Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2032 23.10.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/2032 DES RATES vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. (2) Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten. (4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. (5) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression Russlands gegen die Ukraine, und insbesondere seiner jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur — einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen — gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen. (6) Insbesondere sollten weitere 45 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Zu den gelisteten Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, unbemannte Luftfahrzeuge sowie für andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlicher Technologie, ermöglichen. (7) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. (8) Es ist ferner angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. (9) Es ist angebracht, eine neue gezielte Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände einzuführen, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich sind. Es ist auch angezeigt, die Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände zu ändern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind. (10) Um die Einnahmen Russlands weiter zu schmälern, ist es angebracht, das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, auf alle acyclischen Kohlenwasserstoffe auszuweiten. (11) Es ist angebracht, die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen zu erweitern. (12) Um die Einnahmen Russlands aus der Ausfuhr fossiler Brennstoffe weiter zu schmälern, die Kosten der rechtswidrigen Handlungen Russlands in der Ukraine zu erhöhen und maximalen Druck auf Russland auszuüben, damit es seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet, ist es angezeigt, das Verbot zu verhängen, Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, unmittelbar oder mittelbar in der Union zu verkaufen, einzuführen oder zu verbringen sowie damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe bereitzustellen. (13) Es ist angezeigt, zusätzliche Benennungen von Schiffen einzuführen, eines der Benennungskriterien zu ändern und damit zusammenhängende Bestimmungen über verbotene Dienste für benannte Schiffe zu ändern. Was das Verbot für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, Versicherungen und Rückversicherungen für benannte Schiffe bereitzustellen, anbelangt, so berührt die Benennung eines Schiffes nicht die Zahlung von Auszahlungen des betreffenden Versicherers des Schiffes an Personen und Organisationen, denen durch das Schiff ein Schaden entstanden ist, im Zusammenhang mit Ansprüchen, die aus Schadenfällen, die sich vor der Benennung des Schiffes ereignet haben, resultieren. (14) Es ist angezeigt, bestimmte energiebezogene Ausnahmen vom Transaktionsverbot für zwei bestimmte staatseigene Unternehmen aufzuheben. (15) Es ist angezeigt, das Transaktionsverbot auszuweiten, das für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gilt, die mit dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (im Folgenden „SPFS“) der Zentralbank der Russischen Föderation (im Folgenden „Zentralbank Russlands“) oder der von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr sowie mit anderen Zahlungsdiensten, wie etwa dem russischen nationalen Zahlungskartensystem (Russian National Payment Card System — auf Russisch bzw. im Folgenden „Mir“) oder dem System für schnelle Zahlungen (Fast Payments System — im Folgenden „SBP“), die von der Zentralbank Russlands oder anderen russischen Organisationen eingerichtet wurden, verbunden sind. Es ist ferner angezeigt, Ausnahmen für Transaktionen hinzuzufügen, die für das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Drittländern erforderlich sind, sowie für Transaktionen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats getätigt werden, die in einem Drittland ansässig sind, für Transaktionen, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, und für ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland. (16) Es ist angezeigt, das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute aus Drittländern sowie Anbieter von Krypto-Diensten auch auf Organisationen auszuweiten, die Zahlungsdienste erbringen, insbesondere Organisationen, die Krypto- und Zahlungsdienste für gelistete Organisationen erbringen. Um das Entstehen neuer Organisationen zu bekämpfen, die an die Stelle der gelisteten Organisationen treten, wird das Transaktionsverbot auch auf gleichwertige Organisationen ausgeweitet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus ist es angezeigt, acht neue Organisationen in Anhang XIX des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Schließlich ist es auch angezeigt, dass Ausnahmen für Transaktionen hinzugefügt werden, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind. (17) Es ist angebracht, das Transaktionsverbot auf alle Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland auszuweiten, die für die Verbringung unbemannter Luftfahrzeuge, von Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten an Russland oder für die Umgehung der Ölpreisobergrenze durch Schiffe, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken durchführen oder für die Umgehung anderer restriktiver Maßnahmen, verwendet werden. (18) Die Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen sind ein Kernelement der Strategie zur wirtschaftlichen Entwicklung der Russischen Föderation. Sie sollen Direktinvestitionen anziehen und industrielle, technologische und innovative Kapazitäten fördern, indem begünstigende Steuer-, Zoll- und Regulierungsregelungen für Industrieparks, Technologiecluster, Logistikknotenpunkte und Hafengebiete in der gesamten Russischen Föderation gewährt werden. (19) Zu diesen Zonen gehören die Sonderwirtschaftszonen (SWZ), die Innovationsregelungen und die fernöstlichen und arktischen Präferenzregelungen wie sie in russischen Gesetzen wie dem Bundesgesetz Nr. 116-FZ vom 22. Juli 2005, dem Bundesgesetz Nr. 244-FZ vom 28. September 2010, dem Bundesgesetz Nr. 212-FZ vom 13. Juli 2015 und dem Bundesgesetz Nr. 193-FZ vom 13. Juli 2020 festgelegt sind. Bestimmte SWZ und Innovationregelungen sind von zentraler Bedeutung für die industriellen und technologischen Kapazitäten Russlands, da sie die Ansiedlung von Unternehmen begünstigen, die im Bereich der Herstellung oder Entwicklung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, fortschrittlicher Elektronik, Robotik, Software, Fahrzeugen, Luftfahrtkomponenten, unbemannten Luftfahrtsystemen und anderen Gütern und Technologien tätig sind und somit zu den russischen Kriegsanstrengungen beitragen. Die Präferenzregelungen im Föderalen Bezirk Fernost und der Arktis stützen die Seeverkehrslogistik, den Schiffbau, den Bergbau und die petrochemische Industrie sowie die Energieexportrouten, die für die wirtschaftliche Neuausrichtung Russlands auf Asien sowie für die Umgehung restriktiver Maßnahmen von zentraler Bedeutung sind. (20) Um Russland die Mittel zur Fortsetzung seiner Aggression gegen die Ukraine weiter zu entziehen, ist es angezeigt, ein Verbot jeder neuen Beteiligung an und der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit und der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen zu verhängen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen Zonen tätig sind, sowie den Abschluss neuer Verträge mit solchen Unternehmen. Darüber hinaus ist es angezeigt, ein Verbot der Aufrechterhaltung jeglicher Beteiligung an oder von Gemeinschaftsunternehmen oder von Verträgen mit Unternehmen zu verhängen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen niedergelassen sind oder in diesen tätig sind. Schließlich werden geeignete Ausnahmen und Ausnahmeregelungen vorgesehen, um unerwünschte Auswirkungen dieser Verbote zu verhindern. (21) Es ist angezeigt, Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und für die Bereitstellung von E-Geld für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verhängen angesichts der potenziellen Nutzung dieser Krypto-Dienste zur Umgehung restriktiver Maßnahmen und der Bedeutung dieser Dienste für die Entwicklung der Finanztechnologie und des elektronischen Handels Russlands. Diese Beschränkungen erstrecken sich nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Beschränkungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sollte weder als Verpflichtung der Zahlungsauslösedienstleister, bei jeder einzelnen Transaktion die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung der Zahlungsdienstnutzer festzustellen, noch als Verpflichtung der Acquirer von Zahlungsvorgängen, für einzelne kartengebundene Zahlungsvorgänge eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, verstanden werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen liegt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. Die Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten sind auch für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verbindlich, die im Rahmen der Übergangsregelung tätig sind, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt ist. (22) Die Verwendung bestimmter Kryptowerte kann ein erhebliches Risiko bergen, dass die in dem Beschluss 2014/512/GASP, in dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (4), in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5) und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (6) festgelegten Verbote, insbesondere Transaktionsverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, umgangen werden. Es ist daher notwendig, Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung dieser Kryptowerte für Zwecke, die die Ziele dieses Beschlusses, des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 untergraben, zu verhindern. Ein Verbot von Transaktionen mit diesen Kryptowerten ist eine notwendige Maßnahme, um dies zu verhindern, wobei gleichzeitig ein begrenzter Zeitraum vorzusehen ist, um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender Verträge zu ermöglichen. (23) Es ist angezeigt, fünf Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, die regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Parallel dazu ist es ferner angezeigt, Ausnahmen hinzuzufügen, die erforderlich sind für humanitäre Zwecke, für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sowie für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs, für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den von der russischen Regierung kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von vor dem 15. Mai 2022 geschlossenen Verträgen geschuldet werden und für die Umsetzung bestimmter gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilter Genehmigungen und für ethnische Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland. Diese Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gelten unbeschadet des Verbots für Betreiber in der Union, Nachrichtenübermittlungsdienste für die in Anhang VIII des genannten Beschlusses aufgeführten Organisationen zu erbringen. (24) Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verhängen, die zur Stärkung der technologischen Fähigkeiten Russlands beitragen, d. h. der Erbringung von bestimmten kommerziellen weltraumgestützten Diensten, bestimmten KI-Diensten sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdiensten. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen nicht nur auf technische Prüf- und Analysedienste, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichen Fassung eingestuft sind, zu erweitern, sondern auch auf andere Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten. (25) Darüber hinaus ist es angezeigt, die Erbringung von Diensten, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen, zu beschränken, und zwar insbesondere diejenigen, die in die Klassen 7471 und 7472 der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichten Fassung eingestuft sind. Dies erfolgt, um die Einnahmen Russlands aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Russland abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist. (26) Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollte jede weitere Erbringung von Diensten für die Regierung Russlands von einer zuständigen Behörde ex ante genehmigt werden, um das Risiko zu mindern, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beiträgt. Es ist daher angezeigt, eine Vorschrift über eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde für alle für die Regierung Russlands erbrachten Dienste einzuführen, die nicht bereits den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP unterliegen. (27) Um die Fähigkeit des russischen Staates zu beschränken, Einnahmen aus alten, schlecht instand gehaltenen Luftfahrzeugen und Schiffen zu erzielen, ist es angezeigt, das Verbot zu verhängen, für gebrauchte russische Luftfahrzeuge oder Schiffe in einem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Verkauf oder einer Vereinbarung über die Vermietung dieser Luftfahrzeuge oder Schiffe, der bzw. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, Rückversicherungen anzubieten. (28) Russische Diplomaten und Konsularbeamte sowie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands oder ihre Familienangehörigen können auf der Grundlage ihrer vom Aufnahmestaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats und durch das Gebiet der Union reisen. Dies ermöglicht es diesen Personen, in Mitgliedstaaten zu reisen, in denen sie nicht akkreditiert sind, und feindselige nachrichtendienstliche Aktivitäten zur Unterstützung der Aggression Russlands gegen die Ukraine durchzuführen. Solche Maßnahmen umfassen in erster Linie die Beteiligung an geheimen Aktivitäten wie Spionage und die Verbreitung von Desinformation über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, um die öffentliche Meinung zu verzerren. So werden historische Fakten in Bezug auf das ukrainische Volk oder die Ukraine als Nation falsch dargestellt, falsche rechtliche Begründungen dafür gegeben, wer der tatsächliche Angreifer ist, und verschiedene Verstöße der russischen Streitkräfte gegen das humanitäre Völkerrecht oder die internationalen Menschenrechtsnormen geleugnet. (29) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands führen diese Aktivitäten auch durch und werden für Reisen außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats eingesetzt, um nachrichtendienstliche Operationen zur Verteidigung der russischen Aggression durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Verkleinerung russischer diplomatischer Missionen werden erwachsene Familienangehörige, die aufgrund der Akkreditierung ihres Verwandten im Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels sind, für die Ausführung von Tätigkeiten in den Botschaften eingesetzt, und sie führen die ihnen erteilten Anweisungen in den Hoheitsgebieten anderer Mitgliedstaaten aus. (30) Um diese Praktiken einzudämmen, ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten über die Bewegungen russischer Diplomaten und Konsularbeamter sowie über die Bewegungen der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands oder ihrer Familienangehörigen informiert sind, wenn sie in der Union außerhalb des Hoheitsgebiets eines Aufnahmestaats reisen. In diesem Sinne ist es angezeigt, diese Personen zu verpflichten, ihre Reise in einen anderen Mitgliedstaat als den Aufnahmestaat vorab zu melden. Ferner ist es angezeigt, dass Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, eine Genehmigungspflicht für Reisen solcher Personen in ihr Hoheitsgebiet auf der Grundlage von von einem anderen Staat ausgestellten Visa oder Aufenthaltstiteln vorschreiben. (31) Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 oder dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963. Die Maßnahmen begrenzen oder beschränken nicht die Rechte, die Mitglieder des Personals der russischen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen in den Mitgliedstaaten gemäß dieser beiden Übereinkommen genießen. Die Maßnahmen gelten insbesondere unbeschadet des Rechts auf ungehinderte Durchreise durch die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für Mitglieder des Personals der russischen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen, die ihre Stelle antreten oder dorthin zurückkehren oder in ihr eigenes Land zurückkehren. Ferner gelten die Maßnahmen unbeschadet des Rechts auf Bewegungs- und Reisefreiheit innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats. (32) Schließlich ist es notwendig, bestimmte technische Änderungen vorzunehmen, einschließlich der Verlängerung der Fristen für bestimmte Ausnahmen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Rechtsvorschrifte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.