsprechenden Übertragung des Personals (oder eines Teils des Personals) und damit auch einer Übertragung zumindest der geschuldeten Sozialabgaben auf die Multimedia einherging. (119) Vier Monate nach dieser Transaktion (und neun Monate vor ihrem Konkurs) hat die Seleco zwei Drittel ihrer Aktien an die Multimedia veräußert, da letztere damals vollkommen im Besitz ersterer war, und zwar zu je einem Drittel an drei Aktionäre: Italtel, Friulia und Seleco. Faktisch blieb die Multimedia unter der Kontrolle der Seleo, die ihre Beteiligung einer Scheingesellschaft übertragen hat (der Finanziaria Elettronica srl, die sie zu 99 % kontrolliert) und/oder auf ihren Aktionär, die Friulia (mit 3,49 % der dritte Seleco-Aktionär im Februar 1996 mit einem Grundkapital von 32,759 Mrd. ITL, die der Seleco aber ein konvertierbares Darlehen über 12 Mrd. ITL gewährt hatte). (120) Die einwandfreie Ausführung der Entscheidung zur Rückforderung der unrechtmäßigen und unvereinbaren Beihilfen erfordert deshalb, dass die italienischen Behörden nicht nur gegen die Seleco, sondern auch gegen die Multimedia sowie gegen jedes andere Unternehmen vorgehen, auf das die betreffenden Aktiva hätten übertragen werden können, um diesen Entscheidungen ihre Wirkung zu nehmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden staatlichen Beihilfen, die Italien zugunsten der Seleco SpA gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) der Teilverzicht seitens der Ristrutturazione Elettronica SpA auf Forderungen in Höhe von 16,8 Mrd. ITL von insgesamt 82 Mrd. ITL im Jahre 1994; b) die Tilgung durch die Seleco SpA der Restschuld gegenüber der Ristrutturazione Elettronica SpA in Höhe von 65,2 Mrd. ITL zum Preis von 20 Mrd. ITL im Jahre 1996; c) die Umwandlung in Aktien seitens der Friulia SpA eines Kredits in Höhe von 6 Mrd. ITL, der dieser Gesellschaft im Jahre 1992 gewährt worden war; d) die Kapitalzuführung in Höhe von 7 Mrd. ITL durch die Friulia SpA im Jahre 1994; e) die Gewährung durch die Friulia SpA eines konvertierbaren Darlehens in Höhe von 12 Mrd. ITL zum Zinssatz von 7 % unter Verpfändung von vier Industriemarken der Seleco SpA im Jahr 1996. Artikel 2 (1) Italien trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die den Empfängern bereits unrechtmäßig gezahlt wurden, von der Seleco SpA und ersatzweise für den nicht von der Seleco SpA rückforderbaren Teil von der Gesellschaft Seleco Multimedia srl und jedem anderem Unternehmen zurückzufordern, auf das die entsprechenden Aktiva übertragen wurden, um dieser Entscheidung ihre Wirkung zu nehmen. (2) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Auf die zurückzufordernden Beträge werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Juni 1999 Für die Kommission Karel Van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 373 vom 29.12.1994, S. 5. (2) ABl. C 155 vom 20.5.1998, S. 10. (3) Noch nicht veröffentlichte Entscheidung. (4) Staatliche Einrichtung für die Umstrukturierung des Verbrauchselektroniksektors in Italien, deren Tätigkeit Gegenstand der Entscheidungen vom 17. Januar 1984 und 17. September 1985 war. Mit der Entscheidung vom 20. Mai 1992 (ABl. C 166 vom 3.7.1992, S. 6) hat die Kommission die Beihilfen genehmigt, die von der REL einem Dutzend Unternehmen des Verbrauchselektroniksektors, von denen die Seleco SpA das Wichtigste war, gewährt wurden. (5) Siehe Fußnote 4. (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) Quelle: "Panorama der EU-Industrie '94", Eurostat. (8) Quelle: "Euromonitor", Februar 1994. Fernseh- und Videoprodukte in Italien. (9) Bull. EG 9-1984. (10) Daraus ließe sich schließen, dass die Transaktion der REL zum Ergebnis hat, den anderen Seleco-Aktionären eine Beihilfe in der Höhe zu gewähren, die ihren Anteilen am Verlustausgleich entspricht. Nach Ansicht der Kommission ist diese Wirkung jedoch indirekt und zweitrangig im Vergleich zu der direkten und selektiven Maßnahme zugunsten der Seleco. (11) Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 81 vom 6.4.1942, S. 81. (12) Slg. 1973, S. 813. (13) Slg. 1987, S. I-901. (14) Slg. 1990, S. I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.