Europäische Union

2000/536/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1524) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0536. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cht behauptet), dass die Seleco die notwendigen Mittel besessen hätte, um während der Durchführung des Plans aus eigener Kraft zu überleben. Auch die von der Friulia in Auftrag gegebene Untersuchung äußert sich nicht zu diesem Punkt. (80) Das gleiche gilt auch für die Bilanzvorausschätzungen, da die Unternehmensplanung auf unrealistischen Annahmen und ungeeigneten Strategien beruhte. (81) Nach Auffassung der Kommission war die von der Friulia in Auftrag gegebene Untersuchung angemessen und vernünftig, und der Sachverständige hat auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans sowie der Marktbedingungen und -prognosen die gebührenden Schlussfolgerungen zur Rentabilität des Unternehmens gezogen. Die Kommission stellt fest, dass die in der Studie zum Ausdruck gebrachte Einschätzung mit ihrer eigenen Beurteilung übereinstimmt. (82) Die Entwicklung der Gesellschaft in den beiden folgenden Jahren bestätigt diese Bewertung. Über die Hälfte der Farbfernseher- und die Decoderproduktion der Seleco blieb unverkauft, der einzige Wachstumsbereich war der der Monitore und der Videoprojektionsgeräte. (83) Somit ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Friulia von ihrer Investition keine von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbare Rendite erwarten konnte. Daher ist die 13 Mrd. ITL betragende Einbringung in das Seleco-Kapital in vollem Umfang eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. IV.3. Die Intervention der öffentlichen Banken im Jahre 1994 (84) Ein Konsortium mehrheitlich privater Banken hatte sich mit 10,5 Mrd. ITL an der Erhöhung des Seleco-Kapitals beteiligt. Die Vereinbarung zwischen den Banken und den Seleco-Aktionären bekräftigt eindeutig, dass es sich um eine rein ergänzende Maßnahme handelte. Die Banken hatten eine Beteiligung am Seleco-Kapital akzeptiert, nachdem sie von den Seleco-Altaktionären (REL, Sofin und Friulia) die feste Zusage erhalten hatten, dass die Verluste des vorangehenden Geschäftsjahres von der REL ausgeglichen würden und dass die übrigen Aktionäre 35 Mrd. ITL nachschießen würden. Außerdem haben sie sich damit einverstanden erklärt, die Rückzahlung der Seleco-Schulden im Verhältnis zu den gehaltenen Mitteln neu auszuhandeln. (85) Da die verschiedenen öffentlichen und privaten Banken eine Kapitalerhöhung im Verhältnis zu ihren Forderungen gegenüber der Seleco gezeichnet haben (162 Mrd. ITL Forderungen, das sind rund 40 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens zum 31. Dezember 1993), schließt die Kommission, dass ihre Intervention unvermeidlich war und vor allem die Sicherung der Forderungen zum Ziel hatte. Deshalb fällt die Intervention der Banken nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. IV.4. Die Tilgung der Restschuld gegenüber der REL im Jahre 1996 (86) Die Seleco hatte im Jahre 1996 von der REL die Restschuld in Höhe von 65,2 Mrd. ITL zum Preis von 20 Mrd. ITL zurückgekauft. (87) Eine Analyse dieses Vorgangs im Hinblick auf seine Merkmale könnte zu dem Schlulss führen, dass der der Seleco daraus entstandene Vorteil dem Unterschied zwischen dem Satz für die Aktualisierung der Schuld (19 %), der, wie es bei der Verfahrensausweitung gesagt wurde, das Risiko zweimal berücksichtigt, und dem Satz entspricht, für den sich ein privater Investor entschieden hätte, d. h. dem tatsächlichen Marktzins zuzüglich eines angemessenen Risikozuschlags. Jedoch ist die Kommission aus den in Abschnitt IV.1 genannten Gründen der Ansicht, dass diese zweite Transaktion lediglich eine zeitliche Fortführung der ersten und mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ebenso unvereinbar ist. (88) In jedem Fall muss die Kommission feststellen, dass der Fälligkeitstermin (2015) der Restschuld (65,2 Mrd. ITL) und der Zeitraum, in dem die Schuldentilgung erfolgte, d. h., etwa zehn Monate vor dem Seleco-Konkurs, die Konkursverwalter veranlasst hat, gegen diese Transaktion eine Widerrufsklage anzustrengen (nach Artikel 67 des Gesetzes betreffend Konkurse), weil sie überzeugt waren, dass die REL, die bis 1994 Seleco-Aktionär war, im Jahre 1996 über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft informiert gewesen sein musste. (89) Aufgrund der Erwägungen in Abschnitt IV.1 ist daher die Gesamtheit der (nicht beglichenen oder sub iudice) Forderungen der REL gegenüber der Seleco als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. IV.5. Das von der Friulia 1996 gewährte konvertierbare Darlehen (90) Das fragliche Darlehen über 12 Mrd. ITL hatte bei einem Zinssatz von 7 % eine Laufzeit von fünf Jahren. Als Sicherheit erhielt die Friulia vier im Eigentum der Seleco befindliche Industriemarken. Nach Auffassung der italienischen Behörden hatte sich Friulia wie ein privater Investor verhalten, da das Konsortium der mehrheitlich privaten Banken zugunsten der Seleco wahrscheinlich im gleichen Jahr - die italienischen Behörden haben niemals den Zeitpunkt der Bankenintervention genannt - eine Obligationenanleihe über 12 Mrd. ITL mit einem Zinssatz von 5 % gezeichnet hat. (91) Nach Ansicht der Kommission ist der Vergleich zwischen dem Verhalten der Friulia und dem der Banken unzutreffend. Anders als die regionale Entwicklungsgesellschaft haben die Banken, die die Seleco-Obligationen erworben haben, Forderungen in Höhe von 20,5 Mrd. ITL gegenüber der Gesellschaft gehabt, von denen nur ein geringer Teil gesichert war. Die Friulia dagegen hatte keine Forderungen gegenüber der Seleco. Zweitens ist die Transaktion anders geartet (die italienischen Behörden haben nie das Gegenteil bewiesen). Im Falle der Banken handelt es sich um eine Obligationsanleihe, während es im Falle der Friulia um ein konvertierbares Darlehen geht. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission, dass bei der Liquidation einer in Konkurs geratenen Gesellschaft dem italienischen Gesetz zufolge die Schulden aus einer Obligationenanleihe vor den anderen, ungesicherten Forderungen befriedigt werden. Auch wenn die Friulia für ihr Darlehen Sicherheiten erhalten hätte, wären diese Sicherheiten vom Gericht annuliert worden, weil, wie in Artikel 67 des Konkursgesetzes vorgesehen, nachgewiesen werden konnte, dass die Friulia ein Jahr vor dem Konkurs der Seleco über die Insolvenz des Unternehmens unterrichtet war. Anders als die Friulia haben die Banken eingegriffen, um ihre Forderungen abzusichern, und weil öffentliche Interventionen erfolgt waren (durch die REL und die Friulia), deren Betrag viel höher lag (60,5 Mrd. ITL gegenüber 12 Mrd. ITL). (92) Die Kommission bezweifelt außerdem, dass die Sicherheiten angemessen waren. Wie aus der 1994 von der Friulia in Auftrag gegebenen Untersuchung hervorgeht (siehe Abschnitt IV.2.1 ), hatte sich das Ansehen der Seleco in den letzten Jahren so verschlechtert, dass nur sehr hohe Investitionen in Werbekampagnen dieses Ansehen langfristig hätten verbessern können. Dass die Seleco-Marken am Markt von geringem Wert waren, wird durch den Preis bestätigt, zu dem drei Marken (ohne Elbe) verkauft wurden, als die Geschäftsbereiche der in Liquidation befindlichen Gesellschaften veräußert wurden: wenig über 1 Mrd. ITL. Zwar kann die Kommission ihre eigenen Schlussfolgerungen nicht auf A-posteriori-Analysen stützen, stellt aber fest, dass der Buchwert dieser Marken viel höher lag, ihr realer Wert jedoch weit unter den ausgeliehenen 12 Mrd. ITL blieb. Folglich hätte beim Zinssatz nicht nur die prekäre Lage der Seleco berücksichtigt werden müssen (Risikozuschlag), sondern auch die Unzulänglichkeit der von der Gesellschaft geleisteten Sicherheiten. (93) Außerdem stellt die Kommission fest, dass den Angaben der italienischen Behörden zufolge der damals anwendbare Marktzins für ein ähnliches Darlehen wie das der Friulia 13-14 % betrug. Als die italienischen Behörden den Aktualisierungssatz rechtfertigten, der bei der von der Seleco 1996 vorgenommenen Tilgung der Restschuld gegenüber REL angewandt wurde, haben sie behauptet, dass der Satz von 19 % die Summe eines Basissatzes von 13-14 %, der 1996 auf mittelfristige Finanzierungen mit angemessenen Sicherheiten angewandt wurde, und eines Risikozuschlags von 5-7 % war, der die Lage des Unternehmens widerspiegelte. Daraus schließt die Kommission, dass der von der Friulia angewandte Satz nicht dem Marktzinssatz entspricht. (94) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Friulia nicht wie ein privater Investor gehandelt hat. Wie die gerichtliche Annullerung der Sicherheit eindeutig beweist, war die Friulia zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens angesichts der Finanzlage der Seleco durchaus davon unterrichtet, dass ihre Investition niemals rentabel wäre. Ferner meint die Kommission, dass die Friulia als Seleco-Aktionär bei der Darlehensgewährung wissen musste, dass die rentablen Geschäftsbereiche der Seleco einen Monat zuvor bereits auf die Multimedia übergegangen waren. Andererseits hat die Friulia drei Monate nach der Gewährung des Darlehens ein Drittel der Multimedia-Aktien erworben. (95) Daraus folgt, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor niemals das fragliche Darlehen gewährt hätte und dass somit der gesamte Betrag in Höhe von 12 Mrd. ITL eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. IV.6. Die Obligationsanleihe eines Bankenkonsortiums im Jahre 1996 (96) Ein mehrheitlich aus privaten Banken (zu 71 %) bestehendes Bankenkonsortium hat 1996 eine Wandelschuldverschreibungsanleihe mit einem Zinssatz von 5 gezeichnet. Da es sich vorwiegend um private Banken handelt, deren Verhalten nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, und da die minderheitlich vertretenen öffentlichen Banken die gleichen Bedingungen wie die Konsortialbanken angewendet haben, ist zu schließen, dass die Intervention der Banken nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Daher stellt die Kommission fest, dass die Konsortialbanken zum Zeitpunkt des Konkurses gegenüber der Seleco Forderungen in Höhe von 20,5 Mrd. ITL hatten, so dass es sich um eine zwangsläufige Intervention mit dem Hauptziel handelte, diese Forderungen zu sichern. IV.7. Die Investition der Friulia und der Italtel in die Multimedia (97) In Anbetracht der Bedingungen, unter denen die Multimedia gegründet wurde, enthalten die Investitionen der Italtel (die das Einverständnis ihres Privataktionärs Siemens einholen musste, um die Beteiligung an der Multimedia erwerben zu können) und der Friulia an sich kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Es handelt sich um die Beteiligung an einem Unternehmen, das in einem besonders dynamischen und attraktiven Marktsegment tätig ist, wie aus Abschnitt II.1.3 hervorgeht. V. VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (98) Die 1994 und 1996 von der REL und der Friulia gewährten Beihilfen können nicht aufgrund der in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, weil es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, handelt. Auch kommen sie nicht für die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) in Frage, ebenso wenig wie für die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d). Der Beihilfeempfänger hat seinen Standort nicht in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c), so dass die Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben oder die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (99) Die Kommission muss sich daher darauf beschränken zu prüfen, ob die besagten Beihilfen für die Ausnahmebestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage kommen und insbesondere ob sie als Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden können. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage ist die Seleco in der Tat als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. (100) Damit die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigen kann, muss sie nachweisen, dass das Empfängerunternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, das den Kriterien der einschlägigen Gemeinschafsleitlinien entspricht (siehe Erwägungsgrund 34 dieser Entscheidung). Außerdem ist ein mit den allgemeinen Bedingungen der Ziffer 3.2.2 dieser Leitlinien übereinstimmender Umstrukturierungsplan erforderlich. Vor allem müsste sich die Kommission überzeugen, dass die Seleco 1994 konkrete Aussichten auf eine Wiederherstellung der ökonomisch-finanziellen Rentabilität hatte und dass der Umstrukturierungsplan auf realistischen Annahmen beruhte. Zweitens muss sich die Kommission vergewissern, dass die Beihilfe nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führt und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung steht. (101) Den einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien zufolge ist unter einem Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen zu verstehen, das sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner erholen kann. Die finanzielle Schwäche des Unternehmens ist im Allgemeinen auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen. Zu den typischen Symptomen gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze und zunehmende Verschuldung. Wie in Abschnitt II dieser Entscheidung gezeigt, ist die Seleco als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien zu betrachten. (102) Aus den in Abschnitt IV.2.2 genannten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass der Umstrukturierungsplan der Seleco auf unrealistischen Annahmen und einer unangemessenen und unzusammenhängenden Strategie hinsichtlich der Positionierung des Unternehmens basierte. Die Prognosen für die künftigen Betriebsbedingungen beruhten zum großen Teil auf unternehmensexternen Elementen, über die es keinerlei Kontrolle hatte. Auch wenn es in einigen Wachstumssegmenten (professionelle Ausrüstungen und Videorecorder) tätig war, hat die Seleco ihre Bemühungen auf das einzige gesättigte Marktsegment, d. h. auf Farbfernsehgeräte, konzentriert. (103) Da im Falle der Seleco das in den Gemeinschaftsleitlinien enthaltene Kriterium der Wiederherstellung der ökonomisch-finanziellen Rentabilität nicht erfuellt wurde, brauchen die anderen Kriterien nicht geprüft zu werden. Trotzdem sieht sich die Kommission zu einigen Bemerkungen in diesem Zusammenhang veranlasst. (104) Die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt setzt Maßnahmen voraus, mit denen soweit wie möglich die nachteiligen Folgen dieser Beihilfen für die Wettbewerber gemildert werden. Die Seleco aber hat gut zehn Jahre lang öffentliche Beihilfen erhalten, ohne dass sich ihre Lage entscheidend verbessert hätte. Diese Abhängigkeit von öffentlichen Beihilfen hatte darüber hinaus die Kommission veranlasst, die italienischen Behörden vor der Gewährung weiterer staatlicher Beihilfen an das Unternehmen zu warnen. In der Entscheidung vom 20. Mai 1992 hat die Kommission den italienischen Behörden mitgeteilt, dass jede neue Beihilfe eine ablehnende Entscheidung nach sich ziehen würde. Deshalb ist davon auszugehen, dass dieses Kriterium nicht eingehalten wurde. (105) Die in den Gemeinschaftsleitlinien vorgesehene Höhe und Intensität der Beihilfe sind auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken und müssen in einem angemessenen Verhältnis mit den auf Gemeinschaftsebene erwarteten Vorteilen stehen. Deshalb müssen die Beihilfeempfänger in der Regel erheblich zum Umstrukturierungsplan mit ihren eigenen Mitteln oder zu Marktbedingungen aufgenommenem Fremdkapital beitragen. Im vorliegenden Fall betrug bei der Kapitalerhöhung des Jahres 1994 das Verhältnis der Kapitalzuführung des öffentlichen Sektors gegenüber der Kapitalzuführung des privaten Sektors 49 % zu 51 %. Ohne die öffentliche Kapitalzuführung hätte der Privataktionär keine neue Kapitalerhöhung akzeptiert, da die Aktionäre bereits beschlossen hatten, dass die Liquidation der Seleco die beste Lösung darstellt. (106) Nach dem Scheitern des Umstrukturierungsplans, das aus den in Abschnitt IV.2 genannten Gründen vorhersehbar war, konnten nur neue Kapitalzuführungen die Gesellschaft am Leben erhalten. Diese Kapitalzuführungen wurden 1996 bei der zweiten Kapitalerhöhung und finanziellen Sanierung der Gesellschaft vorgenommen. In diesem Fall betrug die zusätzliche Kapitalzuführung des privaten Sektors 30,8 Mrd. ITL und des öffentlichen Sektors 60,5 Mrd. ITL. Infolge der beiden Kapitalerhöhungen (1994 und 1996) betrug die Zuführung öffentlicher Mittel zugunsten der Seleco 55,4 % und die Zuführung privater Mittel 44,6 %. (107) Allerdings hat die Kommission zu bedenken, dass bei der ersten Kapitalerhöhung die Mittel vorwiegend von privaten Investoren bereitgestellt wurden, diese Kapitalzuführung jedoch nur theoretisch mehrheitlich privat ist. Aus den in den Abschnitten IV.1. und IV.4 genannten Gründen hat die Art und Weise, wie die REL ihre sich auf 82 Mrd. ITL belaufenden Forderungen gegenüber der Seleco beigetrieben hat, schon 1994 einem fast vollständigen Verzicht auf diesen Betrag geführt. Der de facto mehrheitliche Charakter der öffentlichen Intervention des Jahres 1994 wird dadurch bestätigt, dass, wie in Abschnitt II.1.1 veranschaulicht, alle Seleco-Aktionäre (öffentliche und private) zu dieser Zeit bereit waren, die Gesellschaft zu liquidieren, und diese Lösung nur dank des Eingreifens der italienischen Behörden vermieden wurde. Außerdem bestätigt die Entwicklung des Unternehmens im Jahre 1994 (41,6 Mrd. ITL Verlust) und 1995 (64,2 Mrd. ITL Verlust), dass die Liquidation der Gesellschaft im Jahre 1994 die einzig richtige Entscheidung war. Bei der zweiten Kapitalerhöhung/Finanzierung belief sich die öffentliche Kapitalzuführung auf 60 % der investierten Gesamtmittel. Daher stellt die Kommission fest, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weder bei der ersten noch bei der zweiten Kapitalerhöhung beachtet wurde. (108) Der Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 1993-1996 erlaubte es aus den in IV.2.1 genannten Gründen nicht, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Tätigkeitsbedingungen wiederherzustellen. Zu der Kapitalerhöhung/Refinanzierung des Jahres 1996 bemerkt die Kommission, dass die italienischen Behörden keinen anderen Umstrukturierungsplan übermittelt haben, der es ihnen ermöglicht, die Annehmbarkeit dieser zweiten Kapitalerhöhung zu begründen. (109) Aufgrund dessen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die in den Gememschaftsleitlimen für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten wurden. Da die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht anwendbar ist, sind die Beihilfen daher als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (110) Italien hat die am 30. März 1994 angemeldete Umwandlung eines Darlehens über 6 Mrd. ITL in Aktien und die Zuführung neuen Kapitals in Höhe von 7 Mrd. ITL durch die Friula zugunsten der Seleco vollzogen, ohne dass sich die Kommission zuvor äußern konnte. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die anderen Beihilfen ebenfalls unter Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden. Es handelt sich insbesondere um folgende Beihilfen: - den Teilverzicht seitens der REL auf Forderungen in Höhe von 16,8 Mrd. ITL von einem Gesamtbetrag von 82 Mrd. ITL im Jahre 1994 und Tilgung der Restschuld in Höhe von 65,2 Mrd. ITL zum Preis von 20 Mrd. ITL im Jahre 1996; - die Gewährung seitens der Friulia eines konvertierbaren Darlehens über 12 Mrd. ITL zum Zinssatz von 7 % p. a. unter Verpfändung von vier Industriemarken der Seleco im Jahre 1996. (111) Diese Beihilfen sind daher unrechtmäßig. Aus den bereits genannten Gründen sind sie außerdem mit dem Gemeinsamen Markt insofern unvereinbar, als sie für keine Ausnahmebestimmung nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 in Frage kommen. (112) Wenn die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 88 Äbsatz 2 unvereinbar ist, fordert sie den Mitgliedstaat auf, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern, wie vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juli 1973, Rechtssache 70/72 Kommission gegen Deutschland(12), vom 24. Februar 1987, Rechtssache 310/85 Deufil gegen Kommission(13) und vom 20. September 1990, Rechtssache C-5/89 Kommission gegen Deutschland(14). (113) Folglich müssen die italienischen Behörden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die wirtschaftliche Lage wieder herzustellen, in der sich das Unternehmen ohne die Gewährung der unzulässigen Beihilfen befunden hätte. Sie müssen die unrechtmäßigen und unvereinbaren Beihilfen zurückfordern, zuzüglich der Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger bereitgestellt wurden, bis zur endgültigen Rückzahlung durch das sich zur Zeit in Liquidation befindliche Empfängerunternehmen Seleco. Im Hinblick auf die einwandfreie Befolgung der Entscheidung der Kommission wird der Mitgliedstaat aufgefordert, sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zu verhalten (und wenigstens mit derselben Sorgfalt wie für die Rückzahlung seiner eigenen Forderungen wie Steuerschulden oder geschuldete Sozialabgaben vorzugehen), unverzüglich die Rückforderung der Beihilfen einzuleiten und dabei auf alle verfügbaren juristischen Mittel zurückzugreifen, einschließlich der Zwangsverwaltung der Unternehmensaktiva und der notwendigen Liquidation des Unternehmens, falls es zu der fraglichen Rückzahlung nicht in der Lage sein sollte. Die Erträge aus der Veräußerung der Aktiva erlauben die Befriedigung der verschiedenen Gläubiger, unter ihnen der Mitgliedstaat, auch wenn sich herausstellen sollte, dass sie zur Begleichung der gesamten Schulden des Unternehmens nicht ausreichend sind, sodass auch die Beihilfe nicht in vollem Umfang zurückgezahlt werden kann. Unter diesen Umständen bleibt die Liquidation des Unternehmens aus Wettbewerbssicht jedoch von Bedeutung, weil der Teil des vom liquidierten Unternehmen besetzten Marktes frei wird und das Unternehmen den Gläubigern zur Verfügung steht, die somit die Möglichkeit erhalten, die Aktiva zu erwerben und sie gewinnbringender zu verwenden. (114) Jedoch gibt es Umstände, die diesen Prozess behindern, die Durchführbarkeit der Rückforderungsentscheidung in Frage stellen und die Regeln für staatliche Beihilfen wirkungslos werden lassen können. Dies tritt ein, wenn infolge der Nachprüfung oder der Entscheidung der Kommission die Aktiva und Passiva "ongoing-concern" des Unternehmens auf eine andere Gesellschaft übertragen werden, die von denselben Personen kontrolliert wird, und zwar unter dem Marktpreis oder im Zuge undurchschaubarer Verfahren. Ein derartiges Vorgehen kann darauf gerichtet sein, die Aktiva den Folgen der Entscheidung der Kommission zu entziehen und die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit unendlich fortzusetzen. (115) Wie bei jedem Rückforderungsverfahren muss der Staat als sorgfältiger Gläubiger handeln und dazu alle verfügbaren Instrumente seiner Rechtsordnung einsetzen, z. B. um die Gläubiger vor betrügerischen Handlungen durch Vorgehensweisen der in Liquidation befindlichen Unternehmen in der verdächtigen Zeit vor dem Konkurs zu schützen und um die Unwirksamkeit derartiger Vorgehensweisen feststellen zu lassen. (116) Damit die Entscheidung nicht wirkungslos bleibt und die Verzerrungen am Markt nicht fortdauern, kann die Kommission verlangen, dass die Rückforderung sich nicht auf das ursprüngliche Untern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.