Europäische Union

2000/536/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1524) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0536. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h gewesen wäre. (45) Wie die italienischen Behörden mitgeteilt haben, ist die SOREC, die mit 87 % nach der Kapitalerhöhung des Jahres 1996 an der Seleco beteiligt ist, ein Privatunternehmen. Hier ist zu bemerken, dass sich diese Gesellschaft seit 28. Juli 1997 in der freiwilligen Liquidation befindet. (46) Das Scheitern des Umstrukturierungsplans 1993-1996 wäre unter anderem auf die ungünstige Lage am Markt für Verbrauchselektronik, auf dem die Gesellschaft tätig war, zurückzuführen. (47) Die Seleco hätte sich an der Multimedia vor allem deswegen beteiligt, um sich mit dem einzigen anderen italienischen Hersteller dieser Art von Produkten (Videoprojektionsgeräte, Monitoren und Decodern), d. h. der Italtel, zusammenzuschließen und auf diese Weise von der gemeinschaftlichen Nutzung des technischen Know-hows und der Kundschaft der Seleco auf diesem Markt zu profitieren. Andererseits ermöglichte es der Verkauf der Multimedia-Aktien der Seleco, sich einen Teil der für die Deckung des Verlusts des Jahres 1995 notwendigen Barmittel zu beschaffen. (48) Anfang 1997 ist die Seleco in Konkurs geraten. Ihre Schulden beliefen sich auf rund 154 Mrd. ITL, wovon 43 % bevorrechtigte Forderungen waren. Die Gläubiger, die zu einer ersten partiellen Aufteilung der Aktiva über einen Betrag von 40 Mrd. ITL vor Ende des Jahres 1998 zugelassen waren, waren die Beschäftigten, die 28,2 Mrd. ITL erhielten, der Medio Credito (staatliche Bank), der 8,5 Mrd. ITL plus 1 Mrd. Zinsen erhielt und die (private) Banca Antoniana, die 1,1 Mrd. ITL erhielt; dabei handelte es sich sämtlich um bevorrechtigte Gläubiger. (49) Schließlich hat der Konkursverwalter eine Widerrufsklage gegen die Tilgung erhoben, mit der die 65,2 Mrd. ITL betragende Restschuld der Seleco gegenüber der REL zum Preis von 20 Mrd. ITL zurückgezahlt werden sollte. Das Gericht hat die Bevorrechtigung der 13-Milliarden-Schuld gegenüber der Friulia aufgehoben. Letztere hat 1 Mrd. ITL als Ausgleich für den Verlust des Pfandrechts auf die vier Industriemarken der Seleco, die ihr als Sicherheit überlassen worden waren, erhalten. IV. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (50) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigungen bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (51) Aus nachstehenden Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen, auf die sich dieses Verfahren bezieht, mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen. Es handelt sich um aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, da sie eine wirtschaftliche Vergünstigung darstellen, die anderen Herstellern nicht zugute kommt. Diese Vergünstigung hat es dem Beihilfeempfänger ermöglicht, auf dem Markt künstlich zu überleben, ohne einen Großteil der notwendigen finanziellen Lasten tragen zu müssen. Die fraglichen Maßnahmen beeinträchtigen auch den innergemeinschaftlichen Handel, da das Empfängerunternehmen über Tochtergesellschaften in vielen Mitgliedstaaten verfügte und seine Produktion auch für andere EWR-Länder bestimmt war. (52) Nach Jahren des Wachstums begann der europäische Sektor der Verbrauchselektronik ab 1992 eine rückläufige Entwicklung zu verzeichnen. Der Verbrauch war um 4 Mrd. ECU und die Produktion um 2,5 Mrd. ECU gesunken. Die Zahl der Beschäftigten hat viel eindeutiger abgenommen als in der verarbeitenden Industrie, während die Arbeitskosten überproportional zur Produktivitätssteigerung angezogen haben (44 % mehr je Einheit gegenüber 33 % Produktivitätszuwachs)(7). (53) Die Wirtschaftsrezession ergab ein langsameres Wachstum, stärkere Konkurrenz und einen erheblichen Preiseinbruch. Dies führte zu Überkapazitäten auf dem Markt, da der Preissturz den Verkauf elektronischer Erzeugnisse gefördert hatte. Dem "Panorama der EU-Industrie" zufolge konnte die Nachfrage 1994 in zwei Segmente aufgeteilt werden: das obere und das untere. Beim ersten Segment waren die Erfolgsfaktoren der Preis, der Kundendienst und die Vertriebsqualität, während es beim zweiten Segment die Verbesserung des Markenimages und die Ausweitung der Vertriebsnetze auf die Kaufhäuser waren. (54) Das zweite Jahr der rückläufigen Entwicklung des italienischen Marktes(8) für Verbrauchselektronik war das Jahr 1993 (- 11,6 % beim nominalen Absatz). Dieser Einbruch war auf die gleichen Gründe zurückzuführen, die auch auf europäischer Ebene entscheidend waren, aber die Preiserosion verlief rascher als in den anderen Mitgiedstaaten. Auf dem italienischen Markt investierten die Seleco-Konkurrenten viel mehr in Werbung und FuE, und einige von ihnen (Thomson, Grundig und Blaupunkt) hatten sogar neue Produkte herausgebracht. Der Vertrieb erfolgte hauptsächlich über den Kleinhandel, aber wie auch anderswo in Europa entwickelten sich die Kaufhäuser zu den wichtigsten Verkaufspunkten. (55) Nach dem "Panorama der EU-Industrie 94" waren die Prognosen für die folgenden Jahre (1994-1997) noch sehr negativ. Auf kurze Sicht konzentrierten sich die Unternehmen auf die Preissenkung und die Produktionsrationalisierung, auf die Verbesserung der Qualität der vorhandenen Produkte und auf die Einführung neuer Produkte. Langfristig bestand die allgemeine Strategie hauptsächlich in Bemühungen im FuE-Bereich. (56) Die Aussichten für den italienischen Markt waren ähnlich. Dem "Euromonitor" vom Februar 1994 ist zu entnehmen, dass die italienische Wirtschaft weiterhin rückläufig war und dass die Wirtschaftsrezession ihre Wirkung vor allem 1994 gezeitigt hat. Derselben Quelle zufolge stellten sich die realen Wachstumsaussichten des Fernsehgerätesektors in Italien wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (57) Die fraglichen Beihilfen wurden nicht auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Regelung und unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 ohne vorherige Anmeldung gewährt. Es handelt sich somit um unrechtmäßige Beihilfen. Außerdem ist zu der von der Friulia vorgenommenen Kapitalzufuhr in Höhe von 13 Mrd. ITL bei der Erhöhung des Seleco-Kapitals im Jahre 1994 zu bemerken, dass sie zwar angemeldet, aber vorgenommen wurde, bevor sich die Kommission äußern konnte. (58) Da es sich um die Zuführung öffentlichen Kapitals handelt, muss die Kommission prüfen, ob sich die öffentlichen Stellen wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten haben. (59) Nach den Gemeinschaftsregeln für staatliche Kapitalzuführungen(9) handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen, wenn neues Kapital für Unternehmen unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, annehmbar wären (Ziff. 3.2). Im Einklang mit diesem Grundsatz kann durch die Prüfung der Finanzlage des Unternehmens und seiner Ertragsaussichten festgestellt werden, ob die öffentliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. IV.1. Der Teilverzicht der REL auf ihre Forderungen im Jahre 1994 (60) Die REL hat 1994 auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber der Seleco verzichtet (16,8 Mrd. von 82 Mrd. ITL), um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Den italienischen Behörden zufolge behielt die REL auf diese Weise den größten Teil ihrer Forderungen, die sie beigetrieben hätte, wenn sich die Seleco wieder in einer günstigeren Finanzlage befunden hätte. (61) Jedoch stellt die Kommission fest, dass, wie aus der Jahresbilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1993 hervorgeht, die Aktionäre der Seleco, von denen die REL der wichtigste war, Anfang 1994 beschlossen hatten, wegen der äußerst schlechten finanziellen Ergebnisse des Geschäftsjahres die Gesellschaft zu liquidieren. Die Verluste lagen 1,5-mal höher als das Grundkapital. Der Jahresbilanz ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschluss zur Liquidierung der Seleco aufgrund der Protestaktionen der Beschäftigten und der anschließenden massiven Intervention der staatlichen Stellen, insbesondere der Präsidentschaft des Ministerrats, mit dem Ziel, die Aktionäre umzustimmen, nicht ausgeführt wurde. Als Ergebnis dieser Intervention haben die Aktionäre entgegen ihrer ersten Entscheidung eine neue Erhöhung des Seleco-Kapitals vorgenommen, und die REL hat die Verluste des Unternehmens dadurch ausgeglichen, dass sie auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber der Seleco verzichtet hat (16,8 Mrd. von 82 Mrd. ITL). (62) Daher kann das Argument der italienischen Behörden, dem zufolge die REL wie jeder private Gläubiger es getan hätte, eingeschritten war, um die Seleco-Liquidation zu verhindern und somit den größten Teil der Forderungen gegenüber der Gesellschaft zu erhalten, von der Kommission nicht akzeptiert werden. Auch wenn es die italienischen Rechtsvorschriften den Aktionären ermöglichen, die Liquidation zu vermeiden und das Gesellschaftskapital durch Verlustausgleich zu erhöhen, liegt es auf der Hand, dass ohne die politische Intervention der italienischen Behörden und das anschließende, erzwungene Eingreifen der REL die übrigen Aktionäre nicht wieder in eine Gesellschaft investiert hätten, die zwar zehn Jahre lang staatliche Beihilfen erhalten hatte, aber während dieses Zeitraums nur negative Ergebnisse aufwies (abgesehen von den sehr geringfügigen Gewinnen in den Geschäftsjahren 1991 und 1992). Die Entscheidung, die Gesellschaft zu liquidieren, wurde 1994 von allen Aktionären gefasst, einschließlich der REL, des damaligen größten Aktionärs (59 %), und lässt sich nur dadurch erklären, dass die Aktionäre, die die tatsächliche Lage ihrer Gesellschaft am besten beurteilen können, überzeugt waren, dass das Überleben der Seleco kostspieliger als ihre endgültige Liquidation sein würde und dass auf jeden Fall langfristig gesehen die Gesellschaft nicht rentabel wäre. Insbesondere musste die Liquidation für die REL, den Aktionär, der das Gesellschaftskapital ab dem Geschäftsjahr 1994 hätte abstoßen müssen und damals der größte Seleco-Gläubiger war, die Rückzahlung des größten Teils ihrer Forderungen sichern. (63) Aus diesen Ausführungen ist zu schließen, dass die Transaktion der REL im Jahre 1994, die entgegen ihren ursprünglichen Absichten vorgenommen wurde und in dem Teilverzicht auf ihre Forderungen (16,8 Mrd. von 82 Mrd. ITL) bestand, und die Transaktion des Jahres 1996, d. h. die Tilgung der Restschuld in Höhe von 65,2 Mrd. ITL zum Preis von 20 Mrd. ITL, die unmittelbare Folge des Eingreifens der politischen Behörden waren, das darauf abzielte, die Seleco-Liquidation zu verhindern. Unter diesen Voraussetzungen kommt der im Jahre 1994 erfolgte Verzicht der REL auf 16,8 Mrd. ITL und der Aufschub des Restbetrags bis 2015 einem Verzicht auf die gesamten Forderungen (82 Mrd. ITL) und damit einer ebenso hohen staatlichen Beihilfe gleich. Das Verhalten der REL entspricht nicht nur nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, sondern ist a priori als staatliche Beihilfe gemäß den Gemeinschaftsregeln für staatliche Kapitalzuführungen (Ziff. 3.3) zu betrachten, da die Finanzlage des Unternehmens und seine Verschuldung dergestalt waren, dass die anderen Kapitalgeber der Seleco (ein privater und sonst öffentliche) nicht bereit waren, nochmals in dieses Unternehmen zu investieren. Die Entscheidung der übrigen Investoren (37 % private), das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen, sobald die REL die Verluste ausgeglichen hat, obwohl diese Verpflichtung ihnen gleichermaßen oblag, ändert nichts an obigen Schlussfolgerungen(10). Nach Ansicht der Kommission wäre die Erhöhung des Seleco-Kapitals im Jahre 1994 nicht erfolgt, wenn sich die REL nicht zuvor verpflichtet hätte, den Gesamtverlust durch den genannten Teilverzicht auf ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft auszugleichen. Dies kam einem Globalverzicht auf diese Forderungen gleich, da eine sofortige endgültige Liquidation der Gesellschaft höchstwahrscheinlich war; diese Liquidation ist dann nach drei Jahren wirklich erfolgt. Die Tatsache, dass die REL später (im Jahre 1996) versucht hat, einen Teil der restlichen Forderungen ((20 von 65,2 Mrd.ITL) wieder beizutreiben, war eine Transaktion, gegen die der Konkursverwalter eine Widerrufsklage nach Artikel 67 des Konkursgesetzes Nr. 67 vom 16. März 1942(11) angestrengt hatte, weil die REL zum Zeitpunkt der Einwilligung notwendigerweise über den Stand der Seleco-Insolvenz unterrichtet gewesen sein musste, bestätigt nur die Richtigkeit des einschlägigen Standpunkts der Kommission. IV.2. Die Umwandlung eines Kredits in Seleco-Aktien und die Kapitalzuführung durch die Friulia im Jahre 1994 (64) Im Rahmen der Erhöhung des Seleco-Kapitals im Jahre 1994 wandelte die Friulia das Darlehen über 6 Mrd. ITL mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Zinssatz von 9,55 % in Aktien um und brachte zusätzliche Mittel in Höhe von 7 Mrd. ITL ein. Dadurch wurde sie Seleco-Aktionär mit einer Beteiligung von 28,8 % gegenüber früher 3,7 %. Die italienischen Behörden rechtfertigen diese Maßnahme unter Berufung auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors. Einerseits hätte die Friulia die Tilgung ihres Kredits gewährleisten wollen, der im Unterschied zu dem Kredit der REL mit 3 Mrd. ITL von der (privaten) Banca Friuladria verbürgt war, die ihrerseits wiederum über eine Bürgschaft der Seleco in Höhe von 2 Mrd. ITL verfügte. Andererseits war die Friulia aufgrund des Gutachtens, das ein unabhängiger Sachverständiger zu dem Umstrukturierungsplan 1993-1996 angefertigt hatte, von der Rentabilität ihrer Investition überzeugt. Nach Ansicht der italienischen Behörden wäre daher das Verhalten der Friulia folgerichtig, da der private Aktionär neuerlich bereit war, 19 Mrd. ITL in die Seleco zu investieren. (65) Die Kommission glaubt, dass ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Art der staatlichen Beihilfe in Form des Teilverzichts der REL auf ihre Forderungen gegenüber der Seleco auch für die Intervention der Friulia gelten. Letztere gehörte zu den Seleco-Aktionären, die dem Jahresbericht 1993 zufolge die Liquidation der Gesellschaft beschlossen hatten. Andererseits war die Friulia auch Seleco-Gläubigerin, aber im Gegensatz zur REL war ein Großteil ihrer Forderung, die ein Zehntel der REL-Forderung ausmachte, verbürgt. Im Falle einer Liquidation hätte die Friulia einen verhältnismäßig höheren Anteil ihrer Forderungen als die REL beitreiben können. Das Argument der Sicherung einer bestehenden Forderung kann daher von der Kommission nicht akzeptiert werden. (66) Wie bei der Verfahrenseinleitung angeführt, handelte es sich bei der Friulia-Beteiligung um eine zeitweilige Beteiligung. Außerdem wurde der Kaufpreis der Friulia-Aktien mit dem der SOFIN abgestimmt und war nach Aussagen der italienischen Behörden von den Wehschwankungen und der Zahl der von der Friulia erworbenen Aktien unabhängig. Die vereinbarte Vergütung entsprach dem von der Friulia gezahlten Kaufpreis, zu 75 % des Durchschnitts der Bezugssätze der Schatzministeriums aktualisiert und um 1 % erhöht. Doch gemäß Ziffer 3.3 der Gemeinschaftsrichtlinien für staatliche Kapitalzuführungen ist die Beteiligung eine vorübergehende Beteiligung, deren Dauer und Veräußerungspreis im Voraus derart festgelegt sind, dass die sich daraus für den Kapitalgeber ergebende Rendite erheblich unter dem Ertrag liegt, den er normalerweise von einer für eine vergleichbare Dauer am Kapitalmarkt getätigte Anlage erwarten könnte, von vornherein eine staatliche Beihilfe. In diesem Verfahren haben die italienischen Behörden niemals die Ansicht vertreten oder nachgewiesen, dass der Ertrag der Friulia-Beteiligung gleich oder über dem Betrag lag, den die Friulia von einer Anlage mit vergleichbarer Dauer am Kapitalmarkt hätte erwarten können. Deshalb stellt diese Beteiligung eine staatliche Beihilfe dar. IV.2.1. Bewertung der von der Friulia in Auftrag gegebenen Studie und des Seleco-Umstrukturierungsplans 1993-1996 durch die Kommission (67) Die Kommission glaubt bereits bewiesen zu haben, dass die Beteiligung der Friulia an der Erhöhung des Seleco-Kapitals im Jahre 1994 nicht der Vorgehensweise eines privaten Investors entspricht. Jedoch hat sie auch das Argument der italienischen Behörden zu prüfen, dem zufolge die Friulia wie jeder private Anleger von der Rentabilität der Investition überzeugt war. Die Friulia hatte eine Studie über den Umstrukturierungsplan der Seleco in Auftrag gegeben und beschlossen, sich an der Kapitalerhöhung aufgrund des Urteils, das sie sich über die Lebensfähigkeit des Unternehmens gebildet hatte, zu beteiligen. (68) Der Umstrukturierungsplan 1993-1996 ist der zweite seit Beginn der 90er Jahre. Der erste Plan für den Zeitraum 1990-1993 sah die Rückkehr zu einem signifikanten Gewinn im Jahre 1993 vor. Der zweite Plan gründete sich auf die Annahme einer Kapitalerhöhung um 45 Mrd. ITL und sah eine Wiederherstellung der Rentabilität ab 1995 vor, d. h. nach Deckung der restlichen Umstrukturierungskosten während des Geschäftsjahrs 1994. Die Schwerpunkte des Umstrukturierungsplans waren folgende: Konzentration des Produktionsprozesses, Kostenreduzierung, Neuorganisation und Abbau der Belegschaft sowie FuE-Investitionen. Generell war vorgesehen, die Produktion von Farbfernsehgeräten um 20 % zu senken, die Produktion von Decodern (zum Verkauf auf anderen europäischen Märkten) um 75 % zu steigern und die Produktion von Monitoren und Videoprojektionsgeräten zum Verkauf auf nichteuropäischen Märkten (u. a. in den USA und in China) um 33 % zu erhöhen. Außerdem sollten vom Personal im Werk Pordenone 267 Arbeitnehmer freigesetzt werden. (69) Auf Verlangen der Friulia wurde der Umstrukturierungsplan von einem unabhängigen Sachverständigen (KPMG Peat Marwick Corporate Finance) geprüft; dieser kam zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Seleco wegen der Unternehmenssituation und der ihm zugrunde liegenden Annahmen zu ehrgeizig war. (70) Aus der Studie ging außerdem hervor, dass die kommerzielle, wirtschaftliche und finanzielle Struktur der Seleco erhebliche Mängel aufwies. In einem sehr arbeitsintensiven Sektor war die Beschäftigungsstruktur unangemessen, da die Zahl der Führungskräfte gegenüber der Belegschaft zu hoch war, und zwar hauptsächlich wegen des komplizierten Aufbaus der Gruppe (zehn Tochtergesellschaften in Betrieb und sechs in Liquidation). (71) Der Gesellschaft gelang es nicht, ihre FuE-Maßnahmen in einem Sektor durchzuführen, in dem dies für das Überleben eines Unternehmens von grundlegender Bedeutung ist. Beispielsweise hatte das Unternehmen seit über zwei Jahren keine neuen Gehäuse für Fernsehgeräte gebaut, obwohl dieser Teil des Produkts regelmäßig erneuert werden muss. In der Studie wurde auch hervorgehoben, dass die Seleco keine Strategie für die Konzipierung und Kommerzialisierung neuer Produkte entwickelt hatte. Hinzu kam, dass das Unternehmen bei den Basiskomponenten seiner Produkte vollkommen von den anderen Großherstellern der Branche abhängig war, weshalb seine Produktion ebenso wie seine Finanzlage Schwankungen unterlag. (72) Die Studie zeigte auch den starken Einfluss der REL bei der Finanzierung der Gruppe, vor allem in den Jahren 1991 (52 % der Finanzmittel waren REL-Darlehen) bis 1993 (42 %). Die Finanzierungsmaßnahmen der REL waren mit extrem niedrigen Kosten verbunden, die erheblich unter den Marktsätzen lagen. Es fragt sich daher, welche Folgen der vorhersehbare Rückzug der REL aus der Seleco-Finanzierung gehabt hätte und inwieweit die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, ihren Finanzierungsbedarf auf dem Kapitalmarkt zu decken. (73) Die dem Plan zugrunde liegenden Annahmen trugen nicht den Schwächen der Gruppe Rechnung. Vor allem sah der Plan eine Senkung der Produktionskosten vor, was eine Senkung der Arbeitskosten voraussetzte. In der Studie wird betont, dass die Seleco Ende 1993 ihre Arbeitskosten durch Einschaltung der Lohnausgleichskasse vermindert hatte. Der Plan sah die gleiche Strategie (Solidaritätsverträge) für die Zukunft vor. Derartige Prognosen waren nicht realistisch, da Seleco davon ausging, dass diese Verträge landesweit geschlossen würden, eine Annahme, die der Untersuchung zufolge höchst unwahrscheinlich war. (74) Die Strategie der Gruppe zielte auf die Verbesserung des Ansehens des Unternehmens ab, das sich aufgrund der in den Vorjahren verzeichneten ungünstigen Ergebnisse verschlechtert hatte. Diese Investitionen hatten strategischen Charakter, weil die Wahl der Kaufhäuser als Vertriebskanal nicht die Wahrnehmung der Produkte durch den Verbraucher verbessern konnte. Letztere hatten immer bewiesen, dass sie den hochwertigen Kundendienst schätzten, von dem sie durch den Vertrieb im Fachhandel profitierten. Der Studie zufolge wären erhebliche Investitionen in die Werbung notwendig gewesen, ohne dass unmittelbare Ergebnisse zu erwarten gewesen wären. (75) Der Erfolg des Plans hing daher vom Einsatz sämtlicher Finanzmittel und von externen Faktoren ab, auf die das Unternehmen keinerlei Einfluß hatte, z. B. die starke Verhandlungsposition der Kaufhäuser und der Abschluss von Solidaritätsverträgen. (76) Zusammenfassend ist der Studie folendes zu entnehmen: - Die Aussichten auf eine signifikante Abnahme des Absatzvolumens, das durch eine 8 %ige Preiserhöhung ab der zweiten Hälfte des Jahres 1994 ausgeglichen werden sollte, waren unbegründet; - die Seleco verfügte nicht über die Mittel, um ihr Produkt als ein technologisch hochwertiges Produkt zu lancieren; - die Annahme in Verbindung mit der Preiserhöhung trug nicht der Verhandlungsposition der Kaufhäuser Rechnung und damit der weiteren Abnahme der Gewinnspannen der Seleco, die seit jeher ihr Schwachpunkt waren. Da die Seleco ein durchschnittliches Preisniveau ansetzte, konnte sie sich weder von den Gewinnspannen her (hohe Preise) noch von der Menge her (unzureichende Marktanteile) behaupten; - die Entwicklung des einzigen wirklich rentablen Seleco-Bereichs (professionelle Ausrüstungen), für den 1995 ein Anstieg von 21 % vorgesehen wurde, konnte sich durch die Finanzkrise der Gruppe nur verlangsamen. (77) Die Kommission stellt fest, dass die Seleco-Strategie nicht situationsgerecht war. Im Jahre 1994 stand das Unternehmen vor der Notwendigkeit, zwischen einem der beiden Extreme der Produktskala, ganz oben oder ganz unten, und für jedes Produkt das geeigneteste Vertriebsnetz zu wählen. Die Seleco aber, die Produkte der unteren bis mittleren Klasse herstellte, wollte mit den Produkten der oberen Klasse auf dem Kaufhausmarkt konkurrieren. Dies entsprach keiner kaufmännischen Logik, da ihre Produkte sich nicht von denjenigen der Konkurrenten unterschieden und nur schwer die Aufmerksamkeit der Verbraucher hätten auf sich ziehen körnen, da sie nicht wie in den Fachgeschäften aufgewertet wurden. (78) Die Seleco-Strategie beruhte auf falschen Annahmen hinsichtlich der Preisentwicklung. Aus allen Studien, einschließlich der von der Friulia in Auftrag gegebenen, geht hervor, dass ein derartiger Anstieg unmöglich ist. Die Preise würden im Gegenteil bis zum Jahresende weiter sinken und dann bis auf eine Höhe steigen, die leicht unter dem im Plan angegebenen Niveau (2 %) liegen würde. Um die restlichen Umstrukturierungskosten im Geschäftsjahr 1994 aufzufangen, wie vom Plan vorgesehen, wäre ein spektakulärer Anstieg des Umsatzes nötig gewesen, der angesichts der früheren Entwicklung, der künftigen Aussichten der Seleco und ihres Marktes unwahrscheinlich war. (79) Daraus ergibt sich, dass, selbst wenn die Seleco die Mittel zur Verwirklichung der im Plan festgelegten Ziele gehabt hätte, dies viel mehr Zeit als vorgesehen erfordert hätte. In Anbetracht der Ergebnisprognosen wären außerdem Kapitalnachschüsse durch die Aktionäre notwendig gewesen. Es ist durch nichts zu belegen (und die italienischen Behörden haben dies auch ni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.