Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2581 des Rates vom 23. September 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschusses im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertretenden Standpunkts

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-10-01

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02024D2581 — DE — 01.10.2024 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2024/2581 DES RATES vom 23. September 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschusses im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 2581 vom 1.10.2024, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 90184 vom 27.2.2025, S.  1 (2024/2581) ▼B BESCHLUSS (EU) 2024/2581 DES RATES vom 23. September 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschusses im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertretenden Standpunkts Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs des Partnerschaftsausschusses können von den Vertretern der Union im Partnerschaftsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Partnerschaftsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼C1 ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2024 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER EINE UMFASSENDE UND VERSTÄRKTE PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK ARMENIEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSAUSSCHUSSES vom … über die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex Artikel 1 Folgende Rechtsakte werden hiermit angenommen: a)  der Vermittlungsmechanismus in Anhang 1 dieses Beschlusses, b)  die Verfahrensordnung in Anhang 2 dieses Beschlusses und c)  der Verhaltenskodex in Anhang 3 dieses Beschlusses. Artikel 2 (1)   Dieser Beschluss wurde in zwei Urschriften in englischer Sprache abgefasst. Jede Vertragspartei kann den Wortlaut dieses Beschlusses in die für ihre internen Verfahren oder zur Information der Öffentlichkeit erforderlichen Sprachen übersetzen. (2)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ANHANG 1 VERMITTLUNGSMECHANISMUS ARTIKEL 1 Ziel Mit diesem nach Artikel 319 des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingerichteten Vermittlungsmechanismus soll es den teilnehmenden Vertragsparteien erleichtert werden, zu einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers zu gelangen. ABSCHNITT A VERFAHREN IM RAHMEN DES VERMITTLUNGSMECHANISMUS ARTIKEL 2 Informationsersuchen (1)   Vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, unternimmt jegliche Anstrengungen, um die angeforderten Informationen innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich zu übermitteln. (2)   Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann. ARTIKEL 3 Einleitung des Verfahrens (1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit ein schriftliches Ersuchen um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens an die andere Vertragspartei richten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin a)  die strittige Maßnahme zu nennen, b)  darzulegen, welche vorgeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und c)  der ursächliche Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu erläutern. (2)   Das Vermittlungsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Ein Ersuchen gemäß Absatz 1 wird von der Vertragspartei, an die es gerichtet ist, wohlwollend geprüft; innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens teilt sie schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Ersuchens mit. Gibt die ersuchte Vertragspartei dem Ersuchen statt, so gilt der Tag des Eingangs des Antwortschreibens der ersuchten Vertragspartei bei der ersuchenden Vertragspartei als Tag der Einleitung des Vermittlungsverfahrens. ARTIKEL 4 Auswahl des Vermittlers (1)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Vermittlungsverfahrens auf einen Vermittler zu einigen. (2)   Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht auf den Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des nach Artikel 363 des Abkommens eingesetzten Partnerschaftsausschusses ( 1 ) oder dessen Stellvertreter ersuchen, den Vermittler per Losentscheid aus der in Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens genannten Liste der Personen auszuwählen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wir in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind. (3)   Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 2. (4)   Ist die in Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens genannte Liste zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 3 noch nicht erstellt, so wird der Vermittler per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich dafür vorgeschlagen wurden, den Vorsitz des Schiedspanels zu führen. (5)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Vermittler weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein. (6)   Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit über die strittige Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. (7)   Der in Artikel 335 des Abkommens genannte Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Vermittler sowie für ihre Assistenten und Mitarbeiter. (8)   Die Regeln 1 bis 5 und 47 bis 50 der in Artikel 335 des Abkommens genannten Verfahrensordnung gelten sinngemäß für das Vermittlungsverfahren. ARTIKEL 5 Regeln für das Vermittlungsverfahren (1)   Innerhalb von zehn Tagen nach Ernennung des Vermittlers legt die ersuchende Vertragspartei dem Vermittler und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Beschreibung ihrer Bedenken vor, in der sie insbesondere die praktische Anwendung der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Beschreibung kann die ersuchte Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr für ihre Beschreibung bzw. Stellungnahme sachdienlich erscheinenden Informationen aufführen. (2)   Der Vermittler kann entscheiden, auf welche Weise die Fragen bezüglich der betreffenden Maßnahme und ihrer möglichen Auswirkungen auf Handel und Investitionen am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Vermittler Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Der Vermittler konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht. (3)   Der Vermittler darf weder Ratschläge dazu erteilen, ob die strittige Maßnahme mit dem Abkommen vereinbar ist, noch diesbezüglich Stellung nehmen. Der Vermittler kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. (4)   Das Vermittlungsverfahren wird in Präsenz im Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem Wege durchgeführt. (5)   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft. (6)   Die einvernehmliche Lösung oder die Zwischenlösung kann durch einen Beschluss des Partnerschaftsausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat. (7)   Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien legt der Vermittler den Vertragsparteien den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem Folgendes kurz zusammengefasst wird: a)  die strittige Maßnahme, b)  die angewandten Verfahren und c)  die erzielte einvernehmliche Lösung, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Entwurf des Tatsachenberichts und seine endgültige Fassung dürfen keinerlei Auslegung des Abkommens enthalten. (8)   Das Verfahren endet mit a)  der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung, b)  der Erzielung von beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens, c)  einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung oder d)  einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens und nach Prüfung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Vermittlers; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung. ABSCHNITT B UMSETZUNG ARTIKEL 6 Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung (1)   Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen. (2)   Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung. ABSCHNITT C ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 7 Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung (1)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Eine Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet. (2)   Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel VI Kapitel 13 des Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt. (3)   Konsultationen nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens sind vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Bevor eine Vertragspartei das Vermittlungsverfahren einleitet, sollte sie jedoch in der Regel die anderen einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit oder Konsultation ausschöpfen. (4)   Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden: a)  Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 2 zusammengetragen wurden, b)  die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, oder c)  Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers. (5)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Vermittler keinem Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig ist. ARTIKEL 8 Fristen Die in diesem Dokument genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. ARTIKEL 9 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Teilnahme am Vermittlungsverfahren entstehen. (2)   Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich des Honorars und der Auslagen des Vermittlers, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Honorar des Vermittlers entspricht dem nach Regel 10 der in Artikel 335 des Abkommens genannten Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Vorsitzende eines Schiedspanels. ANHANG 2 VERFAHRENSORDNUNG Diese Verfahrensordnung gilt für Streitbeilegungsverfahren nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“). I.    Notifikationen 1. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen (im Folgenden „Notifikationen“) a)  des Schiedspanels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt; b)  einer Vertragspartei, die an das Schiedspanel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt; und c)  einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden dem Schiedspanel gleichzeitig in Kopie übermittelt. 2. Alle Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel unterrichten einander über die Adressen der Mailboxen, die für die Entgegennahme der Notifikationen bestimmt sind. 3. Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission und das Wirtschaftsministerium der Republik Armenien zu richten. 4. Geringfügige Schreibfehler in Notifikationen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Panel können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. 5. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten Notifikationen als am Tag der Versendung zugestellt. Ist der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage kein Arbeitstag der Organe der Europäischen Union oder der Regierung der Republik Armenien, endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauf folgenden Arbeitstag. Dieser Aufschub gilt auch für die Bestimmung des Beginns einer Frist, wenn es sich bei dem Datum der Zustellung um einen arbeitsfreien Tag am Eingangsort der Notifikation handelt. II.    Ernennung von Schiedsrichtern 6. Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 321 des Abkommens per Losentscheid bestimmt, so teilt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses ( 2 ) dem Delegationsleiter der anderen Vertragspartei unverzüglich Datum, Uhrzeit und Ort der Auswahl per Losentscheid mit. Die Beschwerdegegnerin darf bei dieser Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragspartei(en) durchgeführt, die zugegen ist (sind). 7. Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses unterrichtet jede Person, die als Schiedsrichter ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Ernennung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Notifikation. 8. Für die Zwecke des Artikels 321 Absatz 7 des Abkommens wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses per Losentscheid folgende Personen aus: a)  einen Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens offiziell als Schiedsrichter für ihre Teilliste vorgeschlagen wurden, oder, falls diese nicht vorhanden sind, unter den Personen, die von der anderen Vertragspartei offiziell für die Teilliste dieser Vertragspartei vorgeschlagen wurden, b)  einen Vorsitzenden unter den Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell für die Teilliste der Vorsitzenden nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens vorgeschlagen wurden. 9. Ungeachtet der Regel 8 kann jede Vertragspartei für die Zwecke des Artikels 321 Absatz 7 des Abkommens die vom Partnerschaftsausschuss beauftragte externe Stelle ( 3 ) gegebenenfalls ersuchen, den Schiedsrichter oder Vorsitzenden auszuwählen. Die externe Stelle wählt folgende Personen aus: a)  einen Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens offiziell als Schiedsrichter für ihre Teilliste vorgeschlagen wurden, oder, falls diese nicht vorhanden sind, von den Personen, die von der anderen Vertragspartei offiziell für die Teilliste dieser Vertragspartei vorgeschlagen wurden, b)  einen Vorsitzenden unter den Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell für die Teilliste der Vorsitzenden nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens vorgeschlagen wurden. 10. Die Schiedsrichter nehmen ihre Ernennung durch Unterzeichnung der Ernennungsverträge an. Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass sie spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem alle gewählten Schiedsrichter ihre Verfügbarkeit bestätigt haben, eine Einigung über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter und die Assistenten erzielt und die erforderlichen Ernennungsverträge ausgearbeitet haben, damit diese unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter richten sich nach den Standards der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO). Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für einen oder mehrere Assistenten eines Schiedsrichters dürfen 50 % der Vergütung des betreffenden Schiedsrichters nicht übersteigen. III.    Organisatorische Sitzung 11. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären, einschließlich des Zeitplans des Panelverfahrens. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an dieser Sitzung auf jedem Wege, einschließlich Telefon, Videokonferenz oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel, teilnehmen. IV.    Schriftsätze 12. Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zustellung des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. Die Beschwerdeführerin kann beschließen, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Schriftsatzes der Beschwerdegegnerin einen zweiten Schriftsatz zu übermitteln. In diesem Fall kann die Beschwerdegegnerin ihre Antwort innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des zweiten Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vorlegen. V.    Arbeitsweise der Schiedspanels 13. Der Vorsitzende des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. 14. Sofern in Titel VI Kapitel 13 oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Schiedspanel seine Tätigkeiten auf jede Art und Weise, auch per Telefon oder Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel ausüben. 15. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel seinen Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. 16. Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.