02024D2581 — DE — 01.10.2024 — 000.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2024/2581 DES RATES

vom 23. September 2024

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschusses im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertretenden Standpunkts

(ABl. L 2581 vom 1.10.2024, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90184 vom 27.2.2025, S.  1 (2024/2581)




▼B

BESCHLUSS (EU) 2024/2581 DES RATES

vom 23. September 2024

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschusses im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertretenden Standpunkts



Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs des Partnerschaftsausschusses können von den Vertretern der Union im Partnerschaftsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Partnerschaftsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼C1




ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2024 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER EINE UMFASSENDE UND VERSTÄRKTE PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK ARMENIEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSAUSSCHUSSES

vom …

über die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex



Artikel 1

Folgende Rechtsakte werden hiermit angenommen:

a) 

der Vermittlungsmechanismus in Anhang 1 dieses Beschlusses,

b) 

die Verfahrensordnung in Anhang 2 dieses Beschlusses und

c) 

der Verhaltenskodex in Anhang 3 dieses Beschlusses.

Artikel 2

(1)  
Dieser Beschluss wurde in zwei Urschriften in englischer Sprache abgefasst. Jede Vertragspartei kann den Wortlaut dieses Beschlusses in die für ihre internen Verfahren oder zur Information der Öffentlichkeit erforderlichen Sprachen übersetzen.
(2)  
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.




ANHANG 1

VERMITTLUNGSMECHANISMUS



ARTIKEL 1

Ziel

Mit diesem nach Artikel 319 des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingerichteten Vermittlungsmechanismus soll es den teilnehmenden Vertragsparteien erleichtert werden, zu einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers zu gelangen.

ABSCHNITT A

VERFAHREN IM RAHMEN DES VERMITTLUNGSMECHANISMUS

ARTIKEL 2

Informationsersuchen

(1)  
Vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, unternimmt jegliche Anstrengungen, um die angeforderten Informationen innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich zu übermitteln.
(2)  
Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.

ARTIKEL 3

Einleitung des Verfahrens

(1)  

Eine Vertragspartei kann jederzeit ein schriftliches Ersuchen um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens an die andere Vertragspartei richten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a) 

die strittige Maßnahme zu nennen,

b) 

darzulegen, welche vorgeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

c) 

der ursächliche Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu erläutern.

(2)  
Das Vermittlungsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Ein Ersuchen gemäß Absatz 1 wird von der Vertragspartei, an die es gerichtet ist, wohlwollend geprüft; innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens teilt sie schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Ersuchens mit. Gibt die ersuchte Vertragspartei dem Ersuchen statt, so gilt der Tag des Eingangs des Antwortschreibens der ersuchten Vertragspartei bei der ersuchenden Vertragspartei als Tag der Einleitung des Vermittlungsverfahrens.

ARTIKEL 4

Auswahl des Vermittlers

(1)  
Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Vermittlungsverfahrens auf einen Vermittler zu einigen.
(2)  
Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht auf den Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des nach Artikel 363 des Abkommens eingesetzten Partnerschaftsausschusses ( 1 ) oder dessen Stellvertreter ersuchen, den Vermittler per Losentscheid aus der in Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens genannten Liste der Personen auszuwählen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wir in jedem Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
(3)  
Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 2.
(4)  
Ist die in Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens genannte Liste zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 3 noch nicht erstellt, so wird der Vermittler per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich dafür vorgeschlagen wurden, den Vorsitz des Schiedspanels zu führen.
(5)  
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Vermittler weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.
(6)  
Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit über die strittige Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(7)  
Der in Artikel 335 des Abkommens genannte Verhaltenskodex gilt sinngemäß auch für Vermittler sowie für ihre Assistenten und Mitarbeiter.
(8)  
Die Regeln 1 bis 5 und 47 bis 50 der in Artikel 335 des Abkommens genannten Verfahrensordnung gelten sinngemäß für das Vermittlungsverfahren.

ARTIKEL 5

Regeln für das Vermittlungsverfahren

(1)  
Innerhalb von zehn Tagen nach Ernennung des Vermittlers legt die ersuchende Vertragspartei dem Vermittler und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Beschreibung ihrer Bedenken vor, in der sie insbesondere die praktische Anwendung der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Beschreibung kann die ersuchte Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann alle ihr für ihre Beschreibung bzw. Stellungnahme sachdienlich erscheinenden Informationen aufführen.
(2)  
Der Vermittler kann entscheiden, auf welche Weise die Fragen bezüglich der betreffenden Maßnahme und ihrer möglichen Auswirkungen auf Handel und Investitionen am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Vermittler Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Hilfestellung leisten. Der Vermittler konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.
(3)  
Der Vermittler darf weder Ratschläge dazu erteilen, ob die strittige Maßnahme mit dem Abkommen vereinbar ist, noch diesbezüglich Stellung nehmen. Der Vermittler kann den Vertragsparteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen.
(4)  
Das Vermittlungsverfahren wird in Präsenz im Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem Wege durchgeführt.
(5)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.
(6)  
Die einvernehmliche Lösung oder die Zwischenlösung kann durch einen Beschluss des Partnerschaftsausschusses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
(7)  

Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien legt der Vermittler den Vertragsparteien den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem Folgendes kurz zusammengefasst wird:

a) 

die strittige Maßnahme,

b) 

die angewandten Verfahren und

c) 

die erzielte einvernehmliche Lösung, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.

Der Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Entwurf des Tatsachenberichts und seine endgültige Fassung dürfen keinerlei Auslegung des Abkommens enthalten.

(8)  

Das Verfahren endet mit

a) 

der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung,

b) 

der Erzielung von beiderseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,

c) 

einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung oder

d) 

einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens und nach Prüfung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Vermittlers; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.

ABSCHNITT B

UMSETZUNG

ARTIKEL 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

(1)  
Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen.
(2)  
Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

ABSCHNITT C

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 7

Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Eine Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.
(2)  
Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel VI Kapitel 13 des Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.
(3)  
Konsultationen nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens sind vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Bevor eine Vertragspartei das Vermittlungsverfahren einleitet, sollte sie jedoch in der Regel die anderen einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit oder Konsultation ausschöpfen.
(4)  

Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Schiedspanel berücksichtigt werden:

a) 

Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 2 zusammengetragen wurden,

b) 

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, oder

c) 

Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.

(5)  
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Vermittler keinem Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig ist.

ARTIKEL 8

Fristen

Die in diesem Dokument genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

ARTIKEL 9

Kosten

(1)  
Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Teilnahme am Vermittlungsverfahren entstehen.
(2)  
Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich des Honorars und der Auslagen des Vermittlers, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Honorar des Vermittlers entspricht dem nach Regel 10 der in Artikel 335 des Abkommens genannten Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Vorsitzende eines Schiedspanels.




ANHANG 2

VERFAHRENSORDNUNG

Diese Verfahrensordnung gilt für Streitbeilegungsverfahren nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“).

I.    Notifikationen

1. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen (im Folgenden „Notifikationen“)

a) 

des Schiedspanels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt;

b) 

einer Vertragspartei, die an das Schiedspanel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt; und

c) 

einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden dem Schiedspanel gleichzeitig in Kopie übermittelt.

2. Alle Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel unterrichten einander über die Adressen der Mailboxen, die für die Entgegennahme der Notifikationen bestimmt sind.

3. Notifikationen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission und das Wirtschaftsministerium der Republik Armenien zu richten.

4. Geringfügige Schreibfehler in Notifikationen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Panel können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

5. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten Notifikationen als am Tag der Versendung zugestellt. Ist der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage kein Arbeitstag der Organe der Europäischen Union oder der Regierung der Republik Armenien, endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauf folgenden Arbeitstag. Dieser Aufschub gilt auch für die Bestimmung des Beginns einer Frist, wenn es sich bei dem Datum der Zustellung um einen arbeitsfreien Tag am Eingangsort der Notifikation handelt.

II.    Ernennung von Schiedsrichtern

6. Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 321 des Abkommens per Losentscheid bestimmt, so teilt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses ( 2 ) dem Delegationsleiter der anderen Vertragspartei unverzüglich Datum, Uhrzeit und Ort der Auswahl per Losentscheid mit. Die Beschwerdegegnerin darf bei dieser Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragspartei(en) durchgeführt, die zugegen ist (sind).

7. Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses unterrichtet jede Person, die als Schiedsrichter ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Ernennung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Notifikation.

8. Für die Zwecke des Artikels 321 Absatz 7 des Abkommens wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses per Losentscheid folgende Personen aus:

a) 

einen Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens offiziell als Schiedsrichter für ihre Teilliste vorgeschlagen wurden, oder, falls diese nicht vorhanden sind, unter den Personen, die von der anderen Vertragspartei offiziell für die Teilliste dieser Vertragspartei vorgeschlagen wurden,

b) 

einen Vorsitzenden unter den Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell für die Teilliste der Vorsitzenden nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens vorgeschlagen wurden.

9. Ungeachtet der Regel 8 kann jede Vertragspartei für die Zwecke des Artikels 321 Absatz 7 des Abkommens die vom Partnerschaftsausschuss beauftragte externe Stelle ( 3 ) gegebenenfalls ersuchen, den Schiedsrichter oder Vorsitzenden auszuwählen. Die externe Stelle wählt folgende Personen aus:

a) 

einen Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens offiziell als Schiedsrichter für ihre Teilliste vorgeschlagen wurden, oder, falls diese nicht vorhanden sind, von den Personen, die von der anderen Vertragspartei offiziell für die Teilliste dieser Vertragspartei vorgeschlagen wurden,

b) 

einen Vorsitzenden unter den Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell für die Teilliste der Vorsitzenden nach Artikel 339 Absatz 1 des Abkommens vorgeschlagen wurden.

10. Die Schiedsrichter nehmen ihre Ernennung durch Unterzeichnung der Ernennungsverträge an. Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass sie spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem alle gewählten Schiedsrichter ihre Verfügbarkeit bestätigt haben, eine Einigung über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter und die Assistenten erzielt und die erforderlichen Ernennungsverträge ausgearbeitet haben, damit diese unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter richten sich nach den Standards der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO). Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für einen oder mehrere Assistenten eines Schiedsrichters dürfen 50 % der Vergütung des betreffenden Schiedsrichters nicht übersteigen.

III.    Organisatorische Sitzung

11. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären, einschließlich des Zeitplans des Panelverfahrens.

Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an dieser Sitzung auf jedem Wege, einschließlich Telefon, Videokonferenz oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel, teilnehmen.

IV.    Schriftsätze

12. Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zustellung des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. Die Beschwerdeführerin kann beschließen, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Schriftsatzes der Beschwerdegegnerin einen zweiten Schriftsatz zu übermitteln. In diesem Fall kann die Beschwerdegegnerin ihre Antwort innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des zweiten Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vorlegen.

V.    Arbeitsweise der Schiedspanels

13. Der Vorsitzende des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

14. Sofern in Titel VI Kapitel 13 oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Schiedspanel seine Tätigkeiten auf jede Art und Weise, auch per Telefon oder Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel ausüben.

15. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel seinen Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

16. Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

17. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die nicht in Titel VI Kapitel 13 des Abkommens oder dessen Anhängen geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

18. Das Schiedspanel sorgt für eine rasche Beilegung der Streitigkeit. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist für das Schiedspanelverfahren, ausgenommen die Fristen nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. Das Schiedspanel kann die Änderung oder Anpassung nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.

VI.    Ersetzen von Schiedsrichtern

19. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß des Schiedsrichters erlangt hat.

20. Die Vertragsparteien führen binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Regel 19 Konsultationen durch. Sie unterrichten den Schiedsrichter über den vermeintlichen Verstoß und können ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie auch in Einklang mit Artikel 321 des Abkommens den Schiedsrichter ersetzen.

21. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitzenden des Schiedspanels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Schiedspanels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.

Stellt der Vorsitzende des Schiedspanels fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, wird der Schiedsrichter abberufen und ein neuer Schiedsrichter nach Artikel 321 des Abkommens bestimmt.

22. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 339 des Abkommens erstellten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Losentscheid durch den Vorsitzenden des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig.

Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der Vorsitzende abberufen und ein neuer Vorsitzender gemäß Artikel 321 des Abkommens bestimmt.

VII.    Anhörungen

23. Ausgehend von dem in Regel 11 festgelegten Zeitplan und nach Anhörung der Vertragsparteien sowie der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitzende des Schiedspanels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in deren Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht.

24. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Armenien die Beschwerdeführerin ist, und in Eriwan, wenn die Europäische Union die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdegegnerin ist für die logistische Abwicklung der Anhörung zuständig und trägt die damit verbundenen Kosten.

25. Ungeachtet der Regel 24 kann das Schiedspanel auf Ersuchen einer Vertragspartei beschließen, eine virtuelle oder gemischte Anhörung abzuhalten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wobei den Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und der Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, im Einklang mit Artikel 335 Absatz 3 des Abkommens Rechnung getragen wird.

26. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

27. Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der Anhörung anwesend sein.

28. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:

a) 

Vertreter und Berater einer Vertragspartei und

b) 

Assistenten, Dolmetscher und andere Personen, deren Anwesenheit vom Schiedspanel verlangt wird.

29. Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

30. Das Schiedspanel stellt sicher, dass die Parteien gleich behandelt werden und ausreichend Zeit zur Darlegung ihrer Argumente erhalten.

31. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Vertragspartei richten.

32. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Aufzeichnung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird.

33. Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

VIII.    Schriftliche Fragen

34. Das Schiedspanel kann während des Panelverfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

35. Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten Stellung zu nehmen. Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel eine Fristverlängerung gewähren.

IX.    Vertraulichkeit

36. Jede Vertragspartei, die Schiedsrichter, die in Regel 28 genannten Personen und jede andere Person, die das Verfahren unterstützt, behandeln alle Informationen vertraulich, die gemäß Regel 37 als vertraulich gelten. Legt eine Partei dem Schiedspanel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

37. Vertrauliche Informationen umfassen:

a) 

vertrauliche Geschäftsinformationen;

b) 

Informationen, die nach dem Abkommen vor Offenlegung geschützt sind;

c) 

Informationen der Beschwerdeführerin, die nach dem Recht der Beschwerdeführerin vor Offenlegung geschützt sind, und Informationen der Beschwerdegegnerin, die nach dem Recht der Beschwerdegegnerin vor Offenlegung geschützt sind;

d) 

Informationen, deren Offenlegung die Strafverfolgung behindern würde;

e) 

sonstige Informationen, die die Vertragsparteien einvernehmlich als vertraulich erachten.

38. Sind sich die Vertragsparteien darüber uneinig, ob Informationen als vertraulich einzustufen sind, so entscheidet das Schiedspanel auf Ersuchen einer Vertragspartei nach Konsultation der Vertragsparteien.

39. Das Schiedspanel tritt zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller Anhörungen, die in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

X.    Einseitige Kontakte

40. Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

41. Ein Schiedsrichter darf keine den Gegenstand des Panelverfahrens betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

42. Eine Vertragspartei hat keinerlei Kontakt zu einem Schiedsrichter. Jeder Kontakt zwischen einer Vertragspartei und einer Person, die für die Ernennung als Schiedsrichter in Betracht gezogen wird, ist auf Fragen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit dieser Person und dem Ernennungsvertrag beschränkt.

XI.    Amicus-curiae-Schriftsätze

43. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen (im Folgenden „Amicus-curiae-Schriftsätze“) zulassen, sofern sie

a) 

bis zu einem vom Schiedspanel bestimmten Tag beim Schiedspanel eingehen, der nicht nach dem Tag liegen darf, der für das erste schriftliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin vorgesehen ist;

b) 

knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 mit doppeltem Zeilenabstand gedruckte Seiten einschließlich Anhängen);

c) 

für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind;

d) 

Angaben zu der Person, die den Schriftsatz einreicht, gegebenenfalls einschließlich der Staatsangehörigkeit bzw. des Ortes der Niederlassung einer Person, der Art ihrer Tätigkeiten, ihrer Rechtsstellung, ihrer allgemeinen Zielsetzung, ihrer Finanzquelle und etwaiger beherrschender Einheiten, enthalten;

e) 

die Art des Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und

f) 

in der in Übereinstimmung mit den Regeln 47 oder 48 dieser Verfahrensordnung festgelegten Arbeitssprache abgefasst sind.

44. Die Amicus-curiae-Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können innerhalb von zehn Tagen nach der Vorlage Anmerkungen übermitteln. Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel eine Fristverlängerung gewähren.

45. Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle Amicus-curiae-Schriftsätze auf, die ihm nach Regel 43 zugegangen sind. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Geht das Schiedspanel auf diese Argumente ein, so berücksichtigt es auch etwaige Bemerkungen der Vertragsparteien nach Regel 44.

XII.    Dringlichkeit

46. In dringenden Fällen nach Artikel 323 des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Parteien gegebenenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Schiedspanel unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

XIII.    Arbeitssprache und Übersetzung

47. Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 318 des Abkommens und spätestens zum Zeitpunkt der unter Regel 11 genannten organisatorischen Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Panelverfahren.

48. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so ist Englisch die Arbeitssprache für das Panelverfahren.

49. Die Berichte und Entscheidungen des Panels werden in der Arbeitssprache verfasst.

50. Legt eine Vertragspartei ein Dokument in einer Sprache vor, die nicht die Arbeitssprache ist, so legt sie gleichzeitig eine Übersetzung dieses Dokuments auf eigene Kosten vor.

XIV.    Sonstige Verfahren

51. Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden nach Maßgabe der besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach den Artikeln 328 bis 331 des Abkommens für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels gelten.




ANHANG 3

VERHALTENSKODEX

1. Dieser Verhaltenskodex für die Mitglieder von Schiedspanels und Vermittler gilt für Streitbeilegungsverfahren nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“).

Begriffsbestimmungen

2. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 321 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

b) 

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 339 des Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 321 des Abkommens in Betracht gezogen wird;

c) 

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

d) 

„Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens;

e) 

„Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind;

f) 

„Vermittler“ eine Person, die nach Artikel 319 des Abkommens ein Vermittlungsverfahren durchführt.

Allgemeine Grundsätze

3. Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die in den Regeln 16, 17, 18 und 19 festgelegten Verpflichtungen erfüllen.

Offenlegungspflicht

4. Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein eines der Funktion nicht angemessenen Verhaltens oder von Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.

5. Die Kandidaten und Schiedsrichter informieren den Partnerschaftsausschuss ( 4 ) schriftlich über Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

6. Nach ihrer Ernennung unternehmen Schiedsrichter weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 4 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Schiedsrichter legen diese Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten offen, indem sie die Vertragsparteien des Streitbeilegungsverfahrens sowie den Partnerschaftsausschuss schriftlich unterrichten.

Pflichten der Schiedsrichter

7. Nach der Bestätigung ihrer Ernennung müssen Schiedsrichter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diesen während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft nachkommen.

8. Die Schiedsrichter berücksichtigen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Bericht des Schiedspanels von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

9. Schiedsrichter sorgen auf geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 3, 4, 5, 6, 17, 18 und 19 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

10. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

11. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.

12. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

13. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht dazu nutzen, persönlichen oder privaten Interessen nachzukommen. Sie vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass sie der Einflussnahme durch Dritte ausgesetzt sein könnten.

14. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

15. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

16. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Bericht des Schiedspanels gezogen haben.

Vertraulichkeit

17. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, außer für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

18. Die Schiedsrichter legen Berichte des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens veröffentlicht sind.

19. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.

Aufwendungen

20. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm oder seinen Assistenten durch das Verfahren entstanden ist, sowie über die ihm oder seinen Assistenten entstandenen Kosten, und legt eine Abrechnung darüber vor.

Vermittler

21. Dieser Verhaltenskodex gilt entsprechend für Vermittler sowie deren Assistenten und Mitarbeiter.



( ) Für die Zwecke dieses Vermittlungsmechanismus bezeichnet der Begriff „Partnerschaftsausschuss“ den Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.

( ) Für die Zwecke der Verfahrensordnung bezeichnet der Begriff „Partnerschaftsausschuss“ den Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.

( ) Der Partnerschaftsausschuss kann beschließen, eine externe Stelle mit der Verwaltung von Streitbeilegungsverfahren nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens oder mit der Bereitstellung von Unterstützung zu beauftragen. In dem betreffenden Beschluss werden auch die durch eine solche Beauftragung entstehenden Kosten geregelt.

( ) Für die Zwecke des Verhaltenskodex bezeichnet der Begriff „Partnerschaftsausschuss“ den Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.